BVwG W168 2122417-1

W168 2122417-1Tribunal Administrativo Federal14 de jul. de 2016

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Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

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BVwG W168 2122417-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2122417.1.00

Spruch

W168 2122416-1/11E

W168 2122417-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. 2. 2016, Zl. XXXX,

2. XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. 2. 2016, Zl. XXXX,

zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind irakische Staatsangehörige und Schwestern. Am 26. 1. 2016 reisten sie aus Slowenien nach Österreich ein. An der Grenze zu Deutschland wurde ihnen am 27. 1. 2016 von den deutschen Behörden die Einreise verweigert. Sie wurden von der deutschen Polizei nach Österreich zurückgeschoben, wo sie am 27. 1. 2016 von der österreichischen Polizei festgenommen und in weiterer Folge in Schubhaft genommen wurden.

Eine EURODAC Abfrage vom 27. 1. 2016 ergab für die Beschwerdeführerinnen Kategorie 1 Treffer in Bulgarien jeweils vom 15. 1. 2016.

Aufgrund der vorliegenden Eurodac Treffer, als auch der Angaben der beschwerdefürhenden Parteien zu ihrem Reiseweg richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) Am 29. 1. 2016 Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Bulgarien.

Die bulgarische Dublin Einheit teilte dem Bundesamt mit Schreiben jeweils vom 3. 2. 2016 mit, dass sie den Wiederaufnahmegesuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zustimme.

Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 10.02.2016 wurden die Beschwerdeführerinnen darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, ein Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme führe. Zugleich wurden die Beschwerdeführerinnen dazu aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche zu den übermittelten Länderinformationsblättern zu Bulgarien Stellung zu nehmen.

Mit einem am 18. 2. 2016 mittels Fax eingebrachten Schriftsatz gab der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen seine Vollmacht bekannt. In dem Schriftsatz wurde vorgebracht, dass die gesamte Familie der religiösen Minderheit der Jesiden angehöre und von den Milizen der IS verfolgt worden sei. Deshalb sei sie aus dem Nordirak geflohen. Dem Vater der Beschwerdeführerinnen sei in Deutschland Asyl zuerkannt worden. Dazu wurde eine Kopie des entsprechenden Bescheides des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. 5. 2015 vorgelegt. Die Mutter und die sieben minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerinnen seien im Rahmen der Familienzusammenführung nach Ausstellung der entsprechenden Visa durch die deutsche Botschaft in XXXX am 25. 10. 2015 nach Deutschland nachgekommen. Aufgrund ihrer kürzlich eingetretenen Volljährigkeit hätten die beiden Beschwerdeführerinnen kein Visum erhalten und hätten in der Türkei bleiben müssen. Im November 2015 habe die Mutter der Beschwerdeführerinnen einen Hirninfarkt erlitten und sei aufgrund ihrer Einschränkungen auf umfassende fremde Hilfe angewiesen. Dazu wurde eine ärztliche Bescheinigung einer deutschen Klinik vom 29. 1. 2016 vorgelegt. Der Vater der Beschwerdeführerinnen stoße mit der Betreuung der sieben minderjährigen Kinder und der Pflege der schwer beeinträchtigten Mutter an seine Grenzen und benötige dringend Unterstützung seiner beiden mittlerweile volljährigen Töchter. Bei den Beschwerdeführerinnen handle es sich um zwei 19 bzw. 20 Jahre alte, alleinstehende Frauen, die ihr gesamtes Leben mit ihrer Familie verbracht hätten und ausschließlich in diesem Verband aufgewachsen seien. Verwandte oder sonstige Anknüpfungspunkte in Bulgarien hätten sie nicht. Es werde daher angeregt, das Bundesamt möge an die deutschen Behörden herantreten und diese nach Art 17 Abs. 2 Dublin III VO ersuchen, die Beschwerdeführerinnen aus humanitären Gründen aufzunehmen. In der Folge wurde im Schriftsatz zur Situation in Bulgarien umfassend Stellung genommen. Dabei wurde auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte verwiesen, mit welchen sinngemäß oder direkt ausgesprochen worden sei, dass das bulgarische Asyl- bzw. Aufnahmesystem systemische Mängel aufweise, die eine Gefahr der Verletzung des Art. 4 Grundrechte-Charta mit sich brächten. Aufgrund der derzeitigen Situation in Bulgarien, die sich bei der steigenden Zahl an flüchtenden Schutzsuchenden zunehmend verschlechtere, stehe aus Sicht der Beschwerdeführerinnen fest, dass Bulgarien gemäß Art 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III VO nicht für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Auch die Beschwerdeführerinnen hätten von verheerenden Haftbedingungen, überfüllten und verschmutzten Zellen und unzureichender Versorgung berichtet. Nach entsprechender rechtlicher Aufklärung würden die Beschwerdeführerinnen nunmehr in Österreich Anträge auf internationalen Schutz stellen wollen.

Mit Bescheiden vom 18. 2. 2016, sprach das Bundesamt, Regionaldirektion Oberösterreich, aus, dass den Beschwerdeführerinnen Aufenthaltsberichtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 nicht erteilt werden würden, sprach die Anordnung der Außerlandesbringung aus und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Bulgarien zulässig sei.

