W185 2129835-1•BVwG W185 2129835-1
W185 2129835-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör
W185 2129835-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016, Zl. 1102828509-160101630, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idgF
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus dem Iran, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 20.01.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" vom 10.01.2016 mit Griechenland vor.
Im Akt finden sich betreffend den Beschwerdeführer ein behördliches Schreiben Sloweniens sowie eine Einreiseverweigerung Deutschlands (AS 19 bis 31).
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2016 brachte der Beschwerdeführer, welcher nicht rechtsfreundlich vertreten war, vor, gemeinsam mit zwei seiner Cousins, XXXX und XXXX, nach Österreich gelangt zu sein. Der Beschwerdeführer leide nicht an Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Sein Reiseziel sei eigentlich Deutschland gewesen. Vor ca 1 Monat hätten der Beschwerdeführer und seine Cousins die Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In Slowenien und in Kroatien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden; von der Polizei sei er in diesen Ländern gut behandelt worden. Außer in Österreich habe er nirgendwo sonst um Asyl angesucht. Deutschland habe ihm die Einreise verweigert; der Beschwerdeführer wolle nunmehr in Österreich bleiben. Er wolle hier arbeiten und seine Familie in der Heimat finanziell unterstützen. Er wolle auch zum Christentum konvertieren.
Am 15.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien (AS 47ff).
Mit Schreiben vom 22.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei (vgl. AS 69).
Die Ladung zur Einvernahme und das Länderinformationsblatt wurden dem Beschwerdeführer am 10.06.2016 zugestellt (AS 109). Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG sowie gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG finden sich nicht im Akt.
Am 23.06.2016 fand - ohne Beisein eines Rechtsberaters (siehe Einvernahmeprotokoll AS 111ff) - die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Verfahren vertreten sei, verneinte dieser. Es gehe ihm gut und er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er habe bisher die Wahrheit gesagt. In Österreich, im sonstigen Bereich der EU, in Norwegen und Island habe der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung bestünde; er habe aber Freunde hier. Über Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens erklärte der Beschwerdeführer, in Kroatien - so wie die übrigen Flüchtlinge auch - nicht um Asyl angesucht zu haben. In Österreich fühle er sich wohl und wolle hier bleiben. In Kroatien habe er sich einen halben Tag aufgehalten. Konkrete Vorfälle gegen ihn habe es in Kroatien nicht gegeben. Man habe ihn nur gefragt, wo er hin wolle; er habe gesagt, dass er weiter reisen wolle. Dass er in Kroatien um Asyl ansuchen könne, habe ihm niemand gesagt. Ein spezielles Zielland habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Deutschland habe ihm die Einreise verweigert. Die Länderfeststellungen zu Kroatien habe der Beschwerdeführer erhalten; jemand von der Caritas habe ihm gesagt, dass es sich lediglich um eine Information über Kroatien handle. Er habe bereits als Kind Deutsch lernen wollen. Seit 6 Monaten sei er nunmehr in Österreich und fühle sich hier sicher und frei. Er wolle in Österreich bleiben. Seit 2 Monaten besuche er einen Deutschkurs.
