BVwG I404 2125795-1

I404 2125795-1Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Nachsichterteilung

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BVwG I404 2125795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2125795.1.00

Spruch

I404 2125795-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 25.04.2016 (Beschwerdevorentscheidung) betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldes nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid vom 25.04.2016 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 07.01.2016 stellte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beim Arbeitsmarkservice Kufstein (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld und hat dieses ab 07.01.2016 bezogen.

2. Ebenfalls am 07.01.2016 hat die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung aufgenommen. Dabei wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung als Serviererin, eine Ausbildung als Sekretärin in England, Praxis als Rezeptionistin und Praxis als Bademeisterin am Hechtsee verfüge. Um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihr ihr Privat-Pkw oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Das gewünschte Arbeitsausmaß sei Vollzeit.

3. Am 25.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Stelle als Serviererin beim Dienstgeber "Silberberger KG" (S KG) in der Wildschönau zugewiesen. Aus dem Stelleninserat geht hervor, dass es sich um eine Vollzeit-Stelle mit einem Mindestentgeld von € 2.032,80 brutto handelt.

4. Am 11.02.2016 wurde von der belangten Behörde einer Niederschrift mit der Beschwerdeführerin wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. In dieser Niederschrift wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Serviererin bei dem Dienstgeber S KG mit möglichem Arbeitsantritt am 26.01.2016 zugewiesen worden sei. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Als sonstige Gründe gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in den letzen Jahren immer in Teilzeit gearbeitet und hätte auch im Hotel Silberberger in Teilzeit anfangen können. Bei Teilzeit wäre jedoch kein Zimmer vorhanden gewesen. Ein Zimmer könne nur bei Vollzeit und überdies nur gemeinsam mit einer weiteren Kollegin zur Verfügung gestellt werden. Damit sei sie jedoch nicht einverstanden gewesen.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2016 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von 26.01.2016 bis 07.03.2016 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin eine ihr von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Servierin bei der S KG vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Da sich die Beschwerdeführerin seit 22.02.2016 im Ausland befinde, komme es zu keiner Anweisung.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.04.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte - zusammengefasst - vor, dass sie immer in Teilzeit gearbeitet habe und eine solche Beschäftigung auch anstrebe. Bei einem Arbeitsbeginn als Frühstücksservierin wäre es ihr im Winter aufgrund von um diese Uhrzeit noch nicht geräumten Straßen nicht immer möglich gewesen rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Außerdem würde sie bei ungeräumter Schneefahrbahn einen Unfall mit eventuellem Sach- und Personenschaden riskieren. Ein Reparatur ihres 14-Jahre alten Autos stünde in keinem Verhältnis zu dem ohnehin geringen Einkommen, das sie in der kurzen Zeit bis April erzielen hätte können. Sie habe nämlich eine Arbeitszusage seitens des Cafe Luckner in Oberaudorf mit Arbeitsbeginn im April 2016 erhalten. Darüber hinaus sei ihr seitens eine Unterkunft nur bei Vollzeitbeschäftigung angeboten worden. Die Beschwerdeführerin wäre mit einer Vollzeitbeschäftigung auch einverstanden gewesen, sofern sie ein eigenes Zimmer bekommen hätte, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Als 50 jährige Frau sei es ihr nicht zumutbar ein Zimmer mit einer fremden Person zu teilen. Sie würde sich dadurch in ihrer Privatspäre sehr beeinträchtigt fühlen. Bisher sei sie bei der Arbeitssuche stets sehr aktiv und erfolgreich gewesen und habe auch ohne Mithilfe des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung gefunden. Die Beschwerdeführerin beantrage den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Arbeitlosengeld für den gegenständlichen Zeitraum zuzuerkennen.

7. Mit Bescheid vom 25.04.2016 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass sich die zugewiesene Stelle bei dem Dienstgeber S KG als zumutbar erwiesen habe. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass von der Beschwerdeführerin kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäfitgungsverhältnis beim potentiellen Dienstgeber aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin habe die zugewiesene Stelle abgelehnt. Der Beschwerdeführerin sei bewußt gewesen und habe sich auch damit abgefunden, dass sie durch die Ablehnung der zumutbaren Stelle die Aufnahme beim potentiellen Dienstgeber vereiteln würde. Es läge somit zumindest bedingter Vorsatz vor. Außerdem sei das Verhalten der Beschwerdeführerin kausal dafür gewesen, dass es nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme gekommen sei. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG sei der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.b. bei Aufnahme einer Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Von der Beschwerdeführerin sei jedoch bisher im Inland keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen worden. Dies ergebe sich aus dem Versicherungszeitenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Solzialversicherungsträger und sei eine Beschäftigungsaufnahme von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden.

