BVwG W173 2116810-1

W173 2116810-1Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2016

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, unterstellte politische Gesinnung, westliche<br/>Orientierung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W173 2116810-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2116810.1.00

Spruch

W173 2116810-1/13E

W173 2116808-1/9E

W173 2116806-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1) XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, (2) XXXX, geb. XXXX, StA:

Afghanistan, (3) XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015, Zlen (1) 831418701-1727022,

(2) 831656202-1750431, (3) 831418505-2401478, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.6.2016 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 1.10.2013 stellten XXXX (in der Folge 1.BF) und XXXX (in der Folge 3.BF) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.11.2013 wurde für den am 3.11.2013 in Österreich geborenen

XXXX (2.BF) von den gesetzlichen Vertretern, XXXX (1.BF) als Mutter und XXXX (3.BF) als Vater ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.1. Bei der am 3.10.2013 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab die 1. BF in der Sprache Dari an, am XXXX in Kabul in Afghanistan geboren und Angehörige der ethischen Volksgruppe der Tadschiken zu sein. Sie sei Muslimin (Sunnit) und habe die Schule vom 5. bis zum 7.Lebensjahr im Iran besucht. Vom 12. Lebensjahr bis zum 18.Lebensjahr habe sie in Kabul ihren Schulbesuch (XXXX-Schule) fortgesetzt. Von 2010 bis 2012 habe sie in Kabul das Institut für Buchhaltung besucht. Zuletzt sei sie Hausfrau gewesen. Sie sei im 8.Monat schwanger. Sie sei mit XXXX (3.BF) verheiratet. Ihre Eltern und ihre Geschwister (2 Brüder und 2 Schwestern) würden in Kabul leben. Zuletzt habe sie in Kabul, XXXX, XXXX, XXXX gelebt. Im Alter von drei Jahren sei sie mit ihrer Familie von Kabul in den Iran gezogen und mit 12 Jahren mit ihrer Familie nach Kabul wieder zurückgekehrt. Ihr Vater habe als Taxilenker für die Familie gesorgt. Im September 2013 habe sie mit dem 3.BF per Flugzeug Kabul über Istanbul nach Wien schlepperunterstützt verlassen. Als Fluchtgrund gab die 1.BF an, Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen zu haben. Ihr Ehemann (3.BF) sei von den Taliban auf Grund seiner Tätigkeit telefonisch und schriftlich bedroht worden. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst, dass ihr Ehemann von den Taliban umgebracht würde. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte die 1.BF deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit ihrer Unterschrift.

1.1.1. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.4.2015 bekräftigte die 1.BF, bei der bisherigen Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Sie legte Unterlagen für ihren Sohnes (2.BF) vor. In Österreich habe sie Deutschkurse besucht. Sie habe die Schule besucht und eine Managementausbildung absolviert. Über Berufserfahrung verfüge sie nicht. In Afghanistan habe ihr Ehemann (3.BF) den Lebensunterhalt verdient. Sie habe in Afghanistan in einem gemieteten Haus gelebt und ein gutes Leben geführt. Ihre Eltern und Geschwister würden in Kabul ein gutes Leben führen. Ihr Vater sei Taxifahrer, ihre Mutter habe früher in einem Büro gearbeitet und sei Sportlehrerin gewesen. Andere Verwandte würden sich ebenfalls in Kabul aufhalten. Eine Tante lebe in Kanada. Verwandte ihres Ehemannes (3.BF) - zwei Onkeln und eine Tante - würden in Afghanistan, die Eltern des 3.BF jedoch in Pakistan leben. Seine zwei Tanten würden sich in Kanada aufhalten.

Ihr Sohn, der am XXXX geboren sei, (2.BF) habe keinen eigenen Fluchtgrund. Auch sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie würden sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes (3.BF) stützen.

Zur beruflichen Tätigkeit ihres Ehemannes (3.BF) führte die 1.BF aus, dass er über eine Informationstechnologieausbildung verfüge und für den Managementbereich eine Berechtigung habe. Er habe im IT-Bereich bei der Nachrichtenagentur XXXX gearbeitet und Webseiten erstellt.

Am 12.9.2013 sei hinter dem Haus um ca. 8:00 Uhr ein Drohbrief der Taliban aufgefunden worden, in dem ihr Ehemann (3.BF) zur Änderung des Webseiteninhaltes zu Gunsten der Taliban aufgefordert worden sei. Die Taliban seien gegen den Webseiteninhalt gewesen. Dies habe ihr Ehemann (3.BF) abgelehnt. Auch telefonisch sei die Aufforderung dazu ergangen. Mehr darüber wisse ihr Mann. Sie sei schwanger gewesen. Morgens sei der Brief aufgefunden worden. Sie habe ihre Mutter mit den wichtigsten Sachen aufgesucht und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Ihr Ehemann habe sie über die Morddrohungen im Brief informiert. Zwar habe sie den Inhalt gelesen, könne sich aber nicht erinnern. Ihr sei nur in Erinnerung, dass sich die Taliban gegen den Webseiteninhalt gestellt und ihren Ehemann und seine Familie gedroht hätten. Ihr Ehemann (3.BF) könnte die Kopie vorlegen. Der Brief sei vor der Tür in ein Gitter gesteckt gewesen. Es habe sich um die Tür zur Wohnung der 1.BF gehandelt. Sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann (3.BF) den Brief aufgefunden und ihn gelesen. Auf Grund ihrer Schwangerschaft habe ihr Ehemann (3.BF) die Angelegenheit verharmlost. Vom Büro aus habe sie ihr Ehemann (3.BF) gegen 9:30 Uhr angerufen, und gesagt, dass sie mit dem Taxi zu ihrer Mutter zu fahren sollte. Nachmittags sei auch ihr Ehemann (3.BF) zu ihrer Mutter gekommen und man sei zum Schluss gekommen, das Land zu verlassen. Am 17.9.2013 hätten sie Afghanistan verlassen. Sie habe das Haus ihrer Eltern nicht mehr bis zur Flucht verlassen.

Ihr Ehemann (3.BF) habe den Vorfall nicht bei der Polizei gezeigt, sondern binnen fünf Tagen die schlepperunterstützte Flucht organisiert. Ihr Mann habe während dieser Zeit nur in Begleitung das Haus verlassen. Die drohenden Taliban hätten ihm außerdem ein paar Tage Zeit gelassen.

Im Fall der Rückkehr nach Kabul wären ihr Leben und das ihres Mannes (3.BF) in Gefahr. Dies sei auf die Arbeit ihres Ehemannes (3.BF) zurückzuführen. Sie hätten schon einmal gedroht. Zudem könne ihr Sohn (2.BF) nicht die selbe medizinische Betreuung in Afghanistan genießen. Aus dem Stempel auf dem Brief sei erkennbar gewesen, dass es sich bei den Briefverfassern um die Taliban gehandelt habe, die sich überall in Afghanistan aufhalten würden. Ihr Ehemann (3.BF) könne in Kabul auch keinen anderen Beruf ausüben, er habe nämlich nichts anderes gelernt. Außerdem gebe es wenige Arbeitsmöglichkeiten. Sie sei auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen. Vielmehr bestehe der Fluchtgrund in der drohenden Lebensgefahr, da die Taliban in Kabul jeden finden würden. Die Taliban hätten die Absicht gehabt, ihren Ehemann (3.BF) zur positiven Berichterstattung ihnen gegenüber zwingen. Sollte er dem nicht nachkommen, wäre er getötet worden. Diese Drohung sei nicht nur brieflich, sondern auch telefonisch erfolgt. An den Briefinhalt könne sie sich auf Grund ihrer Schwangerschaft und der dazwischen liegenden Zeit nicht mehr erinnern.

Nach Vorhalt der belangten Behörde, dass die 1.BF nur auf Grund des Wunsches nach einem besseren Leben nach Österreich gekommen sei, verneinte sie dies. Sie habe ein wirtschaftlich abgesichertes Leben in Afghanistan gehabt. In Österreich würden sie arbeiten und Geld verdienen. Die Länderberichte zu Afghanistan kommentierte die BF damit, dass die dortige Sicherheitslage bekannt sei und die Taliban jeden finden würden. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte die 1.BF deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit ihrer Unterschrift.

1.1.2. Im Rahmen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.10.2015 ergingen nachfolgende Antworten zu den gestellten Fragen:

"..................................

1. Ist eruierbar, ob der Antragsteller tatsächlich für a) XXXX, b)

XXXX News, c) XXXX und d) XXXX News gearbeitet hat bzw. er dort bekannt ist?

Der Antragsteller war als Webdesigner für mehrere Unternehmen und NGO's tätig, allerdings war es nicht möglich alle Unternehmen zu erreichen.

a.) "XXXX". hat ihre Aktivitäten im April 2012 eingestellt.