Am gleichen Tag stellten die Beschwerdeführerinnen Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung ebenfalls am 18. 2. 2016 gaben die Beschwerdeführerinnen übereinstimmend an, dass sie irakische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und Jesiden seien. Nach ihrer Flucht aus dem Nordirak hätten sie sich für ungefähr eineinhalb Jahre in der Türkei und für ungefähr 21 Tage in Bulgarien aufgehalten. Dort seien sie 18 Tage im Gefängnis gewesen. Bei einer Rückkehr in den Irak hätten sie Angst von IS Angehörigen getötet bzw. vergewaltigt zu werden.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gaben bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt am 23. 2. 2016 im Wesentlichen inhaltsgleich an, dass sie an keinen schwerwiegenden Krankheiten litten. Nachdem ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass Bulgarien gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III VO ihrer Wiederaufnahme zugestimmt habe und damit das Bundesamt beabsichtige, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und sie nach Bulgarien abzuschieben, gaben sie an, dass sie auf keinen Fall nach Bulgarien zurückwollten. Sie wollten zu ihren Eltern nach Deutschland. Sie seien in Bulgarien 18 Tage in Haft gewesen. Im Gefängnis sei es zu kalt gewesen und sie seien fast erfroren. Sie hätten schlechtes und zu wenig Essen bekommen und keiner habe sich um sie gekümmert. Sie wollten zu ihrer kranken Mutter nach Deutschland. Sie gehörten zu ihrer Familie. Die Rechtsberaterin führte aus, dass es unverständlich sei, warum den Beschwerdeführerinnen die Weiterreise nach Deutschland verweigert worden sei und sie in Schubhaft genommen worden seien. Es sei allgemein bekannt, dass täglich hunderte Personen behördenunterstützt zur deutschen Grenze gebracht würden, um in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Gerade für die Beschwerdeführerinnen sei es aufgrund ihres Fluchthintergrundes, nämlich der Vergewaltigung und Verschleppung von jezidischen Frauen, von essentieller Bedeutung eine Familienzusammenführung in Deutschland zu gewährleisten. Die Rechtsberaterin regte an, sehr dringlich ein Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden zu richten, um das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Familienleben zu schützen. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen legte Kopien der deutschen Aufenthaltstitel ihrer Eltern und sieben Geschwister vor. Er beantragte erneut, das Bundesamt möge an die deutschen Behörden herantreten und diese nach Art 17 Dublin III VO ersuchen, sich für zuständig zu erklären. Zum einen, weil die Beschwerdeführerinnen ihr gesamtes Leben gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt im Nordirak verbracht hätten und zum anderen, weil alle Familienmitglieder als verfolgte Angehörige der Minderheit der Jeziden im Irak die gleichen Fluchtgründe hätten. Er verweise überdies hinsichtlich der Mängel des bulgarischen Asylsystems auf den Schriftsatz vom 18. 2. 2016. Über Befragung durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass in der Haft 30 bis 40 Personen, Frauen, Kinder und Männer gemischt gewesen seien. Aus Angst habe sie nicht schlafen können. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ebenfalls an, dass sie 30 bis 40 Personen in einer Zelle gewesen seien. Es sei sehr kalt gewesen und das Essen sei nicht essbar gewesen. Die Decken seien sehr schmutzig gewesen. Deshalb sei ihrer Schwester sehr schlecht geworden. Ab und zu hätten sie Äpfel bekommen. Nach 18 Tagen habe man ihnen gesagt, dass sie gehen dürften und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen. Ihre Mutter sei krank geworden. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle zu ihrer Mutter, damit diese wieder gesund werde. Ihre Mutter sei seit drei Monaten in einem Krankenhaus. Deshalb wolle sie so schnell wie möglich nach Deutschland, um auf ihre Geschwister aufzupassen. Ihr Vater sei alleine mit sieben Kindern und könne nicht alleine mit ihnen umgehen. Die Beschwerdeführerinnen erteilten die Zustimmung, dass ein Übernahmeersuchen im Rahmen der Dublin III VO an die deutschen Behörden gerichtet werde.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen angeordnet und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.

Die Bescheide enthalten zur Lage in Bulgarien folgende Feststellungen:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.8.2015, Änderung bei Sozialhilfe für AW, Versorgung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Versorgung)

Am 4. Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 wird auf deren Basis momentan noch erarbeitet (VB 11.8.2015).

Seit dem 1. April 2015 wird die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,-- nicht mehr ausbezahlt. Hintergrund ist laut Auskunft der SAREF, dass gemäß bg. Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da aber bereits seit Februar 2014 die AW in den Zentren der SAREF warme Mahlzeiten erhalten, sah die bulgarische Regierung keine Notwendigkeit mehr für die Auszahlung des Geldes und stellt diese ein (VB 11.8.2015).

