W207 2125619-1•BVwG W207 2125619-1
W207 2125619-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2125619-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle
Niederösterreich, vom 08.03.2016, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch den KOBV, am 22.10.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein. Sie legte diverse medizinische Befunde vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 12.02.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt:
"......
Anamnese :
Cervikalsyndrom und rez. Lumboischalgien,
allgemeine Abnützungserscheinungen des gesamten Bewegungsapparates, Arthrose linkes Kniegelenk
Arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie,
Medikamentös zufriedenstellend eingestellte Hyperthyreose Basedow Blasenplastik und Sphincter ani-OP
Derzeitige Beschwerden:
Sie habe Schmerzen in allen Gelenken, vor allem nach körperlicher Belastung und beim Aufstehen. Sie gehe ca. 500m zum nächsten Geschäft und nehme dazu ein Wagerl. Schwere Sachen werde von ihren Töchtern besorgt. Im Haus habe sie eine Hilfe zum Aufräumen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Dancor 10mg 1x 14, Atorvastatin 20mg 1x1, Amlodipin 1x 1v4, Euthyrox 100mg 1x 1/2
Novalgin max. 3x1 gegen Schmerzen, Brille, Vorlagen.
Sozialanamnese:
Pensionistin, 2 Töchter, die im selben Ort wohnen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
12.10. 2015 Diagnose XXXX, Abi. 2 Röntgen linkes Kniegelenk:
Femortibiale Valgusgonarthrose sowie Chondrokalzinose, FP- Arthrose
26.01. 2015 Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, nachgereichter Befund
2.10. 2003 Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, nachgereichter Befund Cervikalsyndrom und rez. Lumboischalgien,
allgemeine Abnützungserscheinungen des gesamten Bewegungsapparates Hyperlipidämie Medikamentös zufriedenstellend eingestellte Hyperthyreose Basedow Blasenplastik und Sphincter ani-OP
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut, hat keine Beschwerden, wie KHK, Kopfschmerzen wegen des erhöhtem Blutdruck
Größe: 170 cm Gewicht: 74 kg Blutdruck: 193/106, f91
Klinischer Status - Fachstatus:
Augen: Visus mit Brille korrigiert, Pupillen mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion
Gehör: intakt
Rachen: sichtbare Schleimhäute bland, Rachenhinterwand bland
Halsorgane:
Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch,
Lunge: Vesikuläratmen beidseits, keine Nebengeräusche,
Herzaktion rhythmisch, rein, normocard, mitteilaut Abdomen: über dem Thoraxniveau,
Bauchdecken: weich, ohne Druckschmerz, ohne pathologische Resistenzen,
Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar
Nierenlager beidseits frei
Wirbelsäule: nicht klopfdolent, druckdolent im Bereich der HWS,
paravertebraler Hartspann im Bereich der HWS.
Halswirbelsäule: frei, Vor- und Rückwärtsbeugen möglich.
Rundrücken, blande Narbe am Rücken.
Zehenspitzenstand beidseits mit Anhalten möglich
Fersenstand beidseits mit Anhalten möglich
Einbeinstand beidseits mit Anhalten möglich
Pseudolasegue: links rechts
Obere Extremität: freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Muskulatur gut ausgebildet, Nackengriff beidseits uneingeschränkt
Schürzengriff beidseits uneingeschränkt,
Heben der Arme über den Kopf beidseits durchführbar
grobe Kraft und Feinmotorik normal,
Sensibilität beidseits unauffällig/ eingeschränkt Untere Extremität:
Aktives Heben beidseits im Sitzen und Stehen Oberschenkelmuskulatur normal kräftig ausgebildet,
Bewegung im Hüftgelenk links und rechts frei Kniegelenke beidseits frei beweglich Sprunggelenke beidseits keine Einschränkung Sensibilität, Kraft nicht eingeschränkt,
Varizen beidseits, keine Ödeme
Fußpulse beidseits gut tastbar.
grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild normalschrittig sicher und frei, Halbschuhe; keine Gehhilfen, eigenständiger Transfer zur und von Untersuchungsliege, selbständiges An- und Auskleiden flüssig möglich, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar; insgesamt imponiert ein bewegliches Bild beim Queren des Hofes.