Siehe: http://www.ngo-monitor.org/article/XXXX; https://XXXX

b. ) "XXXX News Agency". Der Antragsteller arbeitete 3 Jahre lang für dieses Unternehmen und ist immer noch Teil des "Online Departments".

c.) "XXXX". Auch dieses Unternehmen hat seine Aktivitäten im Jahr 2012 (Dezember) eingestellt und wurde bereits abgewickelt. (Siehe Anhang)

d.) "XXXX News": Der Antragsteller hatte bei diesem Unternehmen insgesamt drei befristete Dienstverträge und ist immer noch im Onlinebereich der Tagesnachrichten tätig.

2. Falls ja: Welche konkrete(n) Tätigkeit(en) hat er in den erwähnten Unternehmen ausgeübt - und sofern recherchierbar- in weichem Zeitraum hat er diese Tätigkeiten ausgeübt? Angeführt wird, dass der Antragsteller dazu angab, die Website https://XXXX gestaltet zu haben.

Dezember 2010 - Dezember 2011: XXXX News / Webmaster August 2012 - dato XXXX News Agency / Online Journalist Dezember 2012 - September 2013 XXXX News / IT Spezialist) Jänner 2014 - dato XXXX News / Web Design

3. Kann festgesteilt werden, wann der Antragsteller letztmalig für eines der Unternehmen tätig war und wann er Afghanistan verlassen hat?

Den befragten Mitarbeitern von XXXX News zufolge, hat der Antragsteller Afghanistan im Oktober 2013 verlassen.

4. Ist etwas über die Gründe bekannt aus denen der Antragsteller Afghanistan verlassen hat?

Den ehemaligen Kollegen von XXXX und XXXX News zufolge, erhielt er immer wieder Drohbriefe von regierungsfeindlichen Fraktionen wie den Taliban. Über diese Drohbriefe hinaus soll es jedoch zu keinerlei Übergriffen gekommen sein. Ais Grund der Bedrohungen wurde seine Tätigkeit für die Medien angegeben.

5. Ist in den angeführten Unternehmen etwas darüber bekannt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit bedroht oder geschlagen worden wäre?

Trotz gründlicher Recherche konnte kein Fall von physischer Bedrohung gegen den Antragsteller gefunden werden. Die ehemaligen Kollegen von XXXX bestätigten jedoch die gegen ihn gerichteten Drohbriefe.

6. Falls ja - können dazu nähere Angaben gemacht werden (insbesondere was genau hat sich ereignet, wie oft, sind die Täter bekannt und wurden diese behördlich zur Verantwortung gezogen)? Siehe 5.

7. Waren sonstige Mitarbeiter der angeführten Unternehmen aufgrund ihrer Tätigkeit Repressalien (Drohungen, Schläge etc.) ausgesetzt gewesen oder gar getötet worden?

Zahlreiche Journalisten und Medien-Aktivisten wurden in den letzten Jahren von regierungsfeindlichen und kriminellen Kräften wie den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk getötet, darunter auch Mitarbeiter von XXXX News. Bei diesen Mitarbeitern handelte es sich jedoch um Journalisten die meist im Zuge von Recherchen oder Berichterstattungen getötet wurden.

XXXX war ein Lokalreporter von XXXX News der während eines Gefechtes zwischen internationalen Truppen und den Taliban getötet wurde.

Siehe: http://www.bbc.com/XXXX

kilied. Shtml; http://da.azadiradio.org/archive/locainew/XXXX

XXXX

XXXX, ebenfalls Journalist von XXXX News wurde auf der Fahrt von Nangarhar nach Peshawar entführt und anschließend ermordet. Siehe:

http://www.afic.af/index.php/XXXX, http://avapress.com/XXXX

XXXX wurde im XXXX Distrikt entführt und zu Tode geprügelt. Hinter den Angreifern vermutet man entweder die Taliban oder Drogenschmuggler. Siehe: http://www.afic.af/index.php/kXXXX. l Die Vorfälle wurden zur Anzeige gebracht und verfolgt. Dies führte jedoch nur in wenigen Fällen zu tatsächlichen Ermittiungserfolgen.

9. Ist die örtliche Polizei in derartigen Fällen willens und auch fähig vor Übergriffen - soweit im Rahmen polizeilicher Möglichkeiten durchführbar - zu schützen? Geht die Polizei gegen die Täter vor?

Angesichts der geringen Effektivität der afghanischen Polizei in Ihrer Gesamtheit und der schwierigen politischen Lage hat die Polizei diese Fähigkeit wohl nur in den größeren Städten und hier auch nur, weil auf Grund der Kontrollzonen rund um die Städte der Zugriff durch terroristische und/oder kriminelle Gruppierungen erschwert wird.

10. Kann etwas über die Gründe für die Ausreise der Eltern und Geschwister des Antragstellers in Erfahrung gebracht werden?

Die gesamte Familie des Antragstellers lebt bereits seit einigen Jahren in Pakistan. Zu den Gründen wurden nur die gegen den Antragsteller gerichteten Drohbriefe genannt.

11. Kann die Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente - insbesondere des Mietvertrages sowie des angelblichen Drohbriefes der Taliban - sowohl dem Aussehen/der Form nach, als auch dem Inhalt nach verifiziert werden?

Der Vertrag konnte nicht überprüft werden, da auf Grund der schlechten Qualität des Ausgangsmaterials der Inhalt nicht mehr lesbar war. Die Echtheit der Drohbriefe wurde von den Kollegen des Antragstellers bestätigt. Die Website der Taliban listet tatsächlich XXXX News auf einer schwarzen Liste. Die Existenz solch einer Liste der Taliban für Journalisten wurde unabhängig davon von mehreren Quellen bestätigt.

12. Kann etwas über den gesellschaftlichen Status und Bekanntheitsgrad des Antragstellers in Erfahrung gebracht werden? Ist er in Afghanistan, insbesondere in Kabul mehr oder weniger allgemein bekannt und daher allenfalls auch leichter auffindbar?

Der Antragsteller ist innerhalb der Medienszene auf Grund seiner Tätigkeit als Webdesigner bekannt. Von einer allgemeinen Bekanntheit kann hier jedoch keinesfalls gesprochen werden, da es sich hier um einen sehr kleinen Personenkreis handelt.

13. Kann die Adresse des Antragstellers in Afghanistan über die Namenseingabe in "Google" gefunden werden?

"XXXX Agency", die vorgebliche Firma des Antragstellers kann zwar auf Google gefunden werden (http://XXXX.net/#home) und listet dort unter dem Punkt "Contact us" auch eine Adresse in Kabul, allerdings eben nur die, die der Antragsteller selbst dort angibt. Andere Wege an eine Adresse des Antragstellers über Google zu kommen konnten nicht gefunden werden. Hier noch der dazugehörige XXXX Auszug zur Website des Antragstellers Anmerkung: Siehe beiliegenden Bericht).

Vertrauensperson mit Expertise zum Herkunftsland (26.9.2015):

Ermittlungsbericht XXXX, via E-Mail am 26.9.2015

....................................................."

1.1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2015, Zl 831418701-1727022, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag der 1.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag der 1.BF bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG leg.cit abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der 1.BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Unter Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die 1.BF afghanische Staatsbürgerin sei und ihre Angaben zum sozialen Umfeld und die familiären Gegebenheiten zutreffend würden. Die behauptete Bedrohung durch Taliban zur Erlangung von Informationen sei jedoch nicht glaubwürdig. Zu den Opfern der Taliban aus der Medienbranche würden jedoch hauptsächlich investigative Journalisten während Recherchetätigkeiten oder Interviews bzw. Kameraleute zählen. Der Ehemann der 1.BF würde jedoch nicht diesem Profil entsprechen. Abgesehen davon, dass der Lebensmittelpunkt in der sichersten Stadt Afghanistans in Kabul sei, sei der Ehemann der 1.BF - abgesehen von Personen aus der Kabuler Medienszene - auch nicht allgemein bekannt. Eine leichte Auffindbarkeit seiner Person über den Onlinesuchdienst "Google" liege auch nicht vor. Selbst wenn die Angaben der 1.BF zur Verfolgung ihres Ehemannes (3.BF) zutreffen würden, bestehe immer noch eine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch das Argument, dass der 3.BF in Kabul nicht sicher wäre, sei nicht überzeugend angesichts der Größe und des Bevölkerungsreichtums, dem Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, der fehlenden Exponiertheit des

3. BF, bzw., dass der 3.BF ausfindig gemacht werden könnte. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor.

Eine familiäre Beziehung oder sonstige Verwandtschaft bestehe in Österreich nicht. Es sei davon auszugehen, dass im Fall der Rückkehr nach Afghanistan familiäre Unterstützung bestehe.