Über 90% der Asylwerber stellen ihren Asylantrag über die Hauptdirektion Grenzpolizei und die Direktion Migration, da sie illegal ins Land gekommen sind und von den Behörden des Innenministeriums aufgegriffen worden sind. Diese Anträge werden dann an SAREF übergeben, wobei die physische Übergabe der Personen viel später erfolgt. Für die rechtzeitige Aufnahme der Asylanträge stehen im Verteilungszentrum der Direktion Migration Bedienstete von SAREF zur Verfügung, welche die Anträge bearbeiten, die Personen registrieren und die Unterbringung der Asylwerber im jeweiligen SAREF-Zentrum koordinieren. In den SAREF-Zentren gibt es Mitarbeiter, welche Interviews durchführen und die Asylverfahren führen. Bei der Aufteilung der Asylwerber auf die Zentren werden spezifische Merkmale wie Geschlecht, Rasse, Religion, Gesundheitszustand u.a. berücksichtigt. Das geht zurück auf eine Empfehlungen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und trägt zur Vertiefung der Grundkenntnisse des einzelnen Mitarbeiters über das jeweilige Land, zur Qualitätserhöhung bei der Durchführung des Asylverfahrens, sowie zur Entscheidungsfindung im Verfahren bei. Bei Ankunft der Asylwerber in den Zentren werden mit Hilfe von beeideten Dolmetschern Anweisungen gegeben. Im Flüchtlingszentrum Voenna Rampa gibt es ständig Dolmetscher, welche der Administration und den Asylwerbern helfen. Alle SAREF-Zentren werden zweimal am Tag mit warmen Mahlzeiten versorgt, es gibt medizinisches Personal und ein Sprechzimmer. Es stehen jährlich finanzielle Mittel für Medikamente zur Verfügung. SAREF erhielt im Rahmen des Programms "Notmaßnahmen" auch finanzielle Unterstützung vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" und es wurden zusätzlich sechs medizinische Spezialisten eingestellt: 1 Arzt im Zentrum Vrazhdebna, 1 Arzt im Zentrum Voenna Rampa, 1 Arzt und 2 Arztgehilfen und 1 Krankenschwester im Zentrum Harmanli. Im Rahmen des Programms "Notmaßnahmen" sind auch die Einrichtung eines Sprech- und eines Behandlungszimmers in Voenna Rampa und 2 Sprechzimmer für das Zentrum Harmanli vorgesehen. Seit der Eröffnung des Unterbringungszentrums Voenna Rampa im Jahre 2013 wurde z.B. vieles für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Asylwerber getan. Die Räume wurden umgebaut, die Zimmer eingerichtet. Es wurden Bereiche und Zimmer für Familien u.a. Gruppen reserviert. Seit April 2015 wird das Asylverfahren vor Ort durchgeführt, was Zeit und Ressourcen spart. Im Zentrum Voenna Rampa gibt es für die Asylwerber eine moderne Küche, eingerichtet mit der Unterstützung von UNHCR und die Asylwerber bekommen jeden Tag warme Speisen. Auch medizinisches Personal ist vorhanden - ein Arzt und eine Krankenschwester sorgen für die Untergebrachten. Es steht die Eröffnung einer Zahnarztordination bevor. Dank privater Spender wurde auch ein Computerclub eingerichtet, welcher in Kürze eröffnet wird. Um die Fürsorge und Unterstützung vulnerabler Gruppen im Zentrum kümmern sich zwei Sozialarbeiter. Im Unterbringungszentrum Vrazhdebna etwa werden von Sozialarbeitern Gespräche zu den Problemen und Bedürfnissen der Asylwerber durchgeführt. Freiwillige Mitarbeiter unterrichten Englisch und Bulgarisch. Zweimal am Tag wird in der Kantine Essen angeboten. Die persönliche und allgemeine Hygiene im Zentrum sind auf gutem Niveau. Es gibt noch keine endgültige Entscheidung für die Eröffnung neuer Unterbringungszentren. Um den hohen Migrationsdruck zu überwinden plant SAREF eine Beschleunigung des Asylverfahrens und dass die schon anerkannten Flüchtlinge die Zentren verlassen und selbst Wohnungen mieten können. Momentan sind 73% der Plätze in den Zentren besetzt. Falls es zur Eröffnung neuer Unterbringungszentren kommt, werden mit Unterstützung der Gebietskörperschaften Aufklärungskampagnen für Toleranz durchgeführt (VB 11.8.2015).

Quellen:

2. Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.

1. Wurde noch kein Asylantrag in BG gestellt, hat der Rückkehrer die Möglichkeit einen herkömmlichen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).

2. inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:

Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum (UNHCR 4.2014). Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt (UNHCR 2.1.2014).

3. inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:

  • Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde (UNHCR 4.2014).

  • Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Der Betreffende kann die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Automatisch geschieht dies nicht (SAR 11.6.2015). Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung (UNHCR 4.2014).

(vgl. AIDA 31.1.2015)

Haben Dublin-Rückkehrer vor dem Absetzen aus Bulgarien auf die Versorgung in einem Unterbringungszentrum verzichtet, um unter einer externen Adresse zu leben, gilt dies auch nach Rückkehr weiterhin - sie haben dann kein Recht auf Unterbringung in einem Zentrum. Außerdem können Dublin-Rückkehrer laut Gesetz ihr Recht auf Unterbringung verlieren, wenn sie ohne Ankündigung für mehr als drei Tage dem Unterbringungszentrum ferngeblieben sind (was in Dublin-Konstellationen häufig ist). Vulnerable Rückkehrer, speziell Familien mit kleinen Kindern, sind davon allerdings nicht umfasst und werden in der Regel auch dann untergebracht (AIDA 31.1.2015; vgl. SAR 29.6.2015).

Folgeanträge sind jederzeit möglich und werden im beschleunigten Verfahren behandelt. (Sollte die 3-Tages-Frist nicht eigehalten werden, geht auch ein Folgeantrag ins ordentliche Verfahren über, was aber nicht bedeuten muss, dass er als zulässig gilt.) Wenn keine neuen Elemente vorgebracht werden, werden Folgeanträge als unzulässig abgelehnt. Sie haben aufschiebende Wirkung. Gegen negative Entscheidungen zu Folgeanträgen ist Beschwerde möglich, welche ebenso automatisch aufschiebende Wirkung hat. Zugang zu Unterbringung erhalten Folgeantragsteller jedoch nicht mehr. Die Behörde hat angeblich die Möglichkeit Folgeantragsverfahren monatelang zu verzögern. In Verbindung mit dem fehlenden Recht auf Unterbringung soll das lt. NGOs AW davon abhalten Folgeanträge zu stellen (AIDA 31.1.2015).

