L516 2129968-1•BVwG L516 2129968-1
L516 2129968-1Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2016
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rückkehrentscheidung
L516 2129968-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2016, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und § 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.12.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012, E13 425.054-1/2012-9E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 08.05.2012.
2. Am 24.04.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 26.04.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 06.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.04.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG erneut wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Das BFA stellte - zusammengefasst - fest, dass der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entstanden wäre.
4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 21.06.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 30.06.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 15.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führte zu seinem ersten Antrag vom 16.12.2011 zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt aus: Er habe Pakistan ungefähr zweieinhalb Jahre zuvor verlassen, da die Lage dort schlecht sei, es täglich Bombenanschläge sowie Anschläge auf Menschen gebe, die wirtschaftliche Lage schlecht sei und er nach Europa gekommen sei, um hier zu arbeiten. Er fürchte sich auch von Angehörigen der Volksgruppe Jatt, da diese mit Unterstützung der Polizei in seinem Dorf Geld von den Dorfbewohnern wolle und er nichts zu essen habe. Der Vater habe für seine Ausreise das Elternhaus verkauft, und es sei von ihnen auch eine Anzeige gegen die Jatt bei der Polizei erstattet worden, welche jedoch nichts unternommen habe. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei von kriminellen Schutzgelderpressern umgebracht worden, da kein Schutzgeld bezahlt worden sei. Ein Umzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen und die Jatt hätten ihn auch überall gefunden. Er hätte nicht ausziehen können aus seinem Dorf, da er kein Geld habe. Er wolle nicht nach Pakistan, da er kein Essen habe, er sich nichts leisten könne und dort sterben müsse. Hier in Europa werde Tausenden geholfen. Man könne auch ihm helfen, einer mehr oder weniger mache nichts aus. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation in dessen Heimat mit näherer Begründung als nicht glaubhaft, führte des Weiteren aus, dass die vom Beschwerdeführer als Ausreisegrund genannten wirtschaftlichen Motive nicht in Zusammenhang mit asylrelevanten Gründen stehend seien und ging darüber hinaus davon aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.
1.2. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 24.04.2014 anläßlich seiner Erstbefragung am 26.04.2014 aus, er habe seit seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012 Österreich nicht verlassen, die alten Fluchtgründe seien aufrecht, doch die Lage habe sich verschlechtert. Seine Familie in der Heimat sei von jenen Personen bedroht worden, von denen der Beschwerdeführer verfolgt worden sei. Man wolle seinen Aufenthaltsort erfahren und habe deshalb seinen Bruder ungefähr drei Monate zuvor attackiert und beschossen, als sich jener geweigert habe, diesen bekannt zu geben. Sein Bruder sei mit drei Schüssen in den Bauch und ins Bein getroffen und schwer verletzt ins Spital eingeliefert worden. Wie es dem Bruder aktuell gehe, könne er nicht angeben. Er rechne auch, bei einer Rückkehr wegen seiner illegalen Ausreise von der Polizei festgenommen und eingesperrt zu werden und von den Personen, von denen er verfolgt werde, umgebracht zu werden. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Pakistan nur noch mit seinem Bruder XXXX [H. D.], welcher in einem Heim lebe, Kontakt. Der letzte Kontakt zu diesem sei ungefähr drei Monate zuvor gewesen. Seine Mutter lebe noch im Elternhaus, der Vater sei von den den Leuten, mit welchem der Beschwerdeführer Probleme gehabt habe, im November 2015 erschossen worden, und wo seine drei anderen Brüder seien, wisse er nicht. Er sei nach seiner ersten negativen Entscheidung im Asylverfahren aufgrund der von ihm im Folgeantrag angeführten Probleme nicht nach Pakistan zurückgekehrt. Er erinnere sich nicht mehr, welche Fluchtgründe er bei seinem ersten Asylantrag vorgebracht habe, da dies schon lange her sei. Bevor er nach Österreich gekommen sei habe er Probleme mit diesen Leuten gehabt; das Hauptproblem sei gewesen, dass man Geld vom Beschwerdeführer und seiner Familie verlangt habe. Es sei ein Mann namens XXXX [A.] gewesen, der mit seinen zwei Brüdern XXXX [Z.] und XXXX [A.] Geld von Leuten verlangt habe und ansonsten diese geschlagen habe. Die Probleme des Beschwerdeführers seien noch aufrecht, weshalb auch dessen Vater geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe ihm dies im letzten Jahr im November erzählt. Der Vater sei erschossen und im November 2015 im Dorf begraben worden. Was dem Vater genau passiert sei, könne er nicht erzählen. Jener Jener A. und seine Brüder würden den Beschwerdeführer wollen, da es polizeiliche Probleme gebe. Er habe viel vergessen. Er habe sich beschweren wollen, 2009 in XXXX [G.], doch sei nichts gemacht worden. Die drei Gegner hätten vom Beschwerdeführer Geld gewollt, er sei dann zur Polizei gegangen und habe sich beschwert; sie hätten gewollt, dass er seine Anzeige zurückziehe. Sonst könne er nichts über die Gegner sagen. Die Gegner hätten Geld gewollt und auch die Grundstücke. In Österreich verteile er Zeitungen bei der Mediaprint, verdiene ungefähr 600,-- Euro/Monat, habe eine Deutschkursbestätigung für das Niveau A1 und beginne nun mit dem A2-Kurs, habe diverste Empfehlungsschreiben, einen Mietvertrag sowie einen Arbeitsvertrag für den Fall, dass er Asyl erhalte. Familiäre oder soziale Bindungen habe er in Österreich nicht.
