BVwG W181 1436742-1

W181 1436742-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2016

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung

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BVwG W181 1436742-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W181.1436742.1.00

Spruch

W181 1436742-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, Zl. 13 03.038-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 09.03.2013 mit dem Flugzeug aus der Türkei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).

2. Am 11.03.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab dieser kurz zusammengefasst an, er sei aus seiner Heimat legal ausgereist, indem er mit Hilfe seines Passes den Grenzübergang XXXX mit einem Kleinbus passiert habe und dann bis XXXX gefahren sei. Von dort sei er weiter mit dem Flugzeug zunächst nach XXXX und dann schließlich nach Österreich geflogen. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer die Angst um sein Leben auf Grund des Krieges in Syrien, insbesondere deshalb, da er befürchte, irgendwann in den Reservemilitärdienst eingezogen zu werden.

3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.06.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Befragt nach den Gründen für seine Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er von der syrischen Regierung seit Oktober 2012 gesucht werde, da er in seiner Heimat an Demonstrationen teilgenommen habe. Sollte er zurückkehren müssen und von der Regierung erwischt werden, drohe ihm der Tod.

Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er vom Geheimdienst in der Vergangenheit bereits festgenommen worden und für 16 Tage inhaftiert gewesen sei, weil er "Wände beschmiert" habe. Zudem habe er dort unterschreiben müssen, dass er nicht mehr demonstrieren werde. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Festnahme bzw. Haft nannte der Beschwerdeführer zunächst den November 2012, gab wenig später aber dann das Jahr 2011 an. Von Oktober 2012 bis zur Ausreise im März 2013 habe er jedenfalls im Dorf seines Onkels gelebt und sich frei bewegen können. Es gebe dort keine Polizei und der Geheimdienst habe "anderes zu tun" gehabt, als ihn zu suchen. Nun wolle er in Europa sein Leben genießen. Befragt, warum er in der Ersteinvernahme einen anderen Fluchtgrund genannt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er "einfach Angst gehabt" habe.

4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 08.07.2013, Zl. 13 03.038-BAG, den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) Unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.07.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. So habe dieser zunächst behauptet wegen der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt worden zu sein, in der Einvernahme vom 11.03.2013 dann aber angegeben, aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung seine Heimat verlassen zu haben, was er zuvor nie erwähnt hätte. Den Grund dafür habe er nicht plausibel erklären können. Auch den Zeitpunkt der behaupteten Verhaftung habe er zunächst mit November 2012 und später mit November 2011 angegeben. Auch diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer nicht aufklären können bzw. sei in diesem Zusammenhang von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, zumal er dieses Ereignis im Rahmen der Ersteinvernahme überhaupt nicht angegeben habe. Insgesamt seien die Angaben des Beschwerdeführers zu oberflächlich und kurz gewesen, sodass die behaupteten Fluchtgründe jedenfalls nicht glaubhaft gemacht werden hätten können. Zuletzt lege auch noch die Tatsache der legalen Ausreise aus Syrien mit Hilfe eines gültigen Reisepasses nahe, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht von Sicherheitsbehörden gesucht werde. Zusammengefasst sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich deshalb ausgereist sei, um sich vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien im Ausland bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen und damit einhergehend die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung begründete das Bundesasylamt unter Bezugnahme auf die getroffenen Länderfeststellungen damit, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson in Syrien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 22.07.2013 datierte Beschwerde, in der die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die (allfällige) Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt werden. Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass die im Bescheid behauptete Divergenz der Fluchtgründe aus der Erstbefragung zu jenen aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt tatsächlich nicht vorliege, da sich der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2011 in Haft befunden habe, die Angst zum Militärdienst eingezogen zu werden aber aktueller und auch der Auslöser für die Flucht gewesen sei. In diesem Zusammenhang wird auch auf die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen, insbesondere auf im Kapitel "Die anderen allgemeinen Truppen" enthaltene Ausführungen verwiesen.

6. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das gegenständliche Verfahren gemäß der Geschäftsverteilung 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W101 zur Erledigung zugewiesen.

7. Am 08.07.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung beim nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Bescheid vom 09.07.2014 wurde diesem Antrag stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis 04.07.2016 verlängert.

8. In weiterer Folge wurde das Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer am 15.07.2014 über Anordnung der Staatsanwaltschaft

XXXX wegen des Verdachts der Schlepperei (§ 114 FPG) festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden sei.

9. Nach telefonischer Nachfrage beim Landesgericht XXXX am 10.12.2014 wurde bekannt, dass sich der Beschwerdeführer seit 17.09.2014 in Untersuchungshaft in der XXXX befinde.

10. Am 11.03.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Landesgerichtes XXXX telefonisch mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein strafgerichtliches Verfahren gemäß § 114 FPG geführt werde, eine diesbezügliche Entscheidung aber noch nicht ergangen sei.

11. Am 21.10.2015 teilte das Landesgericht XXXX dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer bei der am 07.07.2015 stattgefundenen Verhandlung von allen Anklagepunkten freigesprochen worden sei.

12. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W101 abgenommen und der Gerichtsabteilung W181 neu zugewiesen.

13. Auf telefonische Nachfrage bestätigte das Landesgericht XXXX am 08.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Freispruch im strafgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 FPG rechtskräftig sei und keine weiteren Anklagepunkte offen seien.

14. Am 25.04.2016 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte schriftlich mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden.

Der Beschwerdeführer führte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung auf konkrete Befragung des verhandlungsführenden Richters an, von Oktober 2012 bis März 2013 im Dorf seines Onkels mit dem Namen XXXX gelebt zu haben und zeigte das besagte Dorf in der ihm vorgelegten Karte von Syrien an. Dazu führte er an, dieses läge in der Nähe von XXXX. Ausgereist sei er über den Grenzübergang XXXX, zu welchem er mit einem öffentlichen Bus gemeinsam mit mehreren Personen gelangt sei.