Status Psychicus:
Orientiert, bewusstseinsklar, Gedankenductus zusammenhängend, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit gut, Sprache unauffällig, Antrieb gut, Stimmung ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da wechselseitig negative Leidensbeeinflussung. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da keine negative Leidensbeeinflussung. Leiden 5 erhöht nicht, da keine maßgebliche funktionelle Relevanz.
........
X Dauerzustand
....."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Das Sachverständigengutachten vom 12.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Mit Schreiben vom 18.04.2016 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, gegen diesen Bescheid vom 08.03.2016 die gegenständliche Beschwerde und brachte in inhaltlicher Hinsicht Folgendes vor:
".....
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......."
Mit Schreiben vom 26.04.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, in Ergänzung zum bisherigen Vorbringen in der Beschwerde vom 18.04.2016 werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin schon bei geringsten Belastungen an Atemnot leide und in einem Zeitraum von sechs Monaten drei Mal schwer gestürzt sei. Am 09.10.2015 habe die Beschwerdeführerin in Folge eines Sturzes in einem näher genannten Klinikum behandelt werden müssen und werde der Erstbericht zu den Sturzfolgen vorgelegt. Diesem neuen Vorbringen ist der entsprechende Erstbericht vom 09.10.2015, dem keine dauerhaften Funktionseinschränkungen zu entnehmen sind, beigelegt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 02.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v. H.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 12.02.2016 der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Umstand, dass konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, im Verfahren nicht hervorgekommen sind; auch die belangte Behörde ging von einem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.02.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 12.02.2016 abweichenden Beurteilung zu führen. Auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eigebrachten medizinischen Unterlagen wurde die bei der Beschwerdeführerin vorliegende, von der medizinischen Sachverständigen als führendes Leiden 1 festgestellte Funktionseinschränkung mit "Cervikalsyndrom und rezidivierende Lumboischalgien, Unterer Rahmensatz, da keine Dauertherapie und keine sensomotorischen Ausfälle bei radiologischen Veränderungen" bezeichnet und unter die Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung subsumiert und mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet, was nach dem Beschwerdevorbringen wegen des in der Beschwerde behaupteten Erfordernisses einer Dauertherapie zu gering sei.
Der Regelungskomplex der im gegenständlichen Fall allenfalls in Betracht kommenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung lautet:
"02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
02.01. 01 -Funktionseinschränkungen geringen Grades -10 - 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
02.01. 02 -Funktionseinschränkungen mittleren Grades -30 - 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel:
Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)
30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen
andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika
40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen
maßgebliche Einschränkungen im Alltag
02.01. 03 -Funktionseinschränkungen schweren Grades -50 - 80%
50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite
Maßgebliche Einschränkungen im Alltag
60%: Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen
Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend
70 %: Therapieresistente Instabilitätssymptomatik bei fortgeschrittenen Stadien eines Wirbelgleitens, Spinal-kanalstenose mit Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke), schwere Skoliose mit erforderlicher Mieder-versorgung oder OP-Indikation
Postlaminektomie-Syndrom
80 %:
Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opionidindikation
Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerz-pumpen, Periduralkatheter
Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen
Versteifung über mindestens mehrere Segmente"
Den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen zu Folge (vgl. etwa Kopie Kurantrag) liegen bei der Beschwerdeführerin u.a. ein Cervikalsyndrom, rezidivierende Lumboischialgien, rezidivierende lumbosasakrale Schmerzen vor. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie erhalte mehrmals jährlich Infiltrationen von ihrem Orthopäden, sowie auch mehrmals jährlich im Rahmen selbst finanzierter Kuraufenthalte entsprechende Therapien. Damit legt sie aber in Bezug auf die Leidensposition 1 selbst dar, dass sie periodisch wiederkehrender Therapien bedarf bzw. solche in Anspruch nimmt, nicht aber einer durchgängigen, permanenten Dauertherapie. Unabhängig davon aber erfordert die von der medizinischen Sachverständigen gewählte Positionsnummer 02.01.02 unterer Rahmensatz (30 %) aber ohnedies andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die vorgenommene Einstufung benachteiligt wäre, ginge man in ihrem Fall tatsächlich von einem andauernder Therapiebedarf aus; für den Fall, dass keine Dauertherapie erforderlich ist, sieht die Anlage der Einschätzungsverordnung nämlich die Positionsnummer 02.01.01 (10 - 20 %) vor. Nicht in Betracht kommt hingegen die von der Beschwerdeführerin urgierte Einstufung unter Positionsnummer 02.01.02 oberer Rahmensatz (40 %), weil zum einen das Vorliegen morphologischer Veränderungen weder von der medizinischen Sachverständigen im Rahmen der Befundaufnahme objektiviert werden konnte und sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt, und zum anderen sich in Bezug auf diese Funktionseinschränkung keine maßgeblichen Einschränkungen im Alltag aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.01.2016 ergeben - Hinweise auf das Vorliegen maßgeblicher Einschränkungen sind dem oben wiedergegebenen Untersuchungsbefund der persönlichen Untersuchung nicht zu entnehmen; vgl. diesbezüglich die oben wiedergegebenen Aufzeichnungen der Befundaufnahme unter "Klinischer Status - Fachstatus" zur Beweglichkeit der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten und zur "Gesamtmobilität - Gangbild" - und daher nicht objektiviert sind.