Es liege ein Familienverfahren iSd § 34 AslyG 2005 vor. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Asylstatus bzw. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch keine Zuerkennung des Asylstatus oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wege des Familienverfahrens in Betracht. Eine Ausweisung laufe in der gegenständlichen Konstellation auf keine Verletzung des Art. 8 EMRK hinaus. Es überwiege das öffentliche Interesse an einer Außerlandschaffung. Da kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Zugleich sei eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

1.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2015, wurde der Verein Menschenrechte Österreich der 1.BF als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

1.1.5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2015, zugestellt am 22.10.2015, erhob die 1.BF am 1.11.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass die BF (1.BF-3.BF) aus politischen Gründen und wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt würden. Der 3.BF habe in einer verantwortungsvollen Position für verschiedene afghanische Nachrichtenorganisationen gearbeitet und sei deshalb von regierungsfeindlichen terroristischen Gruppen bedroht. Dies sei in Form eines Drohbriefes erfolgt. Die afghanischen Sicherheitsbehörden könnten keinen hinreichenden Schutz bieten. Darüber hinaus bestünde Verfolgungsgefahr für die westlich orientierte 1.BF auf Grund der katastrophalen Lage der Frauen in Afghanistan. Die Schlussfolgerungen aus den Rechercheergebnissen seien nicht nachvollziehbar. Dazu werde auf einen aktuellen Bericht über eine Bombe vorgelegt, die im Büro der XXXX News in XXXX explodiert sei. Die Behauptung, der 3.BF könne nicht verfolgt gewesen sein, da es sich nicht um einen investigativen Journalisten handle, sei daher nicht schlüssig.

Die 1.BF sei sich der sozio-kulturellen Problematik zur Stellung der Frau in Afghanistan bewusst und würde sich mit der konservativen Wertehaltung der Gesellschaft in ihrer Heimat nicht abfinden. Selbst wenn die 1.BF keine geschlechtsspezifische Verfolgung in Afghanistan vorbringe, sei dies nicht maßgebend. Dazu werde auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Nach Judikatur des VwGH komme auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, Schutz zu gewähren. In der gegenständlichen Situation würden Frauenrechte nicht geschützt. Es wäre aber auch der subsidiäre Schutz zuzuerkennen, da die allgemeine Sicherheitslage eine Rückkehr nach Kabul nicht zulasse. Dazu werde auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und Berichte verwiesen.

Darüber hinaus sei die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keiner adäquaten aktuellen Beurteilung unterzogen worden. Eine Bestätigung über die Tätigkeit des 3.BF als Dolmetscher bei Arztbesuchen wurde vorgelegt.

1.2. Bei der am 3.10.2013 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich führte der 3.BF, Ehemann der 1.BF, aus, am XXXX in Kabul in Afghanistan als afghanischer Staatsbürger geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er habe in XXXX von 1995 bis 2007 die Schule und von 2008 bis 2012 in Kabul die Universität besucht. Außerdem habe er verschiedene Computerkurse in XXXX und Kabul absolviert. Er habe als IT-Spezialist/Manager bei Medien und im IT-Bereich auch selbstständig gearbeitet.

Seine Eltern und sein Bruder würden in XXXX leben. Der 3.BF gab weiter an, in Kabul geboren und im Babyalter mit seinen Eltern nach XXXX/Pakistan gezogen zu sein, wo er bis 2007 gelebt habe. Danach sei er nach Kabul zurückgekehrt und sei dort bis zu seiner Ausreise (17.9.2013) geblieben. Er habe von 2007 bis 2010 bei XXXX und bei XXXX News als Webmaster und anschließend von 2011 bis 2012 bei XXXX als Information-System-Manager sowie von 2012 bis 2013 bei XXXX News als IT-Spezialist/Manager gearbeitet. Nebenbei habe er auch selbstständig (XXXX) Arbeiten erledigt. Im Haus seiner Familie wohne nunmehr sein Onkel. Er habe in Kabul gearbeitet und seine Familie in XXXX unterstützt. Von Kabul aus sei er schlepperunterstützt im September 2013 (17.9.2013) per Flugzeug mit Reisepass und Visum für die Türkei nach Istanbul und anschließend nach Österreich mit seiner Frau (1.BF) geflogen. Die Reise habe US-$ 40.000,-- gekostet. Als Fluchtgrund gab der 3.BF an, Angst vor den Taliban zu haben. Die Taliban hätten XXXX News offiziell immer wieder auf ihrer Webseite gedroht. Auf Grund seiner Tätigkeit sei er von Taliban vorher 3x telefonisch kontaktiert und 1x schriftlich bedroht worden. Er sollte Infos von XXXX News und XXXX News liefern. 2011 sei er von unbekannten Personen geschlagen worden. Im Fall der Rückkehr habe er Angst von den Taliban getötet zu werden, da er im Rahmen seiner Tätigkeit auch mit Ausländer zu tun habe. Nach einer Rückübersetzung bestätigte der 3.BF die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift.

1.2.1. Am 30.1.2014 war der 3.BF gegenüber seiner Ehefrau (1.BF) gewalttätig, sodass die Polizei einschreiten und der 3.BF weggewiesen werden musste. Mit Urteil des BG XXXX vom 29.4.2014, Zl XXXX, (RK 3.5.2014) wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer einmonatigen bedingten Freiheitsstrafe mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

1.2.2. Am 16.4.2015 wurde der 3.BF von der belangten Behörde einvernommen. Der 3.BF legte verschiedene Unterlagen, darunter einen Drohbrief der Taliban, mit folgendem Inhalt vor:

"Im Namen des Gottes der Gnädige, Islamische Afghanische Emirat,

XXXX:

Wir machen Jihad bis zum Jüngsten Gericht. XXXX (=Begrüßung) Sie wissen besser, dass die ganzen Ungläubigen auf der Welt und ganz besonders die Juden und Christen Feinde der reinen Glaubens des Islams, und der anderen Nichtmuslimen die den Muslimen helfen wollen, sind.

Es erfolgt ein eher allgemeiner Teil mit weiteren Belehrungen.

Danach:

XXXX, das ist unsere zweite Drohung an dich. Aber das letzte Mal, dass wir drohen. Aber du hast mit deiner Spionarbeit und dem viel zu nahem Kontakt nicht aufgehört, und du arbeitest bei den Juden und Christen bei der Nachrichtenagentur XXXX und XXXX. Und das was wir dir sagen, dass nimmst du nicht an. XXXX! Von dir werden wir jetzt zum letzten Mal verlangen, dass die Reportagen, welche gegen das Islamische Emirat sind und durch eure Medien gemacht werden, dass du diese zuerst mit uns besprichst, und nach unserem, Islamischen Emirat, Willen berichtest. Weil diese beiden Medien viel über die Tötung von Taliban berichten, in unwürdiger Weise. Das Islamische Emirat will nicht so viele Berichte über die eigenen Tötungen hören. Zusätzlich zu dem sollst du uns auch das Passwort zu eurer Website geben, damit das Islamische Emirat einfach diese Berichte verringern und die Berichte gegen die Regierung erhöhen kann. Unsere Sicherheitsleute sind dir und deiner Familie auf der Spur. Sollte diese erste Information nicht zu uns gelangen, werden die Folgen fatal sein und es kann auch der Grund für den Tod deiner Familie werden. Daher haben das Afghanische Islamische Emirat und dessen Kabinett in letzter Zeit den Befehl deines Tötens und das deiner Familie gegeben. Deswegen hoffen wir, dass du mit diesen Taten aufhörst und mit uns zusammenarbeitest.

Es folgt ein eher allgemeiner Teil mit weiteren Belehrungen.

Danach:

Stempel auf welchem steht: Das islamische Emirat Afghanistans-Das Heer der Taliban. XXXX"

Der 3.BF bestätigte die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Zu seinem Alltag in Österreich gab der BF an, Deutsch zu lernen. Er helfe als Dolmetscher (Englisch) bei Arztbesuchen sowie beim Sozialamt und der Gemeinde. Er habe für den Management- und für den Webdesignbereich eine Berechtigung. In Afghanistan habe er Verwandtschaft (zwei Onkeln, eine Tante, Schwiegerfamilie). Sie würden in Kabul leben. Seine Eltern und sein Bruder würden in XXXX, drei Tanten und fünf Onkeln sowie eine Großmutter würden in Kanada wohnen. Er sei mit der 1.BF verheiratet. Ihr gemeinsamer Sohn (2.BF) sei am XXXX in Österreich geboren. Sein Sohn (2.BF) habe keine eigenen Fluchtgründe. Sein Sohn sei krank und könne in Afghanistan nicht behandelt werden. Seine Ehefrau (1.BF) habe auch keine eigenen Fluchtgründe.

