BVwG W212 2129013-1

W212 2129013-1Tribunal Administrativo Federal14 de jul. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

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BVwG W212 2129013-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W212.2129013.1.00

Spruch

W212 2129013-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idgF

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, brachte am 15.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland am 06.12.2015.

3. Bei der Erstbefragung vom 15.12.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe einen Cousin, der in Linz wohne. Er habe sein Heimatland vor etwa zwei Wochen verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, von dort sei er über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil hier "Aria" leben würden und er annähme, dass es sich dabei um die gleiche Volksgruppe wie im Iran handle. Die Behandlung in Griechenland und Slowenien sei gut gewesen, die Kroaten seien etwas strenger gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, im Iran die Kirche besuchen zu wollen, aber von der Polizei daran gehindert worden zu sein. Weiters habe er bei einer Präsidentenwahl demonstriert zu haben, worauf einige seiner Freunde festgenommen worden seien. Nun habe er Angst ebenfalls festgenommen zu werden. Er habe nicht zur Schule gehen können, weil sein Vater schon zu alt zum Arbeiten gewesen sei. Sein Bruder in Australien würde nun für die Familie sorgen.

Am 23.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 ausgestellt.

4. Am 26.01.2016 erfolgte eine Anfrage gem. § 34 Dublin III-VO an Slowenien und Kroatien. Mit Schreiben vom 27.01.2016 teilten die slowenischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 09.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.

Im Akt finden sich eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Übernahmebestätigung der aktuellen Länderfeststellungen zu Kroatien und eine Ladung zur Einvernahme, beides datiert mit 18.05.2016 und vom Beschwerdeführer unterschrieben.

5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers - ohne Beisein eines Rechtsberaters - vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, am 25.05.2016, gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er habe drei Cousinen in Schweden, aber keine Verwandten in Österreich. Er habe bei seiner Ausreise aus dem Iran kein Zielland gehabt, aber von Österreich und Holland gute Dinge gehört. Er habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, aber seine Fingerabdrücke abgegeben. Ihm sei gesagt worden, dass es sich um eine Sicherheitsmaßnahme handle und er die Fingerabdrücke abgeben müsse, um weiterreisen zu dürfen. Auf die Frage, weshalb er nicht schon in Kroatien einen Asylantrag gestellt hatte, antwortete der Beschwerdeführer, er sei mit der Flüchtlingsmenge ab Griechenland mitgereist. Sie hätten teilweise nicht gewusst wo sie seien. Sie hätten das beste Land um Asyl zu beantragen suchen wollen.

Da die übermittelte Länderberichte auf Deutsch verfasst seien, könne er dazu keine Stellungnahme abgeben. Er habe diese einem Anwalt gezeigt, welcher ihm gesagt habe dass ihm diese am 25.05.2016 erklärt würden.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung einer Pfarre vor, wonach er den Taufunterricht besuche, sowie ein Schreiben über die von ihm geleistete gemeinnützige Arbeit in der Pfarre.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Im Verfahrensgang wurde unter anderem ausgeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers am 15.12.2015 zugelassen, am 26.01.2016 ein Informationsansuchen an Kroatien und Slowenien eingeleitet und am 02.03.2016 ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet worden sei. Die Zuständigkeit sei am 03.05.2016 übergegangen.

Im Anschluss an das zitierte Einvernahmeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung ein Rechtberater gem. § 52 BFA-VG zur Seite gestellt worden sei.

Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinungsmittels nicht feststehe. Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsbürgerschaft werde ihm aufgrund seiner Sprachkenntnisse Glauben geschenkt. Schwere, lebensbedrohliche Krankheiten habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch seien diese aus der Aktenlage ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei über Kroatien kommend in die EU eingereist. Auf Grund von Verfristung sei Kroatien für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Der Beschwerdeführer sei für niemanden sorgepflichtig und habe in Österreich keinen Familienbezug. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätte. In Kroatien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben.

Ebenfalls am 13.06.2016 wurden eine Rechtsberatungsanfrage gestellt und dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG übermittelt.

