L518 2124722-1•BVwG L518 2124722-1
L518 2124722-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2016
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, zumutbare Sorgfalt
L518 2124722-1/4E
L518 2124711-1/4E
L518 2124715-1/4E
L518 2124719-1/4E
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch: RA Dr. Ecker, Embacher, Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016, Zl. 1067524508-150470794, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 und Abs. 4
VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch: RA Dr. Ecker, Embacher, Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016, Zl. 1067524301-150470760, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch: RA Dr. Ecker, Embacher, Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016, Zl. 1067523500-150470824, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch: RA Dr. Ecker, Embacher, Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016, Zl. 1067523609-150470845, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP4" bezeichnet, sind Staatsangehörige Armeniens und brachten am 07.05.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP reisten gemeinsam in Österreich ein. Die bP 1 und bP 2 sind die Eltern der bP 3 und 4.
I.2. Die bP brachten kurz zusammengefasst vor, dass zwei Freunde der bP 1 hohe Schulden bei einem Mann namens XXXX , dem Sohn des Bürgermeisters (idF: S) gehabt hätten. Die Freunde hätten ihm mehrmals von Drohungen des S erzählt. Diese beiden Freunde der bP 1 seien dann ermordet aufgefunden worden. Daraufhin habe die bP 1 bei der Polizei gemeldet, dass sie S verdächtige, die Freunde ermordet zu haben. Nach dieser Meldung bei der Polizei hätten Männer die bP 1 bedroht und verprügelt. Diese Männer, welche offensichtlich zu S gehört hätten, seien dann nochmal zur bP 1 gekommen, hätten sie wieder verprügelt und die Waren im Geschäft der bP zerstört. Nach diesem zweiten Vorfall sei die bP ins Krankenhaus gegangen. Die bP 1 habe dann erfahren, dass die Männer auch die bP 2 bedroht hätten. Die bP 1 sei dann nochmals zur Polizei gegangen, welche ihr jedoch nicht helfen habe können, deshalb seien sie geflohen.
Vorgelegt wurden von den bP:
o Kopien der Reisepässe
o Geburtsurkunden der bP
o Bestätigung über die selbstständige Erwerbstätigkeit der bP 1
o Foto der letzten Wohnadresse
o Rechnung des medizinischen Zentrums XXXX
o 2. Arztbriefe samt Laborbefunden
o 2 weitere ärztliche Bestätigung in Russisch
o Bericht über den stationären Aufenthalt im Krankenhaus in Armenien
o Diplom Pädagogik bP 2
o Heiratsurkunde
o Mittelschulzeugnis
o Invalidenausweis der bP 2
o Terminbestätigung für die bP 2 in einem österreichischen Krankenhaus
o Österr. Arztschreiben betreffend bP 3
Die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der bP wurden übersetzt und wurde von der belangten Behörde eine Dokumentenüberprüfung dieser Urkunden veranlasst. Das Ergebnis der Dokumentenprüfung vom 06.11.2015 ergab, dass keine Anzeichen für das Vorliegen von verfälschten oder falschen Urkunden gegeben sind.
Ein Arztbrief betreffend die bP 2 wurde auch einer Übersetzung zugeführt.
Die belangte Behörde übermittelte den bP teilweise die im Original vorgelegten Unterlagen mit Schreiben vom 16.09.2015.
I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Den bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die belangte Behörde gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.
1.4. Gegen die angefochtenen Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
Die bP 1 habe ihre Fluchtgründe bereits bei der Erstbefragung ausführlich dargelegt. Auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde seien von der bP 1 konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben gemacht worden. Die konkreten Daten und Namen wären einer Überprüfung zugänglich gewesen und hätte sich die bP 1 ausdrücklich mit einer solchen einverstanden erklärt. Die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs seien nicht eingehalten worden und wurden hierzu, sowie zu den Bedenken an der Beweiswürdigung konkrete, detaillierte Ausführungen getroffen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen zur Sicherheitslage in Armenien hätte es auch diesbezüglich konkreterer Feststellungen bedurft. Schließlich würde die bP 2 an massiven, behandlungsbedürftigen Bandscheibenproblemen und die bP 3 an Bronchialasthma leiden, was hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung berücksichtigt hätte werden müssen. Die Integration sei ebenfalls nicht entsprechend berücksichtigt worden. Vorgelegt wurden medizinische Unterlagen betreffend die bP 2 und Unterlagen zum Schulbesuch der bP 3 und bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
3.2.1. Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der bP, insbesondere den vorgelegten Unterlagen nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat.
Die belangte Behörde ist in der Beweiswürdigung gar nicht auf die vorgelegten Dokumente zum Krankenhausaufenthalt bzw. Erkrankungen der bP 1 sowie zur Bestätigung über die selbstständige Erwerbstätigkeit der bP 1 eingegangen, die überdies keinerlei Übersetzung zugeführt worden sind. Lediglich ein ärztliches Schreiben betreffend die bP 2 sowie die Geburtsurkunden und die Heiratsurkunde wurden einer Übersetzung zugeführt. Ohne Erörterung dieser Beweismittel (medizinische Schreiben, Krankenhausrechnung, Bestätigung über die selbstständige Erwerbstätigkeit) im Zusammenhang mit dem Vorbringen der bP 1 und bP 2 bzw. Erörterung der Beweismittel mit der bP 1 selbst kann die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht ordnungsgemäß vorgenommen werden.
