BVwG W217 1424992-2

W217 1424992-2Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2016

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

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BVwG W217 1424992-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.1424992.2.02

Spruch

W217 1424992-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, geb. XXXX, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch.KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.07.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Herr XXXX alias XXXX (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 25.08.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen des Landespolizeikommandos für Wien am 24.08.2011 gab der BF an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan, Paschtune, Sunnit und am XXXX geboren zu sein. Sein Vater heiße XXXX, seine Mutter XXXX. Er habe vier Stiefschwestern nämlich XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Sein Bruder heiße XXXX, sein Halbbruder XXXX. Er habe 6 Jahre die Grundschule in XXXX besucht. Seine Muttersprache sei Paschtu, seine Sprachkenntnisse in Dari seien aber auch gut. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass in seinem Heimatdorf XXXX viele Dorfbewohner mit den Taliban sympathisieren würden. Er sei von den Dorfbewohnern aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Als er dies abgelehnt habe, sei er bedroht worden. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen.

1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.01.2012 gab der BF an, den Namen XXXX zu führen. Auf die Frage, warum er den Asylantrag unter dem Familiennamen XXXX gestellt habe, antwortete der BF, dass er angegeben habe, XXXX zu heißen und aus der Heimatstadt XXXX zu kommen. Der persisch sprechende Dolmetscher habe als Familienname dann XXXX festgehalten. Der BF stamme aus einer Paschtunenprovinz und spreche kein Dari. Er sei im Jahr 1390 aus Afghanistan ausgereist. Er habe in XXXX mit seinem Vater, seiner Stiefmutter, seinem Bruder XXXX, seinem Halbbruder XXXX und seinen beiden Halbschwestern gewohnt. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden an einer anderen Adresse wohnen. Sein Vater sei Landwirt und habe der BF von der eigenen Landwirtschaft gelebt. Der BF habe keine Schule besucht. Zu seinen Ausreisegründen führte der BF aus, er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Diese hätten ihn gezwungen mit ihnen zusammenzuarbeiten bzw. Waffen von einer Stadt in die andere zu bringen. Auch habe er in der Hauptstadt aber auch in kleinen Ortschaften Lebensmittel kaufen und zu ihnen in die Berge bringen müssen. Ein Jahr sei er bei den Taliban gewesen. Nach diesem Jahr hätten die Taliban von ihm verlangt, Selbstmordattentäter bei den amerikanischen Truppen zu werden. Hätte der BF sich geweigert, hätten ihn die Taliban umgebracht. Hätte er dem Auftrag der Taliban Folge geleistet, wäre er ums Leben gekommen. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Taliban würden von Haus zu Haus gehen und einen Jungen mitnehmen, damit dieser am Jihad teilnehme. Der BF sei während des Jahres bei den Taliban auch zu Hause gewesen. Die Taliban hätten ihn immer aufgefordert, die Waffen von einem Einsatzplatz zu einem anderen zu bringen. Auch habe er ihnen Lebensmittel bringen müssen. Der BF sei mit einem Motorradfahrer von einem Ort zum anderen gefahren worden. Die Waffe habe er am Rücken gehabt, die Patronen und Handgranaten seien in einer Schachtel gewesen. Drei Tage vor seiner Ausreise hätten ihn die Taliban von zu Hause abgeholt und zu einem Ort namens XXXX gebracht, wo auch andere Talibankämpfer gewesen seien. Diese hätten ihm gesagt, dass jeder Moslem am Jihad teilnehmen müsse. Der BF müsse eine Jacke anziehen und sich dann in die Luft sprengen. Näheres bzw. einen Film darüber würden sie ihm später zeigen. Der BF habe zugesagt, Selbstmordattentäter zu werden. Bei seiner Rückkehr in sein Heimatdorf habe er seinem Vater darüber berichtet, der ihm daraufhin Geld gegeben habe, damit er Afghanistan verlasse.

2. Mit Bescheid vom 16.02.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid brachte der BF Beschwerde ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2014 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

3. In einer weiteren Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.02.2015 führte der BF aus, er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in der Provinz Maidan Wardak, Bezirk Band Chak, im Dorf XXXX gelebt. Er habe seine Original-Geburtsurkunde bei der Caritas im Jahr 2012 abgegeben, damit diese an das Bundesverwaltungsgericht geschickt werde. Jetzt besitze er nur mehr eine Kopie der Geburtsurkunde.

Er habe ein Jahr für die Taliban gearbeitet, sei mit diesen unterwegs gewesen und habe mit diesen Waffen und Munition hin und her transportiert. Er habe sich bei den Taliban aufgehalten und die anfallenden Tätigkeiten ausgeführt. Etwa Juni 2011 sei er ausgereist. Während dieses Jahres bei den Taliban habe er sich manchmal auch zu Hause aufgehalten. In seinem Dorf seien sehr viele Taliban, diese hätten auch Motorräder und hätten ihn für seine Aufgaben abgeholt. Sein Halbbruder Said Omar arbeite schon mehrere Jahre mit den Taliban zusammen und sei zum Zeitpunkt der Ausreise des BF noch bei diesen als einflussreicher Taleb gewesen. Der BF habe seine Tätigkeit für die Taliban beendet, da diese ihn zwingen wollten, ein Selbstmordattentat zu verüben. Dies hätten sie ihm drei Tage vor seiner Ausreise am Stützpunkt namens XXXX mitgeteilt. Alle Burschen aus seinem Dorf hätten mit den Taliban zusammenarbeiten müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde er von den Taliban getötet. Er würde aber auch von der Regierung bzw. der Polizei festgenommen werden, weil er bei den Taliban gewesen sei. Eine Rückkehr bedeute für ihn jedenfalls den Tod.