Unterfertigt ist die Niederschrift der Einvernahme vom Leiter der Amtshandlung, von der Dolmetscherin und vom Beschwerdeführer (AS 117).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
In der Darstellung des Verfahrensganges wird unter anderem ausgeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers mit Prognoseentscheidung vom 20.01.2016 zugelassen worden sei. Am 15.03.2016 habe das Bundesamt aufgrund des angeführten Reiseweges ein Konsultationsverfahren gemäß Art 13 Abs 1 Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet. Die Zuständigkeit Kroatiens habe sich aufgrund Verfristung ergeben. Dem Beschwerdeführer sei mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer darlegte, am 24.12.2015 gemeinsam mit seinen beiden Cousins die Heimat verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Das kroatische Asylsystem könne nicht als generell fair und effektiv betrachtet werden. Es gäbe Berichte über eine höchst inadäquate Ausgestaltung des kroatischen Asyl- und Migrationssystems. Im Jahr 2015 seien mehr als 440.000 Asylwerber in Kroatien eingereist. Die meisten von diesen seien nur kurze Zeit in Kroatien und dann nach Ungarn bzw Slowenien weitergezogen. Asylwerber seien in Kroatien mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert, Unterkünfte, medizinische Versorgung und Ausbildung zu erhalten. Seit der Grenzschließung Ungarns für alle Flüchtlinge, welche auf der Westbalkanroute über Griechenland, Mazedonien und Serbien versuchen würden, nach Mitteleuropa zu gelangen, sei Kroatien als erster EU-Mitgliedstaat, wo diese von einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaates illegal überschreiten würden. Dies führe dazu, dass Kroatien in einer unüberschaubar großen Zahl von Fällen der für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs 1 iVm Art 22 Abs 7 Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat sei. Sollten alle Asylwerber, für deren Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz Kroatiens zuständig sei, nach Kroatien gebracht werden, würde sich die Lage von Asylwerbern in Kroatien innerhalb kürzester Zeit noch erheblich verschlechtern und sich eine Situation wie in Griechenland bzw in Ungarn, ergeben. Im speziellen Fall komme noch hiezu, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Österreich entschlossen habe, zum römisch-katholischen Glauben überzutreten; der Beschwerdeführer besuche bereits den Taufunterricht. Seit der Konvertierung sei der Beschwerdeführer der Gefahr von Übergriffen von Muslimen ausgesetzt. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, dass auch Kroatien ein mehrheitlich katholisches Land sei. In Österreich sei der Beschwerdeführer besser geschützt als in Kroatien, wo er in einer großen Flüchtlingsunterkunft wie etwa Opatovac einer großen Zahl vermutlich gewaltbereiter Muslime ausgesetzt wäre. Die kroatischen Sicherheitsbehörden könnten aufgrund situationsbedingter Überforderung der Kapazitäten nicht so einen effizienten Schutz leisten wie die österreichischen Sicherheitsbehörden. Eine Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers in Kroatien und in der Folge eine allfällige Kettenabschiebung in den Iran würde für den Beschwerdeführer als Konvertit die Todesstrafe zur Folge haben. Eine Art 3 EMRK-Verletzung sei bei einer Rücküberstellung nicht auszuschließen.
Die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK sei mangelhaft erfolgt: Der Beschwerdeführer halte sich nunmehr seit mehr als 5 Monaten rechtmäßig in Österreich auf, der Grad der Integration sei im Verhältnis dazu sehr weit fortgeschritten. Der Beschwerdeführer besuche den Taufunterricht und seit viereinhalb Monaten einen Deutschkurs. Er nehme intensiv am sozialen Leben der Gemeinde teil, ua. In der dortigen Pfarre. Zudem habe der Beschwerdeführer eine konkrete Einstellungszusage eines Unternehmens. Zu seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer hingegen keinerlei Bindungen mehr; dort drohe ihm die Todesstrafe. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Unter einem wurden eine Einstellungszusage hinsichtlich des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der Teilnahme an einem (privaten) Deutschunterricht sowie ein Schreiben eines Pfarrers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde mit Prognoseentscheidung vom 20.01.2016 zugelassen (Anm: Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte nicht dokumentiert). Der - im gesamten Verfahren unvertretene - Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes vor dessen Einvernahme am 23.06.2016 nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, dass Konsultationen nach der Dublin III-VO mit Kroatien geführt würden und dass vor seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Rechtsberatung bestehe. Vor der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt ist keine Rechtsberatung erfolgt. Auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.06.2016 war kein Rechtsberater anwesend.
Der Verfahrensablauf ergibt sich aus der Aktenlage. Dass bei der Einvernahme vor dem Bundesamt kein Rechtsberater anwesend war und auch im Vorfeld keine (ausreichende) Rechtsberatung stattfand, geht auch aus der Niederschrift der Einvernahme vom 23.06.2016 hervor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren unvertreten war ergibt sich aus dem Akteninhalt und der damit in Einklang stehenden Aussage des Beschwerdeführers, im Asylverfahren nicht vertreten zu sein (vgl AS 113).