Er bestätigte seine Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach er in dieser Zeit sehr ruhig in diesem Dorf gelebt habe, dort keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen und auch nicht von der Polizei gesucht worden sei. Gleichzeitig betonte er jedoch, Angst gehabt zu haben, dass er dort seitens der Regierung zum Militär eingezogen würde. Auf Vorhalt, dass das Gebiet kurdisch dominiert sei, führte der Beschwerdeführer an, dass es im Jahr 2013 noch unter der Dominanz der Regierungstruppen gestanden habe. Heute sei es kurdisch dominiert. Vor drei oder vier Tagen seien die Regierungstruppen auch dort gewesen und hätten das Haus seines Bruders gebombt. Er könne dies beweisen, denn er habe ein Foto von seinem Bruder erhalten, welches er bringen könnte. Die Ortschaft sei bombardiert worden.

Bei einer Rückkehr könnte er von beiden Seiten - sowohl von den Kurden als auch von den Regierungstruppen - eingezogen (Anm.: zum Militärdienst) werden. Er wolle nicht sterben.

Er selbst sei Kurde und kein Mitglied irgendeiner politischen Partei oder Vereinigung gewesen, da er sich nie für Politik interessiert habe.

Weiters führte der Beschwerdeführer an, im Jahr 2012 inhaftiert gewesen zu sein, da er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Konkret habe er vier oder fünf Mal gegen das Töten von Zivilisten und für den Frieden demonstriert, ehe er in XXXX von Regierungsvertretern festgenommen worden sei. Darauf angesprochen, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid vorgeworfen habe, er hätte sich hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Verhaftung in Widersprüche verstrickt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe gesagt, dass dies Ende 2011 und 2012 gewesen sei. Er sei durcheinander gewesen und in Österreich sieben Monate inhaftiert gewesen, dann aber freigelassen worden.

In seinem Dorf XXXX sei das Leben katastrophal. Täglich würden Menschen getötet. In seinem Dorf, wo er gelebt habe, herrsche Krieg zwischen Kurden und Regierungstruppen. Am 19.04. seien 15 oder 20 Personen getötet worden und die Regierungstruppen hätten alles zerstört.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Syrien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 09.03.2013, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 25.04.2016 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer verließ Syrien legal mit einem syrischen Reisepass über den Grenzübergang XXXX in Richtung XXXX, reiste am 09.03.2013 illegal mittels eines gefälschten Reisepasses per Flugzeug nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich; er ist strafgerichtlich unbescholten.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen hat, um sich dem Militärdienst zu entziehen. Darüber hinaus geriet der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen, die in seiner Verhaftung gemündet haben, ins Visier der syrischen Behörden.

Dem Beschwerdeführer, der sich im wehrfähigen Alter befindet, droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee, allenfalls auch bei der kurdischen Miliz, welche die Heimatstadt des Beschwerdeführers XXXX dominiert, eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung respektive der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde und er festgenommen, allenfalls zwangsrekrutiert (wobei der Beschwerdeführer zu völkerrechtswidrigem Handeln gezwungen würde), allenfalls misshandelt oder sogar getötet werden würde. Diese Gefahr besteht bei der Einreise nach Syrien.

Darüber hinaus stellt die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe in Verbindung mit seinem Auslandsaufenthalt und seiner Asylantragstellung einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar.

Zudem tritt hinzu, dass derzeit in Syrien eine unübersichtliche Lage herrscht und dem Beschwerdeführer in dem - zwar derzeit kurdisch dominierten - Gebiet, aus dem er geflohen ist, auch seitens der kurdischen Miliz im Zusammenhang mit dem Wehrdienst ein ähnliche Gefährdungslage droht.

Es kann aus den oben genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

2. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat Syrien:

"Zusammenfassung:

Fast alle Teile Syriens sind in Gewalt verstrickt, wobei die Gewalthandlungen in teilweise überlappenden Konflikten zwischen verschiedenen Akteuren aus zunehmend unterschiedlichen Regionen und Ländern ausgetragen werden. Das Land ist tief zerrissen, da die Konfliktparteien, darunter die syrischen Regierungstruppen, die Gruppe "Islamic State of Iraq and Al-Sham" ("ISIS"), bewaffnete oppositionelle Gruppen, kurdische Streitkräfte (kurdische Volksschutzeinheiten, YPG) in unterschiedlichen Landesteilen Kontrolle und Einfluss ausüben.

Politische Lage

Selbst unter normalen Umständen waren Parlamentswahlen und Präsidentschaftsreferenden in Syrien nicht frei, fair und gleich, sondern manipuliert. Zudem hat das syrische Parlament nur die Funktion, die Regierungsentscheidungen zu bestätigen. Bashar al-Assad Referendum als Präsident endete im November 2000 mit dem kaum glaubwürdigen Resultat von 97,29 Prozent der Stimmen für ihn. (BTI 2014)

Im Februar 2012 hielt die Regierung eine Volksabstimmung über die neue Verfassung ab. Obwohl die Verfassung das jahrelange Machtmonopol der Ba'ath-Partei beendete, wurde den Forderungen der Opposition nach weitreichenden politischen Reformen nicht Rechnung getragen. 90 Tage später fanden Parlamentswahlen statt. (AI 23.05.2013) In Wirklichkeit ist jedoch die Regierung mehr dem Präsidenten Bashar al-Assad und den Geheimdiensten Rechenschaft schuldig als dem Parlament. (BTI 2014)

