W192 1421954-2•BVwG W192 1421954-2
W192 1421954-2Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2016
Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit, Interessenabwägung,<br/>Lebensgemeinschaft, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt
W192 1421954-2/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA.: Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015, Zl. 810051409/1326591, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Er stellte nach seiner illegalen Einreise am 17.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2011 abgewiesen wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisungsentscheidung aus dem Bundesgebiet getroffen. Binnen offener Frist erhob er Beschwerde beim Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 21.01.2015 wurde diese vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des dritten Spruchpunktes über die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung folgende Feststellungen:
"Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Gambia ist, der exakte Namen und vor allem das exakte Geburtsdatum stehen jedoch nicht hinreichend fest. Weiters ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Mandingo angehört.
Zu den näheren Fluchtgründen können mangels glaubhaften Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Der Beschwerdeführer ist in Großbritannien unter der Nationale NN, geb. DD, StA. Gambia, ein Studentenvisum erstmals gültig von 29.01.2002 bis 31.10.2002 erteilt und bis 31.12.2003 verlängert worden. Er hat dann am 12.04.2005 in Großbritannien einen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen wurde. Am 29.01.2006 wurde der Beschwerdeführer nach Gambia rückverbracht.
Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist und stellte nach Betretung wegen unbefugten Aufenthaltes am 17.01.2011 noch am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Seine Familie lebt nach wie vor in Gambia.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
...
Der Beschwerdeführer konnte Ansätze einer Integration, aber keine fortgeschrittene Integration darlegen."
In der Beweiswürdigung dieser Entscheidung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass wegen näher bezeichneter grober Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde und dem Gericht weder die Angaben über seine persönliche Identität noch seine Verfolgungsbehauptungen, er sei wegen der Mitgliedschaft zu einer oppositionellen politischen Partei im Herkunftsstaat Ziel von Überwachungs- und Verfolgungshandlungen gewesen, glaubhaft waren.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 23.01.2015 zugestellt und ist rechtskräftig.
1.2. Mit Schreiben des BFA vom 17.02.2015 wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werde, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung, eine Stellungnahme abzugeben.
In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.03.2015 wurde ausgeführt, dass er seit seiner Einreise im Jänner 2011 durchgehend als Asylwerber rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er lebe in einer Wohngemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger und habe seit 2011 keine Grundversorgung bezogen. Während der Zeit seines Freiheitsentzuges sei er erwerbstätig gewesen. Er legte Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau A1 in den Jahren 2013 und 2014/2015 vor.
2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe zu Österreich keinerlei familiäre Bindungen und Beziehungen und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Zudem sei er drei Mal wegen Vergehen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 14.04.2015 zugestellt.
2.2. In der dagegen mit Schreiben vom 29.04.2015 per Telefax erhobenen Beschwerde, wurde gegen den Bescheid des BFA Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid eine objektive Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib des Bundesgebiets unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe niemals Mittel aus der Grundversorgung bezogen, sondern sei selbsterhaltungsfähig gewesen. Während der Zeit der Strafhaft sei er erwerbstätig gewesen, sei sozialversichert und besuche Kurse für den Spracherwerb. Der Beschwerdeführer lebe privat in einer Wohngemeinschaft und es bestehe demnach ein schützenswertes Privatleben. Der Beschwerdeführer sei zwar straffällig geworden, jedoch liege die letzte Verurteilung rund drei Jahre zurück und es habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit keine weiteren Vergehen mehr begangen. Die Behörde hätte somit feststellen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilen müssen.
2.3. Mit Beschluss vom 03.06.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück. Es stützte diese Entscheidung auf § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wobei eine bestimmte Fassung dieses Gesetzes nicht genannt wird. Nach dem im Beschluss wiedergegebenen Wortlaut handelt es sich um die Fassung BGBl I 68/2013.