Der BF legte eine Kopie der Geburtsurkunde vor. Weiters führte der BF aus, er habe in Österreich etwa einen Monat als Saisonarbeiter im Weingarten gearbeitet.

4. Am 19.03.2015 wurde eine Anfrage an die Staaten Dokumentation des BFA gestellt, deren Ergebnis am 11.05.2015 einlangte. Im Abschlussbericht vom 11.5.2015 lautet es:

"Ergebnis der Erhebung:

1. Kann erhoben werden, ob der Antragsteller tatsächlich aus dem Dorf XXXX, Bezirk Band Chack, Provinz Maidanwardak, stammt?

XXXX stammt ebenso wie sein Stiefbruder XXXX tatsächlich aus dem Dorf XXXX im Distrikt Band Chack, Provinz Maidan Wardak.

2. Falls ja, kann erhoben werden, ob der Halbbruder des Antragstellers namens Said Omar auch bei den Taliban war bzw. ein Mitglied der Taliban war?

Nach Auskunft des Sprechers der Sicherheitskommandantur von Maidan Wardak, Hrn. XXXX, ist XXXX in der Hierarchie der Taliban der unteren Führungsebene zuzuordnen. XXXX und sein Bruder XXXX führten mehrere gemeinsame Operationen unter der Führung eines Taliban-Kommandanten namens XXXX durch. Sowohl der Name von XXXX als auch der des Antragstellers werden von den Sicherheitsbehörden Afghanistans als gesuchte (Anm.: staatsgefährdende) Personen und Mitglieder der Taliban-Bewegung gelistet.

3. Kann erhoben werden, ob tatsächlich von jedem Haus ein Junge mit den Taliban zusammenarbeiten muss?

Den gesammelten Erkenntnissen zufolge ist es für die Taliban eher unüblich in Gebieten die sie bereits kontrollieren zum Mittel der Zwangsrekrutierung neuer Kämpfer zu greifen. Die Personen die sich den Taliban anschließen stammen meist aus dem Umfeld religiöser Schulen in Pakistan und tun dies auch freiwillig.

4. Gibt es somit dort eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban? Falls ja, wie erfolgt diese, wie wird dabei vorgegangen?

Die Taliban zögern innerhalb ihrer Einflusssphäre nicht Besitztümer oder Transportmittel zu konfiszieren und für Ihre Zwecke (beispielsweise den Transport von Munition) einzusetzen, üblicherweise retournieren sie die Transportmittel aber anschließend wieder an ihre Besitzer. Ebenso nutzen die Taliban üblicherweise keine Zwangsrekrutierung, greifen aber bei der Sammlung von Almosen durchaus auf Gewalt zurück. Ebenso nutzen die Taliban die Häuser von Familien als Verstecke oder Rückzugspunkte auf dem Schlachtfeld. Die Familien müssen dann die Kämpfer mit Wasser und Lebensmitteln versorgen. Tun sie dies nicht, werden sie geschlagen oder ein Familienmitglied getötet um die Kooperation zu erzwingen.

5. Kann - vielleicht im Zuge eines Gesprächs mit der Familie oder Nachbarn - erhoben werden, ob der Antragsteller tatsächlich ein Jahr für die Taliban tätig war?

Das Dorf XXXX ist gegenwärtig unter Kontrolle der Taliban. Zweimal in den vergangenen vier Jahren versuchte das Militär einen Vorstoß in das Gebiet, musste die Operationen jedoch beide Male unter schweren Verlusten abbrechen. Die Taliban haben sämtliche Telefonleitungen gekappt und Antennen demontiert um das Gebiet so gut wie möglich abzuschotten, weshalb es auch nicht möglich war Kontakt mit dem Vorsteher des Dorfes XXXX aufzunehmen. Den gesammelten Erkenntnissen zufolge, gehören sowohl XXXX als auch sein Bruder XXXX zu den Taliban. Beide dienten mehrere Jahre unter dem Kommandanten XXXX und waren in zahlreiche Angriffe involviert.

6. Ist eruierbar, ob die Jugendlichen/jungen Männer tatsächlich von den Taliban aufgefordert werden als Selbstmordattentäter tätig zu sein?

Der Großteil der Selbstmordattentäter (etwa 95%) wird für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, meist in Madaris und/oder Ausbildungslagern in Pakistan trainiert und unterrichtet bevor sie mit einem Anschlag beauftragt werden. Obwohl Gerüchte über Selbstmordanschläge unter Zwang immer wieder auftauchen, ist es schwer irgendeine Bestätigung für einen solchen Fall zu erhalten. Selbstmordattentäter der Taliban sind demnach grundsätzlich Freiwillige, die in ihrer Radikalisierung einen Punkt erreicht haben an dem sie ihre innere Bereitschaft zur Aufopferung der größtmöglichen Anerkennung innerhalb ihrer Gemeinschaft gegenüber stellen wollen und sich dafür entscheiden, ein Shahid zu werden. Obwohl es technisch durchaus möglich wäre Personen gegen ihren Willen mit Bomben auszurüsten und für den Fall, dass diese den Anschlag nicht durchführen mittels Fernzündung den Sprengsatz doch noch zur Detonation zu bringen, würde diese Methode für den Fall dass der unfreiwillige Selbstmordattentäter zu fliehen versucht immer die Gefahr großer Kollateralschäden mit sich bringen. Zivile Opfer innerhalb der afghanischen Bevölkerung versuchen die Taliban bei Ihren Anschlägen und Angriffen jedoch meist zu vermeiden.