Das Regime führte am 7. Mai 2012 Parlamentswahlen durch, obwohl klar war, dass große Teile der Bevölkerung gar nicht daran teilnehmen konnten. Wie früher, als die NPF die große Mehrheit der Sitze innehatte, erhielt sie wieder die überwältigende Mehrheit der Sitze. Während vormals Wahlen oder Referenden dazu dienten, die autoritäre Herrschaft zu verschleiern, dienten die Parlamentswahl und das Referendum für die neue Verfassung während der Revolution dazu, die Desintegration der Macht des Regimes zu verschleiern. (BTI 2014)

Auch die formale Aufhebung des Kriegsrechts im März 2011 spielt keine Rolle, denn das syrische Regime handelt, als wäre es überhaupt nicht an Gesetze gebunden. (BTI 2014)

Laut International Crisis Group ist das Ende des Syrien-Kriegs derart weit entfernt, dass das Thema Zugang zu humanitärer Hilfe mehr in den Mittelpunkt der Verhandlungen in Genf rückte, als die Beendigung des Konflikts. Zahlreichen Einschätzungen zufolge handle es sich mittlerweile um einen regionalen Konflikt, der sein Epizentrum in Syrien habe. (ICG 6.2.2014)

Syriens Präsident Bashar al-Assad gewann die Präsidentschaftswahlen in den von ihm kontrollierten Gebieten Syriens. Er tritt seine dritte Amtszeit nach offiziellen Angaben mit 88,7 Prozent der Stimmen an. Die offizielle Wahlbeteiligung betrug 73,47 Prozent. Erstmals seit Jahrzehnten traten Gegenkandidaten gegen ein Familienmitglied der Assads in Wahlen an: Hassan al-Nouri und Maher Hajjar erhielten 4,3 bzw. 3,2 Prozent der Stimmen. 11.63 Millionen SyrerInnen von insgesamt 15.85 Millionen Wahlberechtigten sollen ihre Stimme abgegeben haben. (BBC News 5.6.2014)

Assads Sieg stand bereits vorher fest (The Daily Star 5.6.2014d), zumal die beiden Gegenkandidaten als loyal zu Assad gelten. (Der Standard 4.6.2014)

Die Oppositionsgruppen, sowie die Bevölkerung in den von Rebellen gehaltenen Gebieten, haben die Wahlen als Farce abgelehnt. (BBC News 5.6.2014) Während es für die Wahlen internationale Kritik hagelte (z.B. USA), fanden Syriens Verbündete Russland (vgl. The Daily Star, 5.6.2014a), Iran und Venezuela lobende Worte (BBC News 5.6.2014)

Die Kampfhandlungen, die Luftbombardements durch das Regime und die Mörserangriffe durch die Aufständischen sowie die Kämpfe zwischen ISIS (Islamic State of Iraq and Greater Syria) und der Nusra Front sowie deren Verbündeten gingen unterdessen weiter (z.B. The Daily Star 5.6.2014c).

Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch ihre Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen . Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese vermeintliche Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen z.B. des Regimes einher.

Hinzukommen je nach Gegend unter Umständen noch Luftbombardements durch das Regime und/oder durch die Koalition gegen den IS. Das Regime sowie die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe sowie die Allianzen zwischen den Aufständischen können schnellen Änderungen unterliegen. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird - z.B. mit dem IS gegen das Regime oder z.B. im Fall der Kurden mit dem Regime gegen den IS.

Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein kann - das Blatt kann sich schnell wenden z.B. in Form von Anschlägen weit weg von der Front oder durch plötzliche Offensiven (z.B. im Juli 2015 durch den IS in der Provinz al-Hassakah bis hinein in al-Hassakah Stadt). Gleichzeitig sind die BewohnerInnen mit dem dominanten Parteiapparat der PYD und seines bewaffneten Arms der YPG konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert (BFA Staatendoku 20.08.2015).

Mehr als vier Jahre nach Beginn der Krise, ist eine Lösung des Konflikts noch immer nicht in Sicht (AI 4.5.2015).

Das syrische Regime hält knapp ein Drittel des syrischen Staatsgebiets, aber dieser Teil umfasst die "nützlichsten" Teile, nämlich die meisten großen Städte, die Küste und mehr als die Hälfte der Bevölkerung (BBC News 5.8.2015). Die Regierung ist nach Jahren des Kriegs geschwächt und scheint zu einer De-Facto-Teilung des Landes bereit: Sie verteidigt nur noch [für sie] strategisch wichtige Gebiete und überlässt viel von dem Land den Rebellen und Jihadisten (ReliefWeb 12.6.2015). Bashar al-Assad erwartet, dass er noch mehr Terrain verlieren wird, um das Kerngebiet zu halten - dieser umfasst zumindest Damaskus, Homs, Hama und die Küstenregion Latakia (BBC News 5.8.2015).

Eine breite Bandbreite von Rebellengruppen dominiert von Islamisten, einschließlich der mit Al Qaida verbundenen Nusra Front, halten Gebiete im Norden und Westen, während "Moderate" einen Teil des Südens kontrollieren. Die Kurden haben sich an der Grenze zur Türkei eine Enklave [Anm.: derzeit bestehend aus zwei Gebieten] geschaffen (BBC News 5.8.2015). Im Süden in Suwaida fürchtet sich mittlerweile die lokale Gemeinschaft der Drusen und andere Minderheiten vor dem Erstarken jihadistischer Gruppen wie der Nusra Front, die Drusen als Häretiker sehen (The Guardian 4.8.2015).