7. Gegen diesen Bescheid wurde am 27.06.2016 fristgerecht durch einen Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde eingebracht. Darin wird vorgebracht, dass es unverständlich sei, weshalb die Behörde erst am 02.03.2016 ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet habe, wo sie doch schon am 26.01.2016 ein Informationsansuchen an Kroatien und Slowenien gestellt hatte. Die Zuständigkeit Kroatiens sei erst durch Fristablauf übergegangen. Diese Zuständigkeit sei dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer unter Vorspielung falscher Tatsachen zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gedrängt worden sei. Den kroatischen Behörden sei hier nicht nur gravierender Informationsmangel, sondern auch eine rechtswidrige Falschinformation vorzuwerfen. Eine solche Vorgehensweise sei nicht rechtsstaatlich und eine Missachtung sowohl von Rechtsvorschriften als auch der Person des Betroffenen. Da die Länderfeststellungen zu Kroatien dem Beschwerdeführer nur auf Deutsch ausgehändigt worden seien, habe dieser dazu nicht Stellung nehmen können und sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Abschließend wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestellt.

8. In einer am 29.06.2016 übermittelten Beschwerdeergänzung durch einen weiteren rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde gerügt, dass sich in der Ladung zur Einvernahme kein Hinweis auf die Möglichkeit einer Rechtsberatung befunden habe. Die Einvernahme habe daher ohne einen Rechtsberater stattgefunden. Weiters sei der Beschwerdeführer zum Verfahren zugelassen worden und habe eine Aufenthaltskarte erhalten. Darüber hinaus sei der Spruch des Bescheides nicht korrekt ins Persische übersetzt worden. Vielmehr handle es sich um eine Mischung aus Persisch und Arabisch, wodurch der Spruch unverständlich sei. Auch die Mitteilung über das Führen einer Konsultation mit Kroatien sei nicht übermittelt worden.

Im Protokoll der Einvernahme sei fälschlich vermerkt, dass der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen einem Anwalt gezeigt hätte. Dieses Wort sei falsch übersetzt worden, es sei vielmehr "Dolmetscher" gemeint gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Länderfeststellungen dem bei der Einvernahme anwesenden Dolmetscher gezeigt, welcher ihm mitgeteilt habe, dass ihm diese im Zuge der Einvernahme erklärt werden würden.

Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Kroatien keine Zuständigkeit nach Kapitel III der Dublin-Verordnung zukomme. Aufgrund der illegalen Einreise nach Griechenland sei dieses Land zuständig, eine Endigung der Zuständigkeit sei nicht eingetreten. Die Behörde gehe davon aus, dass die Einreise in Kroatien über einen Drittstaat die Zuständigkeit Kroatiens begründet habe. In einem ähnlichen Fall habe sich der EuGH in seiner Vorabentscheidung mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Sollte also das Gericht die in der Beschwerde argumentierte Rechtsansicht nicht vertreten, sei eine Vorlage an den EuGH notwendig.

Laut Rechtsansicht des Generalanwalts Villalon sei ein Erlöschen der Zuständigkeit Griechenlands durch physisches Verlassen des Gebiets der EU nicht gegeben. Durch die Ausreise in einen Drittstaat könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Union verlassen habe wollen. Durch die geographische Lage Griechenlands sei eine Route notwendig, die durch mehrere Drittstaaten führte, ohne dass bei der Ausreise aus Griechenland die Absicht bestand, die Union zu verlassen. Das physische Verlassen des Gebiets bedeute jedenfalls nicht automatisch die Auflösung der Zuständigkeit Griechenlands, diese bleibe zumindest drei Monate nach der Ausreise aufrecht.

Eine Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 3 Abs 2, im Fall von systemischen Mängeln im zunächst zuständigen Mitgliedsstaat, könne sich ausschließlich aus einem nachrangigen Kriterium für eine Zuständigkeitsbegründung ergeben. Das Kriterium der illegalen Einreise könne nicht noch einmal herangezogen werden. Jedes Kriterium erschöpfe sich mit seiner Anwendung, da mit jedem von ihnen ein einziger Mitgliedstaat bestimmt werde.