Es hätte jedenfalls einer intensiven Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln und einer Übersetzung derselben bedurft, um im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung den relevanten Sachverhalt feststellen zu können.
Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses bzw. Verringerung des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes - gewählte oben beschriebene Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Auch maßt sich die belangte Behörde hierdurch willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf die Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde mit dem Beweismittel dann nicht weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte, wenn ihm kein taugliches Beweisthema zu Grunde liegen würden, was dann der Fall wäre, wenn das Beweisthema nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungs-verfahrensrecht, 3. Auflage, S 174) oder es sich um einen Erkundungsbeweis handeln würde (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Dass im gegenständlichen Fall von diesen Voraussetzungen auszugehen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt und ist auch für das ho. Gericht nicht erkennbar.
Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. besteht für die die Verpflichtung, das Beweisthema eines vorgelegten Bescheinigungsmittels -etwa durch entsprechende Befragung der bP- zu erkunden und jenem Fall, in dem es sich um kein taugliches Beweismittel handelt, dessen Übersetzung zu unterlassen. Dies hat sie jedoch in nachvollziehbarer Weise zu begründen und ist jedenfalls hinsichtlich der medizinischen Unterlagen der bP 1 sowie dessen Bestätigung über die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gegeben, da diese Unterlagen die Beschäftigung in einem eigenen Geschäft sowie den Krankenhausaufenthalt der bP 1 bestätigen könnten.
3.2.2. Zur Glaubwürdigkeit und Relevanz der Angaben der bP verkennt das BVwG nicht, dass Anhaltspukte dafür vorliegen, dass die Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist jedoch am Rande darauf hinzuweisen, dass die den Bescheiden zugrunde liegende Beweiswürdigung - ohne konkretes Aufzeigen von Widersprüchen und tatsächlichen Ungereimtheiten an Hand von konkreten Beispielen - an sich nicht geeignet ist, eine Unglaubwürdigkeit der bP zu belegen. Es reicht nicht, eigene Schlussfolgerungen zu "zweifelhaften" oder "skurrilen" Sachverhalten anzuführen und "ungewöhnliche" Umstände aufzuzeigen, vielmehr sind eben tatsächliche Widersprüche und vage Angaben sowie nicht nachvollziehbare Vorbringenspassagen konkret anzuführen und aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang wird auf die ausführlichen Ausführungen in der Beschwerde ab Seite 6 hingewiesen, in welchen die Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret und detailliert aufgezeigt wurden.
In Anbetracht der vorgelegten medizinischen Unterlagen zur bP 2 und bP 3 wären auch zum Gesundheitszustand konkretere Feststellungen zu treffen gewesen als allein den Umstand anzuführen, dass keine lebensbedrohlichen Erkrankungen vorliegen.
3.2.3. Weiters wird auch darauf hingewiesen, dass es sich beim vorgebrachten Sachverhalt um einen solchen handelt, welcher sich zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil durch Erhebungen vor Ort relativ leicht - und mit einem für eine Spezialbehörde zumutbaren Aufwand- überprüfen ließe. Gerade hinsichtlich der angeblichen Ermordung von zwei Freunden der bP 1 ( XXXX ) müssten sich Mediensowie Polizeiberichte in Armenien finden lassen. Unter Wahrung der Identität der bP könnte gerade hinsichtlich eines derartigen Mordfalls auch einsicht in die Polizeiakten genommen werden, wo Nachschau gehalten werden könnte, ob sich die bP 1 als Zeuge oder Informant in diesen wiederfindet. Auch betreffend der behaupteten Zerstörung des Geschäfts der bP 1, welches sie selbstständig betrieben habe, müssen sich jedenfalls durch Zeugenbefragungen der Nachbarn die näheren Umstände ermitteln lassen. Im Zuge der Ermittlungen kann auch angefragt werden, ob es tatsächlich - wie in der Beschwerde behauptet - Medienberichte gibt, welche bestätigen, dass Personen im Umfeld von S unter Druck gesetzt wurden. Das entsprechende Rechercheergebnis wird dann mit dem Vorbringen der bP abzugleichen bzw. zu erörtern sein.
Auf jeden Fall sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungstätigkeiten im oa. Umfang zu setzen und hat dann die belangte Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Ohne nähere Erörterung und insbesondere Übersetzung und Würdigung der vorgelegten Schriftstücke kann jedoch der Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt werden.
3.3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorliegen.
Die belangte Behörde unterlies vor allem eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit den teilweise im Original vorgelegten Beweismitteln. Ein derartiges Verhalten ist nur dann denkbar, wenn sich bereits aus dem bisherigen Verfahrenshergang ergeben hätte, dass sich die jeweiligen Beweismittel auf ein untaugliches Beweisthema beziehen oder es sonst auf den Inhalt nicht ankommt, was im gegenständlichen Fall jedoch weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht. Vielmehr legte die belangte Behörde nicht dar, weshalb die Beweismitten nicht zu berücksichtigen wären.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt so mangelhaft ermittelt, dass sich mangels Miteinbeziehung der diversen, von der bP vorgelegten Unterlagen die fallspezifische Lage nicht beurteilen lässt.
Im Zuge des weiteren Verfahrens wird sich das BFA daher mit dem Vorbringen und insbesondere den in Vorlage gebrachten Beweismittel detailliert auseinander zu setzen und die übersetzten Beweismittel sowie das einzuholende Rechercheergebnis im Herkunftsland mit den bP im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern haben.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.
Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Parteien noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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