2.4. Dieser Beschluss wurde vom Verfassungsgerichtshof durch das Erkenntnis vom 18.02.2016 aufgehoben, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G171/2015 ua., § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Der Ausspruch wurde vom Bundeskanzler mit BGBl I 84/2015 am 29.07.2015 kundgemacht.
3.1. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und er über seine aktuellen privaten und persönlichen Lebensverhältnisse in Österreich befragt wurde. Weiters wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu vorläufigen Feststellungen über die aktuelle Situation in seinem Herkunftsstaat Stellung zu nehmen. Dabei legte der Beschwerdeführer ein Sprachdiplom A1 vom 14.04.2015 vor. Er gab an, dass er während der Anhaltung in Strafhaft gearbeitet habe. Nach der Haftentlassung habe er einen Deutschkurs besucht und ein Praktikum in einem gastronomischen Unternehmen absolviert. Es sei zu keiner Anstellung gekommen, weil keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer wohne derzeit bei einer Freundin, sei aber bei einer Bewährungshilfeorganisation gemeldet. Er kenne diese Freundin seit seiner Haftentlassung 2014 und wohne seit etwa acht Monaten bei ihr. Der Beschwerdeführer habe früher Arbeitslosengeld erhalten und beziehe nunmehr Notstandshilfe. Er werde auch von dieser Freundin unterstützt. Er helfe bei dieser Freundin im gemeinsamen Haushalt und bereite sich für die Sprachprüfung A2 vor.
Die bezeichnete Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, bestätigte als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers über seine nunmehrigen Lebensumstände.
Im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat brachte der Beschwerdeführer vor, dass es laut vorgelegten Medienberichten zur Tötung eines Angehörigen der Oppositionspartei und Festnahme mehrerer Angehöriger dieser Partei gekommen sei. Er brachte vor, dass er vor seiner Ausreise regelmäßig an Kundgebungen dieser Partei teilgenommen habe und auch eine Verwandte des Beschwerdeführers wegen der Teilnahme an Demonstrationen von der Polizei misshandelt worden sei.
3.2. Mit Schreiben seines Rechtsberaters vom 06.05.2016 legt der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht über Tötungen, Verhaftungen und Misshandlungen von Oppositionellen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vor und brachte vor, dass er aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeit und der Nahebeziehung zu den verhafteten Personen selbst einer erheblichen Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei.
Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Strafhaft und nach seiner Haftentlassung Integrationsschritte gesetzt habe. Die Straftaten des Beschwerdeführers seien im Zusammenhang mit seiner damaligen Drogenabhängigkeit gestanden und er habe den Drogenkonsum beendet und es habe keine weiteren Vorkommnisse in Bezug auf das Suchtmittelgesetz mehr gegeben. Auch die Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin habe den Lebenswandel des Beschwerdeführers maßgeblich geändert. Dieser versuche trotz der schwierigen gesetzlichen Lage eine Anstellung zu finden und es werde auf Stellenanzeigen hingewiesen, auf die sich der Beschwerdeführer beworben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 16.01.2011 am 17.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Seit der Antragstellung befand er sich - zunächst bis zur Erlassung des auf 10 Jahre befristeten Rückkehrverbots mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 04.06.2012 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, danach bloß bei bestehendem faktischen Abschiebeschutz - im Bundesgebiet. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2015 mit Rechtskraft am 23.01.2015 sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist während der Anhaltung in Strafhaft einer Erwerbstätigkeit als Bäcker nachgegangen. Er lebt derzeit in Österreich vom Bezug von Notstandshilfe und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs für Anfänger mit Vorkenntnissen (A1+) von 02.03.2015 bis 25.06.2015 erfolgreich abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat und befand sich sein privater, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt - abgesehen vom vorübergehenden Aufenthalt in Großbritanien von 2002 bis 2006 - bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 in Gambia. Dort leben die Eltern und ein Kind des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer lebt seit etwa zehn Monaten mit einer österreichische Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft und wohnt mit dieser im gemeinsamen Haushalt.
Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Ebenso wenig verfügt der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich im Zusammenhang mit Strafverfahren notwendig wäre, wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Es wurde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden ist.
Es besteht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betreffend Gambia.
Besondere Gründe, die der Beschwerdeführer bei der Reglung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, wurden nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt:
1. ) Urteil des XXXX Wien vom 16.05.2011, Zl. XXXX wegen § 15 StGB iVm. § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf drei Jahre bedingt (die Tathandlung, gewerbsmäßige Überlassung von Suchtgift, setzte er am 16.04.2011);
2. ) Urteil vom 09.02.2012, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall), Abs. 1 Z 1 (8. Fall) sowie Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten; sowie
3. ) Urteil vom 30.08.2012, Zl. XXXX , wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. und 9. Fall) sowie Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei die bedingte Strafnachsicht zu XXXX und die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu XXXX widerrufen wurden.
1.2. zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015).
Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015, ÖB 10.2014). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 10.2014).
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 13.5.2015; vgl. AA 7.2014a), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (USDOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 10.2014).
Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 10.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 10.2014). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe. In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 26.5.2015).
Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 26.5.2015). Der merkwürdige Putschversuch in Gambia vor Neujahr war offenbar das Werk zweier in die USA ausgewanderter Gambier. Diese sind in den USA und im Senegal festgenommen worden. Rädelsführer und Financier war der texanisch-gambische Bauunternehmer Cherno Njie. Die Gruppe hatte Waffen und andere Ausrüstung nach Gambia geschmuggelt (NZZ 7.1.2015) und am 30.12. 2014 mit mehreren Bewaffneten den Präsidentenpalast in Banjul angegriffen. Präsident Jammeh befand sich zu dieser Zeit in Dubai (DS 30.12.2014). Die Präsidentengarde wehrte den Angriff ab, die meisten Angreifer wurden getötet. Ein Rädelsführer schaffte es in den Senegal zu entkommen, Njie selbst floh nach Washington. Beide wurden festgenommen (NZZ 7.1.2015). Diktator Jammeh nutzt den Putschversuch für eine Säuberungswelle und ließ reihenweise missliebige Offiziere und Oppositionelle festnehmen (NZZ 7.1.2015; vgl. NZZ 2.1.2015). Auch ein vielgehörtes Privatradio wurde behördlich geschlossen (Zeit 4.1.2015). Nach der Verhaftungswelle hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (BMEIA 26.5.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 10.2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 10.2014).
Quellen:
Ombudsmann
Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Wehrdienst
Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 15.5.2015; vgl. ÖB 10.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 10.2014).
Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 27.2.2014).
Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul (AA 7.2014a).
Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. Die diesbezüglichen Diskussionen zw. IKRK und gambischen Innenministerium gehen jedoch weiter und auch an einem Memorandum wird gearbeitet (ÖB 10.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI 31.3.2015). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 10.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 15.5.2015). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 10.2014).
Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (USDOS 27.2.2014).
Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:
Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014b).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 15.5.2015).
Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 10.2014).
Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014)
Quellen:
Medizinische Versorgung
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durchschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 10.2014).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 10.2014).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 10.2014). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 15.5.2015).
Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014).
Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 26.5.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 10.2014).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten, Verbreitung von Falschinformationen, usw.
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 10.2014).
Quellen:
Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia ist, ergibt sich aus seinen gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Personal- und Identitätsdokumente vorgelegt, daher steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Integration ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens, insbesondere aus jenen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.04.2016, aus den Angaben seiner als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin sowie aus den vorgelegten Bestätigungen und aus Abfragen in den entsprechenden österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellungen zur den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und den Urteilsausfertigungen im Verwaltungsakt.