Die Dublin-III-Verordnung beinhalte eine deutliche Stärkung des Rechtschutzes. Art 27 Abs 1 der Dublin-III-Verordnung normiere das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Dieses Rechtsmittel schließe auch eine rechtsrichtige Anwendung des Kriterienkatalogs mit ein. Dies ergebe sich auch aus der systematischen Einordnung von Art 27.

Die Annahme einer Zuständigkeit Kroatiens stelle eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung dar. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, der für die Verwaltungsgerichte eine Verpflichtung sehe, eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der Beschwerdeführer habe in Kroatien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch die Polizei erlebt, welche ihn habe spüren lassen, dass er als Iraner unerwünscht sei. Es sei keineswegs sichergestellt, dass er als Iraner aufgenommen und die notwendige Versorgung, Unterkunft und ein ordentliches Asylverfahren erhalten werde.

Weiters wurden mehrere Länderberichte beigefügt, welche auf die schwierige Situation für Asylwerber angesichts der Flüchtlingskrise des letzten Jahres hindeuten würden. Die herangezogenen Länderberichte seien unvollständig, teilweise nicht mehr aktuell und es werde kaum Kritik am kroatischen Asylsystem und der Ausnahmesituation für Flüchtlinge geübt.

Hätte die belangte Behörde aktuellere und objektive Länderberichte zur tatsächlichen Situation von AsylwerberInnen in Kroatien herangezogen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Kroatien eine reale Gefahr einer unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung drohe, weshalb sie vom Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen. Es bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien, Mazedonien und in der Folge Griechenland. Dort bestehe ein Risiko einer Abschiebung in seinen Heimatstaat, wo ihm aufgrund seiner Konvertierung zum christlichen Glauben religiöse und staatliche Verfolgung drohen würden.

Schließlich wurden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

9. Mit Schreiben vom 12.07.2016 legt der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage als Küchengehilfe eines Unternehmens vor, unter der Voraussetzung, dass er über einen rechtskräftigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang. Dem im gesamten Verfahren unvertretenen Beschwerdeführer wurde weder eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG ausgehändigt, noch wurde ihm bis zur Beschwerdeerhebung - trotz des Umstandes, dass es sich gegenständlich um ein Dublin-Verfahren und somit um kein zugelassenes Verfahren handelt - kein Rechtsberater zur Verfügung gestellt. Weder fand eine Rechtsberatung vor der Einvernahme am 25.05.2016 statt noch war ein Rechtsberater bei der Befragung anwesend.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensablauf ergibt sich aus der Aktenlage. Dass bei der Einvernahme kein Rechtsberater anwesend war und keine Rechtsberatung stattfand, geht auch aus der Niederschrift vom 25.05.2016 hervor.

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme an, die Länderfeststellungen einem Anwalt gezeigt zu haben. In der Beschwerde wird jedoch geltend gemacht, dass es sich hierbei um einen Übersetzungsfehler handle und der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen lediglich dem anwesenden Dolmetscher gezeigt habe. Aus der Einvernahme geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer über Inhalt und Bedeutung der Länderfeststellungen nicht im Klaren war. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich vor der Einvernahme am 25.05.2016 aus eigenem Antrieb heraus einen Anwalt kontaktiert hat, kann daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Fest steht, dass die gesetzlich vorgesehene Zuweisung einer Rechtsberatung erst nach Bescheiderlassung stattfand.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG lauten:

"(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

Als "Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren" regelt § 28 AsylG 2005 unter anderem folgendes:

"Zulassungsverfahren

§ 28. (1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

[...]"

Unter der Überschrift "Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren" regelt § 29 AsylG 2005 folgendes:

"§ 29. (1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1.

dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;

2.

seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);

3.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;

4.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG);

5.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder

6.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).

Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.