Die Terrororganisation Islamischer Staat im Iraq und der Levante (ISIL), auch bekannt als Islamischer Staat im Iraq und Syrien [sic! "Islamischer Staat im Iraq und Großsyrien"] (ISIS) oder Daesh, übernahm beginnend im Jahr 2013 in wachsendem Ausmaß die Kontrolle über die Provinzen Raqqa und Dayr al-Zawr [Anm.: es gibt jedoch noch vereinzelte Stellungen der Regimetruppen] und konsolidierte diese. Am 29. Juni 2014 rief der IS die Errichtung eines islamischen "Kalifats" im Irak und Syrien mit Hauptstadt Raqqa aus. Der IS hält auch eine begrenzte Präsenz in andere syrischen Provinzen im Norden, Süden und um Damaskus herum aufrecht. Andere Landesteile bleiben umkämpft - einschließlich der Grenze zur Türkei und der nordöstlichen Gebiete, wo Kurden dominieren (USDOS 25.6.2015). Die Organisation IS hält zwar 50 Prozent des syrischen Territoriums, aber viel davon ist Wüste (BBC News 5.8.2015).

In vielen Fällen etablieren die aufständischen Organisationen neue oder geänderte Regierungsstrukturen, einschließlich irregulärer Gerichte (USDOS 25.6.2015).

Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen

In Syrien war die Muslimbruderschaft zu Beginn der Revolution trotz ihres jahrzehntelangen Verbots die einzige organisierte Bewegung. Eine Zeit lang dominierte sie die Nationale Syrische Koalition. Ihre Macht ist jedoch inzwischen verblasst. Im Juli 2013 wurde Ahmed Jarba, der die Unterstützung Saudi-Arabiens genießt, Präsident der Nationalen Syrischen Koalition und nicht der Kandidat Qatars und der Muslimbrüder. Ein Syrienspezialist gab an, dass "die Allianzen, die sie [die Muslimbrüder] außerhalb der islamistischen Bewegung geschlossen haben, waren nur auf Kosten anderer Akteure möglich, die sich ihrerseits Unterstützung in Riad gesucht haben. Ohne die Millionen, die Saudi Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate der Opposition zukommen ließen, würden die Muslimbrüder weiterhin den Ton angeben." (JA 20.2.2014)Am Schlachtfeld hat Liwa al-Tawhid, die große Brigade, die mit den Muslimbrüdern verbündet ist, durch die ersten Angriffe auf Aleppo, der zweitgrößten Stadt des Landes, auf sich aufmerksam gemacht. Doch mit der Zeit haben ihr die besser finanzierten und ausgerüsteten jihadistischen Gruppen in Syrien den Rang abgelaufen. (JA 20.2.2014)

Die Opposition zögert, auch die kurdischen Interessen in Ihre Anliegen aufzunehmen. Deshalb sind die KurdInnen geteilter Ansicht über die Revolution. Die Ermordung von Meshal Tammo, einem charismatischen und respektierten kurdischen Politiker, der für den Aufstand eintrat, komplizierte die Lage zusätzlich. (BTI 2014)

Die Opposition ist weiterhin stark fragmentiert. Die große Bandbreite an politischen Gruppen, Exiloppositionellen, Basisaktivisten und bewaffnete Gruppen können sich nicht über die Art des Sturzes Bashar al-Assads einigen. (BBC 17.10.2013) Die prominentesten Bündnisse sind:

Im November 2012 schlossen sich verschiedene Oppositionsgruppen zur Nationalen Koalition der Syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte zusammen. Die Vereinigung wurde nach und nach auf internationaler Ebene als die einzig rechtmäßige Vertretung des syrischen Volkes anerkannt. (AI 23.05.2013) Russland, China und Iran waren bei der Anerkennung durch die "Freunde des Syrischen Volkes" [Anm: internationales Forum von Staaten zum Syrien-Konflikt] nicht anwesend. (BBC 17.10.2013)

Die Koalition hat es nicht geschafft, alle Rebellengruppen, besonders die jihadistischen, unter ihr Kommando zu bringen. Ebenso hat sie bisher keine bedeutenden Erfolge bei der humanitären Hilfe und bei der Verwaltung der befreiten Gebiete vorzuweisen. (BBC 17.10.2013)

Der SNC wird von der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit dominiert, es gestaltet sich für ihn schwierig, ChristInnen und AlawitInnen für sich zu gewinnen, die loyal gegenüber dem Regime sind. Sein angestrebtes Primat unter den Oppositionsvereinigungen wird vom Nationalen Koordinationskomitee (National Co-ordination Committee - NCC) in Frage gestellt. Das NCC ist ein Oppositionsblock, der immer noch direkt in Syrien aktiv ist, und der den Islamisten im SNC nicht traut. Der SNC ist der größte Block in den Nationalen Koalition. (BBC 17.10.2013)

Die Allianz wurde im Juni 2011 von 16 linksgerichteten politischen Parteien, drei kurdischen Parteien und von unabhängigen AktivisitInnen gegründet. Sie kann sich unter bestimmten Bedingungen einen Dialog mit dem Regime vorstellen. Vorbedingungen wären: ein Waffenstillstand, ein Rückzug der Armee aus den Städten und die Freilassung aller politischer Gefangenen. Das NCC erkennt die Freie Syrische Armee als Teil der Revolution an, ist aber gegen deren Bewaffnung ebenso wie gegen eine ausländische militärische Intervention. In den Augen des NCC dominiert die Muslimbruderschaft die Exilopposition, was das NCC ablehnt. Der SNC und die Nationale Koalition wiederum stellen das NCC als in Syrien isoliert und ohne wahren Rückhalt in der Bevölkerung dar. (BBC 17.10.2013)

Das Kurdische Oberste Komitee besteht seit Juli 2012 und umfasst die Demokratische Unionspartei (Democratic Union Party - PYD) sowie den Kurdischen Nationalen Rat (Kurdish National Council - KNC) einem Bündnis von 13 kurdischen Parteien. (BBC 17.10.2013)

Das Komitee sollte das de facto autonome Gebiet im Nordosten Syriens verwalten, aber der Kurdische Nationale Rat beklagt, dass die PYD die Machtteilungsabkommen nicht einhält. Der bewaffnete Arm der PYD, die Volksschutzeinheiten (Popular Protection Units - YPG), würden in den meisten Städten nicht die Verantwortung für die Sicherheit mit den KNC-Kämpfern teilen. (BBC 17.10.2013)

Das Kurdische Oberste Komitee ist Mitglied der Nationalen Koalition. (BBC 17.10.2013)

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014)

Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)

Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014)

Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)

Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)

Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)

Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014

Wehrdienst

Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. (UK 11.09.2013)

Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013)

Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden. Es ist daher schwierig zu eruieren, wie Gesetze und Regulierungen bezüglich des Militärdienstes in der Praxis umgesetzt werden (DIS 26.2.2015).