Quellen:

3. Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Es gibt Berichte über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, die sich auf Aussagen von Migranten stützen. Die bulgarischen Behörden weisen derartige Vorwürfe in der Regel kategorisch zurück. Offiziell untersucht wurde angeblich nur ein solcher Fall (AI 25.2.2015).

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt Berichte über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

4. Versorgung

Es gibt Berichte über Misshandlung von Migranten, Antragstellern und Schutzberechtigten durch die Polizei bzw. sogenannte Hassverbrechen durch Dritte. Strafrechtliche Verfolgung von Hassverbrechen sei mangelhaft. Wenn überhaupt, werde wegen "Hooliganismus" Anklage erhoben. Legislative Mängel sollten in einer Novellierung des Strafgesetzbuches repariert werden, die aber noch aussteht (AI 25.2.2015; vgl. Pro Asyl 4.2015). Einige NGOs bezweifeln allerdings, dass es sich bei den Berichten über Gewalt gegen AW durch Beamte um ein systemisches Problem handelt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

4.1. Unterbringung

Mitte Juni 2015 verfügt BG über 5.130 Unterbringungsplätze mit einer Auslastung von 74% in den Zentren der SAR (Unterbringungszentren:

Sofia (Ovcha Kupel) (860), Vrazhdebna (370), Voenna Rampa (800), Banya (70), Harmanli (2.710) und Transitzentrum Pastrogor (320)) (SAR 11.6.2015). Mit Stand Anfang März 2015 hatten von den 3.800 in den Unterbringungszentren Untergebrachten, 700 einen Schutzstatus (Pro Asyl 4.2015).

AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung (Taschengeld), Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (wobei auch diese wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller, in der Praxis angeblich keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung haben) (AIDA 31.1.2015).

Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung in Zentren und Sozialhilfe in Form eines monatlichen Handgeldes in Höhe von BGN 65,- (ca. EUR 33,23) pro Person (auch Kinder). Die Höhe dieses Betrags wird von UNHCR und NGOs als ungenügend kritisiert. Gibt es nach einem Jahr noch keine Entscheidung im Asylverfahren, hat der AW Zugang zum Arbeitsmarkt. Was die monatliche finanzielle Unterstützung betrifft, werden AW nicht schlechter behandelt als Bulgaren, nur verfügen sie in der Regel nicht über Ersparnisse, Besitz oder Familie im Lande, um sich zusätzlich abzusichern (AIDA 31.1.2015).

Wenn AW bestätigen, dass sie über Mittel verfügen, können sie auch außerhalb eines Zentrums wohnen, sie verlieren dann aber auch die monatliche Sozialunterstützung. Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 31.1.2015).

Mit Stand 1. Jänner 2015 lebten nur noch 430 AW unter externen Adressen. Wer außerhalb der Zentren lebt, bekommt das monatliche Taschengeld nicht mehr (AIDA 31.1.2015). Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).

Die Gesetze sehen vor, bei der Festlegung einer Unterbringung auf eine bestehende Vulnerabilität Rücksicht zu nehmen. Inwieweit das tatsächlich passiert, hängt von der Auslastung der Unterbringungskapazitäten ab. In der Praxis soll das selten bis nie der Fall sein. Es gibt keine gesonderten Zentren für UMA oder Vulnerable. UMA unter 14 Jahren werden in der Praxis in Waisenhäusern untergebracht (AIDA 31.1.2015).

In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Asylwerber kommen mit diesen Zentren in der Regel nur in Kontakt, wenn sie beim illegalen Grenzübertritt betreten wurden und erst in der Haft einen Asylantrag stellten. Im Oktober 2013 wurde von der Direktion für Migration in Elhovo ein sogenanntes "Verteilungszentrum" eröffnet (Kapazität: 300 Plätze), in dem AW für max. 20 Tage untergebracht werden, bevor sie auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden können. Wer an der Grenze einen Asylantrag stellt, wird in der Praxis in das geschlossene Verteilungszentrum Elhovo gebracht, wo AW binnen etwa 3-6 Tagen auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden. Die Kapazität dieser 3 Haftzentren liegt bei insgesamt 1.000 Plätzen (AIDA 31.1.2015).

Grundsätzlich ist die automatische Inhaftierung von Asylwerbern in Bulgarien verboten. Haft von AW, die ihren Antrag noch nicht formal einbringen konnten, soll hingegen oft vorkommen. Haft ist auch bei begleiteten Minderjährigen (für max. 3 Monate) möglich. Die Haft unbegleiteter Minderjähriger ist seit 2013 verboten. 2015 waren mit Stand Februar 1.041 Personen in Haft, von denen 649 einen Asylantrag stellten (CoE 22.6.2015). 2014 haben von den insgesamt 11.080 Antragstellern 9.843 aus der Haft heraus ihren Asylantrag gestellt,

3. 851 davon aus dem Zentrum Elhovo. Die durchschnittliche Haftdauer in Elhovo lag 2014 bei 6 Tagen. Die durchschnittliche Haftdauer in Busmantsi und Liubimets liegt bei 11 Tagen (2013: 45 Tage; 1. Hälfte 2014: 22 Tage) (AIDA 31.1.2015).

Die NGO Pro Asyl berichtet für Busmantsi, Liubimets und Elhovo von sehr schlechten Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und Gewaltanwendung durch das Aufsichtspersonal (Pro Asyl 04.2015).