1.3. Das BFA begründete seinen Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag damit, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften neuen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach dem rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Das BFA führte im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst im Wesentlichen insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 06.04.2016 nicht mehr habe daran erinnern können, welche Fluchtgründe er bei seinem ersten Antrag eingebracht habe, obwohl er diese bei der Erstbefragung zum gegenständlichen zweiten Antrag aufrecht erhalten habe. Allein dieser Umstand lasse die Behörde zu dem Schluss kommen, dass sein Vorbringen einem gedanklichen Konstrukt entsprungen sein müsse. Anschließend habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch gesteigert, indem dieser angegeben habe, dass sein Vater von den Gegnern geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht erwähnt, gegenteilig habe er dort angegeben, dass sein Bruder angeschossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht plausibel vorbringen können und habe weder angeben können, was genau dem Vater widerfahren sein soll noch was genau die Probleme des Beschwerdeführers seien. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass er bereits viel vergessen habe und deshalb keine genauen Angaben habe machen können. Auch zu den angeblichen Gegnern habe der Beschwerdeführer keine Details nennen können. Anschließend habe der Beschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe wie bei seinem ersten, bereits negativ entschiedenen, Asylverfahren angeführt. Der Beschwerdeführer habe sich auch dabei mehrmals in Widersprüche verwickelt und habe nur sehr vage und unkonkrete Angaben machen können. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel für sein Vorbringen in Vorlage gebracht und aus der pauschalen Behauptung, Probleme mit den Behörden zu haben, lasse sich keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen aus Gründen der GFK ableiten. Dem Beschwerdeführer stehe auch die Möglichkeit offen, sich an einen anderen Ort im Herkunftstaat zu begeben, um den Problemen zu entgehen. Dass man den Beschwerdeführer in ganz Pakistan suchen und finden könne, sei widersprüchlich zu der in den Länderfeststellungen dargestellten allgemeinen Lage und nicht glaubhaft.
1.4. In der Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht: Er habe bei seinen Einvernahmen vor der Behörde zu seinen Fluchtgründen Stellung genommen. Er werde in Pakistan von politischen Gegnern verfolgt, sein Vater sei von den den Verfolgern des Beschwerdeführers in Pakistan erschossen worden. Bei der Rückkehr nach Pakistan fürchte er, von den Mördern seines Vaters gefunden zu und ebenfalls getötet zu werden. Der pakistanische Staat und die Behörden seien sehr korrupt und würden nicht rechtstaatlich arbeiten. Der Beschwerdeführer stamme aus einfachen Verhältnissen und habe sich deshalb keinen persönlichen Schutz von der Polizei erwarten können, weshalb dieser gezwungen gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen. Die belangte Behörde hätte die Pflicht gehabt, mittels geeigneter Fragestellungen den materiellen Sachverhalt zu ermitteln, in der Bewesiwürdigung seien lediglich Behauptungen aufgestellt worden, die Befragung des Beschwerdeführers sei nur äußerst kurz und oberflächlich verlassen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen über die Menschenrechtssituation sei sehr einseitig und beschönigend. Auf den Bericht von Amnesty Interational vom 24.02.2016 werde verwiesen.