Artikel 3, Paragraph B, des syrischen Militärdienstgesetzes sieht den Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix. Es gibt auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisten (DIS 26.2.2015).

Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden (UK 3.10.2012; vgl. UK 11.09.2013). Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten (UK 11.9.2013).

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes (UK 11.9.2013).

Das Präsidialdekret Nr. 35 vom 19.3.2011 sieht vor, dass mit 1. Juni 2011 Wehrpflichtige, die bis zu fünf Jahre eine Schule besucht haben, 21 Monate Wehrdienst leisten, und Personen, die mehr als fünf Schuljahre absolviert haben, 18 Monate Wehrdienst abzuleisten haben. Allerding wurden letztmals im Jahr 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt (DIS 26.2.2015).

Wenn die Personen, die einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert dabei für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, wenn diese einen Checkpoint der Regierung passieren und dort kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen aus z.B. ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als Internvertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, und die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell (DIS 26.2.2015).

Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht (DIS 26.2.2015). Einer Schätzung zufolge entziehen sich ca. 70.000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst (The Guardian 4.8.2015).

Der syrische Präsident Bashar al-Assad gab Ende Juli de facto zu, dass seine Truppen ausgedünnt sind (The Guardian 4.8.2015), und es an Militärs mangelt (Carnegie 27.7.2015). Mit einer Amnestie für Deserteure und Militärdienstverweigerer versucht er "ein paar Tausend" Soldaten für seine Truppen zu bekommen (Carnegie 27.7.2015), indem die Amnestie [wenn die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllen] die Strafen aufhebt (The Guardian 4.8.2015). Während früher im Jahr Gerüchte einer bevorstehenden Generalmobilisierung von Reservisten vom Regime bestritten wurden, bezog sich Assad in seiner jüngsten Rede explizit auf das Mobilisierungsgesetz von Anfang 2011. Das Gesetz ist das gesetzliche Mittel, die syrische Gesellschaft in Kriegsmodus zu versetzen, aber Assads Regierung ist auch schon jetzt sehr nahe an diesem Zustand. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne gewaltsamen Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen (Carnegie 27.7.2015). Selbst Männer, die eigentlich für das Regime sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln (variieren nach Ort und Möglichkeiten der Person - Beispiele siehe Quellenangabe) dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen (ReliefWeb 19.4.2015). Aktuell gibt es z. B. eine Aufruf an die alawitische Jugend, das strategisch wichtige Gebiet von Jureen gegen eine Rebellenvorstoß zu verteidigen (The Daily Star 5.8.2015b).

Zudem kann die Einberufung zum Reservedienst schon jetzt auch ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen und das Regime hat seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell keine Änderungen der Gesetze bzgl. des Militärdienstes und ihrer Umsetzung erfolgten. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (z.B. Luftwaffe), der Bedarf für Kombattanten, die Position des Betroffenen etc. wichtigere Faktoren seien als das Alter (DIS 26.2.2015).

Wenn an den Checkpoints Militärdienstverweigerer entdeckt werden, werden diese manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsendet. In anderen Fällen werden die Männer verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach potentiellen Kandidaten für die Ableistung des Militärdiensts: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. In der Frühphase des Konflikts, sandte die Regierung in als pro-oppositionell geltenden Gebiete Truppen mit einer Namensliste von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, wo sie Haushaltsmitglieder aufreihten, ihre Identitätsdokumente verlangten und sie nach abwesenden Personen befragten.

Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt (DIS 26.2.2015). Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft (UK 3.10.2012).

Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten passieren, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben werden und diese danach zum Militärdienst eingezogen werden. Die Evakuierung von der Altstadt von Homs im Februar 2014 ist ein Beispiel dafür.

Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese nicht das Land legal verlassen. Nichtsdestotrotz gelingt dies manchen trotzdem. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht tendiert zu nutzen, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden.

Der Beitritt zu einer pro-Regime-Miliz, besonders der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces) [nähere Informationen zu den Milizen siehe Sicherheitslage] ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die jüngeren Rekruten können ihre Verträge mit ihrer NDF-Gruppe den Militärbehörden zeigen, um ihren regulären Militärdienst ausgesetzt zu bekommen. So brauchen sie ihren Militärdienst nicht abzuschließen. Die NDR-Einheiten bestehen gewöhnlich aus Leuten auf lokaler Basis und Personen, die zur selben Religionsgemeinschaft gehören und in dem Gebiet wohnen, in dem sie als Miliz aktiv sind. Die NDF-Einheiten z.B. in Homs, Hama, Idlib [Anm.: mittlerweile wird Idlib von Rebellen kontrolliert - siehe Karte weiter oben] und Daraa bestehen hauptsächlich aus Alawiten, zum Teil auch aus Sunniten. In Deir al-Zour besteht die NDF-Gruppe aus Mitgliedern lokaler sunnitisch-arabischer Stämme und Clans. Da die NDFs eine Alternative zum Militärdienst weg vom Wohnort bieten, stieg die Zahl der Rekruten der NDFs und der sunnitisch dominierten Baath Bataillone, zumal der Dienst leichter und die Bezahlung besser sein soll (DIS 26.2.2015). Die NDFs werden als Stoßtruppen der Armee verwendet (The Guardian 4.8.2015).

