BVwG W133 2012807-1

W133 2012807-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2016

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W133 2012807-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2012807.1.00

Spruch

W133 2012807-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.08.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen 1.) "Begleitperson" und 2.) "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

1. ) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" richtet, gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz sowie § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen abgewiesen.

2. ) Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass richtet, stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wie folgt abgeändert:

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde im Juni 2004 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein Behindertenpass mit einem zum damaligen Zeitpunkt festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) ausgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2014 die gegenständlich relevanten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen 1. "Begleitperson" und 2. "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie 3. den gegenständlich nicht relevanten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" im Behindertenpass und legte medizinische Befunde vor.

Seitens der belangten Behörde wurden in der Folge Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und eines Arztes für Innere Medizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.03.2015 erstatteten, beide Gutachten zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom selben Tag wurde folgendes Begutachtungsergebnis medizinisch festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Tetraplastik durch Z.n. Insult und multiple Sklerose

04.08. 02

50%

2

Aortenklappenersatz-OP

05.06. 04

30%

3

Hypertonie

05.01. 01

10%

4

Geringe Beinschwellungen im Sinne einer chronisch venösen Insuffizienz

05.08. 01

10%

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 v.H. beurteilt. Der Grad der Behinderung werde durch Leiden 2, welches für sich genommen eine wesentliche Beeinträchtigung darstelle, um eine Stufe erhöht. Der Bedarf einer Begleitperson wurde ohne nähere Begründung verneint. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde aus neurologischer und internistischer Sicht als zumutbar erachtet.

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Am 22.04.2014 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen einer Vorsprache bei der belangten Behörde persönlich mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung bei 70 v.H. verbleibe und die beantragte Zusatzeintragung "Gehbehinderung" mit "dem BGBl. vom 01.01.2014" entfalle. Die Ehefrau ersuchte um Fristerstreckung bis 27.05.2014, da noch Untersuchungen ausständig seien.

Mit Schreiben vom 30.04.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Gutachten vom 25.03.2014, worin er zusammengefasst ausführte, es sei ihm auf Grund seiner Multiple Sklerose-Erkrankung und der damit verbundenen motorischen Einschränkungen nur mehr mit hoher körperlicher Anstrengung und mit Unterstützung von Gehilfen (Gehstock und Rollator) eine Bewältigung seines Alltages möglich. Arztbesuche seien ohne Unterstützung durch seine Ehefrau als Begleitperson nicht möglich. Er müsse mit einer Verschlechterung seiner Erkrankung rechnen. Er ersuche um neuerliche Überprüfung des Ermittlungsergebnisses. Der Stellungnahme wurde ein aktueller neurologischer Befund beigelegt.

Die belangte Behörde holte in der Folge eine ergänzende neurologische gutachterliche Stellungnahme ein, worin keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten getroffen wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.08.2015 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 07.01.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragungen 1.) "Begleitperson" und 2.) "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf die Gutachten vom 25.03.2015, wonach die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.09.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, seine MS-Erkrankung sei von der Sachverständigen nicht entsprechend berücksichtigt worden.

Mit weiterem Schreiben vom 11.12.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe einen neuerlichen "Schub" gehabt, sei nunmehr zur Fortbewegung an einen Rollstuhl gebunden und werde auf ein neues Medikament eingestellt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge die neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Nervenheilkunde veranlasst.

Im Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde vom 21.04.2016 wird nach Darstellung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.03.2016 und Erhebung des klinischen Status eine schwergradige Multiple Sklerose (EDSS 6,0 bis 6,5) diagnostiziert und im Hinblick auf die beantragten Zusatzeintragungen Folgendes ausgeführt:

"......

  1. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter

Mobilitätseinschränkunq aufgrund einer Behinderung":

Diagnoseliste:

Multiple Sklerose - schwergradig, (EDSS 6,0 bis 6,5)

a) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Es liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Der Patient hat eine deutliche Paraspastik der unteren Extremität mit Rechtsbetonung. Er kann kleine Stücke im Raum frei gehen, sonst mit Anhalten oder Einpunktstock. Längere Wege bis 25 Meter mit Rollator, sonst Rollstuhl (siehe Befundbericht XXXX)

b) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller

Fähigkeiten oder Funktionen vor?

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen abgesehen von der unter Punkt a) beschriebenen Einschränkung liegen nicht vor.

  1. "Begleitperson erforderlich":

a) Ist der BF zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen?

Der BF ist zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen.

b) Liegt beim BF eine Entwicklungsverzögerung vor:

Eine Entwicklungsstörung oder ausgeprägte Verhaltensveränderung liegen nicht vor.

c) Sind beim BF kognitive Einschränkungen feststellbar:

Es sind keine kognitiven Einschränkungen feststellbar.