Er habe seine Heimat verlassen, da sein Leben und das seiner Familie wegen seiner Tätigkeit und seiner Kontakte in Gefahr seien. Auch andere Kollegen würden bedroht und umgebracht, da sie nicht auf die Taliban gehört hätten. Die Anrufe der Taliban habe er - anders als den Drohbrief - nicht ernst genommen. Zum Drohbrief führte der 3.BF aus, am 12.9.2013, als er zur Arbeit gehen habe wollen, den Drohbrief beim Öffnen der Tür vorgefunden zu haben. Seine Frau sei direkt hinter ihm gestanden. Seiner Frau habe er nur gesagt, dass es sich um eine Drohung handle. Der Brief sei in Paschtu verfasst gewesen. Diese Sprache würde von ihr nicht beherrscht. Sie sollte sich als damals im 7.Monat schwangere Frau nicht aufregen. Im Büro habe er den Brief als echt identifiziert. Er habe seine Frau angerufen. Sie sollte ihre wichtigsten Sachen nehmen und mit Schleier auf einem anderen Weg zu ihrer Mutter fahren. Nachmittags sei er mit dem Firmenauto zu den Schwiegereltern gefahren. Nach einer Beratung sei der Entschluss zur Flucht gefasst worden. Er sei auch bereits einmal von Unbekannten zusammengeschlagen worden. Am nächsten Tag (Freitag) habe er die Flucht organisiert. Seine Frau (1.BF) sei bei ihrer Familie geblieben und sei von ihm nicht informiert worden. Die Polizei, zu der er kein Vertrauen habe, habe er nicht von der Bedrohung verständigt. Er hätte zwar seinen Beruf wechseln könne, aber nicht seine Persönlichkeit. Die Taliban hätte von ihm Infos begehrt. Hätten sie diese nicht erhalten, wäre er ebenso umgebracht worden, wie sein Kollege. Im Jahr 2011, im August, nach der ersten Drohung, die die Nachrichtenagentur bekommen habe, sei er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause von einem Motorrad angefahren worden, wodurch er zu Boden gefallen sei. Anschließend sei er geschlagen worden. Auf Grund seiner Schreie seien die Täter davon gelaufen. Zu dieser Zeit sei auch sein Kollege umgebracht worden. Der Überfall sei in Zusammenhang zu sehen.

Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, wäre er gezwungen, sich irgendwo niederzulassen. Er habe niemanden außer die Familie seiner Frau (1.BF), die sich immer beobachtet gefühlt habe. Sollte er wieder im selben Bereich arbeiten, hätte er wieder Probleme. Es würde jemand aus seiner Familie getötet werden. Vom Flughafen aus könnte er verfolgt werden. Negative Erfahrungen seien von Kollegen in ganz Afghanistan gemacht worden. Dazu verwies der 3.BF auf die Tötung in der Nähe von Pakistan, in der Nähe von XXXX, in XXXX. In Kabul könne er über Google ausfindig gemacht werden. Da er erst 2012 geheiratet habe, wisse seine Frau (1.BF) nichts von dem Überfall 2011. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen sah der 3.BF von einer Stellungnahme ab. Nach Rückübersetzung bestätigte der 3.BF die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.

1.2.3. Hinsichtlich der Anfragebeantwortung im Wege der Staatendokumentation wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

1.2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2015, Zl 831418505-2401478, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag des 3.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des 3.BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG leg.cit abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem 3.BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Unter Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der 3.BF afghanische Staatsbürger sei und seine Angaben zum sozialen Umfeld und die familiären Gegebenheiten zutreffend würden. Die behauptete Bedrohung durch Taliban zur Erlangung von Informationen sei jedoch nicht glaubwürdig. Zu den Opfern der Taliban aus der Medienbranche würden hauptsächlich investigative Journalisten während Recherchetätigkeiten oder Interviews bzw. Kameraleute zählen. Der 3.BF würde jedoch nicht diesem Profil entsprechen. Abgesehen davon, dass der Lebensmittelpunkt in der sichersten Stadt Afghanistans in Kabul sei, sei der 3.BF - abgesehen von Personen aus der Kabuler Medienszene - auch nicht allgemein bekannt. Eine leichte Auffindbarkeit seiner Person über den Onlinesuchdienst "Google" liege auch nicht vor. Selbst wenn die Angaben zur Verfolgung des 3.BF zutreffen würden, bestehe immer noch eine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch das Argument, dass der

3. BF in Kabul nicht sicher wäre, sei nicht überzeugend angesichts der Größe und des Bevölkerungsreichtums, dem Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, seiner fehlende Exponiertheit, bzw. den 3.BF ausfindig machen zu können. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor.

Eine familiäre Beziehung oder sonstige Verwandtschaft bestehe in Österreich nicht. Es sei davon auszugehen, dass im Fall der Rückkehr nach Afghanistan familiäre Unterstützung bestehe.

Es liege ein Familienverfahren iSd § 34 AslyG 2005 vor. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Asylstatus bzw. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch keine Zuerkennung des Asylstatus oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wege des Familienverfahrens in Betracht. Eine Ausweisung laufe in der gegenständlichen Konstellation auf keine Verletzung des Art. 8 EMRK hinaus. Es überwiege das öffentliche Interesse einer Außerlandschaffung. Da kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Zugleich sei eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

1.2.5. Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2015 wurde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

1.2.6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2015, zugestellt am 22.10.2015, erhob der 3.BF am 1.11.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler Beschwerde. Die Ausführungen zur Begründung sind ident mit der oben wiedergegebenen Beschwerde der 1.BF.

1.3. Für den minderjährigen 2.BF (XXXX), der in Österreich am XXXX geboren wurde, traten die Mutter (1.BF) und der Vater (3.BF) als gesetzliche Vertreter auf. Es wurde am 11.11.2013 für den 2.BF internationale Schutz mit den Fluchtgründen seiner Eltern beantragt.

1.3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2015, Zl 831656202-1750431, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag des 2.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des 2.BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG leg.cit abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem 2.BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Unter Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der 2.BF afghanischer Staatsbürger sei. Die Angaben seiner Eltern (1.BF und 3.BF) zu den Lebensverhältnissen und dem sozialen Umfeld würden zutreffen. Die Begründung deckt sich mit den obigen Ausführungen in den Bescheiden, die gegen die 1.BF und den

3. BF erlassen wurden. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Es sei keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass dieser Status auch nicht dem minderjährigen 2.BF zukomme.

1.3.2. Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2015 wurde der Verein Menschrechte Österreich dem minderjährigen 2.BF als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

1.3.3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2015, zugestellt am 22.10.2015, erhob der minderjährige 2.BF, am 1.11.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler Beschwerde. Die Ausführungen decken sich mit denen in den oben wiedergegebenen Beschwerden der 1.BF und des 3.BF.

2.3. Im Rahmen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 27.6.2016 wurde den BF (1.BF bis 3.BF) die Länderfeststellungen zu Afghanistan unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Es wurde Bestätigungen für den 3.BF über den Besuch von Deutschkursen, über seine ehrenamtliche Tätigkeit im Senioren-Wohnpark XXXX und seine Dolmetschtätigkeit vom XXXX vorgelegt. Außerdem wurde die Vertretungsvollmacht vom RA Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, bekannt gegeben. Der 3.BF sei sehr wohl im Blickfeld der Taliban gestanden. Die Situation in Afghanistan würde sich verschlechtern. Dies gelte insbesondere für die Pressefreiheit und das damit verbundene Risiko. Auf diesbezügliche Berichte wurde verwiesen. Die 1.BF gehöre zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan. Sie habe mittlerweile eine westliche Orientierung angenommen, die sie in Afghanistan nicht ausleben könne. Sie bemühe sich, die deutsche Sprache zu lernen. Dazu wurde auf Berichte zur Stellung der Frau in Afghanistan verwiesen.

2.4. In der mündlichen Verhandlung am 27.6.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die unter den Aktenzahlen W173 2116810-1, W173 2116808-1 und W173 2116806-1 protokollierten Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden. Die BF (1.BF und 3.BF) wurden getrennt einvernommen. Auf die Einvernahme des minderjährigen 2.BF wurde verzichtet.

Die mit offenen Haaren und in westlicher Kleidung mit kurzen Ärmel auftretende 1.BF bestätigte die Richtigkeit ihrer bisherigen Aussagen bei den Einvernahmen. Sie sei als afghanische Staatsbürgerin in Kabul am XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie sei sunnitische Muslimin und sei seit vier Jahren mit dem 3.BF verheiratet. Sie habe mit ihm einen Sohn (2.BF). Sie habe in Kabul, im Stadtteil XXXX, im XXXX gelebt.

Sie habe kriegsbedingt mit ihrer Familie neun Jahr im Teheran gelegt und dort 2 Jahre die Grundschule besucht. Nach der Rückkehr nach Kabul habe sie dort bis zur zwölften Klasse die Schule besucht. Ihre Familie (Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern) würden Kabul leben. Ihnen gehe es gut. Zu weiteren Verwandten habe sie keinen Kontakt. Sie habe eigentlich Krankenschwestern werden wollen, habe sich ab nicht gegen ihren Vater durchsetzen können und auf seine Anordnung hin an der Universität zwei Jahre die Fachrichtung Management Verwaltung und Buchhaltung belegt. Sie habe unbedingt eine Aus- und Weiterbildung angestrebt. Finanziell sei ihre Familie abgesichert gewesen. Mit ihrer Aussage, in Afghanistan ein gutes Leben gehabt zu haben, habe sie den finanziellen Aspekt gemeint. Sowohl ihre Familie als auch ihr Ehemann hätten keine finanziellen Probleme gehabt. Sie habe aber als junge afghanische Frau unter starken Einschränkungen in Afghanistan gelebt und kein selbstbestimmtes Leben führen können. Entscheidungen hätten in ihrem Leben Männer getroffen. Die Fachrichtung für ihr Universitätsstudium habe ihr Vater bestimmt. Zur Schule und zur Universität habe sie ihr Vater oder ihr Bruder begleitet.