Gemäß Länderherkunftsinformationen sind Regime-Organisationen, kurdische bewaffnete Gruppen und mehrere bewaffnete Oppositionsgruppen sowie extremistische bewaffneten Vereinigungen für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern im Kampf und in Unterstützungsaufgaben verantwortlich. Sie sind ebenfalls verantwortlich für militärische Operationen - einschließlich von Terrortaktiken - in zivilen Gebieten (FCO 12.3.2015).

Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen (Vertrauliche Quelle Sept. 2012). In der Anfangszeit [Anm.: als es viele Demonstrationen und auch viele Desertierungen gab] berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI Juni 2012). Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen (UK 3.10.2012). Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren (AI Juni 2012). Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen" (OHCHR 19.12.2013).

Das Regime schützt und ermutigt oft diejenigen in seinen Reihen, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften sowie anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramiltärische Gruppen des Regimes [siehe zu einer Auswahl an Gruppen in Sicherheitslage; als Alternative zum Militärdienst in der Armee siehe weiter unten] nehmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslose Tötungen, Entführungen von ZivilistInnen, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt ZivilistInnen zu ihren Zielen (USDOS 25.6.2015).

Am 07.08.2015 wurde eine Resolution vom UN-Sicherheitsrat einstimmig angenommen, in der der UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) damit beauftragt wurden, Ermittlungen zu dem Einsatz von Chlorgas in Syrien vorzubereiten. Der Sicherheitsrat könnte auch Sanktionen erlassen, wenn die Verantwortlichen festgestellt würden. Chlorgas fällt zwar nicht unter die Konvention zu verbotenen Chemiewaffen, da es auch für zivile Zwecke genutzt werden darf, allerdings ist der Einsatz als Waffe verboten (BAMF 10.8.2015).

Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)

Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:

Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012)

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/298554/435095_de.html; Zugriff am 12.6.2015

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (UK 3.10.2012)

Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012) Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013)

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (DS 13.1.2012) Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen. (UK 11.9.2013)

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. (Vertrauliche Quelle Sept. 2012) Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013)

Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012)

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012)

Amnestien des syrischen Regimes sind mit Skepsis zu sehen, weil diese in der Vergangenheit nicht unbedingt so umgesetzt wurden wie zuvor angekündigt. Amnestieankündigungen sowie diverse Dekrete und Verordnungen sind propagandistische und politische Machtinstrumente des Regimes, frei zur Auslegung durch das Regime und ohne Rechtsansprüche der Betroffenen. Dies ist auch mit ein Grund, warum zum Thema Generalmobilisierung auch falsche Gerüchte bzw. Interpretationen von Aussagen der Staatsspitze (z.B. löste einmal eine missverständliche Rede des regimetreuen Großmuftis von Syrien eine Fluchtwelle von Wehrpflichtigen aus) in Syrien die Runde machen, weil die Intransparenz kriegsbedingt, aber auch durch das Regime gefördert, noch größer ist als zuvor. Die BewohnerInnen Syriens können sich nie sicher sein, "ob nicht doch etwas dran ist".

Viele Männer (selbst von vermeintlich regimetreuen Minderheiten) versuchen mit verschiedensten Mitteln, dem Militär- oder Reservedienst zu entgehen. Die einen wollen nicht Kanonenfutter werden oder möglicherweise nach einer Niederlage vom Gegner hingemetzelt werden, die anderen wollen nicht Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen oder unterstützen. Auch das Regime selbst verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter (einem Bericht zufolge sogar fallweise taktische Rückzüge aus Wohnorten von Minderheiten, damit diese dann um Schutz bitten und das Regime ihnen als Bedingung stellen kann, dass die Kriegsdienstverweigerer eingezogen werden), um die syrischen Streitkräften oder die paramilitärischen Verbänden zu verstärken. Die neueste Amnestie dient im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich dem Kampfeinsatz einziehen zu können.

Amnestien oder andere Erlässe des syrischen Regimes in Bezug auf den Militärdienst ändern nichts daran, dass im Endeffekt die eingezogenen Männer in Gefahr laufen, Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen zu müssen oder zumindest durch ihre Miterhaltung des Regimes und seiner Streitkräfte diese unterstützen. Im Weigerungsfall drohen sie selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Lund deutet sogar die Möglichkeit einer bevorstehenden Generalmobilisierung an, zu der die Amnestie nur eine Vorstufe sein könnte. Bzw. meint er, dass das Regime schon soweit es in seiner Macht steht, eine Generalmobilisierung in den vom Regime kontrollierten Gebieten durchführt, ohne sie als solche zu deklarieren und ohne seine Unterstützer in der Bevölkerung nicht gegen sich aufzubringen - mehr dazu im relevanten Abschnitt.

