I401 2109526-1•BVwG I401 2109526-1
I401 2109526-1Tribunal Administrativo Federal18 de jul. de 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
I401 2109526-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXs, vertreten durch die WINKEL STEINER Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsges.m.b.H., Schweizer Straße 77, 6845 Hohenems, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 26.05.2015, GZ: B/LEM/BP-411/2015, betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG" zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 26.05.2015 wurde Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,-- (der sich aus einem Teilbetrag von € 800,-- für den Prüfeinsatz und einem Teilbetrag von € 500,-- für die gesonderte Bearbeitung zusammensetzt) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Finanzpolizei Feldkirch am 14.11.2014 um 18:45 im Betrieb des Beschwerdeführers eine (namentlich angeführte) Person (M. A.) bei der Arbeit als "Schankhilfe" angetroffen habe. Zum Kontrollzeitpunkt sei diese Person nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet gewesen. Ein Entfall bzw. eine Herabsetzung der Teilbeträge sei insbesondere deshalb nicht in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer die Anmeldung auch nach der Betretung (zu ergänzen: durch die Finanzpolizei) nicht nachgeholt habe und die auf die Versicherung der Dienstnehmerin entfallenden Beiträge auf Grund der Erhebungen eines Sozialversicherungsprüfers hätten nachverrechnet werden müssen, sodass von unbedeutenden Folgen nicht ausgegangen werden könne.
2. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde des steuerlich vertretenen Beschwerdeführers richtete sich einleitend nur gegen die Höhe des vorgeschriebenen Betrages.
Grundsätzlich ließ er den Sachverhalt unbestritten, machte aber geltend, dass der Beschwerdeführer im Verfahren infolge des Einsatzes der Finanzpolizei die Beschäftigung von Frau M. A. mit nicht von Vornherein unbedeutenden Argumenten zu erklären versucht habe. Die belangte Behörde habe jedoch eine andere Auffassung vertreten und von Amts wegen die Anmeldung vorgenommen, dies - für den Beschwerdeführer unverständlich - ohne die Beendigung des Verfahrens abzuwarten (wobei anzunehmen ist, dass es sich dabei um ein bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängiges Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 111 ASVG gehandelt haben dürfte). Des Weiteren sei es für ihn nicht nachvollziehbar, dass die Folgen der Beitragsnachverrechnung im Ausmaß von € 15,09 und die Verzugszinsen von € 0,49 nicht näher angeführt und diese nicht als unbedeutende Folgen angesehen worden seien.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Beitragszuschlag hinsichtlich der gesonderten Bearbeitung mit "null" festzusetzen, zumindest aber auf einen Betrag von € 50,--, somit auf mehr als das Dreifache des nachgeforderten Betrages zu reduzieren.
3. Mit Schreiben vom 29.06.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Frau M. A. wurde als "Schankhilfe" von der Finanzpolizei Feldkirch am 14.11.2014 um 18:45 Uhr im Betrieb des Beschwerdeführers beim Ausschenken von Getränken betreten. Eine Anmeldung der Dienstnehmerin M. A. (als geringfügig oder tageweise beschäftigte Dienstnehmerin) zur Sozialversicherung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
1.2. Zwischen dem Beschwerdeführer und Frau M. A. war vereinbart, dass sie an diesem Tag ab 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr arbeitet und sie für diese Tätigkeit keinen Lohn, jedoch "Essen und Trinken" erhält.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde (mehrmals) aufgefordert, die Anmeldung von Frau M. A. nachzuholen (und die angefallenen Beiträge zu entrichten). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Frau M. A. wurde in der Folge von der belangten Behörde von Amts wegen angemeldet.
2.1. Der Sachverhalt, insbesondere der Zeitpunkt der Betretung der Frau M. A. im Betrieb des Beschwerdeführers um 18:45 Uhr sowie die Art der von ihr dort verrichteten Tätigkeit als "Schankhilfe", wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und durch ein bei der Betretung aufgenommenes Foto (um 18:46 Uhr) belegt.
2.2. Dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert hat, die Anmeldung von Frau M. A. nachzuholen, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2015 und blieb von ihm ebenfalls unbestritten.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Außerdem wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat auch nicht gestellt. Daher liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.2.2. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. das Erk. des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; u.a.).
Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249).
Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages handelt es sich nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 31/2007 (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung (vgl. das Erk. des VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192). Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung (€ 500,-- für jede nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (€ 800,--) bis auf € 400,--, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390).
Voraussetzung für die nach § 33 ASVG normierte Meldeverpflichtung (Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung) ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wobei für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG es weder dem Grunde noch der Höhe nach entscheidend ist, ob die nicht rechtzeitig gemeldete Beschäftigung die Vollversicherung oder lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet (vgl. das Erk. des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0037, mwN).
3.2.3. Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass am 14.11.2014 um 18:45 Uhr Frau M. A. im Betrieb des Beschwerdeführers bei Arbeiten als "Schankhilfe" von der Finanzpolizei betreten wurde, ohne dass zuvor ihre Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt wäre. Frau M. A. wurde bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, weshalb im konkreten Fall von einem Dienstverhältnis auszugehen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.07.2001, Zl. 99/08/0030, u.v.a.).
Das Vorliegen eines (meldepflichtigen) Dienstverhältnisses wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht (mehr) bestritten.
3.2.4.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid (der Höhe nach) zum einen mit dem Argument, dass von ihm bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei versucht worden sei, die Beschäftigung einer Person (gemeint: von Frau M. A.) zu klären.