8. Mit Schreiben vom 29.04.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.05.2016, hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend führte sie aus, dass der Umstand, dass sie ab 19.03.2016 eine Beschäftigung bei der Cafe-Konditorei L. in Oberaudorf angetreten habe, nicht berücksichtigt worden sei.

9. Mit Schreiben vom 09.05.2016 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Inhaltlich wurde auf die Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2016 verwiesen.

10. Mit Schreiben vom 11.05.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Abfrage beim Haupverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe und wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

11. Mit Schreiben vom 29.05.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin eine "Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV". Dieser Meldebescheinigung kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 19.03.2016 eine Beschäftigung bei der Konditorei Luckner, Florianistraße 1, 83080 Oberaudorf, begonnen hat.

12. Mit Schreiben vom 06.06.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die von der Beschwerdeführerin übermittelte "Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV" und teilte der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin laufend in Deutschland zur Sozialversicherung gemeldet ist. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der belangten Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.

13. In der Stellungnahme vom 13.06.2016 führte die belangte Behörde aus, dass sie die übermittelten Unterlagen zur Kenntnis genommen habe und keine diesbezügliche Ergänzung bzw. ergänzende Stellungnahme erfolge. Außerdem verzichte die belangte Behörde auf eine eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.01.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog dieses ab 07.01.2016. Zuletzt stand sie im Jahr 2015 im Mai ca. 3 Wochen in Arbeitslosengeldbezug.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat die ihr am 25.01.2016 von der belangten Behörde zugewiesene Beschäftigung bei dem Dienstgeber S KG nicht angenommen. Möglicher Arbeitsantritt bei dem Dienstgeber S KG wäre am 26.01.2016 gewesen.

1.3. Mit 19.03.2016 bis laufend geht die Beschwerdeführerin einer Beschäftigung in einer Konditorei L. in Oberaudorf nach.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung bezüglich des Antrages auf Arbeitslosengeldes ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Beschäftigung nicht angenommen hat, ergibt sich aus der Niederschrift der belangten Behörde vom 11.02.2016. Dass der mögliche Arbeitsantritt am 26.01.2016 gewesen wäre, ergibt sich aus der Niederschrift der belangten Behörde vom 11.02.2016.

2.3. Dass die Beschwerdeführerin am 19.03.2016 eine Beschäftigung bei der Konditorei L aufgenommen hat, ergibt sich der "Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV".

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3. 2 Zu Spruchteil A)

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Liegt ein Nachsichtsgrund vor, so ist vom Arbeitsmarktservice jedenfalls Nachsicht zu üben. Die Behörde hat einen Ermessensspielraum lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der Nachsicht.

§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäfitung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswüridgen Grund. Dass eine solche Beschäfitgung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Judikatur des VwGH folgend, ist jedoch die Nachsicht jedenfalls zu gewähren, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt (VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Grundsätzlich kann jedoch jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (VwGH vom 17.12.2015, 2015/08/0026). Während somit im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme wohl zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umstände - von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 24.06.2016, 2016/08/0001).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall war daher zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt. Aus den Feststellungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 19.03.2016 eine Beschäftigung bei der Konditorei Luckner in Oberaudorf aufgenommen hat. In Bezug auf die zeitliche Nähe lässt sich festhalten, dass die Beschäftigung bei der Konditorei Luckner innerhalb der längeren Ausschlussfrist des § 10 Abs. 3 AlVG von acht Wochen aufgenommen wurde. Darüber hinaus lässt die Beschäftigungsaufnahme noch innerhalb der Auschlussfrist auf ein ernsthaftes Bemühen der Beschwerdeführerin schließen. Somit liegt ein berückischtigungswüridger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls vor. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschäftigung noch innnerhalb der längeren Ausschlussfrist des § 10 Abs. 3 AlVG aufgenommen wurde und die Beschwerdeführerin erst seit Jänner 2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, erscheint eine gänzliche Nachsicht des Auschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes angemessen.

Das Gericht vertritt daher die Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der oben angeführten Umstände die Voraussetzungen für die Gewährung der Nachsicht vorliegen, weshalb der Bescheid aufzuheben war.

Von einer (abschließenden) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG konnte im gegenständlichen Fall aufgrund der Erteilung der Nachsicht sohin abgesehen werden (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.2.4. Nach § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da anhand des Akteninhaltes daher feststand, dass der Bescheid der belangte Behörde zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf die eindeutige Judikatur des VwGH gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

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