7. Falls ja: Hat eine Weigerung als Selbstmordattentäter tätig zu sein Konsequenzen - und falls ja, welche?

Grundsätzlich entsenden die Taliban nur Personen die willig und fähig sind einen Selbstmordanschlag durchzuführen. Allgemein gesprochen riskiert aber, wer auch immer sich den Taliban gleich aus welchen Gründen widersetzt sein Leben.

8. Ist eruierbar, wie der Staat bzw. die staatlichen Behörden mit Personen, die von den Taliban zwangsrekrutiert wurden und anschließen die Taliban wieder verlassen haben, umgeht? Werden von staatlicher Seite Maßnahmen/Sanktionen gegen diese Personen ergriffen und falls ja, welche?

Im Zuge des andauernden Aussöhnungsprozesses kam es in den letzten Jahren zu zahlreichen Begnadigungen von Mitgliedern der Taliban. Dies schließt jedoch nur Verbrechen ein die sich gegen den Staat gerichtet haben, eine Immunität gegen Klagen von Hinterbliebenen oder Opfern wurde damit nicht gewährt.

9. Kann festgestellt werden, ob der Antragsteller familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul hat?

Es konnten keine Angehörigen von XXXX in Kabul gefunden werden

10. Wie stellt sich die Sicherheitslage im Dorf XXXX, Bezirk Band Chack, dar - steht diese insbesondere unter dem Einfluss der Taliban?

XXXX steht bereits seit einigen Jahren unter Kontrolle der Taliban. Das Militär versuchte zwei Mal das Gebiet unter Kontrolle zu bringen, musste diese Operationen jedoch vorzeitig, auf Grund hoher Verluste, abbrachen. Die Taliban haben Ihren eigenen Gouverneur, eigene Richter und eigene Methoden der Bestrafung. Sie heben religiöse Steuern (Zakat, "Almosen") ein und nutzen das Gebiet um

XXXX als Sammelpunkt. Der Staat hat hier keinerlei Einfluss und übt keine wie auch immer geartete Form der Kontrolle über sein Staatsgebiet aus.

11. Ist bzw. wie ist das Dorf Dorf XXXX, Bezirk Band Chack von Kabul aus erreichbar?

Die übliche Route wäre der Kabul-Kandahar Highway. Von TestToop führt der Highway in den Nord-Osten und führt auf derselben Route in den Distrikt Band Chak. Die Sicherheitslage auf dieser Route ist gegenwärtig sehr schlecht, es kommt zu zahlreichen Angriffen auf LKWs und andere Transportfahrzeuge (überwiegend um die Versorgungsrouten der Streitkräfte zu schwächen) weshalb dieser Abschnitt auch "Death Highway" genannt wird.

(...)"

5. Am 26.08.2015 fand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine weitere Einvernahme statt. Dabei führte der BF aus, dass er den Führerschein in Österreich gemacht habe, und legte weiters Bestätigungen und Empfehlungsschreiben vor. Darüber hinaus ergänzte der BF, er habe den letzten Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan im Jahr 2011, als er ausgereist sei, gehabt. Unter einem wurde dem BF die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie die Länderfeststellungen zu Afghanistan mit der Möglichkeit binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, überreicht.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2015 führte der rechtsfreundliche Vertreter des BF zum Erhebungsbericht insbesondere aus, dass die Angaben zur Familie und Fluchtgeschichte des BF durch den Gutachter bestätigt würden. Sowohl sein Name als auch der seines Halbbruders würden von den Sicherheitsbehörden Afghanistans als gesuchte Personen und Mitglieder der Taliban-Bewegung gelistet. Diese Ausführungen würden voll und ganz seinen Aussagen entsprechen. Der Erhebungsbericht belege, dass dem BF gem. § 3 AsylG Asyl zu gewähren sei.

6. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des BF stehe fest. Einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt zu sein aufgrund der Weigerung als Selbstmordattentäter tätig zu sein, habe nicht festgestellt werden können. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG sei der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 leg.cit. gesetzt hat. Der BF sei seit mehreren Jahren Angehöriger der radikal-islamistischen Taliban bzw. für diese tätig gewesen. Recherchen hätten ergeben, dass der BF gemeinsam mit seinem Bruder Operationen durchgeführt habe und in zahlreiche Angriffe involviert gewesen sei. Dass die Herrschaft der radikal- islamistischen Taliban in Afghanistan vor allem durch besondere Grausamkeiten und systematisch ausgeübte Gewalt gegen die Zivilbevölkerung geprägt war und die Taliban während ihrer Herrschaft systematisch und wiederholt Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des internationalen Rechts begangen oder geduldet haben, gelte als unbestritten. Es würden somit ernsthafte Gründe für den begründeten Verdacht vorliegen, dass der BF vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates an Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. a GFK und Art. 12 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 der Status-Richtlinie beteiligt gewesen war. Daher sei sein Antrag auf internationalen Schutz wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abzuweisen. Der BF werde seitens des afghanischen Staates als staatsgefährdende Person aufgrund der Mitgliedschaft bei den Taliban gesucht. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, würden Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernst zunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans darstellen. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, so dass sein Antrag bezüglich des subsidiären Schutz Status nicht schon gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abzuweisen ist. In diesen Fällen ist gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Die Mitgliedschaft des BF bei den Taliban und die von ihm genannten Tätigkeiten für die Taliban müssten jedenfalls als eine Form der "sonstigen Beteiligung" an Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der Status-Richtlinie angesehen werden. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Ausschlussgründen abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG sei die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 21.01.2016 Beschwerde und bekämpfte sämtliche Spruchpunkte des Bescheides.