Angeführte Leidenszustände:

Der angeführte Leidenszustand (Paraspastik bei Multipler Sklerose) liegt in einem schweren Ausmaß vor.

Ausführliche Stellungnahme Abl. 31-33, 35/2:

Im Vergleich zum Vorgutachten dürfte es durch den Schub im Oktober 2014 zu einer deutlichen Verschlechterung der neurologischen Symptomatik gekommen sein.

Stellungnahme Abl. 27. 28, 29, 30:

Werden vollinhaltlich in die Begutachtung mit aufgenommen, wobei Abl. 27 und 29 heute hier nochmals vorgelegt werden (siehe Befunde).

Begründung zu einer allf. abweichenden Beurteilung:

Durch die heute vorgelegten Befunde des XXXX und der Untersuchung hierorts kann eine merkliche Verschlechterung im Neuro-Status festgestellt werden.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2016 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert, ihnen mitgeteilt, dass nach der aktuellen gutachterlichen Einschätzung die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der "Begleitperson" nicht gegeben wären, jedoch für die beantragte Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nunmehr schon gegeben wären. Es wurde den Parteien weiters mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Beide Parteien erstatteten keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.

Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2014 die gegenständlich relevanten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen 1. "Begleitperson" und 2. "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Multiple Sklerose - schwergradig,

  2. Zustand nach Insult und nach Aortenklappenersatz-OP,

  3. Hypertonie,

  4. Geringe Beinschwellungen im Sinne einer chronisch venösen Insuffizienz.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und des mangelnden Erfordernisses einer Begleitperson werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Facharztes für Nervenheilkunde vom 21.04.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keine Eintragungen nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a und § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in seinem Behindertenpass. Er ist zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt jedoch auf Grund bestehender erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen, sowie zum Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und zu den (noch) mangelnden Erfordernissen einer Begleitperson gründen sich auf das, seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Nervenheilkunde vom 21.04.2016 basierend auf einer persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Beurteilungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben auszugsweise im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Der Gutachter berücksichtigte auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde hinsichtlich der bestehenden MS-Erkrankung und nahm zum Vorgutachten nachvollziehbar Stellung.

Seitens beider Parteien wurde das Gutachten nicht bestritten. Der Beschwerdeführer erhob keinerlei Einwendungen mehr gegen das Gutachten vom 21.04.2016 und brachte auch keinerlei weitere Beweismittel vor, die auf eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens schließen lassen oder dem Gutachten widersprechen würden.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 21.04.2016. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47 BBG lautet:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c).......

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine

diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG

vorliegen.

e).......

................

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

--Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a verfügen;

--Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;

--bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

--Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

--Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

--schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Nicht entscheidend Anderes gilt nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Notwendigkeit einer Begleitperson verfahrensgegenständlich ist (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024).

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten des Facharztes für Nervenheilkunde vom 21.04.2016 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der "Begleitperson" jedoch (noch) nicht vorliegen.

Nach dem Sachverständigengutachten vom 21.04.2016 liegen nunmehr durch einen Schub der MS-Erkrankung im Oktober 2014 erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor, welche für den Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen.

Im Hinblick auf die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der "Begleitperson" besteht nach der aktuellen gutachterlichen Beurteilung aber noch ein Zustand, welcher die Vornahme dieses Zusatzvermerks rechtlich noch nicht rechtfertigt. Der Gutachter kommt zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen ist. Der Beschwerdeführer verfügt zudem auch (noch) nicht über einen Zusatzvermerk nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ("Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen"). Eine Entwicklungsstörung oder ausgeprägte Verhaltensveränderung liegt nicht vor, auch konnten vom Sachverständigen keine kognitiven Einschränkungen festgestellt werden.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, erhob der Beschwerdeführer - trotz ausdrücklichen Hinweises, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen gegen diese Beurteilung und legte auch keine Befunde oder Gutachten vor, die dem Gutachten widersprechen würden.

Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, jedoch die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der "Begleitperson" (noch) nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten weiteren) Verschlechterung des Leidenszustandes bzw nach Erlangung des Zusatzvermerkes nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ("Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen") die neuerliche Prüfung der Zusatzeintragung der "Begleitperson" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, zur Anleitungspflicht VwGH vom 27.07.2001, Zl.2001/07/0017). Im vorliegenden Fall wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Falle der Unterlassung einer Stellungnahme die Entscheidung auf Grundlage des Gutachtens erfolgen wird. Dieses Gutachten wurde von beiden Parteien nicht bestritten.

Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und des Erfordernisses einer Begleitperson unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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