BVwG W224 2016479-1

W224 2016479-1Tribunal Administrativo Federal14 de jul. de 2016

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Regest

amtswegige Wiederaufnahme, Erschleichen, falsche Angaben,<br/>Staatsangehörigkeit

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BVwG W224 2016479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2016479.1.00

Spruch

W224 2016479-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2015, Zl. W224 2016479-1/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Syrien alias Ägypten, von Amts wegen beschlossen:

A)

Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2015, Zl. W224 2016479-1/10E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder aufgenommen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 23.10.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Araber anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass wegen der Kriegsereignisse in Syrien zwei seiner Brüder getötet worden wären. Er habe um sich und um seine Familie gefürchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Repressalien.

2. Am 15.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, eine Erkrankung der Niere zu haben und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung zu sein. Er sei in Syrien, Daraa-Tafas, geboren und als "Palästinensischer Staatsangehöriger" staatenlos. Er habe keinen Militärdienst abgeleistet und nach Ende der Schulzeit sich eigentlich an der Universität von Damaskus als Student der Rechtswissenschaften eingeschrieben. Tatsächlich habe er dieses Studium jedoch nicht betrieben, sondern gemeinsam mit seinem Bruder verschiedene Dinge transportiert, um Geld (etwa EUR 60,- pro Monat) zu verdienen. In Syrien habe er normal leben können, ihm habe nichts gefehlt. Alle seine Angehörigen seien auf der Flucht, seine Ehegattin und seine drei Kinder würden sich in Ägypten aufhalten. Sein Haus in Syrien sei zerstört worden, er habe auch sonst niemanden mehr in Syrien. Es gebe auch keine Kommunikation mehr dorthin. Er habe im August 2013 Syrien verlassen, seinen gültigen syrischen Reisepass hätten ihm die Schlepper abgenommen.

3. Das BFA wies mit Bescheid vom 09.12.2014, Zl. 13-831543002/1738946, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

4. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

5. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer korrigierend geltend, dass seine Eltern aus Palästina stammten, er selbst aber bereits in Syrien geboren worden sei und die syrische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Er habe über einen syrischen Reisepass und syrische Dokumente verfügt. Bereits im Verfahren vor dem BFA legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des syrischen Geheimdienstes vor, in welchem er aufgefordert wird, ebendort vorstellig zu werden, eine syrische Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Familienbuch vor, hinsichtlich welcher das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung aus dem Arabischen anordnete.

6. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.08.2015, Zl. W224 2016479-1/10E, mit näherer Begründung statt und erkannte XXXX, alias XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass XXXX, alias XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2015, Zl. W224 2016479-1/10E, erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

7. Am 29.02.2016 gestand der Beschwerdeführer bei einer Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der Vergehen nach § 223 StGB vor dem Landeskriminalamt Tirol ein, dass er entgegen seiner Angaben im Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht syrischer, sondern ägyptischer Staatsangehöriger sei und die im Laufe seines Asylverfahrens vorgelegten syrischen Dokumente Totalfälschungen seien, die er gegen Bezahlung von EUR 700,-- über einen Dritten aus der Türkei besorgt habe.

8. Am 16.03.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Übertretung nach § 120 Abs. 2 Z 2 FPG angezeigt.

9. Am 30.05.2016 übermittelte das Landeskriminalamt Tirol den Abschlussbericht gemäß § 100 Abs. 2 Z 4 StPO betreffend Verdacht auf Schlepperei, Urkundenfälschung und Betrug an die Staatsanwaltschaft Innsbruck.

10. Am 22.06.2016 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Abschlussbericht des Landeskriminalamts Tirol, woraus sich ergab, dass der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht steht, sich im Asylverfahren als syrischer Staatsangehöriger ausgegeben und sich dadurch den Status des Asylberechtigten erschlichen zu haben. Aus diesem Grund ersuchte das BFA, das Bundesverwaltungsgericht möge die Wiederaufnahme des Verfahrens prüfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungs-gericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Er-kenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren ein-zustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Zu A)

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. Nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Gemäß § 32 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der Verwaltungsgerichtshof auch seinen Beschluss vom 24.2.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG verwiesen (VwGH 21.9.2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse. Im Beschluss vom 8.9.2015, Ra 2014/18/0089, verwies der Verwaltungsgerichtshof in einer Asylangelegenheit auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag (vgl. VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431, mwN) und hielt ebenso fest, dass diese auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbar sei.

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung zieht das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erschleichen eines Bescheides nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG heran (vgl. auch VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0116).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 29.1.2004, 2001/20/0346; 13.12.2005, 2003/01/0184; 8.6.2006, 2004/01/0470).

Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseren Wissens, falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen hat (VwGH 25.4.1995, 94/20/0779) und damit das Ziel verfolgte, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.9.2003, 2003/18/062; 29.1.2004, 2001/20/0346; 8.6.2006, 2004/01/0470). Die Behörde hat aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen in freier Beweiswürdigung auf das eventuelle Vorliegen einer solchen Absicht zu schließen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 14).

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat]; 13.11.1986, 86/08/0163; 17.11.1995, 93/08/0114).

Im gegenständlichen Fall ist evident, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht objektiv unrichtige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit sowie des seiner Ausreise vorangehenden Zeitraumes tätigte, um daraus einen Vorteil zu ziehen.

Der objektive Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Verfahrens auf internationalen Schutz die ägyptische Staatsbürgerschaft besaß (und dies nach wie vor der Fall ist) ergibt sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden diesbezüglich unzweifelhaften Aussagen und eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich einer Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der Vergehen nach § 223 StGB vor dem Landeskriminalamt Tirol am 29.02.2016.

In Zusammenschau der neu hervorgekommenen unstrittigen Aspekte ? der ägyptischen Staatsbürgerschaft ? mit den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, wird zweifelsohne ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jene entscheidungsrelevanten Tatsachen im damaligen Verfahren bewusst verschwieg und daraus resultierend objektiv unrichtige Angaben tätigte. So machte er vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa geltend, dass seine Eltern aus Palästina stammten, er selbst aber bereits in Syrien geboren worden sei und die syrische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Er habe über einen syrischen Reisepass und syrische Dokumente verfügt. Bereits im Verfahren vor dem BFA legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des syrischen Geheimdienstes vor, in welchem er aufgefordert wird, ebendort vorstellig zu werden, eine syrische Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Familienbuch vor, hinsichtlich welcher das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung aus dem Arabischen anordnete.

Aufgrund der wie dargestellt objektiv (bewusst) unrichtigen Angaben bzw. des Verschweigens seiner ägyptischen Staatsangehörigkeit kann von einer Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Die in Frage stehenden Angaben waren im Übrigen von wesentlicher Bedeutung, da die Staatsangehörigkeit eines Fremden im Verfahren auf internationalen Schutz naturgemäß von zentraler Bedeutung ist und somit in unmittelbarem Kausalitätszusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2015, Zl. W224 2016479-1/10E, stand, da die Gewährung von Asyl insbesondere auf Grund der individuellen Verfolgungsbehauptung als syrischer Staatsangehöriger in seinem Herkunftsstaat erfolgte.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2015, Zl. W224 2016479-1/10E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf.

Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2015, Zl. W224 2016479-1/10E, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6).

Da die Sachlage wie dargestellt auf Grund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG, in der jeweiligen Fassung.

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