A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 70/2015 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war.
§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG lauten:
"(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
Als "Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren" regelt § 28 AsylG 2005 unter anderem folgendes:
"Zulassungsverfahren
§ 28. (1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
(2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
...]"
Unter der Überschrift "Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren" regelt § 29 AsylG 2005 folgendes:
"§ 29. (1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;
seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);
dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG);
dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisenoder
dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).
Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.
(6) Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind, soweit jeweils erforderlich, folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen:
die erkennungsdienstliche Behandlung § 42 Abs. 1 BFA-VG) und die Durchsuchung (§ 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 BFA-VG);
die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 BFA-VG);
die nachweisliche Information gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;
das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 9;
Ermittlungen zur Identität des Asylwerbers;
Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (§ 19 Abs. 2);
die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß § 50;
die Untersuchungen, die nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorgesehen sind."
Für das Zulassungsverfahren regelt § 49 BFA-VG ua folgendes:
"Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt
§ 49. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.
(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.
[...]"
Wie sich aus dem Verfahrensgang und den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers mit Prognoseentscheidung vom 20.01.2016 zugelassen, obwohl aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich ist, dass gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren) vorliegt. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass eine Verfahrenszulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht, und diese Ansicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang steht (VwGH vom 25.11.2008 zu 2006/20/0624).
Entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 29 Abs 3 Z 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und 68 Abs 1 AVG). In der Folge wurde der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 4 AsylG nicht zu einem Rechtsberater verwiesen und wurde ihm auch keine Aktenabschrift ausgehändigt. Ebenfalls entgegen dieser Bestimmung wurde kein Rechtsberater zur Einvernahme am 23.06.2016 geladen und ein Rechtsberater war in der Folge auch- entgegen der Bestimmungen der § 29 Abs. 5 AsylG und § 49 Abs. 2 BFA-VG - bei der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs nicht anwesend.
Insbesondere erfolgte im Beschwerdefall vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung, welche jedoch gemäß § 29 Abs. 4 AsylG (und § 49 Abs. 2 BFA-VG) in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG statt zu finden hätte, und zwar bei Bedarf mit einem vom Bundesamt beizugebenden Dolmetscher.
Der Schutzzweck der angeführten Normen besteht darin, dass ein gewöhnlich rechts- und sprachunkundiger Fremder im Zulassungsverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit erhält, sich von einem fachkundigen Rechtsberater unter Beiziehung eines Dolmetschers über sein Asylverfahren und seine Erfolgsaussichten beraten zu lassen, und zwar vor jeder Einvernahme, die einer Mitteilung ua nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG folgt. Ziel ist ua die zweckentsprechende Vorbereitung auf eine Einvernahme vor der Asylbehörde.
Im Beschwerdefall wurden dem Beschwerdeführer allerdings jegliche Beratungsmöglichkeiten genommen; insbesondere war es dem Beschwerdeführer mangels Anwesenheit eines Rechtsberaters während der Einvernahme auch nicht möglich, ein zielgerichtetes Vorbringen zur Frage der Zuständigkeit Kroatiens zu erstatten. Dies wiegt besonders schwer, weil der Beschwerdeführer im gesamten behördlichen Verfahren nicht rechtsfreundlich vertreten war.
Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird auch nicht etwa dadurch vollständig beseitigt, dass dem Beschwerdeführer nunmehr im Bescheid der entscheidungswesentliche Sachverhalt vorgehalten und ihm für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass im Lichte des § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufgrund der aufgezeigten Mangelhaftigkeit im behördlichen Verfahren nicht gilt, ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise bis jetzt nicht verstanden hat, was genau Gegenstand des vorliegenden Zulassungsverfahrens ist, weswegen er bis dato offenbar nicht in die Lage versetzt war, im Rahmen eines fairen Verfahrens seinen Rechtsstandpunkt darzulegen.
Im Hinblick darauf, dass mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren vorliegt, und damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren ein den Verfahrensvorschriften entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und dem Beschwerdeführer in ordnungsgemäßer Weise Parteiengehör einzuräumen haben.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;
Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG.
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