BVwG I411 1437636-2

I411 1437636-2Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2016

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Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung

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BVwG I411 1437636-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I411.1437636.2.00

Spruch

I411 1437636-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2016, Zl. 831166201/1703875, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, war Anfang August 2013 legal mit einem Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 12.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Ende 2012 von der Polizei verhaftet worden sei. Jemand habe der Polizei verraten, dass er Homosexuell sei und Informationen darüber hergegeben, wo er sich mit seinem Freund befinde. Er habe einige Monate im Gefängnis verbracht und sei dort geschlagen und misshandelt worden. Das nigerianische Gesetz verbiete die Homosexualität und die gleichgeschlechtliche Liebe. Man werde sehr hart bestraft. Es sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen und habe er sich einen Monat lang im Dorf namens XXXX versteckt. Ein Mann von einer Reiseagentur habe ihm zur Flucht verholfen und die nötigen Reiseunterlagen besorgt.

Am 21.08.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde bei der er hinsichtlich seiner Fluchtmotive im Wesentlichen vorbrachte, dass er aufgrund seiner Homosexualität geflohen sei. Er sei von der Polizei erwischt und eingesperrt worden. Seine Familie habe ihn verstoßen, weil seine Homosexualität der nigerianischen Tradition und Gewohnheit widerspreche. Homosexuelle würden in Nigeria ohne Verfahren zum Tode verurteilt werden. Er habe auf einer Party einen Mann namens "Mark" kennen gelernt und mit diesem sei er dann erwischt worden. Mit Hilfe eines Polizeibeamten sei er dann aus dem Gefängnis geflohen und nach Erhalt des Visums auf die Philippinen geflogen, von wo er dann vier Monate später nach Österreich gereist sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zl. 13 11.662-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Nigeria ausgewiesen. Begründen wurde ausgeführt, dass die genannten Gründe, warum der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe nicht glaubhaft seien.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2013 wurde Beschwerde erhoben. Diese wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner homosexuellen Orientierung verfolgt werde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2014, Zl. W125 1437636-1/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es die bescheiderlassende Behröde unterlassen habe auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Begründung erschöpfe sich daran die Widersprüche anzuführen, ohne auf die Homosexualität einzugehen. Es wäre daher unbedingt notwendig gewesen in der angefochtenen Entscheidung auf Basis von hinreichenden Ermittlungen unter Einbeziehung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu erörtern, welche konkreten Folgen der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria zu befürchten habe und welche Auswirkungen seine Homosexualität auf sein Privat- und Familienleben dort haben werde.

Am 09.02.2016 wurde der Beschwerdeführer abermals niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. In Nigeria habe er Architektur studiert und dieses Studium auch abgeschlossen. Allerdings habe er als Computertechniker gearbeitet, da Computer immer schon seine Leidenschaft gewesen seien. Sein Geschäft sei zerstört worden, im Falle einer Rückkehr könne er jedoch ein neues eröffnen. Er sei aufgrund seiner homosexuellen Orientierung geflohen. Er sei inflagranti erwischt worden. Die Leute die ihn erwischt hätten, hätten die Polizei gerufen und diese habe ihn verhaftet. Er habe ein paar Monate auf der Polizeistation verbracht und sei dann mit Hilfe eines Polizisten geflohen. In Österreich studiere er an der FH Wiener Neustadt und sei hier Mitglied in einem homosexuellen Verein. Er habe einen Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz absolviert und sei Mitglied bei der Caritas.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). In Spruchpunkt IV wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft sei.

Mit Schriftsatz vom 21.06.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2014 seine nunmehrige Lebensgefährtin kennen gelernt habe und seit September 2015 mit dieser in einer Beziehung leben würde. Seit Jänner sei seine Lebensgefährtin mit Zwillingen schwanger. Es läge daher ein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Er habe dies bis dato nicht bekannt gegeben, da er in seinem bisherigen Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe. Ihm tue dies sehr leid. Er akzeptiere die Spruchpunkte I. und II. Es lägen jedoch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AsylG vor und sei daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung notwendig und verhältnismäßig sei. Die lange Verfahrensdauer sei ihm nicht zurechenbar. Sein Interesse an einem Familienleben, insbesondere in Anbetracht des Integrationsgrades und der gebotenen Berücksichtigung des Kindeswohls, überwiege in diesem Fall. Es wurde beantrag eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Am 13.07.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer reiste im August 2013 legal mit einem Touristenvisum in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der allerdings abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat ausschließlich um im Ausland zu studieren. Der Beschwerdeführer hält sich somit erst knapp drei Jahre in Österreich auf. In dieser Zeit gelangen ihm durchaus einige Schritte zur Integration, so fing er an, an der XXXX zu studieren, besuchte einen Erste-Hilfe-Kurs, verkauft Zeitungen und versucht sich ein soziales Netz aufzubauen. Einen Deutschkurs begann er jedoch, trotz seines bereits mehrjährigen Aufenthaltes, erst Anfang Juli 2016. Eine außergewöhnliche Aufenthaltsverfestigung stellt dies allerdings dennoch noch nicht dar und ist dies bei einer Aufenthaltsdauer von knapp drei Jahren auch nicht zu erwarten.

Der Beschwerdeführer führt seit knapp einem Jahr eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche XXXX erwartet. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Die Lebensgefährtin arbeitet als XXXX. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wohnen gemeinsam in einer Wohnung.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher erwerbsfähig. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer unterhält telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens zum Asylverfahren zurückgegriffen werden, insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2015.