Zur Heirat sei sie gezwungen gewesen. In Afghanistan würden die Eltern den Ehepartner aussuchen. Als sie den Wunsch zur Heirat ihres Ehemannes (3.BF) gegenüber ihren Eltern geäußert habe, sei sie geschlagen worden. Ihren Ehemann (3.BF), ein entfernter Verwandter ihrer Mutter, habe sie auf dem Weg zur Universität kennen gelernt. Sie hätten den Entschluss zur Heirat gefasst. Ihr Vater habe lange Zeit nicht mit ihr gesprochen. Nach ihren Selbstmorddrohungen habe ihre Familie der Heirat zugestimmt. Bei einem Selbstmord würde nämlich der Name der Familie in den Schmutz gezogen. Die Eltern ihres Ehemannes (3.BF) seien jedoch gegen die Eheschließung gewesen und hätten an der Hochzeitsfeier nicht teilgenommen. Ihr Ehemann sei auf der Hochzeitsfeier alleine gewesen. Nach der Hochzeit habe sich das Verhältnis zu ihren Eltern normalisiert. Zur Familie ihres Ehemannes (3.BF), die sich in Pakistan befinde, gebe es weiterhin keinen Kontakt. Sie werde als Schwiegertochter nicht akzeptiert. Ihr Ehemann (3.BF), der eine Cousine hätte heiraten sollen, habe gegen den Willen seiner Familie gehandelt.

Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (16.4.2015), die ein ernster Mann vorgenommen habe, habe sie sich zu den Problemen der afghanischen Frauen nicht äußern können, da er sie nicht habe ausreden lassen. Nach Problemen in Österreich sei sie nicht gefragt worden. Sie habe sich auch nicht getraut, den Zwischenfall mit ihrem Ehemann in Österreich, bei dem sie von ihm geschlagen worden sei, zu erzählen. Von ihrem Ehemann (3.BF) sei sie aber nicht unter Druck gesetzt worden. In Österreich würde sie gerne Krankenschwester werden und sich über jede Unterstützung für ihren Berufswunsch freuen. In Österreich sei sie mit ihrem Leben zufrieden.

Befragt zum Streit mit ihrem Ehemann (3.BF) gab die 1.BF an, hochschwanger nach Österreich gekommen zu sein und nach der Geburt des Sohnes (2.BF) auf sich alleine gestellt gewesen zu sein. Niemand habe sie unterstützt oder beraten. Sie sei mit der Situation überfordert gewesen. Auch ihr Ehemann (3.BF) sei gestresst gewesen. Es sei zu einem lautstarken Streit gekommen, bei dem sie von ihrem Ehemann (3.BF) geohrfeigt worden sei. Der Unterkunftsgeber habe die Polizei alarmiert. Ihr Ehemann (3.BF) sei für zwei Wochen von zu Hause weggewiesen worden. Nach seiner Rückkehr habe sich die Situation verbessert.

Sie begrüße, in einem Land sich zu befinden, in dem die Frauenrechte respektiert werden würden. Frauen gegenüber dürfe keine Gewalt ausgeübt werden. Sie würde Schutz finden und habe mit keinen Konsequenzen zu rechnen. Ihr Leben in Österreich habe sich auch im Vergleich zu dem in Afghanistan stark verändert. Sie könne nunmehr frei entscheiden, selbstständig einkaufen gehen, mit dem Kind den Park aufsuchen und alleine zum Arzt gehen. Sie führe ein selbstbestimmtes Leben ohne unter Druck gesetzt zu werden. Sie sei damit den gesellschaftlichen Zwängen in Afghanistan entkommen. Frauen in Österreich würden nicht bevormundet. In Afghanistan könnten Frauen grundsätzlich nicht alleine das Haus verlassen, da sie sonst von den Männern verfolgt, angesprochen und beschimpft bzw. sogar angefasst werden würden. In Österreich sei sie nicht auf ihren Ehemann (3.BF) angewiesen. In Afghanistan müsste sie sich den dortigen Zwängen wieder unterordnen. Eine Berufsausbildung und Arbeit seien ihr versagt.

Als Fluchtgrund aus Afghanistan gab die 1.BF an, von den Taliban mit dem Tod bedroht worden zu sein. Sie hätten morgens einen in Paschtu verfassten Drohbrief der Taliban erhalten. Nach dem Anruf ihres Ehemann (3.BF) habe sie, nachdem die wichtigsten Sachen zusammengepackt gewesen seien, die Wohnung verlassen, um zum Haus ihrer Eltern zu fahren. Dorthin sei zu Mittag auch ihr Ehemann gekommen. Nach Beratungsgesprächen sei der Entschluss zur Flucht gefasst worden. Auch bei ihrer Familie seien sie in Gefahr gewesen. Nach cirka einer Woche hätten sie und ihr Ehemann (3.BF) schlepperunterstützt am 17.9.2013 gemeinsam Afghanistan verlassen und seien über die Türkei nach Österreich geflüchtet, wo sie am 1.10.2013 angekommen seien.

In Afghanistan seien ihr Leben und das ihres Ehemannes in Gefahr. Bei einer Rückkehr würde auch das Leben ihres Sohnes (2.BF) gefährdet sein. Sie möchte daher in Österreich bleiben. Sie absolviere hier einen Deutschkurs, umsorge ihr Kind und erledige Hausarbeiten. Wenn ihr Kind im Kindergarten wäre, möchte sie gerne eine Ausbildung machen und arbeiten gehen. Ihr Ehemann (3.BF) stelle sich nicht dagegen. Die Fluchtgründe ihres Sohnes (2.BF) seien nach Angaben der 1.BF ident mit ihren und denen ihres Ehemannes (3.BF).

Der Vertreter der 1.BF führte aus, dass die 1.BF ihre Fluchtgründe plausibel dargestellt habe und als hochschwangere Frau das Risiko der Flucht aus Afghanistan auf sich genommen habe. In Österreich, einem Land mit anerkannten Frauenrechten, sei die 1.BF sichtbar glücklich. Die 1.BF sei ihrem äußeren Erscheinungsbild entsprechend westlich orientiert. Sie trete selbstbewusst auf und habe klare berufliche Vorstellungen. Sie sei bemüht die Sprache zu lernen und ihre Berufsziele in die Tat umzusetzen. Es werde auf bereits vorgelegte Unterlagen, sowie auf die Ausführungen zur Stellung der Frau in Afghanistan im eingebrachten Schriftsatz verwiesen.

Der getrennt von der 1.BF einvernommene 3.BF gab an, mit seiner Ehefrau (1.BF), die er am 18.12.2012 in Kabul geheiratet habe, aus Afghanistan geflohen zu sein. Die Hochzeit habe in Abwesenheit seiner Eltern stattgefunden, da sie gegen die Verbindung gewesen seien. Er hätte nämlich seine Cousine heiraten sollen, der er bereits im Kindesalter versprochen worden sei. Er habe sich jedoch seine Ehefrau selbst aussuchen wollen. Er habe seine Ehefrau (1.BF) auf dem Weg zur Universität gesehen und kennengelernt. Beide Familien seien gegen die Verbindung gewesen. Die Familie seiner Ehefrau habe jedoch die Verbindung mit der Zeit akzeptiert.

Er sei in Kabul am XXXX geboren und afghanischer Staatsbürger. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Urdu und Englisch, ein wenig Paschtu und Punjabi. In Österreich habe er bereits den Kurs auf Sprachniveau A2 abgeschlossen. Er sei sunnitische Moslem und habe zwölf Jahre in Pakistan die Schule besucht. Anschließend habe er vier Jahre die Universität absolviert. Während seines Aufenthaltes in Pakistan habe er eine zweijährige Computerausbildung abgeschlossen. Im Zuge des Bürgerkrieges sei seine Familie nach Pakistan geflohen. 2007 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, da er in Pakistan nicht die Universität hätte besuchen können. Afghanische Flüchtlinge würden auch keine Arbeitsbewilligung in Pakistan erhalten. Gesundheitsbedingt seien seine Eltern in Pakistan verblieben. Von Afghanistan aus habe er seine Familie unterstützt. Auf Grund seiner Ehe mit der 1.BF habe er nach Ansicht seiner Eltern Schande über seine Familie gebracht, da er nicht die Frau geheiratet habe, die sein Vater für ihn bestimmt habe. Da keine Verwandten in Pakistan leben würden, stelle seine Ehe für seine Eltern in Pakistan keine Schande dar.