In Busmantsi und Liubiments werden Familien und alleinstehende Frauen getrennt von den anderen Inhaftierten untergebracht. Innerhalb der Zentren ist in der Regel freie Bewegung erlaubt. Bildungsprogramme für Kinder oder Sprachunterricht sind nicht vorgesehen. Kostenlose Übersetzerleistungen werden angeboten. Tägliche Hofgänge sind vorgesehen, es gibt die Möglichkeit für religiöse Betätigung, TV und Sportgelegenheiten. In puncto medizinische Versorgung wird hauptsächlich ambulant und präventiv behandelt. Wenn nötig können Inhaftierte auch in Spitälern behandelt werden. Vulnerable werden je nach Einzelfall gesondert untergebracht, etwa im Krankenrevier (EMN 2014).

Auf Ein Urteil des VGH Baden-Württemberg referenzierend, schreibt das deutsche BAMF bezüglich Bulgarien, dass in BG ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens besteht, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten abgesehen - auch Unionsrecht noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht. Die im Jahre 2013 festgestellten Missstände wurden im Laufe des Jahres 2014 mit Hilfe der Europäischen Union behoben. Laut UNHCR gab es im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten. Hinsichtlich der durchgängig zumindest als wenig zufriedenstellend beschriebenen Lage von international Schutzberechtigten in Bulgarien darf nicht übersehen werden, dass das Unionsrecht lediglich Inländergleichbehandlung oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern vorsieht. Schutzberechtigte teilen damit nur die schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Die rechtliche Gleichbehandlung ist weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige eigene Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 EUR monatlich. (U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 5691230). Das Gericht lässt offen, ob für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige etwas anderes gilt. Vergleichbar VG Bremen, B.v. 01.09.2014 - 3 V 644/14 5721916 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung u. ausdrücklichem Anschluss an VG Bremen, U.v. 16.07.2014 - 1 K 152/14 5675052) (BAMF 6.2.2015).

Quellen:

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen wiesen EURODAC-l-Treffer aus Bulgarien vom 15. 1. 2016 auf, weshalb feststehe, dass sie in diesem Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Auch wenn der Vater angeben würde, dass er aufgrund der sieben sich ebenfalls in Deutschland befindlichen Kinder, Hilfe benötigen würde, so gehe dennoch die Anregung ein Übernahmeersuchen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III VO) an die deutschen Behörden zu richten ins Leere. Dies deshalb, da im Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen wären, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen aus irgendeinem Grund nicht in der Lage wäre, sich entsprechend um die Mutter und die Kinder zu kümmern. Nachdem die fünf älteren Geschwister bereits 18, 17, 16, 15 und 14 Jahre alt seien, sei weiter zweifelsfrei davon auszugehen, dass diese auch ohne die Mithilfe der Beschwerdeführerinnen in der Lage seien, den Vater und die Mutter zu unterstützen und die jüngeren Kinder, die bereits 6 und 4 Jahre alt seien, entsprechend zu betreuen. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass eines der Geschwister pflegebedürftig sei oder einer besonderen Betreuung bedürfe.

Zudem werde auf die Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vom 26. 1. 2016 hingewiesen. Aus dieser sei ableitbar, dass, wenn die deutschen Behörden mit der Einreise einverstanden wären, diese nicht bereits verweigert hätten. Zudem bestehe für die Beschwerdeführerinnen bei einem positiven Verfahren in Bulgarien die Möglichkeit einer Familienzusammenführung bzw. die Möglichkeit eines Antrages auf eine Aufenthaltsberechtigung für Deutschland.

Schließlich würden sich aufgrund der allgemeinen Lage in Bulgarien keine Hinweise darauf ergeben, dass in Bulgarien in rechtswidriger, respektive willkürlicher Weise systematisch Haft (ohne Kontrolle) verhängt werde. Die Erfahrungen der Beschwerdeführerinnen stützten sich lediglich auf ihren Gefängnisaufenthalt, während aus den aktuellen Länderfeststelllungen eindeutig hervorgehe, dass die Grundversorgung für Asylwerber in Bulgarien garantiert sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen laufe darauf hinaus, dass von vorneherein, und ohne jegliche konkrete Belege aus der aktuellen Asylpraxis in Bulgarien vorweisen zu können, die Annahme gerechtfertigt wäre, alle Asylverfahren In Bulgarien unterschritten die europäischen Menschenrechtsstandards in qualifizierter Weise. Im Falle ihrer Rücküberstellung nach Bulgarien im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin-III-Verordnung würden die Beschwerdeführerinnen in geordneter Weise offiziell von den bulgarischen Behörden bereits als registrierte Asylwerber übernommen, sodass von den behaupteten Umständen ihres Gefängnisaufenthaltes nicht auf die Umstände in einem Camp geschlossen werden könne. Jedenfalls könne ausgehend von den vorliegenden Länderinformationen davon ausgegangen werden, dass in Bulgarien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden und die Beschwerdeführerinnen vollen Zugang zum Asylverfahren und entsprechender Unterbringung und Versorgung hätten. Die allgemein gehaltenen Darstellungen und Behauptungen der Beschwerdeführerinnen ohne Beweisanbot seien im Ergebnis nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin III VO im konkreten Fall darzulegen.