Mit Schreiben vom 22.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Eingabe vom 10.04.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Empfehlungsschreiben übermittelt. Mit Eingabe vom 13.05.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Wechsel der rechtsfreundlichen Vertretung des BF bekanntgegeben.

8. Am 08.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei führte der BF aus, dass er lediger Staatsbürger von Afghanistan sei. Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er habe bei seinen Einvernahmen immer die Wahrheit gesagt und alle Ausreisegründe genannt. Er habe die Dolmetscher immer gut verstanden und habe 2011 Dari und 2012 Paschtu mit dem jeweiligen Dolmetsch gesprochen. Er heiße XXXX und sei am

XXXX in der Provinz Maidan Wardak im Distrikt Bandichak, im Dorf

XXXX geboren. Dort habe er bis zu seiner Ausreise immer gewohnt. Zu seinem Nachnamen XXXX gab er an, dass er den Vornamen seines Vaters als Nachnamen führe. Sein Vorname laute XXXX, bei der Erstbefragung sei das falsch aufgenommen worden. Er habe ca. 3-4 Jahre die Grundschule in XXXX besucht. Wegen der schlechten Sicherheitslage und des Krieges habe er sein Dorf nicht mehr verlassen und so weit bis zur Schule gehen können, weshalb er dann in die Dorfmoschee gegangen sei und dort Koranlesen gelernt habe. Der Unterricht habe täglich am Vormittag ca. 2-3 Stunden stattgefunden. Der BF nehme an, insgesamt 2-3 Jahre in die Madrassa gegangen zu sein, somit habe er ca. 6 Jahre Unterricht erhalten. Er könne lesen und schreiben, da er jedoch nicht sehr lange Zeit eine Schule besucht habe, würde er seine Kenntnisse "als wenig" bezeichnen. Betreffend seine Dari-Kenntnisse führte der BF aus, dass er in Österreich zu Afghanen, die die Universität abgeschlossen hätten, sehr viel Kontakt habe und von diesen Dari sowie Paschtu gelernt habe. Berufsausbildung habe er in Afghanistan zwar keine, jedoch nun in Österreich den Hauptschulabschluss absolviert. In Afghanistan habe er nicht gearbeitet. Vielmehr sei er vom Vater unterstützt worden. In Afghanistan habe die Familie Apfelgärten besessen und von den Einnahmen dieser Landwirtschaft gelebt. Der BF habe seinen Vater bei der Arbeit in den Apfelgärten unterstützt. Seine Familie lebe in der Provinz Maidan Wardak. Sein Vater, seine Stiefmutter und sein Bruder würden an seiner Wohnadresse leben. Da die Taliban jedoch das Funknetz zerstört hätten, habe er keine Möglichkeit, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen. Verwandte in Österreich habe er keine.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass es in seiner Heimatprovinz sowie in seinem Heimatdorf sehr viele Taliban gebe, die ihn belästigt und oftmals aufgefordert hätten, ihnen zu helfen. Als er in die Madrassa gegangen sei, hätten ihn die Taliban über einen Zeitraum von ca. einem Jahr gezwungen, für sie Essen aus anderen Madrassas oder Moscheen zu sammeln. Nach einem Jahr hätten sie den BF aufgefordert, für sie in den Jihad zu gehen und ein Selbstmordattentat zu verüben. Diesem Vorhaben habe er zwar zugestimmt, sei jedoch vor den Taliban geflüchtet, weil er nicht bereit gewesen sei, für sie in den Tod zu gehen. So habe er seinem Vater davon berichtet, der ihn aufgefordert habe, aus Afghanistan zu fliehen und sich zumindest in einem Nachbarland in Sicherheit zu bringen. Der BF sei täglich am Vormittag in die Moschee gegangen, wo die Taliban bereits gesessen seien und Tee getrunken hätten. Die Taliban hätten den BF sowie 4 oder 5 weitere Burschen beauftragt, vom Dorf Essen zu sammeln und dieses Essen in die Moschee oder in die Madrassa zu bringen. Die Taliban hätten den BF auch aufgefordert, ein Mitteilungsblatt im Dorf zu verteilen, damit die Dorfbewohner informiert würden, dass sie die Taliban mit Essen zu unterstützen hätten. Weiters habe er Lebensmittel eingesammelt. Wenn die Taliban im Dorf etwas Neues anderen Leuten mitteilen wollten und dazu eine Versammlung einberufen haben, sei er in andere Dörfer in die Moscheen geschickt worden, um die Leute zu dieser Versammlung zu rufen. Wenn die Taliban Waffen von einem anderen Ort zu einem anderen transportiert hätten, seien immer Schüler der Madrassa mitgeschickt worden. Der BF sei jedoch weder selbst das Motorrad gefahren, noch für den Transport dieser Waffen verantwortlich gewesen. Er sei nur beauftragt worden, den jeweiligen Taleb zu begleiten und habe gehorchen müssen. Es sei bekannt, dass, wenn jemand den Taliban nicht gehorcht, dieser von den Taliban nachts aufgesucht und getötet werde. Der BF habe weder für die Taliban gekämpft noch an kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen

Diese genannten Tätigkeiten - er sei ca. zwischen 14 und 16 Jahre alt gewesen - habe er etwa ein Jahr gemacht, dann sei er von den Taliban aufgefordert worden, ein Selbstmordattentat zu verüben. Er sei von den Taliban gezwungen worden, mit ihnen zusammen zu arbeiten und sie zu unterstützen. Er habe nicht frei über seine Aufgaben entscheiden können, sondern diese seien ihm zugetragen worden und habe er diese ausführen müssen. Seit über 10 Jahren gebe es in seiner Wohnregion keine Polizei. Wenn die Taliban in die Madrassa gekommen seien, hätten sie die Schüler aufgefordert, gegen die Regierung und gegen die Amerikaner zu kämpfen. Die Schüler seien gezwungen worden, 5x am Tag in der Moschee das Gebet zu verrichten. Der BF sei gezwungen worden, Lebensmittel einzusammeln, Mitteilungen im Namen der Taliban auszuteilen, sowie bei Waffentransporten, die ein Taleb durchgeführt habe, mitzufahren. Als Schüler in einer Madrassa hätten ihn die Taliban zu allem zwingen können. Anfangs habe er nur Essen sammeln müssen, sei mit den Taliban am Motorrad mitgefahren, habe die Mitteilungen ausgeteilt. Gegen Ende des Jahres sei er jedoch auf einen Berg gebracht worden, wo sich viele andere Taliban aufhielten. Dort sei ihm erklärt worden, dass er ins Paradies komme, wenn er am Jihad teilnehme und ein Selbstmordattentat begehe. Aus Angst vor den Taliban habe er ihrer Aufforderung zugestimmt. Als er nach seiner Rückkehr zu Hause seinem Vater von dieser Aufforderung berichtet habe, sei der Entschluss gefasst worden, aus Afghanistan zu fliehen.

Sein Vater sei während der Regierungszeit von Dr. Najibullah wenige Zeit für die Regierung tätig gewesen, der BF wisse aber nichts Näheres zu seinem Aufgabenbereich. Der BF könne nicht erklären, weshalb es im Abschlussbericht vom 11.05.2015 so dargestellt ist, als wäre er ein wichtiger Taleb. Vielmehr seien alle Informationen darin seine Person betreffend falsch. Er wisse nicht, weshalb seine Eltern den Namen XXXX für seinen Bruder ausgesucht hätten. Er habe seine Eltern nie nach den Gründen gefragt. Der BF heiße XXXX und der Name seines Bruders laute XXXX. Der BF kenne auch nicht XXXX.

Er habe die Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.09.2015 nicht vor Abfertigung durch diesen gelesen und sei auch nicht bei deren Verfassung dabei gewesen.

Der länderkundige Sachverständige, Dr. Sarajuddin Rasuly, erstattete folgendes Gutachten zu nachstehenden Fragen:

"1. Stimmen die Angaben des BF zu seiner Herkunftsregion und zu seiner persönlichen und familiären Identität?

2. Wie weit stimmen die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen mit den afghanischen Verhältnissen überein?

Ad Frage 1:

Die Angaben des BF zur seiner bzw. zur Heimatregion des BF waren spontan und ich gehe davon aus, dass seine Familie aus Chak-e Warda und aus dem genannten Dorf XXXX stammt und er auch sich in diesem Dorf und in Cha-e Wardak aufgehalten hat. Aber ich gehe auch davon aus, dass der BF auch in einer Stadt in Wardak oder wo anders in Afghanistan gelebt hat, da er in beiden Sprachen, Dari und Paschtu, kommunizieren hat müssen.

Der BF spricht die Sprache Dari genau wie seine Muttersprache Paschtu fließend. Der BF drückt sich in beiden Sprachen in einer Manier aus, dass davon auszugehen ist, dass der BF ein höheres Bildungsniveau hat, als er bis jetzt vor der Behörde in Österreich angegeben hat.

Der BF spricht seine Sätze in Paschtu und Dari grammatikalisch vollständig richtig aus, wie eine Person, die Maturaniveau erreicht hat.

Der BF gibt an, dass sein Vater in Zeiten Dr. Najibullahs, in der kommunistischen Zeit gearbeitet hat und er wisse aber nichts Näheres darüber. Ich gehe davon aus, dass der Vater des BF eine gebildete Person ist und im Staat tätig war. Auch das Bildungsniveau des BF spricht dafür, dass er aus einer gebildeten Familie stammt.

Als Gebildeter musste der BF im Detail über den Beruf und Namenshintergrund seiner Familienmitglieder Bescheid wissen. Warum er nicht über den Beruf seines Vaters in Najibullahs Zeit Näheres angeben kann und warum er nicht angeben kann, was der erste Teil des Namens seines Bruders, XXXX, XXXX bedeutet, ist verwunderlich und seine Antworten diesbezüglich nicht authentisch. Er ist ein gebildeter Mensch und müsste wissen, dass eine Person, die damals aus einem Dorf kommend für die Kommunisten gearbeitet hat, im Dorf mit seinem Berufstitel von der kommunistischen Zeit bekannt ist und diesen Titel oder Berufsbezeichnung die Kinder spätestens ab dem 14 Lebensjahr intensiv mitbekommen.

Ad Frage 2:

Nach den obigen Ausführungen von mir betreffend die Identitäten und Angaben des BF unter anderem zum Beruf des Vaters und zum Namen seines Bruders gehe ich nicht davon aus, dass der BF in der Intensität, die er und das Gutachten der Botschaft ausdrücken, mit den Taliban zusammengearbeitet haben kann. Die Angaben des BF heute, betreffend seine Zusammenarbeit mit den Taliban, waren zögernd und nicht authentisch. Aber seine Angaben, dass die Taliban die Kinder in den von ihnen beherrschten Gebieten für zivilen Botendienst einsetzen, ist jedem in Afghanistan bekannt, auch ohne für Taliban gearbeitet zu haben. Wenn er tatsächlich von den Taliban verfolgt worden wäre, weil er sich geweigert hat, als Selbstmörder sich bereit zu machen, müsste er wissen, dass im Falle seiner Weigerung, den Taliban diesbezüglich zu folgen, die Taliban seine Familie auch in Mitleidenschaft ziehen könnten, das heißt seine Familie wäre in diesem Fall von Sippenhaft betroffen. Außerdem, wenn "sein Bruder" XXXX seit längerem für die Taliban arbeitet und ein Talib ist, hätte der BF sich unter seinen Schutz gestellt. Wenn eine Person, die für längere Zeit freiwillig mit den Taliban als Talib arbeitet, ist seine Familie eine privilegierte Familie und seine Brüder müssen nicht mit den Taliban aktiv arbeiten, es sei denn, seine Brüder melden sich freiwillig bei den Taliban oder sein Bruder animiert ihn dazu.