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit b B-VG mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G171/2015 ua., § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Der Ausspruch wurde vom Bundeskanzler mit BGBl I 84/2015 am 29.07.2015 kundgemacht.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Ausspruch im soeben zitierten Erkenntnis vom 24.06.2015 gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG die Anlassfallwirkung dahingehend erweitert, dass der als verfassungswidrig erkannte § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Tatbestände keine Anwendung mehr findet. Diese Erweiterung der Anlassfallwirkung wirkt sich daher auch auf die Berechnung der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall aus.
Nach der bereinigten Rechtslage bestimmte sich die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im vorliegenden Fall nach § 7 Abs. 4 VwGVG und lief demnach am 12.05.2015 (vier Wochen nach Zustellung des Bescheides des BFA) ab. Die am 29.04.2015 eingebrachte Beschwerde war somit rechtzeitig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, also insbesondere dessen Rechtzeitigkeit, nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen (vgl. VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN). Demnach ist die mit BGBl I 70/2015 am 18.06.2015 kundgemachte Neufassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, die wiederum eine von § 7 Abs. 4 VwGVG abweichende zweiwöchige Rechtsmittelfrist vorsehen würde, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2.2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.01.2015 das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.1. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.3.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen; ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens kann daher im Falle des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ein unzulässiger Eingriff in sein Privatleben erfolgt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer sich erst seit Jänner 2011, seit etwas mehr als fünf Jahren in Österreich aufhält, ist anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht lange genug ist, als dass bereits deshalb ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Es wird nicht verkannt, dass eine Verpflichtung zur Entscheidung in angemessener Zeit besteht und die Verfahrensdauer im vorliegenden Fall mit über fünf Jahren relativ lange ist und ist einzuräumen, dass eine raschere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bei Vorhandensein entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Allerdings hatte im Verfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichts in seiner ersten Beschwerdeentscheidung auf Grund der Sachlage die Zurückverweisung des Verfahren an das BFA zu erkennen und erfolgten im fortgesetzten Verfahren zwei Rechtsgänge wegen der Behebung von §16 Abs. 1 BFA-VG.
Auch ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der vorzunehmenden Interessenabwägung handelt und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sich alleine isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist. Im Rahmen einer Gesamtschau ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen wäre.
Der Beschwerdeführer, der im behaupteten Alter von 21 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat - mit Ausnahme eines Aufenthalts in Großbritannien vom Jänner 2002 bis Jänner 2006 - sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Gambia verbracht. Er beherrscht die Sprachen Englisch und Mandingo und ist somit davon auszugehen, dass er sich nach einer knapp fünfjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und bemüht sich weiterhin, die deutsche Sprache zu erlernen. Umfassende Deutschkenntnisse haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts von über fünf Jahren sind die nachgewiesenen Deutschkenntnisse des Niveaus A1 nicht als Beleg eines hohen Grads an Integration anzusehen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich vorübergehend eine erlaubte Beschäftigung ausgeübt und dabei auch Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. in der Folge Notstandshilfe erworben hat, kann zur Steigerung des Grades der Integration des Beschwerdeführers in Österreich nur wenig beitragen, weil der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt offenkundig nur im Zusammenhang mit der Verbüßung einer längerfristigen Haftstrafe durch den Beschwerdeführer eingetreten ist.
Was die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin betrifft, so ist dazu auszuführen, dass diese zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Privatlebens von vornherein unsicher war. Der Beschwerdeführer durfte sich bislang nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits seit der rechtskräftigen Erlassung des Rückkehrverbots im Juni 2012 bloß über Abschiebeschutz verfügte und sich seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Auch die kurze Zeit des Bestehens der Lebensgemeinschaft von acht Monaten und der Umstand, dass diese schon ihrer Art nach im Gegensatz zu einer Ehe nicht auf Dauer ausgerichtet ist, führen dazu, dass den daraus abgeleiteten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich kein die Öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegendes Gewicht zukommt.
