W220 2015037-1•BVwG W220 2015037-1
W220 2015037-1Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2016
aufrechte Ausweisung, Neuerungsverbot, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Unzuständigkeit, Zurückweisung
W220 2015037-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwältin in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2014, Zl. 801094206, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Vorangegangenes Verfahren
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 22.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.11.2010, Zahl: 10 10.942-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.11.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011, Zl. C13 416705-1/2010, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
II. Gegenständliches Verfahren
Am 15.10.2014 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin einen "Antrag auf Überprüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Ausweisung". Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der "Integrationswerber" (gemeint ist der Beschwerdeführer) habe sich ein gutes soziales Umfeld schaffen können. Er habe in Österreich viele Freunde, zu den Angehörigen in Indien habe er kaum Kontakt. Der Beschwerdeführer sei durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, sei zumeist geringfügig beschäftigt, zudem habe er im März 2012 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich bestanden und habe er sich einen westlichen Lebensstil angeeignet. Eine Fortsetzung seines Privatlebens in Indien sei ihm nicht möglich. Sein Verbleib in Österreich sei zur Erhaltung seines Privatlebens iSd Art. 8 EMRK dringend erforderlich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2014, Zl. 801094206, wurde der Antrag auf Überprüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Ausweisung gem. § 6 Abs. 1 iVm § 8 iVm § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, der Antrag finde keine Entsprechung in den österreichischen Rechtsvorschriften. Da weder eine sachliche noch eine örtliche Zuständigkeit des Bundesamtes noch einer anderen Behörde vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen am 07.11.2014 zugestellten Bescheid wurde am 21.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, die belangte Behörde habe die berufliche, sprachliche und persönliche Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Dies hätte bei genauer Recherche zum Ergebnis führen müssen, dass beim "Beschuldigten" ein ausreichendes Maß an Integration herrsche und die "seinerzeitigen Ausweisungsgründe" weggefallen seien. Der Beschwerdeführer sei "in seinem Recht darauf, wegen seines durch Bleiberechtsantrag nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gerechtfertigten Aufenthalts wegen eines geänderten Lebensstils nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen zu werden", verletzt worden. Zudem sei gegen das Überraschungsverbot verstoßen worden, da der Wahrheitsgehalt des Vorbringens nicht überprüft worden sei. Zu einem vom Beschwerdeführer ebenfalls gestellten Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus [Anm.: dieser Antrag wurde am 24.10.2014 abgewiesen] wurde ausgeführt, "dass diese Antragstellung mehr als gute Chancen auf Stattgebung" habe, zeige der Umstand, "dass gegen den abschlägigen Bescheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde, das nicht aussichtslos ist". Es würde "dem Zweck der vom FPG gebotenen Interessenabwägung zuwiderlaufen", wenn der Beschwerdeführer die Entscheidung nicht im Inland abwarten könne. Hingewiesen wurde im Weiteren auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung - mit dieser unmittelbar abwendbaren Richtlinie sei die Annahme, die Voraussetzungen zur Ausweisung würden nach wie vor bestehen, unvereinbar. Die Behörde habe es verabsäumt, darzulegen, aus welchem Grund die Ausweisung aufrecht bleiben solle, eine inhaltliche Auseinandersetzung habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und bis heute noch nicht ohne Gefahr für seine Sicherheit, aufgrund seiner Integrationswilligkeit und -fähigkeit sei ihm kein Vorwurf zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beurteilung wird der oben unter Punkt 1. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Als zentraler Ausdruck des rechtsstaatlichen Grundprinzips normiert Art. 18 Abs. 1 B-VG die Bindung der Vollziehung an das Gesetz im formellen Sinn und bedeutet die Festlegung der Gesetzesherrschaft (Mayer/Muzak, B-VG5 [2015], Art. 18 B-VG I.1.).
Die materiellen Gesetzesbestimmungen enthalten keine mit dem verfahrenseinleitenden Antrag korrespondierende Bestimmung. Mangels Rechtsgrundlage für den Erlass eines diesen Antrag erledigenden Bescheides ist die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrages nicht zu beanstanden.
Nach der § 13a AVG setzt die Verpflichtung zur und das damit korrespondierende Recht auf Manuduktion (Rz 1) lediglich voraus, dass die betreffende Person nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 10 Rz 13) vertreten ist (vgl VwGH 15. 11. 2007, 2007/12/0050; 12. 12. 2007, 2006/19/0320; 15. 12. 2011, 2009/18/0011; zur mangelnden Pflicht, zu einer solchen Vertretung zu raten, siehe VwGH 16. 7. 2010, 2009/07/0041). Sie entfällt daher, sobald und soweit (Neuhofer in FS Winkler 273) der Beteiligte einen befugten Parteienvertreter bevollmächtigt und die Vollmachtserteilung der Behörde gegenüber offen gelegt wird (vgl § 10 Rz 7). Daraus folgt notwendigerweise eine - sachlich wohl gerechtfertigte - Ungleichbehandlung von rechtsfreundlich vertretenen und anderen Beteiligten (Davy, ÖGZ 1983, 60); [Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13a (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (sowohl bei der Antragstellung als auch bei Erhebung der Beschwerde und auch fortdauernd) durch eine Rechtsanwältin vertreten ist, entfiel im vorliegenden Fall eine Pflicht zur Manuduktion.
Die Beschwerdeausführungen gehen insofern fehl, als - offenbar in Verkennung der behördlichen Entscheidung - darin materielle Aspekte behandelt werden, die aufgrund der Zurückweisung nicht verfahrensgegenständlich sind und darüber hinaus Passagen enthalten sind (etwa zur Familienzusammenführung), die keinen ersichtlichen Zusammenhang zum konkreten Verfahren aufweisen.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).
Ferner sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Weiters muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da sich der zu beurteilende Sachverhalt unstrittig aus der Aktenlage ergibt. Die Beschwerdeausführungen zeigen - in Hinblick auf die gebotene Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages - darüber hinaus keine erheblichen Aspekte auf.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
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