W194 2105214-1•BVwG W194 2105214-1
W194 2105214-1Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2016
Außerkrafttreten, Direktwerbung, Einstellung, Einwilligung des<br/>Empfängers, Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Geldstrafe, Kognitionsbefugnis, verantwortlicher<br/>Beauftragter, Verfahrenseinstellung, Werbemail, Werbung,<br/>Zustimmungserfordernis
W194 2105214-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlicher Beauftragter des XXXX - Verein zur Förderung ganzheitlicher Gesundheit gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 04.03.2015, BMVIT-631.540/0730-III/FBW/2014, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 43 VwGVG eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 04.03.2015, BMVIT-631.540/0730-III/FBW/2014, entschied das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich Beauftragter des XXXX -Verein zur Förderung ganzheitlicher Gesundheit (im Folgenden XXXX ) am Standort " XXXX " für Folgendes einzustehen habe: "Von Ihrem Verein aus wurden Newsletter (E-Mails), somit elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung für diverse Veranstaltungen, Termine, Kurse etc unter Verwendung der Absenderadresse XXXX an XXXX (E-Mailadresse XXXX ) gesendet, obwohl dieser der Zusendung des Newsletters mehrere Male (2.9.2013 um 17:08, 2.11.2013 um 20:23, 2.3.2014 um 10:48, 1.4.2014 um 16:09, 1.6.2014 um 16:31, 7.8.2014 um 21:07, 2.9.2014 um 20:23) per E-Mail an die Adresse XXXX widersprochen hat. Zur Zusendung der unten angeführten Newsletter lag somit keine Einwilligung des Empfängers vor. Zugesendet wurden die E-Mails
1. XXXX -Newsletter Juni 2014 am 1.6.2014 um 14:13
2. XXXX -Newsletter August 2014 am 7.8.2014 um 20:28
3. XXXX -Newsletter September 2014 am 2.9.2014 um 20:09
4. XXXX -Newsletter Oktober 2014 am 1.10.2014 um 9:04
5. XXXX -Newsletter November 2014 am 2.11.2014 um 17:28."
Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch "1. §§ 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl I 96/2013 iVm § 9 Abs 2 VStG 1991" und "2.-5. §§ 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl I 44/2014 iVm § 9 Abs 2 VStG 1991" verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer pro versendetes E-Mail eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe pro versendetes E-Mail 10 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 75,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 825,--. Gemäß § 9 Abs 7 VStG wurde verfügt, dass der XXXX für die verhängte Geldstrafe im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 01.04.2015 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde.
3. Mit hg am 07.04.2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
§ 31 Abs 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse") fest:
"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
Diese Bestimmung wiederholt die in Art 130 Abs 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs 3 Satz 2 und Abs 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 50 Anm 1).
"Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
3.3. Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß § 43 Abs 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist gemäß Abs 1 leg.cit. werden die Zeiten gemäß § 34 Abs 2 leg.cit. und § 51 leg.cit. nicht eingerechnet (§ 43 Abs 2 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall langte die rechtzeitige und zulässige Beschwerde am 01.04.2015 bei der belangten Behörde ein. Das vorliegende Straferkenntnis ist damit mit Ablauf des 01.07.2016 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Ein Anwendungsfall des § 43 Abs 2 VwGVG ist nicht gegeben.
Das Verfahren war daher gemäß § 43 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu ua. Folgendes aus (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
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