BVwG W101 2127782-1

W101 2127782-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2016

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Regest

Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit

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BVwG W101 2127782-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2127782.1.00

Spruch

W101 2127782-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 05.01.2016, Zl. Jv 1460/15y-33 (458 Rev 4467/15z), betreffend ein Verfahren nach dem GEG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Das Landesgericht Linz (im Folgenden: LG) wies mit Beschluss vom 05.09.2014 den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2014 auf Ernennung als Nachtragsliquidator der Firma XXXX (FN XXXX) ab.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 05.09.2014, welcher schließlich am 01.10.2014 mit Beschluss abgewiesen worden war. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers vom 20.10.2014 war mit Beschluss vom 18.11.2014 ebenso keine Folge gegeben worden.

Am 15.12.2014 erhob der Beschwerdeführer Rekurs gegen den Beschluss des LG vom 05.09.2014 und entrichtete dafür am 05.01.2015 aufgrund der von der Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des LG erlassenen Lastschriftanzeige vom 16.12.2014 Gebühren iHv € 32,00. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.02.2015 war diesem Rekurs keine Folge gegeben worden.

Der am 04.03.2015 vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluss vom 11.02.2015 war am 27.03.2015 vom LG abgewiesen und das Verfahren mit 04.05.2015 rechtskräftig beendet worden.

Am 07.05.2015 forderte die Kostenbeamtin des LG den Beschwerdeführer mit drei Lastschriftanzeigen zur Zahlung (A) von € 49,00 aufgrund des Antrages vom 10.07.2014 (B) von € 32,00 aufgrund des Rekurses vom 20.10.2014 sowie (C) von € 32,00 aufgrund des Schreibens vom 15.04.2015 auf.

In Folge erließ die Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des LG am 09.07.2015 drei Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) und schrieb damit dem Beschwerdeführer die Zahlung (A) von € 78,00 aufgrund des Antrages vom 10.07.2014, (B) von € 61,00 aufgrund des Rekurses vom 20.10.2014 sowie (C) von € 61,00 aufgrund des Schreibens vom 15.04.2015, (jeweils inklusive einem Mehrbetrag gemäß § 31 GGG sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00), vor.

Diese Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) waren jeweils am 14.07.2015 rechtswirksam zugestellt worden.

Mit einem am 15.07.2015 bei der gemeinsamen Einlaufstelle des BG und LG eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung gegen diese Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) und stellte unter einem einen Rückzahlungsantrag zur Rückzahlung der aufgrund der Lastschriftanzeige vom 16.12.2014 eingeforderten Gebühren iHv € 32,00.

In Folge war dem genannten Rückzahlungsantrag mit Bescheid vom 14.08.2015, Zl. Jv 1460/15y-33, nicht stattgegeben worden. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben der Kostenbeamtin des BG vom 16.07.2015 war die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die drei Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 09.07.2015 zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit Schreiben vom 15.12.2015 gewährte die Präsidentin des LG dem Beschwerdeführer Parteiengehör, indem sie ihm im Wesentlichen mitteilte, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.07.2015 betreffend die Entrichtung einer Gebühr für den Antrag vom 10.07.2014 iHv € 78,00, dahingehend zu berichtigen sein werde, dass der Betrag auf € 57,00 herabzusetzen sei. Hinsichtlich der anderen beiden Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) iHv jeweils € 61,00 teilte sie mit, dass beabsichtig sei, den dagegen erhobenen Vorstellungen Folge zu geben.

In diesem Schreiben bot sie schließlich dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 37 AVG die Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Davon machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.12.2015 Gebrauch, nahm jedoch in seinen Ausführungen in keinerlei Hinsicht Bezug auf die in Rede stehenden Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2016, Zl. Jv 1460/15y-33, (dem Beschwerdeführer am 18.01.2016 zugestellt) erließ die Präsidentin des LG in der Firmenbuchsache 32 Fr 3045714i (FN XXXX) im Spruchteil A) einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) und schrieb dem Beschwerdeführer aufgrund des Antrages vom 10.07.2014 die Zahlung der Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit. a Z 7 iHv € 32,00, einen weiteren Betrag gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 l. lit.a iHv €

17,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag von € 57,00 vor und in den Spruchteilen

B) und C) gab sie den Vorstellungen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 09.07.2015 über den Betrag iHv € 61,00 aufgrund des Rekurses vom 20.10.2014 (B) sowie den Betrag iHv € 61,00 aufgrund des Schreibens vom 15.04.2015 (C) statt.

Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde darin im Wesentlichen aus:

Hinsichtlich des Spruchteiles A) sei der ursprünglich ergangene Zahlungsauftrag vom 09.07.2015 zu berichtigen gewesen, da von einem Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 4 GGG abgesehen werden könne, zumal dem Beschwerdeführer mit Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zuzuwarten und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles - insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisse - nicht von vornherein als unbegründet anzusehen gewesen sei.

Hinsichtlich des Spruchteiles B) werde ausgeführt, dass dieser für einen Rekurs, der sich gegen einen abweisenden Verfahrenshilfebeschluss richte, erhoben worden sei und aufgrund des Umstandes, dass für einen Verfahrenshilfeantrag keine Gebühr vorgesehen sei, könne infolgedessen auch für einen Rekurs gegen einen abweisenden Verfahrenshilfeantrag keine Gebühr vorgeschrieben werden, weshalb der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge zu geben gewesen sei.

Hinsichtlich des Spruchteiles C) werde angemerkt, dass der in Rede stehende Zahlungsauftrag offensichtlich irrtümlich vorgeschrieben worden sei, da sich das vom Antragssteller am 15.04.2015 persönlich überreichte Schreiben mit dem Betreff "Einspruch gegen die Mitteilung..." nach Konkretisierung nicht als Rekurs herausgestellt habe, weshalb auch diesbezüglich der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge zu geben gewesen sei.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 27.01.2016 fristgerecht eine Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass er den vorgeschriebenen Betrag nicht bezahlen werde.

In der Folge legte die Präsidentin des LG mit Schreiben vom 06.06.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegen die drei Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 09.07.2015 hat der Beschwerdeführer mit dem am 15.07.2015 beim LG eingelangten Schriftsatz fristgerecht eine Vorstellung erhoben.

Mit Schreiben zur Gewährung des Parteiengehörs vom 15.12.2015 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.12.2015) hat die belangte Behörde einen Ermittlungsschritt gesetzt. Weitere Ermittlungsschritte sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Im gegenständlichen Fall ist maßgebend, dass zwischen dem Einlangen der Vorstellung am 15.07.2015 und dem Tag des ersten Ermittlungsschrittes vom 15.12.2015 mehr als zwei Wochen vergangen sind.

Die belangte Behörde hat innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sodass die drei Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) außer Kraft getreten sind.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann.

3.2.2. Gemäß § 1 Z 1 GEG hat das Gericht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die gemäß Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

3.2.3. Die Beschwerde erweist sich aus folgendem Grund als begründet:

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengst-schläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 39 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend kann ein bloß innerbehördlicher Vorgang sein, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall wie dem Gegenständlichen ausdrücklich ausgesprochen (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073), dass bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung nach § 6b GEG Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der erste Ermittlungsschritt - die Gewährung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 15.12.2015 - nach Ablauf der zwei Wochen erfolgt ist. Folglich ist aus den Verwaltungsakten keine Einleitung von Ermittlungsschritten innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung bei der belangten Behörde dokumentiert.

Dies hat zur Folge, dass die Mandatsbescheide vom 09.07.2015 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG bereits außer Kraft getreten waren, als der erste Ermittlungsschritt gesetzt worden ist. Auf Verlangen der Partei hat die Behörde das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 43). Die Präsidentin des LG als belangte Behörde hätte nicht mehr über die Vorstellung gegen die Mandatsbescheide entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die offenen Gebühren gemäß § 6 Abs. 1 GEG mittels eines "ordentlichen" Bescheides iSd § 56 AVG entscheiden müssen.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass die belangte Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war (vgl. VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).

Indem die belangte Behörde im Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides neuerlich einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) iHv €

57,00 erteilt hat, verkennt sie aber den grundsätzlichen Unterschied zwischen einem Mandatsbescheid (= Bescheid iSd § 57 AVG ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren) und einem "ordentlichen" Bescheid iSd § 56 AVG, sodass sie hier der obigen Rechtsprechung zuwider gehandelt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass aufgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet und dieser daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG zur Gänze zu beheben war.

Der Umstand, dass die Mandatsbescheide außer Kraft getreten sind, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache mit einem Bescheid neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.2.3 zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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