In Afghanistan habe er für verschiedene ausländische und inländische Unternehmen gearbeitet. Sein Arbeitsbereich sei hauptsächlich die EDV und die Technik gewesen. Von 2007 bis 2010 habe er für eine XXXX NGO (XXXX) gearbeitet, die sich hauptsächlich mit Frauenrechten auseinander gesetzt habe. Anschließend sei er beim Nachrichtensender "XXXX" und in der Folge beim Unternehmen XXXX (XXXX) tätig gewesen. Nach einer Position als Informations-System-Manager habe er die Stelle eines Operation-Manager eingenommen. Es seien primär medizinische Geräte für Militärkrankenhäuser bereitgestellt und gewartet worden. Es seien amerikanische Hilfsgelder geflossen. Danach habe er wieder beim Nachrichtensender "XXXX" gearbeitet. Außerdem sei er seit 2009 als selbstständiger Webdesigner (Unternehmensname XXXX) tätig gewesen und habe Webdesginabreiten für verschiedene Unternehmen erledigt. Seine Arbeit habe sich auf Arbeiten in Zusammenhang mit dem Computer konzentriert. Als Operation Manager sei er auch für den Verwaltungsbereich verantwortlich gewesen.

Zu den Frauenrechten führte der 3.BF aus, froh darüber zu sein, dass Frauen in Österreich beschützt würden, sie in Freiheit leben könnten und die Möglichkeit hätten, frei zu entscheiden und von staatlicher Seite unterstützt würden. In Afghanistan hätten Frauen keine Rechte. Er habe versucht, für die Frauen Verbesserungen zu erreichen. In gewissen Bereichen seien Anträge im Parlament bearbeitet worden und entsprechende Gesetze geschaffen worden. Diese Rechte müssten aber auch gelebt werden.

Konfrontiert mit dem Vorfall vom 16.4.2015 und seiner Wegweisung gab der 3.BF an, diesen Vorfall sehr zu bereuen. Er habe sich bei seiner Frau entschuldigt und sich geändert. Damals hätten sie sich in einer schwierigen Lebensphase befunden. Er liebe seine Frau. Es habe sich um einen großen Fehler gehandelt. Er habe seine Frau geohrfeigt, sodass sie Verletzungen davon getragen habe. Seine Frau habe den Unterkunftsgeber informiert, der die Polizei verständigt habe. Er habe zwei Wochen nicht nach Hause kommen dürfen und sei zu einer einmonatigen bedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Mittlerweile seien zwei Jahre vergangen. Er habe sich wohlverhalten und sich auf das Erlernen der Sprache konzentriert. Er arbeite und helfe anderen Menschen.

Als Fluchtgrund gab der 3.BF an, dass sein Leben und das seiner Frau (1.BF) in Afghanistan in Gefahr gewesen seien. Er sei von den Taliban auf Grund seiner Arbeit für den Nachrichtensender XXXX bedroht worden. Vorher seien zahlreiche Kollegen bereits getötet worden. Sämtliche Mitarbeiter seien bedroht worden. Am 12.2.2013 habe er morgens einen Drohbrief der Taliban (Islamisches Emirat Afghanistan) mit der Aufforderung zur Zusammenarbeit erhalten. Er sollte verschiedene Infos über von ihm gestaltete Webseiten samt Serverinformationen übergeben. Ihn sei gedroht worden, im Fall seiner Weigerung ihn und seine Familie zu töten. Diese Drohung habe er ernst genommen und sei deshalb geflohen. Vorher habe er bereits zwei oder drei Mal telefonische Drohungen erhalten.

Die Taliban definiert der 3.BF als zahlreiche kleine Gruppierungen, die sich gegen die afghanische Bevölkerung stellen würden. Sie würden sich selbst als Staat mit einer eigenen Regierung bezeichnen. Sie seien in Afghanistan und Pakistan aktiv. Weiter bewaffnete Gruppierungen seien die Daesh und die Mazela, die mit ihnen zusammenarbeiten würden. Er habe bereits Unterlagen zu den Bedrohungen seiner Kollegen und seines Arbeitsgebers vorgelegt. Drei seiner Kollegen seien von den Taliban getötet worden. Ein weitere Mitarbeitet und er selbst seien in Kabul angegriffen worden. 2015 sei der Nachrichtensender XXXX in XXXX attakiert worden, wobei Kollegen Verletzungen erlitten hätten. Für den Nachrichtensender arbeitende Personen seien gefährdet. Auch wenn er seine Angreifer nicht kenne, sei er von den Taliban telefonisch und schriftlich bedroht worden. Zur Realisierung ihrer Ziele würden Taliban auf Drohungen zurückgreifen. Auch auf der offiziellen Webseite des Islamischen Emirates sei der Nachrichtensender XXXX bedroht worden. Kollegen seien getötet worden. In Kabul komme es immer wieder zu Angriffen gegen Nachrichtensender. Im Zuge jeder Drohung sei ein Mitarbeiter zu Schaden gekommen.

Der 3.BF räumte ein, einen Taliban noch nie physisch gesehen zu haben. Er vertraue niemandem. Die Taliban würden in der Regierung verschiedene Ämter bekleiden und das System unterwandern. Selbst bei den verschiedensten Nachrichtensendern würden mit den Taliban kooperierende Personen arbeiten. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, selbst sowie seine Familie getötet zu werden. Außerdem habe er familiäre Probleme. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan gebe es nicht, da die Taliban in Afghanistan gut vernetzt seien und Personen überall finden könnten. Selbst in Kabul gebe es Übergriffe.

In Österreich arbeite er ehrenamtlich und lerne die Sprache. Er unterstütze andere Flüchtlinge mit Dolmetschtätigkeiten. Er möchte in Österreich arbeiten und leben. Sein Sohn (2.BF) sollte in Sicherheit aufwachsen. Sein Sohn (2.BF) habe den selben Fluchtgrund wie seine Familie. Als neue Adresse gab der 3.BF an: XXXX, XXXX.

Der Vertreter des 3.BF führte aus, dass sich der 3.BF bemühe, im Rahmen seiner Möglichkeiten, sich sprachlich und sozial zu integrieren. Verwiesen werde auf sei ehrenamtliches Engagement beim XXXX. Den Vorfall mit seiner Ehefrau bereue der 3.BF sehr. Er habe die Verantwortung übernommen und sei bestraft worden. Der 3.BF habe ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein entwickelt und verhalte sich künftig entsprechend. Selbst das Strafgericht sei von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen. Der 3.BF möchte ehestmöglich ins Berufsleben einsteigen, um für den Aufenthalt seiner Familie zu sorgen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die unter den Aktenzahlen W173 2116810-1, W173 2116808-1 und W173 2116806-1 protokollierten Beschwerden wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die BF (1.BF-3.BF) tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie bekennen sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausprägung. Sie sind unbescholten.

Die BF (1.BF bis 3.BF) reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 1.10.2013 (1.BF und 3.BF) sowie am 11.11.2013 (2.BF) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.BF und der 3.BF sind in der Stadt Kabul geboren und wohnten bis zuletzt in der Stadt Kabul. Ihr gemeinsamer Sohn, 2.BF, wurde in Österreich am XXXX geboren. Die berufliche Tätigkeit des 3.BF konzentrierte sich auf den EDV-Bereich, wobei er auch die Position seines Information System Managers und Operation Managers einnahm und auch selbstständig tätig war. Die 1.BF war Hausfrau. Die 1.BF ist die Ehefrau des 3.BF und Mutter des gemeinsamen minderjährigen Sohnes (2.BF).

Die 1.BF, die auch ein zweijähriges Universitätsstudium der Fachrichtung Management, Verwaltung und Buchhaltung absolvierte, hat entgegen den Willen ihrer Eltern nach Selbstmorddrohungen die Ehe mit dem 3.BF durchgesetzt. Sie konnte anschließend keinen Beruf ausüben und kein selbstbestimmtes Leben in Afghanistan führen, vielmehr wurden Entscheidungen in ihrem Leben von Männern getroffen. Beispielsweise suchte die Fachrichtung an der Universität ihr Vater aus bzw. wurde sie zur Schule oder zur Universität von ihrem Vater oder ihrem Bruder begleitet. Sie wurde vom Vater und in der Folge vom Ehemann bevormundet und konnte das Haus nicht alleine verlassen, andernfalls sie von Männern verfolgt, angesprochen, beschimpft oder belästigt worden wäre. Sie konnte ihren Berufswunsch (Krankenschwester) nicht realisieren. Ein selbstbestimmtes Leben ist in Afghanistan für sie als Frauen nicht möglich.

Die 1.BF ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Ein selbstbestimmtes Leben ist in Afghanistan für Frauen nicht möglich.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

  • Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Quellen:

Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014):

Memo, per Mail.

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/

Aufständische Gruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad

  • zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,

https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf

http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

  • NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces,

http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0

http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-faces-unusual-discontent.html?pagewanted=1

  • Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm

Sicherheitslage in Kabul

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Laut eines im Mai 2014 veröffentlichten Berichtes der unabhängigen afghanischen NGO The Liaison Office (TLO) besteht in den Distrikten Khak-e Jabbar, Deh Sabz, Surobi und insbesondere Chahar Asyab und Musahi, eine starke Taliban-Präsenz. Die aufständischen seien bemüht, ihre Kräfte rund um die Stadt Kabul aufzubauen (TLO, Mai 2014). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass die in der Provinz Kabul gelegenen Distrikte Surobi (Srobi), Khak-e Jabbar (Khak Jabar), Chahar Asyab, Musahi (Mosahi), Bagrami, Paghman und Deh Sabz (De Sabz) zu den Gebieten gezählt hätten, in denen sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe (PAN, Dezember 2013).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218

  • AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812]

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials

  • Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three,

http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015

http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676

  • Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul,

http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816

  • Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

  • Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack,

http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office

In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html

  • Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175]

http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432

Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit September 2014

Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014). Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL, 28. September 2014).

Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014). Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014). Am 30. Oktober schlug eine Rakete in Kabul ein, die jedoch zu keinen Personenschäden geführt hat. Einwohnern zufolge waren in den Vierteln Wazir Akbar Khan und Shah Shaheed Einschläge zu hören. Im letzten Monat sei es in Kabul Stadt zu sechs Selbstmordanschlägen, zwei Explosionen und drei Raketenangriffen gekommen. Einwohner befürchten, dass die Aufständischen durch eine Intensivierung der Angriffe auf Kabul Druck auf die neue Regierung ausüben wollen (Tolo-News, 30.10.2014).

Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe. (AFP, 30. November 2014) Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL, 27. November 2014) Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL, 25. November 2014) Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News, 19. November 2014) Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP, 18. November 2014) Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP, 16. November 2014) "Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar." (BAMF, 10. November 2014) Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL, 9. November 2014)

Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL, 18. Dezember 2014) "So wurden am 13.12.14 in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen."

(BAMF, 15. Dezember 2014, S. 1) Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)

Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)

Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17.02.2015). Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26.02.2015).

Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten (RFE/RL, 11.03.2014). Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt (AFP, 21.03.2015). Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani (RFE/RL, 25.03.2014). Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (RFE/RL, 28.03.2014). Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt (RFE/RL, 29.03.2014).

Quellen:

AFP - Agence France-Presse: Suicide blast kills two guards at foreign camp in Kabul, 18. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-kills-two-outside-foreign-camp-kabul

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-turkish-diplomatic-vehicle-kills-two-kabul-0

  • AFP - Agence France-Presse: Taliban attack on Kabul hotel kills nine civilians, 21. März 2015

http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-attack-kabul-hotel-kills-nine-civilians

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 10.11.2014, 10. November 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415627354_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-11-2014-deutsch.pdf

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 15.12.2014, 15. Dezember 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418653190_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-15-12-2014-deutsch.pdf

  • BBC News: Afghan conflict: Three Nato troops killed in Kabul bomb attack, 16. September 2014

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-29217167

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-30121189

In Kabul, 2. Oktober 2014

http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Blast Rocks Kabul Police Office, 9. November 2014,

http://www.ecoi.net/local_link/290155/424711_de.html

In Kabul Diplomatic Quarter, 27. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291433/426128_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Several Killed In Afghan Attacks, 13. Dezember 2014,

http://www.ecoi.net/local_link/292486/427266_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Policeman, 18. Dezember 2014;

http://www.ecoi.net/local_link/292976/427796_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 20 Afghan Police Officers Killed In Attack, 17. Februar 2015; http://www.ecoi.net/local_link/296681/433020_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Provincial Police Chief, 19. März 2015;

http://www.ecoi.net/local_link/299140/435699_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least Seven Dead In Suicide Attack In Kabul, 25. März 2015;

http://www.ecoi.net/local_link/299418/436013_de.html

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16952-kabul-residents-criticize-govt-over-rockets-attacks

Tolo News: Rates of Crime, Attacks Down in Kabul: Police Chief, 22.01.2015,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17934-rates-of-crime-attacks-down-in-kabul-police-chief

Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)

  • Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR August 2013)

Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014). Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014). In Afghanistan haben Binnenvertriebene aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).

Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Eine Zweizimmerwohnung kostet zwischen 80.000 und 100.000 US-Dollar, während das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr circa 400 Dollar beträgt. Die afghanische Regierung kann die steigende Nachfrage nach Wohnraum nicht befriedigen. Als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul sollen im Rahmen des Entwicklungsprojekte Kabul New City (KNC) in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen (EBN).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552

  • IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.2014): Global Overview 2014,

http://www.internal-displacement.org/assets/publications/2014/201405-global-overview-2014-en.pdf

  • UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78

  • UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (4.2014):

Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, http://www.refworld.org/docid/5385882b4.html

UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (7.2014):

Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrary/July.2014_IDP_Report_635439485339293664.pdf

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

  • Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (AA 31.3.2014).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013

  • CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):

Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013

  • FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis:

its economy,

http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 31.3.2014). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA31.3.2014).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:

• United States Agency for International Development (USAID)

• Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

• Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

• Afghan Red Cross Society

• Afghan Health and Development Services

• Aga Khan Health Services

• Medical Emergency Relief International

• Care of Afghan Families

• Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

• United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. (31.3.2014).

  • Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013

  • AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

  • IRIN - Integrated Regional Information Networks (1.7.2013):

Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013

http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013

  • United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,

http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (1.2013): Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project

(HSSP),

http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,

http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (1.2013): Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project

(HSSP),

http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014

Behandlung nach Rückkehr

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

  • Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan: steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

Menschenrechte

Die schwache Regierungsführung, weitverbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollten, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.

Zu den durch staatliche, nicht-staatliche und internationale Akteure auch 2013 speziell gefährdeten Menschen zählen folgende Personengruppen:

Frauen. Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bleibt in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation Zuhause sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50 Prozent angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. Die afghanische Regierung setzt sich nicht mit dem notwendigen Engagement zur Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen ein, weshalb dieses nur langsam und inkonsistent implementiert wird. Zahlreiche Fälle werden nach wie vor traditionellen Schlichtungsmechanismen überwiesen, was die Anwendung des Gesetzes zusätzlich unterminiert und schädliche Praktiken weiter fördert. Eine Gesetzesvorlage, welche verhindern sollte, dass das Gesetz von einem zukünftigen Präsidenten aufgehoben werden kann, wurde im Mai 2013 von konservativen Mitgliedern im Parlament blockiert.

Gemäß UNO ist die Gewalt gegen Frauen in Afghanistan 2012 stark angestiegen. AIHRC registrierte allein vom 21. März bis zum 21. Oktober 2012 über 4000 Fälle von Gewalt gegen Frauen, was im Vergleich zu 2011 ein Anstieg von 28 Prozent bedeutet. Insbesondere Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, wie etwa Parlamentarierinnen, Beamtinnen, Journalistinnen, Anwältinnen, Frauen- und Menschenrechtsaktivistinnen oder Lehrerinnen werden eingeschüchtert und gezielt getötet. Zu den Tätern zählen neben Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen mächtige Kommandierende, traditionelle und religiöse Machthaber, Mitglieder krimineller Banden sowie staatliche Instanzen und Autoritäten. Die meisten Fälle werden nach wie vor nicht aufgeklärt und die Täter gehen in der Regel straflos aus. UNAMA zeigte sich tief besorgt über den rasanten Anstieg gezielter Ermordungen von Frauen.

In Gebieten, welche von regierungsfeindlichen Gruppierungen kontrolliert werden, stellt sich die Lage der Frauen noch gravierender dar. In Gebieten, in welchen die Sicherheitsübergabe an die afghanischen Sicherheitskräfte bereits stattgefunden hat, werden Frauenorganisationen unter Druck gesetzt, zu schließen. Dem bevorstehenden Abzug der internationalen Sicherheitskräfte sowie möglichen Verhandlungen mit den Taliban sehen daher weite Kreise mit großer Sorge entgegen.

Kinder. UNICEF zeigte sich im Juni 2013 tief besorgt über die stark angestiegene Zahl getöteter und verletzter Kinder. Kinder sind in Afghanistan zudem zahlreichen weiteren Risiken ausgesetzt, so etwa Zwangsrekrutierung, Kinderhandel, Kinderarbeit, häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, Kinderprostitution und -pornografie, genereller Vernachlässigung, erzwungenes Betteln sowie systematischer Verweigerung von Bildung. Kinder werden zudem oft Opfer von Minen. Laut Berichten werden Mädchen und Knaben nicht nur sexuelle Opfer anderer Familienmitglieder sondern auch staatlicher Akteure, etwa der Sicherheitskräfte. Die Praktizierung des "bache bazi" (Knaben, die von mächtigen Männern quasi als Sklaven gehalten werden) ist weiter angestiegen. Die Täter bleiben weiterhin weitgehend ungestraft. Zahlreiche Kinder werden von der Justiz selbst dann als Kriminelle verurteilt, wenn sie Opfer schwerwiegender Verbrechen geworden sind.

Obwohl die Regierung Anstrengungen zur Unterbindung der Kinderrekrutierung unternommen hat, bleiben Kinderrekrutierungen in den ANSF, insbesondere der ANP und der ALP, ein Problem. Gemäss UNHCR hat zudem die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppierungen zugenommen. Diese setzen Kinder als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilder, Waffenschmuggler oder Aufklärer ein und missbrauchen diese teilweise sexuell. Kinder sind deswegen auch in Gefahr, von den afghanischen Sicherheitskräften als mögliche Unterstützer regierungsfeindlicher Gruppierungen festgenommen, festgehalten und gefoltert zu werden. Weiter werden Kinder im Drogenschmuggel eingesetzt.