Zudem möchte ich ausführen, dass die Selbstmörder meistens in Pakistan ausgebildet und indoktriniert werden. Auch in Afghanistan werden Selbstmörder ausgebildet, aber unter denselben Voraussetzungen, wie in Pakistan. Diesen Personen müssen die Taliban sehr vertrauen, indem sie sich davon überzeugen, nach langer Erziehung dieser Personen, dass diese naiv und opferbereit sind oder Personen sind, deren Familienmitglieder durch die Amerikaner und die Regierungstruppen getötet worden sind. Sonst könnten Personen, die von den Taliban zum Selbstmord gezwungen werden, auf dem Weg zum Ziel flüchten und die Taliban verraten.

Nach meiner Einschätzung ist der BF eine gebildete Person. Außerdem war der BF, wie ich von seinen heutigen Angaben entnehmen konnte, keine vertraute Person innerhalb der Taliban. Daher gehe ich nicht davon aus, dass der BF freiwillig an Operationen der Taliban teilgenommen hat.

Betreffend die Sicherheitslage in Maidan Wardak möchte ich auf Länderberichte der Staatendokumentation hinweisen und ausführen, dass die Sicherheitssituation in Maidan Wardak nach wie vor sehr prekär ist und der Distrikt Cha-i Wardak unter dem Einfluss der Taliban sich befindet. In Maidan Wardak wurden in den letzten Monaten hunderte von Zivilisten auf Grund der Attentate der Taliban auf den Regierungs- und ausländischen Konvoi getötet. Täglich wird von Angriffen der Taliban auch auf die Linienbussen und Linien Taxis die aus Kabul über Maidan Wardak in anderen Regionen oder innerhalb Wardak fahren, berichtet. Kürzlich wurde ein Konvoi der afghanischen Sicherheitskräfte von den Taliban angegriffen und dabei wurden mehr als 60 junge Absolventen der Polizeiakademie in Wardak getötet.

Hierzu möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen:

http://www.dw.com/de/blutiger-anschlag-auf-polizei-in-afghanistan/a-19368419

Betreffend den Nachnamen des BF möchte ich darauf hinweisen, dass die Angaben des BF in der Erstbefragung mir logisch erscheinen, weil die meisten Personen, die aus Wardak stammen, Paschtunen sind und keine Nachnamen haben, oft den Namen ihrer Provinz, somit Wardak, bei der Behörde im Ausland, als Nachnamen angeben. Warum der BF später hinsichtlich seines Nachnamens etwas anderes angibt, ist mir nach meiner bisherigen Erfahrung als SV unverständlich."

In der Folge zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück und hielt seine Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides aufrecht. Weiters zog der BF seinen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers zurück.

Bezüglich seiner sprachlichen und sozialen Integration legte der BF weitere Unterstützungserklärungen, eine Arbeitsbestätigung vom Weingut XXXX vom 26.09.2014 als Erntehelfer, eine Abmeldung als Arbeiter des Obstbaubetriebes XXXX vom 27.06.2015, ein Diplom über die bestandene Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 21.11.2013, ein Externisten-Abschlusszeugnis der Neuen Mittelschule XXXX, eine Einstellungszusage der XXXX GmbH vom 01.07.2016, ein Schreiben der Fahrschule XXXX vom 23.02.2015 bezüglich der Führerscheinausbildung des BF, sowie Bestätigungen der Diakonie und des Vereins Menschenrechte über ehrenamtliche Dolmetschtätigkeiten des BF vor.

Es wurde keine Stellungnahme zu den vorab übermittelten Länderberichten vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt Chak-e Wardak, in der Provinz Maidan Wardak. Der BF ist ledig. Er ist gebildet und spricht die Sprache Dari genau wie seine Muttersprache Paschtu fließend.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Name des BF XXXX lautet. Nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei der Person, die im Abschlussbericht vom 11.05.2015 als XXXX benannt und als Mitglied der Taliban dargestellt wurde, die an mehreren bewaffneten Angriffen beteiligt gewesen war und als staatsgefährdende Person in Afghanistan gesucht wird, tatsächlich um den BF handelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF freiwillig Mitglied der Taliban gewesen ist und an zahlreichen Operationen beteiligt gewesen war.

Die Familie des BF lebt in der Provinz Maidan Wardak. Zu seiner Familie hat der BF keinen Kontakt mehr. Verwandte in Österreich hat der BF nicht.

Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht, er hat jedoch in Österreich den Hauptschulabschluss bestanden.

Außerhalb seiner Herkunftsregion hat der BF keine erwiesenen sozialen Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz müsste der BF aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Eingriffe in seine körperliche Integrität oder eine Bedrohung seines Lebens zu erleiden.

Am 25.08.2011 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet besuchte der BF mehrere Deutschkurse und hat die Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden. Der BF ist bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

Die Frage der asylrelevanten Verfolgung des BF in seinem Heimatstaat ist nach Zurückziehung der Beschwerde gegen die Abweisung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

Der BF würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten.