2.2. Zu den Feststellungen

Die Identität des Beschwerdeführers wird durch eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses zweifelsfrei dokumentiert.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Berücksichtigt wurden dabei auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (auch jene des Asylverfahrens): Bestätigungen über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs des Roten Kreuzes, Inskribtionsbestätigung der XXXX, Zeugnisse der XXXX sowie der XXXX, Beschäftigungsbestätigung der Straßenzeitung "Eibisch-Zuckerl" sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs (Beginn 05.07.2016). Aus diesen Unterlagen ergeben sich durchaus Integrationsbemühungen, insbesondere das Engagement das Engagement in seinem Studium. Eine umfassende Integration, etwa am Arbeitsmarkt, ist allerdings nicht erkennbar. So fing der Beschwerdeführer erst Anfang Juli 2016 mit einem Deutschkurs an, obwohl er seit knapp drei Jahren in Österreich aufhältig ist. Bisher erschien es ihm offensichtlich nicht notwendig, sich die deutsche Sprache anzueignen.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung bezüglich seiner Motive die zum Verlassen seines Herkunftsstaates führten gründet sich auf seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Lebensgefährtin ergibt sich aus seinen und ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2016. Dass die Lebensgefährtin mit XXXX schwanger ist, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Der Umstand, dass ein gemeinsamer Wohnsitz besteht, ergibt sich aus den vorgelegten Meldezetteln.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in irgendeiner Form gefährdet wäre.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Zur inhaltlichen Entscheidung

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Zu prüfen ist zunächst ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, wenn es im angefochtenen Bescheid zur Bewertung gelangt, dass beim Beschwerdeführer keine außergewöhnliche Integration zu erkennen ist, sondern "ein normales Privatleben von kurzer Dauer ohne exponentielle Integration oder Anknüpfungspunkte".

Der Beschwerdeführer behauptet allerdings auch ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Diesbezüglich ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin führt, die XXXX erwartet. Daher ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht jedoch grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendebesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).

Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als

16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."

Der gegenständliche Fall hat allerdings völlig andere Voraussetzungen, der Beschwerdeführer hält sich erst relativ kurz im Bundesgebiet auf und sind die XXXX noch nicht einmal auf der Welt.

Bei einem nur zweijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet kam der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0247 zum Schluss, dass trotz der aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche in der Zeit des unsicheren Aufenthaltes geschlossen worden war, aus Art. 8 EMRK kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet abzuleiten sei. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hält sich knapp drei Jahre in Österreich auf und führt erst seit knapp einem Jahr eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt. Im vorliegenden Fall wurde die Beziehung zu einem Zeitpunkt begonnen, als sich der Beschwerdeführer jedenfalls seines unsicheren Status bewusst sein musste, zumal er bewusst wahrheitswidrige Angaben im Asylverfahren tätigte. Im Falle einer Beziehung, die knapp ein Jahr dauert, bei der ein gemeinsamer Wohnsitz besteht und die zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Status bewusst sein musste - stammt der erste negative Asylbescheid erster Instanz doch bereits aus August 2013 (noch dazu beharrte er während des laufenden Asylverfahrens wahrheitswidrig aufgrund seiner angeblichen Homosexualität verfolgt zu werden) und damit jedenfalls aus einer Zeit vor dem Beginn der Beziehung - kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese dazu führt, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig angesehen werden würde.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sein Asylverfahren ohne sein Verschulden übermäßig lang gedauert hat, so sei darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren überhaupt erst zustande kam, weil er wahrheitswidrig behauptete homosexuell zu sein und deshalb in seinem Heimatland von Verfolgung betroffen zu sein.

In Österreich lebt der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und von den Einnahmen aus dem Verkauf einer Straßenzeitung. Die deutsche Sprache hat er sich in seinem knapp dreijährigen Aufenthalt noch nicht angeeignet. Er zeigte bis Juli 2016 offensichtlich kein Interesse daran, die Sprache zu erlernen.

Der Beschwerdeführer lebt erst seit 2013 außerhalb seines Heimatlandes, hat also den größten Teil seines Lebens in Nigeria verbracht. Er beherrscht nach wie vor seine Muttersprache und hat auch Kontakt zu seinen Angehörigen. Er ist auch mit der dortigen Gesellschaft und der Kultur nach wie vor vertraut.

Ein allfälliges besonderes zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des Beschwerdeführers kann im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen waren trotz der ins Verfahren eingebrachten Studienbestätigung und der Kursbestätigung des Erste-Hilfe-Kurses nicht festzustellen, während die Bindung des Beschwerdeführers aufgrund der dort genossenen Schul- und Universitätsbildung sowie im Hinblick auf seine familiären, kulturellen und sprachlichen Anknüpfungspunkte weiterhin bestehen. Der Beschwerdeführer genoss eine sehr gute Ausbildung, er hat sogar studiert, und wird es ihm daher ein Leichtes sein, sich am nigerianischen Arbeitsmarkt zu integrieren.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Abschließend sei noch festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, sich von Nigeria aus um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen und damit legal in das Bundesgebiet einzureisen. Auch ist es der Lebensgefährtin einige Zeit nach der Geburt zumutbar den Beschwerdeführer in Nigeria zu besuchen und so das Familienleben aufrecht zu halten. Auch steht es ihnen offen per Telefon oder E-Mail Verkehr den Kontakt aufrecht zu halten.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist in diesem Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Es liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung aus einem der in § 50 FPG genannten Gründe für unzulässig zu erklären wäre.

So gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund, gut gebildet und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Dies war auch umfassend im vorangegangenen Asylverfahren geprüft und verneint worden.

Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde auch dahingehend als unbegründet.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. wurde keine Beschwerde erhoben und wird dies auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung wiederholt, weshalb diese Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind und sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit der Homosexualität des Beschwerdeführers nicht mehr auseinander setzen muss.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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