Gegen die zurückweisenden Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten, für beide Beschwerdeführerinnen inhaltsgleichen, Beschwerden. In diesen wird zunächst auf Art 17 Abs. 2 Dublin III VO verwiesen. Die Beschwerdeführerinnen hätten am 18. 2. 2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Sie hätten beantragt, das Bundesamt möge ein Übernahmegesuch nach Art 17 Abs. 2 Dublin III VO an die deutschen Behörden richten und dazu ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erklärt. Bei den Beschwerdeführerinnen handle es sich um zwei 19 bzw. 20 Jahre alte, unverheiratete junge Frauen, die ihr gesamtes Leben gemeinsam mit ihrer Familie verbracht hätten und ausschließlich in diesem Familienverband aufgewachsen seien. Verwandte oder sonstige Anknüpfungspunkte in Bulgarien hätten sie nicht, weshalb sie dort völlig auf sich alleine gestellt wären. Im Gegensatz dazu lebe die gesamte Familie der Beschwerdeführerinnen als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland. Darüber hinaus hielten sich auch viele weitere Verwandte in Deutschland auf, die größtenteils bereits als Flüchtlinge nach § 16 des deutschen Grundgesetzes anerkannt worden seien. Daher seien die Beschwerdeführerinnen in hohem Maße mit ihrer in Deutschland lebenden Familie verbunden. Zudem sei ersichtlich, dass auch die in Deutschland lebende Familie der Beschwerdeführerinnen auf deren Unterstützung angewiesen sei, insbesondere da die Mutter der Beschwerdeführerinnen im November 2015 einen Media- und Anteriorinfarkt (Schlaganfall) erlitten habe, der zu einer halbseitigen Lähmung und einer globalen Aphasie geführt habe. Die Mutter sei aufgrund ihrer Einschränkungen im alltäglichen Leben auf umfassende fremde Hilfe angewiesen. Derzeit befinde sie sich in Rehabilitation. Nach ihrer Entlassung aus der Klinik müsse sie häuslich gepflegt werden, weil eine staatliche Pflegestelle aufgrund der zu kurzen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Unterstützung gewähre. Der Vater der Beschwerdeführerinnen stoße schon jetzt mit der Betreuung der sieben Kinder an seine Grenzen und benötige dringend die Unterstützung seiner beiden mittlerweile volljährigen Töchter, insbesondere in der Pflege der schwer beeinträchtigten Mutter. Gerade im Hinblick auf das Alter der in Deutschland lebenden Geschwister, die zwischen 18 und 4 Jahre alt seien, werde deutlich ersichtlich, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen für sich alleine nicht in der Lage sei, seine schwerkranke und auf fremde Hilfe angewiesene Frau und seine Kinder zu betreuen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe aufgrund der langen und schweren Erkrankung ihrer Mutter, der längeren Abwesenheit ihres Vaters und ihrer Stellung als ältestes Kind der Familie, eine besonders starke Bindung zu ihren minderjährigen Geschwistern, für die sie in die Rolle einer "Ersatzmutter" getreten sei. Dazu wurde die Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerinnen beantragt.

Das Absehen von einem Aufnahmegesuch an Deutschland und eine an dessen Stelle tretende Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Bulgarien würde nicht nur die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, sondern auch für ihre in Deutschland lebenden, minderjährigen Geschwister eine Verletzung in deren Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens sowie in ihrem Recht auf Achtung des Kindeswohls bedeuten. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach die fünf älteren Geschwister ihren Vater und die Mutter dabei unterstützen könnten, sich um die jüngeren beiden Kinder zu kümmern, sei mit Rücksicht auf das Alter der älteren Kinder sowie im Hinblick auch darauf, dass die Mutter halbseitig gelähmt sei und intensiver Pflege bedürfe, in keiner Weise nachvollziehbar. Wie der EGMR in seiner Entscheidung Nunez gegen Norwegen, Nr. 5557/09 vom 28.06.2011 ausgeführt habe, sei nach Art 3 der UN-Kinderrechtskonvention bei allen Maßnahmen, die Kinder beträfen, das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls sei zudem in der österreichischen Verfassung verankert: Gemäß Art 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern müsse "bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen (...) das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein". Auch im Rahmen der Interpretation der EMRK komme dem Vorrang des Kindeswohls gemäß der Judikatur des EGMR eine tragende Rolle zu.

Indem die belangte Behörde eine Anordnung zur Außerlandesbringung verfüge und ausspreche, dass eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei, drohe den Beschwerdeführerinnen eine dauerhafte Trennung von ihrer Familie. Im Hinblick auf die derzeitige Situation in Bulgarien werde eine im Sinne der Dublin III VO durchzuführende Überstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit gänzlich verhindert. Jedoch würde selbst für den Fall des derzeit nicht gegebenen planmäßigen Ablaufs der Asylverfahren in Bulgarien eine den Regeln der Dublin III VO entsprechende Überstellung nach Deutschland zumindest unnötig verzögert. Die Behörde hätte sohin Deutschland nach Art 17 Abs. 2 Dublin III VO ersuchen müssen, die Beschwerdeführerinnen aus humanitären Gründen aufzunehmen. Zur humanitären Klausel des Art 17 Dublin III VO habe der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass die Behörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 in jedem Fall auch Art 8 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht nach Art 17 Abs. 1 Dublin III VO ausüben müssten.

Von Seiten der Beschwerdeführerinnen werde nicht verkannt, dass die genannten Entscheidungen stets das sogenannte Selbsteintrittsrecht nach Art 17 Abs. 1 Dublin III VO behandelten. Im Hinblick darauf, dass Art 17 Abs. 2 Dublin III VO denselben Schutzzweck verfolge, sei jedoch jedenfalls von einer Anwendbarkeit der Entscheidungen auf gegenständlichen Sachverhalt auszugehen.