1. 2 Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in Maidan Wardak und Kabul - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni,

Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. - 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistanströmten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014

http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steadyin-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016

http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghanintelligence-8821, Zugriff 27.10.2014

Sicherheitslage, per E-Mail.

NDS,

http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016

http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016

http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-easternafghanistan.php, Zugriff 30.11.2015

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increasedsecurity-incidents, Zugriff 12.1.2016

Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016

http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_20

15. pdf, Zugriff 17.11.2015

Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%20 2015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyea r%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015

http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-

_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

Wardak/ Maidan Wardak

Gewalt gegen Einzelne

28

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

191

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

66

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

45

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

0

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

312

Im Zeitraum 1.1. -

31.8. 2015 wurden in der Provinz Wardak, 312 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 596.287 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Die Sicherheitslage hat sich seit dem Jahr 2007 aufgrund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente aus umliegenden Provinzen wie Ghazni und Logar, verschlechtert. Die Provinz wird strategisch als wichtig genug erachtet, um eine reduzierte Präsenz der USA nach 2014 zu rechtfertigen. Seit dem Jahr 2010 kämpfen die Hezb-e Islami und die Taliban im Distrikt Nirkh, und trotz Unterstützung durch afghanische Sicherheitskräfte ist es der Hezb-e Islami nicht gelungen die Taliban einzudämmen. Die ALP (Afghan Local Police) war mit ethnischen und politischen Herausforderungen, sowie unzureichenden Sicherheitsüberprüfungen und mangelnder Verantwortlichkeit konfrontiert. Dies war der Grund für die Entlassung von 258 Mitgliedern der ALP im März 2012. Seitdem scheint es Verbesserungen zu geben, da Korruption und Kriminalität innerhalb der ALP vermehrt thematisiert wird. Des Weiteren kommt es auch aufgrund der saisonbedingten Migration der Kuchi - deren Reihen zunehmend von Aufständischen infiltriert sind - zu zusätzlichen Spannungen und Gewalt in den Hazara-Gebieten, wie z.B. in Behsoods und im nördlichen Daimirdad (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Unterschiedliche Aufständischengruppen, inklusive der Taliban, operieren in manchen Gegenden der Provinz (Press TV 7.9.2015).

In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Press TV 7.9.2015; Press TV 28.10.2015; vgl. IHS Jane¿s 360 28.6.2015; Pajhwok 4.4.2015).

Quellen:

Kabul:

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Distrikt Kabul:

Gewalt gegen Einzelne

37

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

16

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

68

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

50

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

217

Im Zeitraum 01.01. -

31.08. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).

Provinz Kabul:

Gewalt gegen Einzelne

40

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

69

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

103

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

94

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

352

Im Zeitraum 01.01. -

31.08. 2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.08.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen sind auf einem Niveau, wie es zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird anscheinend von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015 wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war, wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer zeigen vorläufige Daten im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potenzial für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in internen Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch- religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-gehtdie-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 13.10.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und

10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Quellen:

Korruption

Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den

175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).

Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Quellen:

Rückkehrfragen

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Der Name des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Original-Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Dem Akt liegt zwar eine Kopie einer Taskira bei, die auf dem darauf befindlichen Foto abgebildete Person ist jedoch unkenntlich. Weiters ist es notorisch bekannt, dass es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gibt.

Darüber hinaus stellte der beigezogenen länderkundige Sachverständige, Dr. Sarajuddin Rasuly, hinsichtlich des Namens des BF in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2016 fest, dass ihm die Angaben des BF in der Erstbefragung - der BF gab dabei an, den Namen XXXX zu führen - logisch erscheinen, weil die meisten Personen, die aus Wardak stammen, Paschtunen sind und keine Nachnamen haben, oft den Namen ihrer Provinz, somit Wardak, bei der Behörde im Ausland als Nachnamen angeben. So nannte der BF in der Erstbefragung auch als Nachnamen seiner Familienmitglieder jeweils XXXX.

Der Abschlussbericht vom 11.05.2015 bezieht sich jedoch auf einen Antragsteller namens XXXX: Dieser stammt laut Bericht aus dem Dorf XXXX und hat einen Stiefbruder namens XXXX, welcher in der Hierarchie der Taliban der unteren Führungsebene angehören soll. Der Antragsteller und XXXX hätten mehrere gemeinsame Operationen unter der Führung eines namentlich genannten Taliban-Kommandanten durchgeführt und würden von den Sicherheitsbehörden Afghanistans als staatsgefährdende Personen und Mitglieder der Taliban-Bewegung gelistet.

Wie der beigezogene Sachverständige in der mündlichen Verhandlung jedoch ausführte, waren die Angaben des BF betreffend seine Zusammenarbeit mit den Taliban zögernd und nicht authentisch. Selbstmörder würden meistens in Pakistan ausgebildet und indoktriniert werden. Zwar würden auch in Afghanistan Selbstmörder ausgebildet werden, diesen Personen müssen die Taliban aber sehr vertrauen, indem sie sich nach langer Erziehung dieser Personen davon überzeugen, dass diese opferbereit oder Personen sind, deren Familienmitglieder durch die Amerikaner und die Regierungstruppen getötet worden sind. Der Sachverständige kommt in seinem nachvollziehbaren Gutachten zum Schluss, dass der BF keine vertraute Person innerhalb der Taliban gewesen ist. Weiters geht der beigezogene Sachverständige nicht davon aus, dass der BF freiwillig an Operationen der Taliban teilgenommen hat. Hätte der "Bruder des BF" seit längerem für die Taliban gearbeitet und wäre somit ein Taleb, hätte sich der BF unter seinen Schutz gestellt, da die Familie einer Person, die längere Zeit freiwillig mit den Taliban als Taleb arbeitet, eine privilegierte Familie ist und die Brüder eines Taleb nicht mit den Taliban aktiv arbeiten müssen.

