I404 2127163-1•BVwG I404 2127163-1
I404 2127163-1Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2016
Gesundheitszustand, Notstandshilfe, zumutbare Beschäftigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kitzbühel vom 11.03.2016 betreffend Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid vom 11.03.2016 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte zuletzt am 30.06.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kitzbühel (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe und hat diese ab 01.07.2015 in Höhe von € 29,53 täglich bezogen.
2. Am 09.03.2016 hat die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung aufgenommen. Dabei wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kraftfahrer oder im Bereich von Hilfstätigkeiten im Bezirk Kitzbühel im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung unterstützen werde, da dieser Berufserfahrung als Kraftfahrer und Kfz-Mechaniker mit 20-jähriger Praxis als Kraftfahrer habe.
3. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 18.01.2016 bis 07.03.2016 wegen Krankheit arbeitsunfähig und hat im Zeitraum von 21.01.2016 bis 07.03.2016 Krankengeld bezogen.
4. Am 09.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Stelle bei einem sozialökonomischen Betrieb in Wörgl (im Folgenden: Betrieb W.) mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 14.03.2016 zugewiesen. Die Tätigkeit wurde wie folgt beschrieben:
"Selbständiges Sortieren und Kontrollieren der Ware nach Qualität sowie Warengruppen, Mithilfe beim Entladen/Beladen der Transporter, kleine Reparaturen aller Art, Instandsetzungsarbeiten. Hinweis: Der Tätigkeitsbereich kann Reinigungsarbeiten umfassen."
5. Ebenfalls am 09.03.2016 wurde von der belangten Behörde eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer wegen Nichtannahme der zugewiesenen Beschäftigung beim Betrieb W. aufgenommen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er durch das schwere Heben von Räumungsgut und die Beladung von LKWs seine Gesundheit gefährdet sehe, da er gesundheitlich durch einen Bandscheibenvorfall eingeschränkt sei.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum von 14.03.2016 bis 24.04.2016 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und eine Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Betrieb W. vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden keine vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
7. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 25.03.2016, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er seit dem Jahr 2008 an einem Bandscheibenfall leide und es immer wieder zu Beschwerden bei längerem Stehen und Gehen komme. Daher sei er auch von 18.01.2016 bis 07.03.2016 krank geschrieben gewesen. Am 09.03.2016 sei ihm seitens der belangten Behörde eine Stelle als Lagerkraft beim Betrieb W. vorgeschlagen worden. Diese Tätigkeit bestünde in der Mithilfe beim Be- und Entladen von Transportern, wobei es sich insbesondere um Möbel und sonstiges Sperrgut handle. Durch diese Tätigkeit werde jedoch seine Gesundheit aufgrund des vorliegenden Bandscheibenvorfalles gefährdet. Dieses Problem habe er bereits angesprochen, dies sei jedoch seitens der belangten Behörde ignoriert worden.
Der Beschwerdeführer legte dem Schreiben ein Gutachten von Herrn Dr. W. B. bei, in welchem dieser darauf hinweist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines Wirbelsäulenleidens Tätigkeiten, welche mit Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten verbunden seien, nicht zumutbar seien.
8. Mit Schreiben vom 02.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in der Stellungnahme - zusammengefasst - aus: Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde am 19.05.2016 telefonisch Rücksprache mit dem Betrieb W. gehalten und sei dabei darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem Aufgabenbereich, der dem Beschwerdeführer zugewiesen worden sei, um eine schwere körperliche Arbeit handle. Dies deswegen, da immer wieder u.a. Möbel auch aus dem vierten Stock getragen werden müssten. Auf Frage der belangten Behörde, ob auf gewisse körperliche Einschränkungen der MitarbeiterInnen Rücksicht genommen werden könne, sei von der Verantwortlichen mitgeteilt worden, dass ein solcher Bewerber gar nicht beschäftigt werden könne, da immer eine stark körperliche Arbeit verrichtet werden müsse. Die belangte Behörde habe in der Folge eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers bei Dr. T. S. veranlasst, da seitens des Beschwerdeführers keine aktuellen ärztlichen Bestätigungen vorgelegt worden seien. Zweck der Untersuchung sei die generelle Abklärung des Gesundheitszustandes und die Zumutbarkeit der Zuweisung zum Betrieb W.. Das Gutachten von Dr. T. S. sei jedoch innerhalb der zehnwöchigen Bearbeitungsfrist nicht mehr bei der belangten Behörde eingetroffen, weshalb die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vorgelegt werde.