(6) Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind, soweit jeweils erforderlich, folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen:

1.

die erkennungsdienstliche Behandlung § 42 Abs. 1 BFA-VG) und die Durchsuchung (§ 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 BFA-VG);

2.

die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 BFA-VG);

3.

die nachweisliche Information gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;

4.

das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 9;

5.

Ermittlungen zur Identität des Asylwerbers;

6.

Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (§ 19 Abs. 2);

7.

die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß § 50;

8.

die Untersuchungen, die nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorgesehen sind."

Für das Zulassungsverfahren regelt § 49 BFA-VG ua folgendes:

"Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt

§ 49. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

[...]"

Wie sich aus dem Verfahrensgang und den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 23.12.2015 zugelassen, obwohl aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich ist, dass gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren) vorliegt. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass eine Verfahrenszulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht, und diese Ansicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang steht (VwGH vom 25.11.2008 zu 2006/20/0624).

Die Behörde hat es unterlassen, dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitzuteilen, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 4 AsylG wurde er auch nicht an einen Rechtsberater verwiesen. Ebenso wenig war ein Rechtsberater zur Einvernahme am 25.05.2016 geladen. In der Folge war auch - entgegen der Bestimmungen der § 29 Abs. 5 AsylG und § 49 Abs. 2 BFA-VG - kein Rechtsberater bei der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend.

Insbesondere erfolgte im Beschwerdefall vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung, welche jedoch gemäß § 29 Abs. 4 AsylG (und § 49 Abs. 2 BFA-VG) in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (welche eben nicht erfolgt ist) statt zu finden hätte, und zwar bei Bedarf mit einem vom Bundesamt beizugebenden Dolmetscher.

Der Schutzzweck der angeführten Normen besteht darin, dass ein gewöhnlich rechts- und sprachunkundiger Fremder im Zulassungsverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit erhält, sich von einem fachkundigen Rechtsberater unter Beiziehung eines Dolmetschers über sein Asylverfahren und seine Erfolgsaussichten beraten zu lassen, und zwar vor jeder Einvernahme, die einer Mitteilung ua nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG folgt. Ziel ist ua die zweckentsprechende Vorbereitung auf eine Einvernahme vor der Asylbehörde.

Im Beschwerdefall wurden dem Beschwerdeführer allerdings jegliche Beratungsmöglichkeiten genommen; insbesondere war es dem Beschwerdeführer mangels Anwesenheit eines Rechtsberaters während der Einvernahme auch nicht möglich, ein zielgerichtetes Vorbringen zur Frage der Zuständigkeit Kroatiens zu erstatten. Dies wiegt besonders schwer, weil der Beschwerdeführer im gesamten behördlichen Verfahren nicht rechtsfreundlich vertreten war. Wie oben ausgeführt, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb eine Rechtberatung aufgesucht hat.

Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird auch nicht etwa dadurch vollständig beseitigt, dass dem Beschwerdeführer nunmehr im Bescheid der entscheidungswesentliche Sachverhalt vorgehalten und ihm für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass im Lichte des § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufgrund der aufgezeigten Mangelhaftigkeit im behördlichen Verfahren nicht gilt, ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise bis jetzt nicht verstanden hat, was genau Gegenstand des vorliegenden Zulassungsverfahrens ist, weswegen er bis dato offenbar nicht in die Lage versetzt war, im Rahmen eines fairen Verfahrens seinen Rechtsstandpunkt darzulegen.

Im Hinblick darauf, dass mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren vorliegt, und damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren ein den Verfahrensvorschriften entsprechendes Ermittlungsverfahrens durchzuführen und dem Beschwerdeführer in ordnungsgemäßer Weise Parteiengehör einzuräumen haben.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der Spruch des Bescheides wegen mangelhafter Übersetzung unverständlich gewesen sei, ist festzuhalten, dass dies vom Gericht keiner Prüfung unterzogen wurde. Die Behörde wird bei neuerlicher Bescheiderlassung auf eine korrekte Übersetzung des Spruchs zu achten haben.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG.

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