Wenngleich der rechtsfreundliche Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 03.09.2015 zum Abschlussbericht vom 11.05.2015 ausführte, dass darin dessen Angaben zur Familie und Fluchtgeschichte durch den Gutachter bestätigt würden und die Ausführungen, sowohl sein Name als auch der seines Halbbruders würden von den Sicherheitsbehörden Afghanistans als gesuchte Personen und Mitglieder der Taliban-Bewegung gelistet, würden voll und ganz seinen Aussagen entsprechen, so führte der BF in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2016 glaubhaft aus, dass er diese Stellungnahme nicht gelesen habe und bei deren Verfassung nicht dabei gewesen sei. So betonte der BF in seinen Einvernahmen vielmehr, den Taliban nicht freiwillig angehört zu haben.

Den Ausführungen und Schlussfolgerungen im Abschlussbericht kann daher betreffend die Person des BF nicht gefolgt werden.

Dass der BF aus dem Dorf XXXX im Distrikt Chak-e Wardak, Provinz Maidan Wardak, stammt, ergibt sich aus seinen gleichlautenden Einvernahmen und der glaubwürdigen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2016. Auch der länderkundige Sachverständige kam in der mündlichen Verhandlung zum Schluss, dass aufgrund der spontanen Angaben des BF zu seiner Heimatregion davon ausgegangen werden kann, dass der BF aus dem Dorf XXXX im Distrikt Chak-e Warda stammt.

Hinsichtlich des Bildungsgrades stellte der Sachverständige aufgrund der grammatikalisch richtigen Aussprache des BF fest, dass der BF die Sprache Dari genau wie seine Muttersprache Paschtu fließend spricht. Darüber hinaus kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass der BF ein höheres Bildungsniveau, Maturaniveau, aufweist und eine gebildete Person ist.

Die Angaben zur Volkszugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis des BF ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2016 und decken sich mit seinen Angaben in den vorhergehenden Einvernahmen.

Gefolgt wird den glaubwürdigen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2016, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat. Diesbezügliche Aussagen finden sich auch in den vorhergehenden Einvernahmen.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen. Glaubwürdig schilderte der BF in der Verhandlung am 08.07.2016 auch die deutsche Sprache zu lernen, was auch durch den Hauptschulabschluss, die zahlreichen Deutschdiplome sowie die Bestätigungen ehrenamtlicher Übersetzungstätigkeiten belegt wurde.

2.3. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit bzw. der Asylrelevanz der vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatstaates war nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

2. 4 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des länderkundigen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin Rasuly, in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2016 zur aktuellen Situation in Maidan Wardak sowie aus den Länderinformationen, die eine ausgewogene Darstellung verschiedenster Berichte enthalten. Diese wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten und wurde diesen von ihm nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Die Beschwerde vom 21.01.2016 gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2016 zurückgezogen, sodass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Hindernisses seiner Rückverbringung nach Afghanistan:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass er aus der Provinz Maidan Wardak stammt. Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, wurden allein im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 in dieser Provinz 312 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Sicherheitslage hat sich seit dem Jahr 2007 aufgrund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente aus umliegenden Provinzen verschlechtert. Nach wie vor ist die Sicherheitssituation in Maidan Wardak sehr prekär und befindet sich der Distrikt Cha-i Wardak unter dem Einfluss der Taliban. In Maidan Wardak wurden in den letzten Monaten hunderte von Zivilisten auf Grund der Attentate der Taliban auf den Regierungs- und ausländischen Konvoi getötet. Täglich wird von Angriffen der Taliban - auch auf Linienbusse und Linien-Taxis, die aus Kabul über Maidan Wardak in andere Regionen oder innerhalb Wardak fahren - berichtet. Kürzlich wurde ein Konvoi der afghanischen Sicherheitskräfte von den Taliban angegriffen und dabei wurden mehr als 60 junge Absolventen der Polizeiakademie in Wardak getötet.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der BF auch in Kabul nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende aktuelle Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist.

Wie den Länderberichten dazu nämlich zu entnehmen ist, werden durch eine Unterstützung von Rückkehrern, die in der Regel ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Der BF ist in Afghanistan niemals einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Dazu kommt die enorm hohe Arbeitslosigkeit in Afghanistan, insbesondere in Kabul. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der BF über keine Berufsausbildung verfügt. Ohne Fachausbildung ist es derzeit fast unmöglich, in Afghanistan eine Arbeit zu finden. Vor allem bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem einen Arbeitsplatz zu finden größer, da es diesbezüglich nicht genügend Programme gibt. Und schließlich verfügt der BF außerhalb seiner engeren Heimatregion über keine familiären oder sozialen Kontakte, auf die er im Falle einer Neuansiedelung in einer Großstadt zurückgreifen könnte. Es ist damit mehr als fraglich, ob er mit Hilfsarbeitertätigkeiten ein ausreichendes Einkommen erzielen könnte, um sich eigenständig in ausreichendem Maß zu versorgen und eine neue Existenz aufzubauen. Selbst in Kabul ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung nur sehr eingeschränkt möglich.

Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich von sich aus Anstrengungen zur sprachlichen Integration unternommen hat. Der BF ist auch um Integration in die Gesellschaft bemüht. Diese Umstände der nach außen hin erkennbaren Integration des BF in Österreich wurden vom BF auch durch Nachweise und durch sein glaubwürdiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2016 untermauert.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 MRK. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

II.)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher wird dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

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