Der EuGH habe zudem in der, in diesem Zusammenhang besonders relevanten, Entscheidung C-254/11 vom 06.11.2015 hinsichtlich der Vorgängerbestimmung des Art 17 Abs 2 Dublin III VO festgehalten, dass Art 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (Dublin II VO) zwar eine fakultative Bestimmung sei, die den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen bei der Entscheidung einräume, ob sie aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige "zusammenführen", doch werde dieses Ermessen durch Art 15 Abs. 2 in der Weise eingeschränkt, dass die Mitgliedstaaten, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorlägen, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen "im Regelfall

... nicht ... trennen". Darüber hinaus habe der EuGH festgestellt,

dass die humanitäre Klausel nicht nur im Falle der Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers, sondern auch im Falle der Anhängigkeit des zusammenführenden Familienangehörigen Anwendung finde, also auch dann, wenn umgekehrt dieser Familienangehörige auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen sei.

Mit Verweis auf Punkt 16 der Erwägungsgründe der Dublin III VO, der vorsehe, dass zur Gewährung der dort genannten Grundsätze der Einheit der Familie und des Wohl des Kindes "ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden" sollte, sei im Hinblick auf die genannten Umstände darüber hinaus davon auszugehen, dass Art 17 Abs. 2 Dublin III VO gerade für Sachverhaltskonstellationen wie die gegenständliche geschaffen worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof spreche in ständiger Rechtsprechung mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR aus, dass ein von Art 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entstehe und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werde. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führe jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung aufgelöst sei (VfGH 24.11.2014, E 1091/2014).

Die belangte Behörde wende ein, dass bei einem positiven Verfahren in Bulgarien ohnehin die Möglichkeit einer Familienzusammenführung bzw. die Möglichkeit eines Antrages auf eine Aufenthaltsberechtigung für Deutschland bestehe. Dem werde mit folgenden Argumenten entgegenzutreten:

Abgesehen von den Unzulänglichkeiten des bulgarischen Asylsystems stehe dem nämlich das Effizienzgebot entgegen, das als Hauptziel bei der Auslegung der Verordnung zu berücksichtigen sei und darin bestehe, einen effektiven Zugang zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten (vgl EuGH 6.6.2013, RS C-648/11, Rn 54 noch mit Hinweis auf die gleichlautenden Erwägungsgründe der VO 343/2003). Der Erwägungsgrund 5 der Dublin III VO sehe vor, dass ein effektiver Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten, um das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Er sei mit Erwägungsgrund 4 der VO 343/2003 ident.

In einem vergleichbaren Verfahren habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass "das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Dublin-Zuständigkeitssystems auch daran zu messen sei, ob durch die geplante Maßnahme dem Anliegen des Gemeinschaftsgesetzgebers, mit dem Zuständigkeitssystem nicht zuletzt einen "effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden" (vgl. dazu den 4. Erwägungsgrund zur Dublin-Verordnung) entsprochen werde. Derartige Überlegungen seien umso eher anzustellen, wenn zu erwarten sei, dass ein Asylwerber seine Fluchtgründe von jenen eines (national bereits als Flüchtling anerkannten) Familienangehörigen ableiten könnte, weshalb die bei den Asylbehörden in Österreich bereits vorhandene Kenntnis der für die Asylgewährung an den Familienangehörigen maßgeblichen Gründe auch für die zügige und inhaltlich korrekte Erledigung des offenen Asylantrags von wesentlicher Bedeutung sein kann" (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0532).

Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerinnen seien in Deutschland bereits als Flüchtlinge anerkannt, und teilten dieselben Fluchtgründe. Die deutschen Behörden hätten damit bereits Kenntnis der für die Asylgewährung maßgeblichen Gründe, was für die zügige und inhaltlich korrekte Erledigung der Asylanträge von wesentlicher Bedeutung sei. Es sei daher nur zweckmäßig, um den effektiven Zugang zum Verfahren nicht zu gefährden, die Beschwerdeführerinnen nicht nach Bulgarien abzuschieben, sondern ein Verfahren gemäß Art 17 Abs. 2 Dublin III VO einzuleiten.

Sofern die belangte Behörde auf die Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vom 26.01.2016 hinweise und daraus ableite, dass die deutschen Behörden die Einreise nicht verweigert hätten, wenn sie mit ihr einverstanden wären, sei zu entgegnen, dass es sich bei diesen Überlegungen um eine rein spekulative Vermutung handle, die zudem in unzulässiger Weise den deutschen Behörden vorgreife. Die Beschwerdeführerinnen seien aus ihnen nicht bekannten Gründen an der deutsch-österreichischen Grenze zurückgewiesen und sodann von der österreichischen Sicherheitsbehörde festgenommen worden. Sie hätten weder die Möglichkeit gehabt, die deutschen Behörden über ihre in Deutschland lebende Familie zu informieren, noch auf die besonderen, eben dargelegten Umstände, die sowohl sie selbst als auch die in Deutschland lebenden Familie beträfen, hinzuweisen. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den deutschen Grenzschutzbehörden und dem für das Übernahmeverfahren nach der Dublin III VO zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um zwei voneinander zu unterscheidende Behörden handle, und zweite in keiner Weise an die von der Grenzbehörde veranlasste Zurückweisung gebunden sei.