Abgesehen davon, dass er (wie zuvor dargelegt) das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses in der Beschwerde nicht mehr aufrecht hält, genügt es darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung des Bestandes eines Beschäftigungsverhältnisses die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig ist und ihre (allenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers getroffene, die Dienstnehmereigenschaft von Frau M. A. verneinende) Beurteilung keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren gemäß § 113 Abs. 2 ASVG entfalten kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0124; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0059, vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177 mwN).
3.2.4.2. Zum anderen brachte er vor, dass "unbedeutende Folgen" vorlägen, weil Beiträge (nur) im Ausmaß von € 15,09 nachverrechnet worden und Verzugszinsen von € 0,49 angefallen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249, u.a., die Rechtsansicht, dass nach dem klaren Gesetzestext von § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 mit dem Beitragszuschlag "die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten" werden. Im Weiteren werden in dieser Bestimmung die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung sowie für den Prüfeinsatz pauschal determiniert.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 (RV 77 GP XXIII) wird zur Änderung des § 113 ASVG - und insbesondere zur Differenzierung des Mehraufwandes - ausgeführt (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"... Darüber hinaus sollen Beitragszuschläge nach § 113 ASVG, wie schon derzeit im Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse geltend, auch bei Verletzung der Pflicht zur vollständigen Anmeldung vorgeschrieben werden können.
Bei unterbliebener Anmeldung vor Arbeitsantritt soll im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag Platz greifen, der sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt: einem Betrag von 500 EUR pro Person, die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers sowie einem Betrag von 800 EUR für den Prüfeinsatz als Pauschalersatz für jene Kosten, die der Sozialversicherung und den Behörden im Zuge einer einschlägigen Prüfung durch ihre Organe erwachsen. Die unterschiedliche Höhe der Teilbeträge ergibt sich daraus, dass der höhere Aufwand bei verspäteter Anmeldung vor allem aus dem Verfahren im Einzelfall und weniger aus dem Prüfeinsatz selbst resultiert.
3.2.4.3. Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass die Dienstnehmerin M. A. zum Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der belangten Behörde im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der mitbeteiligten Partei erübrigen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien Beiträge und Verzugszinsen nur in (sehr) geringen Höhe nachverrechnet worden, ist entgegen zu halten, dass § 113 Abs. 2 ASVG (in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) bei einem Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht (mehr) auf die Höhe nachzuzahlender Beiträge abstellt.
3.2.4.4. Ein Ermessensspielraum verbleibt nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (vgl. § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG). Dass gegenständlich ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, was etwa dann in Betracht kommt, wenn vom Meldepflichtigen Tatsachen aufgezeigt werden, die die rechtzeitige (An) Meldung gehindert haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161), wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die belangte Behörde weist in ihrer im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahme zum "bisherigen Meldeverhalten" des Beschwerdeführers darauf hin, dass im Jahr 2010 bereits durch die Finanzpolizei eine nicht zur Sozialversicherung gemeldete Person in dessen Betrieb angetroffen worden sei. Da diese Betretung vier Jahre vor der verfahrensgegenständlichen Betretung zurück liegt, ist dieser Meldeverstoß bei der konkreten Ermessensübung nicht als erschwerend zu werten.
Es ist damit zwar von einem "erstmaligen" Meldeverstoß auszugehen, jedoch sind die Folgen des Meldeverstoßes als nicht unbedeutend einzustufen. Wurde nämlich zum Zeitpunkt der Kontrolle, was gegenständlich unbestrittene der Fall ist, die Anmeldung der Dienstnehmerin noch nicht nachgeholt, so liegt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und kann von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125; vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041; vom 19.02.2016, 2013/08/0287; u.v.a.).
Im Beschwerdefall tritt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer es vielmehr unterließ, trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde eine solche vorzunehmen. Dabei gereicht ihm auch zum Nachteil, dass die Dienstnehmerin M. A. als Aushilfskraft bei ihm "schon manchmal [aus-]geholfen" habe, das letzte Mal sei aber schon "ewig" her (vgl. die durch die Finanzpolizei Feldkirch am 18.11.2014 mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift). Da er in diesen Fällen ihre Anmeldung ordnungsgemäß vornahm (Hinweise, dass ein Beitragszuschlag für die unterbliebenen bzw. verspätet erfolgten Anmeldungen vorgeschrieben wurde, gibt es keine), musste ihm die Tatsache, dass die Dienstnehmerin M. A. (als tageweise bzw. geringfügig Beschäftigte) vor Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung anzumelden ist, bekannt sein. Die unterlassene Anmeldung lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer eine "Schwarzarbeit" intendiert hatte.
3.2.4.5. Da davon auszugehen ist, dass die Folgen des konkreten Meldeverstoßes nicht unbedeutend gewesen sind und der Beschwerdeführer auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände dargelegt hat, die als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG zu werten wären, hat die belangte Behörde den Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- zu Recht vorgeschrieben und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil insbesondere das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht bekämpft wurde und die Höhe des zu leistenden Beitragszuschlages (bzw. der Teilbeträge) sich aus dem § 113 Abs. 2 ASVG ergibt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG, der Unterlassung der Anmeldung vor Dienstantritt und der Kriterien für eine Herabsetzung und Entfall der Teilbeträge nach § 113 Abs. 2 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Diese Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die vorliegende
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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