BVwG I409 2129732-1

I409 2129732-1Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Entscheidungspflicht, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>rechtliche Verhinderung

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BVwG I409 2129732-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I409.2129732.1.00

Spruch

I409 2129732-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien alias Marokko, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und den Verein "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Juni 2016, Zl. 59562307-160076660, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15. Jänner 2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stützt die belangte Behörde ihre Annahme, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 15. Jänner 2016 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, unzutreffend auf den Umstand, dass "der Asylantrag vom Jahr 2007 gemäß § 5 AsylG 2003 rechtskräftig zurückgewiesen" worden war.

Auch aus dem Verwaltungsakt ergibt sich kein Hinweis, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz jemals in meritio abgesprochen wurde.

Im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15. Jänner 2016 liegt daher das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben war.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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