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte - aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der BF (1.BF bis 3.BF) stützen sich auf deren glaubwürdigen Angaben in den Einvernahmen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.6.2016.

Bei Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den 1.BF von der entscheidenden Richterin gewonnen werden konnte, ist deren Angaben über die Geschehnisse in Afghanistan und Österreich zur Situation der Frauen Glaubwürdigkeit zuzubilligen (vgl VwGH 28.5.3014, Ra 2014/20/0017 u. 0018, 22.4.1999,98/29/0567, VfGH 11.6.2014, U460/2013). Das eingeschränkte Leben der 1.BF in Afghanistan spiegelt sich auch in den oben angeführten Länderberichten zu Afghanistan zur Situation der Frauen wider. Dass die 1.BF die von ihr angestrebte Berufsausbildung als Krankenschwester nicht umsetzen konnte, hat die 1.BF in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2016 nachvollziehbar geschildert.

Die 1.BF hat auch in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2016 glaubwürdig dargelegt, dass ihre Aussage in der Einvernahme durch die belangte Behörde, in Afghanistan ein schönes Leben geführt zu haben, dahingehend zu verstehen ist, dass sich diese Aussage auf ihre abgesicherte finanzielle Situation ursprünglich bei ihren Eltern und in der Folge mit ihrem Ehemann (3.BF) bezogen hat. Nachvollziehbar schilderte die 1.BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch, sich in der Einvernahme durch die belangte Behörde nicht getraut zu haben, über den Zwischenfall mit ihrem Ehemann (3.BF), bei dem sie von ihm geschlagen wurde, zu erzählen. Überzeugend legte die 1.BF dar, nach der Geburt ihres Sohnes in Österreich überfordert gewesen zu sein und dass sich nach den Attacken ihres Ehemannes (3.BF) und der Wegweisung, sich die Situation verbessert hat.

Schlüssig schilderte die 1.BF in der Verhandlung am 27.6.2016 auch in Österreich die Rechtsstellung der Frau kennengelernt zu haben, die ein Recht auf selbstbestimmtes Leben mit der Möglichkeit zur beruflichen Bildung und Berufsausübung und ein Recht auf ein selbstständiges Leben ohne ständige männliche Begleitung und Bevormundung hat. Ihr wird auch bei männlichen Gewaltattacken Schutz geboten. Dieses neu gewonnen Selbstbewusstsein der 1.BF spiegelt sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl in ihrem äußeren Erscheinungsbild, nämlich der getragenen westlicher Kleidung mit kurzen Ärmeln und den offen getragenem Haar, wie auch in ihrem selbstbewussten Auftreten wider, als sie für sich und ihre Rechte als Frau sprach. Diese Chance auf ein solches selbstbestimmtes, eigenständiges Leben wäre ihr in Afghanistan verwehrt. Die 1.BF ist daher als "westlich-orientierte Frau" einzustufen.

Was die Angaben zum Fluchtgrund gestützt auf die Bedrohung durch die Taliban auf Grund der Tätigkeit des 3.BF betrifft, so können diese nicht überzeugen. Zum einen behauptete der 3.BF überfallen worden zu sein, wobei er dies auf die Taliban und deren Bedrohungen zurückführte und zugleich in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2016 angab, einen Taliban nie physisch gesehen zu haben. Nicht nachvollziehbar sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen des 3BF von den Taliban vor dem Erhalt des Drohbriefes zwei oder drei Mal telefonisch bedroht worden zu sein, wohingegen im vorgelegten Drohbrief lediglich eine 2. Drohung angeführt ist. Zum anderen hat sich die berufliche Tätigkeit des 3.BF auf den IT-Bereich auch in den Positionen des Information Systems Manager bzw. den Verwaltungsbereich als Operation Manager beschränkt. Im Medienbereich war der 3.BF weder als investigativer, interviewführender oder recherchierender Journalist, noch als Kameramann unterwegs, sondern konzentrierte sich seine Tätigkeit auf den IT-Bereich. Journalisten in den genannten Positionen und Kameramänner sind als gefährdet zu betrachten. Dem 3.BF wäre es auch offen gestanden, sich bei allfälligen Drohungen an die Polizei in Kabul zu wenden (Siehe dazu auch Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.10.2015). Selbst wenn er von allfälligen Drohungen der Taliban auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt gewesen wäre, hätte der 3.BF auch mit seinem IT-Kenntnissen in anderen Bereichen als dem der Medien arbeiten können, sodass die Taliban, die lediglich am Zugang zu den Medien interessiert waren - wie sich auch aus dem vom 3.BF vorgelegten Drohbrief ergibt - nicht mehr am 3.BF interessiert gewesen wären. Selbst der 3.BF sowie seine Ehefrau (1.BF) führen die Bedrohungen der Taliban ausschließlich auf die berufliche Position des 3.BF zurück. Wie auch der 3.BF selbst zu seinem beruflichen Werdegang in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2016 vorbrachte, hat er auch bereits außerhalb der Medienbranche gearbeitet (Unternehmen XXXX). Zudem wäre dem 3.BF nach einem Berufswechsel auch eine innerstaatlich Fluchtalternative in Afghanistan offen gestanden.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die BF in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2016 nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Grundsätzliches:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Dies ist jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation - wie oben dargestellt - im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des 3.BF zu verneinen. Selbst bei Zutreffen der behaupteten Bedrohungen durch die Talbian wäre es dem 3.BF auch offen gestanden, sich auf Grund seiner IT-Ausbildung in einen Bereich außerhalb der Medien zu wechseln. Die vom 3.BF behaupteten Interessen und Bedrohungen der Taliban waren an die Berichterstattung der Medien geknüpft. Abgesehen davon hätte sich der 3.BF in Zusammenhang mit den behaupteten Bedrohungen an die afghanischen Sicherheitsbehörden in Kabul wenden können. Zudem wäre ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit durch den Staat Afghanistan wäre jedoch nur unter der Voraussetzung auszugehen, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (vgl VwGH 1.2.1995, 94/18/0731). Dies ist jedoch insbesondere für Kabul zu verneinen. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Heimatstaat der BF nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren, sodass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz greift (vgl VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062). Vielmehr hat der 3.BF den Kontakt mit den afghanischen Sicherheitsbehörden wegen der behaupteten Bedrohungen sogar vermieden und keine Anzeige erstattet.

3.2. 2 Aus nachstehenden Gründen besteht für die 1.BF jedoch objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Es kann für die 1.BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergr iffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlungen ausgesetzt sind, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird). Damit fällt die 1. BF in eine weitere von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl. auch dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, August 2013, 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisken ausgesetzt sind.)

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Somit würden die 1.BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung drohen (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die 1.BF nicht, da das Sicherheitsrisiko für Frauen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten sind.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war den 1.BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2. 3 Zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten für die minderjährigen Söhne 2.BF und des Ehemannes (3.BF):

3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG idgF ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF ist Familienangehöriger, wer

Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,

Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,

gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idgF sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2.3.2. Der minderjährigen Sohn 2.BF der 1.BF ist zum Zeitpunkt der Antragstellung ein minderjähriger Familienangehörige der 1.BF i.S.d.

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen dem zuletzt genannten BF bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da der 1.BF - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war und keine sonstigen Hinderungsgründe nach § 34 AsylG 2005 idgF vorliegen, ist dieser Status gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. auch ihrem minderjährigen Sohn 2.BF zuzuerkennen.

3.2.3.3. Die Ehe zwischen der 1.BF und dem 3.BF wurde bereits in Kabul geschlossen. Der 3.BF ist daher als Familienangehöriger i.S.d § 2 Abs.1 Z 22 AsylG 2005 zu werten. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den zuletzt genannten BF bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Der 3.BF wurde mit Urteil vom 29.2014, Zl XXXX, gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer einmonatigen bedingten Freiheitsstrafe mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt, da er gegenüber seiner Ehefrau (1.BF) am 30.1.2014 gewalttätig worden ist. Der 3.BF ist seit seiner Verurteilung nicht mehr straffällig geworden und hat die Tat gegenüber seiner Ehefrau (1.BF) bereut, wie der 3.BF in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2016 glaubwürdig angab. Auch die Ehefrau (1.BF) legte in der Verhandlung am 27.6.2016 überzeugend dar, dass sich ihr Ehemann (3.BF) seit seiner Tat gebessert habe. Sie wurde seit diesem Vorfall nicht mehr von ihm attackiert. Die strafrechtliche Verurteilung des 3.BF ist daher unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen.

Da der 1.BF - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war und damit auch keine sonstigen Hinderungsgründe nach § 34 AsylG 2005 idgF vorliegen, ist dieser Status gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. dem 3.BF als Ehemann der 1.BF zuzuerkennen.

3.2. 4 Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den BF von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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