Hinzukommt, dass die kurdische Organisation PYD in dem von ihr gehaltenen Territorium auch einen Wehrdienst eingeführt hat. Ihr wie auch anderen Rebellengruppen werden wie dem Regime Zwangsrekrutierungen vorgeworfen. Besonders problematisch ist, dass der sogenannte Islamische Staat [und auch andere] bereits Kinder gezielt indoktriniert und für den Kampf ausbildet. Für Eltern ist es sehr schwer und gefährlich, ihre Kinder davor zu schützen. (BFA Staatendoku 20.08.2015)

Quellen:

Todesstrafe

Die syrischen Behörden geben selten Informationen über Hinrichtungen bekannt. Es ist unklar, wie viele Todesurteile verhängt, und wie viele Menschen im Jahr 2012 hingerichtet wurden. Exekutionen können für folgende Verbrechen durchgeführt werden: Verrat, Mord, politische Taten wie das Erheben der Waffen gegen Syrien, Überlaufen von den Streitkräften zum Feind, Akte der Aufwiegelung unter dem Kriegsrecht oder in Kriegszeiten, Raub mit Gewalteinsatz, Vergewaltigung, oppositionelle Aussagen gegen die Regierung und Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft. Syrien wendet auch die Todesstrafe gegen Drogenhandel an. Neu verabschiedete Gesetze sehen die Todesstrafe zusätzlich vor:

Bashar al-Assad erließ das Dekret Nr. 71 für das Jahr 2012, in welchem er eine Generalamnestie für Verbrechen vor dem 23.10.2012 gewährt. Das Dekret ersetzt je nach Verbrechen die Todesstrafe durch lebenslange Haft mit Schwerarbeit oder durch eine lange Haftstrafe. (UK 11.9.2013)

Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet. (HRW 21.1.2014)

Human Rights Watch dokumentierte auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichen, darunter extralegale Hinrichtungen. Bei einer Offensive der Aufständischen erreichten die Verbrechen von fünf Oppositionsgruppen den Schweregrad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Ausländische Kämpfer und Gruppen mit Verbindung zu al-Qaida gehören zu den schlimmsten Tätern. (HRW 17.12.2013, siehe auch HRW 21.1.2014)

Am 4. August 2013 tötete eine Koalition aufständischer Gruppen, hauptsächliche militante Islamisten, in der Umgebung von Latakia mindestens 190 Zivilisten, darunter 57 Frauen, und mindestens 18 Kinder, meist in Massenhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1387366919_hrw-syria-justice-briefing-paper-0.pdf

http://www.ecoi.net/local_link/265380/379273_en.html; Zugriff am 17.2.2014

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus AraberInnen (SyrerInnen, PalästinenserInnen und IrakerInnen). Ethnische Minderheiten sind:

KurdInnen, ArmenierInnen, TurkmenInnen, TscherkessInnen. (AA 9.2013) Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen ChristInnen (Chaldeans 1999.) mit je nach Kontext Assyrisch/Syrisch/Aramäisch/Chaldäisch als Sprachbezeichnung (Omniglot o.D.). Als "liturgische Sprachen" nach offizieller Sicht werden in einigen Schulen Armenisch, Hebräisch, Chaldäisch und Aramäisch/Syrisch/Assyrisch für Angehörige von ethnischen und/oder religiösen Minderheiten unterrichtet. (USDOS 20.5.2013)

Der bewaffnete Konflikt wird in wachsendem Maß konfessionell, wobei sunnitische Zivilisten das Hauptziel der Angriff der Regimetruppen und Pro-Regime-Milizen sind. Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare [Sunnis]. ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Schutz bei ihren jeweiligen Gemeinschaften. Das Ergebnis ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. Im Jahr 2014 verschlimmerte sich die Lage, als der sogenanne IS substanzielle Gebiete der Provinzen Raqqa und Deir az-Zor sowie Aleppo eroberte und sein Herrschaft konsoldierte. Er implementierte harte, diskriminierende und häufig gewaltsame Maßnahmen gegen nicht-sunnitische Muslime sowie gegen Sunnis, die sich seiner Meinung nach von ihrem Glauben abgewendet hätten.

Der Krieg verstärkte die konfessionellen Feindschaften und Polarisierung sowohl in Gebieten des Regimes als auch der Rebellen. Das Regime beging [z.B.] Massaker an sunnitischen ZivilistInnen, während alawitische ZivilistInnen von radikalen Islamisten ermordet wurden (FH 28.1.2015). Angriffe auf religiöse Minderheiten haben zugenommen und bestehen aus einer Kombination von unterschiedlichen Motiven. Was als religiös motivierte Angriffe erscheinen mag, kann auch politische Motive beinhalten, weil oppositionelle bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten oft der Taten des Regimes beschuldigen. Mitglieder und Gemeinschaften sowie ihre Stätten werden bedroht und sind direkten Angriffen von regimegegnerischen bewaffneten Gruppen ausgesetzt, darunter Razzien, Granaten- und Raketenbeschuss, Autobomben, Belagerungen und Unterbrechung von grundlegenden Vorratslieferungen (UNHCR 27.10.2014).

Es gab 2014 einen dramatischen Anstieg von Angriffen auf Vertreter von Religionsgemeinschaften und ihren Gebäuden durch extremistische bewaffnete Gruppen (FCO 12.3.2015).

Ein besonderer Aspekt des Konflikts ist, dass verschiedene Konfliktparteien häufig einer großen Gruppe von Menschen eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen - etwa Familien, Stämme, religiöse oder ethnische Gruppen, ganze Städte, Dörfer oder Stadtteile. Dadurch werden Einzelpersonen, ohne persönlich ausgewählt worden zu sein, das Ziel von verschiedenen Akteuren einschließlich der Regierungstruppen und den mit ihr verbündeten Kräften, des sogenannten IS und anderen aufständischen Gruppen wegen tatsächlicher oder angeblicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei.

Ganzen Gemeinschaften werden dahingehend wahrgenommen, dass sie ein bestimmte politische Meinung oder Verbindung hätten. Sie werden deswegen Ziel von Luftbombardements, Granatenfeuer, Belagerungstaktiken, Selbstmordanschlägen, Autobomben, willkürlicher Verhaftung, Geiselnahme, Folter, Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt und extralegaler Hinrichtungen.

Die wahrgenommen politische Meinung oder Zughörigkeit in Bezug auf den Konflikt basiert oft auf wenig mehr als der Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet, ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet oder ihrem/seinem ethnischen, religiösen oder tribalen Hintergrund (UNHCR 27.10.2014). So richtet sich dann z.B. die Wahrnehmung einer Person als Gegner nach ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, weil das Gebiet als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt (UNHCR 22.10.2013).