Insoweit in der Beschwerde in Bezug auf Leiden 3 vorgebracht wird, die Einstufung unter der Positionsnummer 08.01.02 sei mit 20 % zu gering eingestuft, bei der Ausstellung des letzten Behindertenpasses im Jahr 1987 sei allein für diese Gesundheitsbeeinträchtigung ein GdB von 50 v.H. festgestellt worden, da keine Besserung eingetreten sei, müsste die Positionsnummer 08.01.02 weiterhin mit einem GdB von 50 v.H. festgestellt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Beurteilung auf Grundlage eines am 22.10.2015 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses - anders als vor fast 30 Jahren - unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes und nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat und die Positionsnummer 08.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung keinen Rahmensatz von 50 v.H. vorsieht.
Die entsprechende Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung lautet
"08.01 Ableitende Harnwege und Nieren
Die Einschätzungen berücksichtigen lediglich anatomische Fehlbildungen, traumatische, postoperative, rekonstruktive oder entzündlich verursachte Fehlbildungen bis hin zum Organverlust. Liegen darüber hinaus primäre oder sekundäre Nierenfunktionsstörungen vor, sind diese zusätzlich nach 05.04 einzuschätzen.
08.01. 02 -Fistelbildung und künstliche Harnableitung nach Innen -10 - 40%
10 %: Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre mit geringer Komplikation
20 - 40 %: abhängig von Lokalisation und Symptomatik
Harnableitung in den Darm bei guter Adaption"
Inwiefern die Beschwerdeführerin bezüglich der mit Leidensposition 3 festgestellten Funktionsbeeinträchtigung in einem über das von der medizinischen Sachverständigen festgestellte Maß an Beeinträchtigungen leiden würde, hat sie nicht konkret und in objektivierter Weise dargetan und ist dies auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.02.2016. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
.....
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 12.02.2016, das der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt wurde, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt.
Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Wie bereits erwähnt, entsprechen die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daher zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 12.02.2016 abweichenden Beurteilung zu führen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie, der Orthopädie/Chirurgie und der Urologie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Insoweit die Beschwerdeführerin mit einem der Beschwerde nachgereichten Schreiben vom 26.04.2016 ausführt, in Ergänzung zum bisherigen Vorbringen in der Beschwerde vom 18.04.2016 werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin schon bei geringsten Belastungen an Atemnot leide und in einem Zeitraum von sechs Monaten drei Mal schwer gestürzt sei, am 09.10.2015 habe die Beschwerdeführerin in Folge eines Sturzes in einem näher genannten Klinikum behandelt werden müssen und werde der Erstbericht vom 09.10.2015 zu den Sturzfolgen vorgelegt, so ist in Bezug auf dieses nach Einbringung der Beschwerde erstmals erstattete neue Vorbringen auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 zweiter Satz BBG zu verweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dieses Vorbringen ist daher im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mit dem begleitend vorgelegten Erstbericht vom 09.10.2015 keine dauerhafte Funktionseinschränkung objektiviert wird.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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