1.5. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, stammt aus XXXX [N. K.] in Gujranwala in der Provinz Punjab und gehört der Volksgruppe der Mehar und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2011 in Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und hat in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht, jedoch keine Diplomprüfung vorgewiesen. Der Beschwerdeführer arbeitet gegenwärtig selbstständig als Zeitungsausträger. Der Beschwerdeführer ist ledig, alleinstehend, kinderlos, hat in Österreich keine Verwandte oder sonstige Angehörige und leidet gegenwärtig an keinen akut behandlungsbedüftigen und lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.6. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren nachfolgende Unterlagen jeweils in Kopie in Vorlage:
Sterbeurkunde ("Death Registration Certificate") betreffend den Vater des Beschwerdeführer (AS 165)
Mietvertrag vom 21.09.2015 (AS 83)
Bestätigung über die beabsichtigte Beschäftigung des Beschwerdeführers bei positivem Verfahrensausgang (AS 85)
Schreiben des XXXX [A. R.], mit welchem dieser die Integration und die Teilnahme an Deutschkursen bestätigt (AS 87, 169)
Werkvertrag vom 11.06.2015 (AS 89)
Gebietsbetreuungsvertrag (1 Seite von 6; AS 167)
Mitgliedsantrag des Beschwerdeführers an den Pakistan Cricket Club Vienna vom XXXX2016 (AS 173)
2.1. Die Feststellungen zu den bis dato insgesamt zwei Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (oben 1.1.-1.2), zum gegenständlich angefochtenen Bescheid (oben 1.3.), zur Beschwerdebegründung (oben 1.4.), zu seiner Person und Herkunft, seiner Einreise nach und seinem Aufenthalt in Österreich (oben 1.5.) sowie zu den vom Beschwerdeführer zur im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (oben 1.6.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zu den vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes sowie dem hg Verfahrensakt.
Zu A)
Spruchpunkt I
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)
3.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).
3.3. Zum gegenständlichen Verfahren
3.6.1. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012, E13 425.054-1/2012-9E, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde und welches am 08.05.2012 in Rechtskraft erwuchs (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).
3.6.2. Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag zusammengefasst mit der Verfolgung und Bedrohung durch Angehörige der Volksgruppe der Jatt, namentlich durch die Gebrüder A. Z. und A., die von ihm Schutzgeld erpresst hätten, dem fehlenden Schutz durch die örtliche Polizei gegen diese Verfolgung sowie mit der wirtschaftlich schwierigen Lage in Pakistan begründet (näher dazu oben 1.1.). Den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag begründete er damit, dass sein ursprünglicher Fluchtgrund nach wie vor aufrecht sei und sich die Situation noch verschlimmert habe.
3.6.3. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt (näher dazu oben 1.1. und 1.2.), stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem Vorbringen, wonach seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben, auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Soweit der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen zweiten Verfahren Vorkommnisse und gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen behauptet hat, die sich seinen Angaben zufolge bereits zum Zeitpunkt vor Rechtskraft des Erkenntnisse des Asylgerichtshof vom 08.05.2012 ereignet hätten (Verfolgungshandlungen durch Angehörige der Jatt, insbesondere der Brüder A., Z. und A. sowie seine illegale Ausreise aus Pakistan), ist zunächst darauf zu verweisen, dass im Folgeantragsverfahren erstmals vorgebrachte Tatsachen, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben zu keiner neuen Sachentscheidung führen (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Der Asylgerichtshof erachtete in seinem Erkenntnis vom 19.04.2012 das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation in dessen Heimat mit näherer Begründung als nicht glaubhaft, führte des Weiteren aus, dass die vom Beschwerdeführer als Ausreisegrund genannten wirtschaftlichen Motive nicht in Zusammenhang mit asylrelevanten Gründen stehend seien und ging darüber hinaus davon aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Soweit vom Beschwerdeführer im gegenständlich Verfahren neu vorgebracht wurde, dass seine Familie nach Rechtskraft des ersten Verfahrens in der Heimat von seinen Gegnern bedroht worden sei und sein Bruder attackiert und beschossen (AS 35) sowie sein Vater im November 2015 sogar von jenen Gegnern erschossen worden seien (AS 71, 75), wurde diesem Vorbringen vom BFA im gegenständlichen Verfahren mit nachvollziehbarer Begründung kein glaubhafter Kern beigemessen und führte das BFA im Zuge der Beweiswürdigung dazu aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine neue Bedrohung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Das BFA führte im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst im Wesentlichen insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 06.04.2016 nicht mehr habe daran erinnern können, welche Fluchtgründe er bei seinem ersten Antrag eingebracht habe, obwohl er diese bei der Erstbefragung zum gegenständlichen zweiten Antrag aufrecht erhalten habe. Allein dieser Umstand lasse die Behörde zu dem Schluss kommen, dass sein Vorbringen einem gedanklichen Konstrukt entsprungen sein müsse. Anschließend habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch gesteigert, indem dieser angegeben habe, dass sein Vater von den Gegnern geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht erwähnt, gegenteilig habe er dort angegeben, dass sein Bruder angeschossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht plausibel vorbringen können und habe weder angeben können, was genau dem Vater widerfahren sein soll noch was genau die Probleme des Beschwerdeführers seien. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass er bereits viel vergessen habe und deshalb keine genauen Angaben habe machen können. Auch zu den angeblichen Gegnern habe der Beschwerdeführer keine Details nennen können. Anschließend habe der Beschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe wie bei seinem ersten, bereits negativ entschiedenen, Asylverfahren angeführt. Der Beschwerdeführer habe sich auch dabei mehrmals in Widersprüche verwickelt und habe nur sehr vage und unkonkrete Angaben machen können. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel für sein Vorbringen in Vorlage gebracht und aus der pauschalen Behauptung, Probleme mit den Behörden zu haben, lasse sich keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen aus Gründen der GFK ableiten. Dem Beschwerdeführer stehe auch die Möglichkeit offen, sich an einen anderen Ort im Herkunftstaat zu begeben, um den Problemen zu entgehen. Dass man den Beschwerdeführer in ganz Pakistan suchen und finden könne, sei widersprüchlich zu der in den Länderfeststellungen dargestellten allgemeinen Lage und nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung des BFA nicht im Einzelnen entgegengetreten sondern hat in der Beschwerde lediglich pauschal und allgemein vorgebracht, dass das BFA den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe sowie dazu geeignete Fragen hätte stellen müssen und in der Beweiswürdigung lediglich Behauptungen aufgestellt habe (AS 151), doch hat es der Beschwerdeführer in der Folge unterlassen, konkret darzulegen, was er diesfalls noch vorgebracht hätte, sodass er letztlich mit seinen allgemeinen Vorwürfen in der Beschwerde die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA nicht konkret und substantiiert entkräften konnte. In der Beschwerde wurde auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen. Den vom Beschwerdeführer noch bei der Erstbefragung zum verfahrensgegenständlichen Antrag vorgebrachten Angriff und Beschuss seines Bruder hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 06.04.2016 mit keinem Wort mehr erwähnt und auch in der Beschwerde nicht mehr darauf Bezug genommen, was gegen dessen Glaubhaftigkeit spricht. Die vom Beschwerdeführer erstmals mit der Beschwerde in Kopie vorgelegte Sterbeurkunde seines Vaters verfestigt den vom BFA Befund der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohung, ergibt sich doch aus diesem Dokument, dass dessen Vater entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl AS 75) in der Einvernahme am 06.04.2016 nicht im November 2015 sondern tatsächlich erst am 24.02.2016 verstorben ist (AS 165) und der Vater entgegen der weiteren Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht erschossen worden sondern eines natürlichen Todes gestorben ist ("Reason of Death: Natural"; "Nature of Death: Normal"). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde auch nicht behauptet, dass die Eintragungen in der Sterbeurkunde unrichtig wären, sodass das Bundesverwaltungsgericht auch keinen Grund hat, daran zu zweifeln. Das im gegenständlichen Verfahren neu erstattete Vorbringen weist somit keinen glaubhaften Kern auf. Mit dem gegenständlichen zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
3.6.4. Zur gegenwärtigen Situation in Pakistan ist zudem auf die im angefochtenen Bescheid des BFA enthaltenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen Sicherheitsbehörden, allgemeine Menschenrechtslage, Behandlung nach Rückkehr sowie Grundversorgung/Wirtschaft zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vom 06.04.2016 ausdrücklich darauf verzichtet, zu diesen Stellung zu nehmen und diesen sohin auch nicht entgegengetreten (AS 79). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (AS 125 f). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht und der nicht näher begründete pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde habe sich nicht mit der derzeitigen allgemeinen Lage, insbesondere der Sicherheitslage, auseinandergesetzt, erweist sich als unberechtigt.
3.7. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
3.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Spruchpunkt II
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)
3.9. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.10. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.11. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.12. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
3.13. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).
3.14. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.15. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.16. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
3.17. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
3.18. Zum gegenständlichen Verfahren
3.18.1. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind seine Deutschkursbesuche sowie seine selbstständige Erwerbstätigkeit als Zeitungsausträger, für welche er ungefähr 600 Euro monatlich erhält und seine strafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer hält sich nach unrechtmäßig erfolgter Einreise seit Dezember 2011 ununterbrochen in Österreich auf und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hat bereits Dezember 2011 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher rund fünf Monate später im April 2012 im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof rechtskräftig negativ abgewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer leistete der gleichzeitig mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes verfügten Ausweisungen nach Pakistan nicht Folge, sondern verblieb bis zu Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages im April 2014 unrechtmäßig in Österreich. Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme am 06.04.2016 selbst angegeben, in Österreich über keine familiären und sozialen Beziehungen zu verfügen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine vorhandenen Deutschkenntnisse und das von ihm vorgelegte Unterstützungsschreiben verweist, ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verbesserung der Deutschkenntnisse, das Vorliegen von Arbeitsplatzzusagen sowie von Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben nicht als eine solche Sachverhaltsänderung zu beurteilen ist, die bei der anzustellenden Prognose den Schluss zulässt, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in Rechte gemäß Art 8 MRK zumindest möglich (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0154). Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen in Österreich geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
3.18.2. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.
3.19. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.20. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B)
Revision
3.21. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
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