Diesen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht ein Fehlverhalten im Bereich der Suchtmittelkriminalität gegenüber, das sich nicht in einer einzelnen Handlung manifestierte, sondern über einen Zeitraum von 2011 bis 2012 ausgeübt wurde und von dem der Beschwerdeführer auch nach zwei strafrechtlichen Verurteilung nicht abgehalten werden konnte. Demnach erreichen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht das Gewicht des maßgeblichen öffentlichen Interesses am Schutz der Gesundheit anderer und an der Unterbindung der Suchtmittelkriminalität.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Es ist weiters auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt (welcher im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichtes die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt;
selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;
keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;
Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt;
Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;
Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;
arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;
Vereinsmitglied).
Im vorliegenden Fall ist allerdings zu betonen, dass die in den zitierten Entscheidungen jeweils vorgelegene Unbescholtenheit nicht gegeben ist, sondern der Beschwerdeführer wiederholt strafbare Handlungen nach dem SMG begangen hat.
Auch wenn dem öffentlichen Interesse nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.3.3. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits mit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2015 abgewiesen wurde, ist der Aufenthalt des Beschwerdeführer seit Zustellung dieser Entscheidung am 23.01.2015 nicht rechtmäßig und hat die Behörde zu Recht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, wobei festgehalten wird, dass auch die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG vorliegen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.
3.4. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg cit in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2015 verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2015 aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint.
Da im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2015 festgestellt wurde, dass sowohl die Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Partei im Herkunftsstaat als auch davon abgeleitete Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft waren, ergibt sich aus dem in der Beschwerdeverhandlung am 25.04.2016 erfolgten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es im Herkunftsstaat zum Tod eines Angehörigen dieser Oppositionspartei während der Anhaltung in Haft und zu Übergriffen gegen andere Parteiangehörige gekommen sei, keine Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer, weil die nunmehr eingetretenen Ereignisse im Herkunftsstaat nicht die fehlende Glaubhaftigkeit der damaligen Behauptungen des Beschwerdeführers ersetzen können.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Gambia nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia ist daher zulässig.
3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.6.1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
In der Beschwerde ist der Beschwerdeführer den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht konkret entgegengetreten, sondern er beschränkte sich auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung in seinem Recht auf Privat- und Familienleben.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, haben unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, wobei kumulativ alle drei in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Daneben hat der Beschwerdeführer auch die in § 53 Abs. 3 Z 2 FPG festgelegten Voraussetzungen verwirklicht, da er die zu seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung führende Tathandlung nach den Feststellungen im Urteil am 16.04.2011, also innerhalb von drei Monaten nach der - am 16.01.2011 erfolgten - Einreise gesetzt hat.
Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass die Gefährdungsprognose zutrifft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dreimal einschlägig nach dem Suchtmittelgesetz vorbestraft ist, und das im zweiten und dritten Strafurteil erfolgte gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, da auch der Vollzug der Freiheitsstrafe bis Februar 2014 andauerte. Des Weiteren sah das Strafgericht im zuletzt ergangenen Urteil bei der Strafbemessung gerade die einschlägigen Vorstrafen und die Tatwiederholung als erschwerend an.
Auch die Art der Begehung, die Häufung und die Schwere der oben angeführten Straftaten, nämlich die auf die Gewerbsmäßigkeit gerichteten Tathandlungen, lassen auch auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Sowohl die Verhinderung strafbarer Handlungen als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (v.a. Verhinderung der gewerbsmäßigen Überlassung von Suchtgift) und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
3.6.2. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren steht zum schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie zum bisherigen persönlichen Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers in angemessener Relation. So bestand das persönliche Fehlverhalten des bereits mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, sondern der Beschwerdeführer beging teils schwere und vorab geplante strafbare Handlungen, die jedenfalls keine spontanen Taten darstellten.
Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Konkrete Gründe für eine Herabsetzung der Dauer wurden in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.
Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
Da sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von acht Jahren als angemessen erwiesen haben, war gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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