BVwG W217 1424992-2

W217 1424992-2Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2016

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Regest

Verfahrenseinstellung, Verfahrenshilfe, Zurückziehung

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BVwG W217 1424992-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.1424992.2.00

Spruch

W217 1424992-2/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, geb. XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch.KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vom 16.03.2016 für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2016 beschlossen:

A)

Das Verfahren zum Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vom 16.03.2016 für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2016, Zl. XXXX , wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Herr XXXX alias XXXX (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 25.08.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

2. Mit Bescheid vom 07.01.2016, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.)

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 21.01.2016 Beschwerde. Diese Beschwerde war mit einem Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers verbunden.

4. Mit Schreiben vom 22.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde mit dem Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers samt bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. In der mündlichen Verhandlung am 08.07.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der BF seinen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers zurück.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Dies liegt bei einer Zurückziehung der Beschwerde vor (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A)

Da der BF seinen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vom 21.01.2016 für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2016, Zl. XXXX , in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2016 zurückgezogen hat, ist das diesbezügliche Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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