Das Risiko, Schaden zu nehmen, ist sehr real, auch wenn die Person nicht auf individueller Basis zum Ziel wird (UNHCR 27.10.2014).

Vom Regime kontrollierte Gebiete

Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion in Syrien, und historisch gesehen wurde die Freiheit der Religionsausübung in größerem Maß respektiert als die meisten anderen Rechte (FH 23.1.2014). Das Regime erlaubt eine freie Glaubensausübung, so lange diese nicht ins Politische hineinspielt. Die Moscheen werden streng überwacht und die Anstellung von muslimischen Religionsführern kontrolliert (FH 28.1.2015). Das Regime verbot die Diskussion konfessioneller Probleme einschließlich der Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten (USDOS 25.6.2015).

Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet [sofern es sich um eine in Syrien anerkannte Konfession handelt] (UK 11.09.2013).

Gebiete, welche nicht vom Regime kontrolliert werden

In oppositionellen Gebieten gibt es Glaubensfreiheit außer in den Gebieten unter Kontrolle von jihadistischen Gruppen (FH 28.1.2015). Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare [Sunnis] (UNHCR 27.10.2014). Der sogenannte IS hat harte Einschränkungen jeglicher religiöser Aktivität eingeführt, die nicht mit ihrer Version des sunnitischen Islam entspricht. Er hat auch mehrere religiöse und kulturelle Stätten sowie Artefakte zerstört (FH 28.1.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. aktualisierte Fassung aus Oktober 2014)

Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Wo relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren.

Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend; sie basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Daher sollte ein Antrag nicht automatisch als unbegründet eingestuft werden, wenn keines der hier aufgeführten Risikoprofile einschlägig ist.

[...]

[...]

Zu XXXX:

Seit das Regime sich Ende 2013 aus dem Norden Syriens zurückgezogen hat, verwalten kurdische Kräfte die mehrheitlich von Kurden bewohnte Region de facto autonom. In der Grenzstadt XXXX haben kurdische Milizen ihr Hauptquartier, Assads Armee hält lediglich Gebiete um den Flughafen. Regime und Kurden haben sich vorübergehend arrangiert. Die Verwaltung ist fest in der Hand der größten kurdischen Partei PYD.

Quellen:

XXXX

XXXX

Zur Wehrdienst im Zusammenhang mit der PYD:

Auch die kurdische Organisation PYD hat in dem von ihr gehaltenen Territorium einen Wehrdienst eingeführt. Ihr wie auch anderen Rebellengruppen werden wie dem Regime Zwangsrekrutierungen vorgeworfen. Besonders problematisch ist, dass der sogenannte Islamische Staat [und auch andere] bereits Kinder gezielt indoktriniert und für den Kampf ausbildet. Für Eltern ist es sehr schwer und gefährlich, ihre Kinder davor zu schützen.

Quelle:

Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl -

Aktuelle Situation in Syrien, Stand: 20.08.2015."

II.2. Beweiswürdigung:

1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf dessen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof bzw. Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie Auskünften zuständiger gerichtlicher Stellen.

3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation in Syrien, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand: 20.08.2015, bzw. den darin zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass der Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes, ausgewogenes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bietet, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur Stadt XXXX ergeben sich aus den oben zitierten Internetartikeln.

4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Das Bundesverwaltungsgericht vermag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ansicht der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers, zum Militärdienst eingezogen zu werden, nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft sei, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat Syrien nicht zu teilen.

Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens auch angegeben, inhaftiert worden zu sein, wobei er den Zeitpunkt seiner Verhaftung zum einen mit November 2012 und zum anderen mit November 2011 angab, wobei er diesen Widerspruch auch in der mündlichen Verhandlung nicht vollends aufzuklären vermochte. Dieser Umstand kann ihm jedoch vor dem Hintergrund dessen, dass dennoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen bzw. zur Teilnahme an militärischen Aktivitäten gezwungen würde, nicht zum Nachteil gereichen.

So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung grundsätzlich nicht voraussetzt, dass der Asylwerber bereits vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Handlung erlitten hat oder ihm eine solche zumindest konkret angedroht wurde. Eine derartige Befürchtung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland derart sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008).

Angesichts dessen ist für das Vorliegen einer Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime auch nicht unbedingt erforderlich, dass eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist bzw. eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte. Vielmehr kommt es darauf an, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand der individuellen Eigenschaften der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den - diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren; alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage; es wurde die Generalmobilmachung der Truppen angeordnet und es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben und zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben) und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers als Kurde ergibt sich, dass eine Person mit diesen formellen Voraussetzungen in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Militärdienst eingezogen zu werden und dabei - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - u.a. gegen Protestierende und gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt zu werden.

Dass der Beschwerdeführer den Militärdienst im Falle einer Rückkehr nicht antreten will, ergibt sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen (auch) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und stellt sich dies - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen - auch als plausibel dar.

II.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d. F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann etwa dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass bei ihm eine aktuelle Verfolgungsgefahr durch den Heimatstaat besteht. Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen, wonach der Militäreinsatz in der syrischen Armee, dem sich der Beschwerdeführer letztlich durch seine Ausreise entzogen hat, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden ist, ist es derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von Seiten syrischer Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte.

Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aber auch insofern eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, als nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er seitens kurdischer Milizen, die derzeit seinen Heimatort XXXX dominieren und nach aktuellen Berichten ebenfalls Zwangsrekrutierungen vornehmen, zur Teilnahme an Kampfhandlungen gezwungen würde und bei Weigerung mit Misshandlungen respektive Folter bedroht würde. Diesfalls ist aber eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat für den Beschwerdeführer auszuschließen.

Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit insgesamt eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme eben dieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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