9. Am 08.06.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das ärztliche Gutachten von Dr. T. S., in welchem dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer an Bandscheibenvorwölbungen ohne Nervenwurzelbedrängung leide. Außerdem sei eine mittelschwere muskuläre Beanspruchung um 50 % einzuschränken. Eine schwere muskuläre Beanspruchung sei dauernd zu vermeiden. Eine Arbeitshaltung im Sitzen sei um 25 % einzuschränken. Eine Arbeitshaltung, die mit Bücken verbunden ist, sei um 50 % einzuschränken. Arbeiten im Freien, Werkshallen und Kühlräumen seien um 25 % einzuschränken. Einflüsse durch Hitze, Kälte, Nässe, starken Temperaturwechsel, Zugluft, sowie chemische Dämpfe und Gase seien um 50 % einzuschränken.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Bei der dem Beschwerdeführer von der belangte Behörde am 09.03.2016 zugewiesenen Tätigkeit beim Betrieb W. handelt es sich um eine schwere körperliche Arbeit. Dies insbesondere deswegen, da unter anderem Möbel auch aus dem vierten Stock getragen werden müssen. Bewerber mit körperlichen Einschränkungen sind für diese Tätigkeit nicht geeignet.
1.2. Der Beschwerdeführer leidet an Bandscheibenvorwölbungen ohne Nervenwurzelbedrängung. Eine mittelschwere muskuläre Beanspruchung ist um 50 % einzuschränken. Eine schwere muskuläre Beanspruchung ist dauernd zu vermeiden.
1.3. Nach Zuweisung der Tätigkeit beim Betrieb W. hat der Beschwerdeführer am 09.03.2016 bei der belangten Behörde angegeben, dass er durch das schwere Heben von Räumungsgut und die Beladung von LKWs seine Gesundheit gefährdet sehe, da er gesundheitlich durch einen Bandscheibenvorfall eingeschränkt ist.
2.1. Die Feststellungen bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeschlagenen Tätigkeit beim Betrieb W. ergeben sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 19.05.2016 bezüglich der telefonischen Anfrage beim Betrieb W..
2.2. Die Feststellungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ärztlichen Gutachten von Dr. T. S. vom 08.06.2016. Die Schlüssigkeit des ärztlichen Gutachtens wurde auch von der belangten Behörde nicht bestritten.
2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Zuweisung der Tätigkeit beim Betrieb W. darauf hingewiesen hat, dass er seine Gesundheit durch die zugewiesene Tätigkeit gefährdet sehe, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:
§ 9. (2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2.2. Gemäß § 10 Abs.1 Z.1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier: Notstandshilfe).
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird jedoch nur dann verwirklicht, wenn es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.
Im vorliegenden Verfahren war daher zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zugewiesene Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit nicht gefährdet.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine schwere körperliche Tätigkeit verrichten darf.
Das Ermittlungsverfahren hat jedoch zweifelfrei ergeben, dass mit der zugewiesenen Tätigkeit beim Betrieb W. schwere körperliche Arbeit verbunden ist. Die zugewiesene Beschäftigung würde daher die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährden und ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
3.2.4. Bei Vorliegen von gesundheitlichen Einschränkungen ist die arbeitslose Person grundsätzlich dazu verpflichtet, diese Umstände bereits gegenüber der regionalen Geschäftsstelle aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu ermöglichen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219). Aus den Feststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung im gegenständlichen Fall nachgekommen ist.
Aufgrund dieser Ausführungen waren die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 14.03.2016 bis 24.04.2016 nicht gegeben und war der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
3.2.5. Nach § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Da anhand des Akteninhaltes daher feststand, dass der Bescheid der belangte Behörde zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).
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