Im Hinblick darauf, dass auch die deutsche Behörden bei der Vollziehung an die EMRK, die Grundrechte Charta und die europarechtlichen Grundlagen, insbesondere die Dublin III VO und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH, gebunden seien, sei entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl von einer Übernahme der Beschwerdeführerinnen durch die deutschen Behörden auszugehen.

Davon abgesehen nehme die belangte Behörde in unzulässiger Weise die Entscheidung der deutschen Behörden vorweg. Es sei völlig unverständlich, weshalb im bekämpften Bescheid argumentiert werde, die deutschen Behörden würden ihre Zuständigkeit ablehnen, ohne dass diese überhaupt um Aufnahme ersucht worden seien. Indem die belangte Behörde es verweigert habe, überhaupt im Rahmen der Bestimmung des Art 17 Abs. 2 Dublin III VO an Deutschland heranzutreten, belaste sie das durchgeführte Verwaltungsverfahren mit Rechtswidrigkeit. Es sei im Hinblick auf den nachgewiesenen und unstrittigen familiären Konnex nicht nachvollziehbar, dass seitens der belangten Behörde nicht dem Antrag der Beschwerdeführerinnen entsprechend an die deutschen Behörden herangetreten worden sei, sodass diese sich ein Bild von der gegenständlichen Fallkonstellation hätten machen können.

Insofern die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausführe, es würde sich aus Art 8 EMRK keine Notwendigkeit der Familienzusammenführung ergeben, zumal kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie auch diese Feststellungen lediglich auf Vermutungen stütze. Es seien weder die Beschwerdeführerinnen, noch deren Vater, dessen Einvernahme beantragt worden sei, dazu befragt worden.

In Anbetracht der derzeitigen Lage in Bulgarien und insbesondere der dazu ergangenen Rechtsprechung deutscher Gerichte sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen mit Art 4 der Grundrechtecharta (und Art 3 EMRK) unvereinbar sei, weshalb die Zuständigkeit nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen gemäß Art 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III VO entgegen den anderslautenden Ausführungen der belangten Behörde nicht greife.

Die belangte Behörde halte den Beschwerdeführerinnen vor, sie hätten die Unanwendbarkeit der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der Dublin III VO behauptet, ohne jegliche Belege dafür vorzuweisen. Dabei lasse das Bundesamt einen wesentlichen Bestanteil des Vorbringens völlig außer Acht. So hätten die Beschwerdeführerinnen umfassend schriftlich Stellung genommen und unter Heranziehung diverser Entscheidungen der deutschen Verwaltungsgerichte belegt, dass sich die Situation im bulgarischen Asylverfahren in letzter Zeit gravierend verschlechtert habe. Der Umstand, dass die belangte Behörde diese Entscheidungen an keiner Stelle würdige, sei aus Sicht der Beschwerdeführerinnen umso beachtlicher, als sie im bekämpften Bescheid selbst - wenn auch veraltete - Entscheidungen der deutschen Verwaltungsgerichte anführe.

Wie auch ein Großteil der übrigen im Bescheid angeführten Länderinformationen, die teilweise aus dem Jahr 2012 stammten, beziehe sich die am 10.11.2014 ergangene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg auf einen Sachverhalt, der die Lage in Bulgarien vor der erst 2015 einsetzenden Massenfluchtbewegung erfasse. Entgegen der Feststellung der belangten Behörde sei schon aus den im bekämpften Bescheid angeführten Länderinformationen abzuleiten, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Abschiebung nicht den Richtlinien entsprechend untergebracht werden würden. Da aus diesen hervorgehe, dass Dublin-Rückkehrer laut Gesetz ihr Recht auf Unterbringung verlieren, wenn sie ohne Ankündigung für mehr als 3 Tage dem Unterbringungszentrum ferngeblieben seien, was in Dublin-Konstellationen häufig sei, liefen die Beschwerdeführerinnen Gefahr, im Falle einer Rücküberstellung obdachlos und ohne Verpflegung zu sein.

Zudem lägen dem Bundesamt aktuellere Länderberichte der Staatendokumentation vor, die jedoch nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossen seien. Aus diesen "integrierten Kurzinformationen" vom 11. 8. 2015 gehe unter anderem hervor, dass die bulgarischen Behörden seit 1. 4. 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in der Höhe von BGN 65,00 (EUR 33,29) nicht mehr ausbezahlten. Diese Information stehe im grundsätzlichen Widerspruch zu dem im Bescheid angeführten Länderbericht, wonach die materielle Versorgung der Asylwerber Sozialhilfe in Form eines monatlichen Handgeldes von BGN 65,00 umfasse, weshalb Asylwerber, was die finanzielle Unterstützung betreffe, nicht schlechter als Bulgaren behandelt werden würden. Insofern beruhe die Beweiswürdigung des Bundesamtes auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grund mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet sei.

Im Gegensatz dazu handle es sich bei den von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführten Judikaten der deutschen Verwaltungsgerichte um durchwegs aktuelle Entscheidungen, die auf Basis der derzeitigen Situation und im Hinblick auf die durch die außergewöhnlichen Flüchtlingsbewegungen veränderte Lage in Bulgarien ergangen seien. Besonders bemerkenswert sei hierbei, dass die deutschen Gerichte aufgrund der aktuellen Entwicklungen von ihrer zuvor vertretenen Ansicht abwichen und Abschiebungen nach Bulgarien nunmehr untersagten.

Aufgrund der derzeitigen Situation in Bulgarien, die sich aufgrund der steigenden Zahl an flüchtenden Schutzsuchenden zunehmend verschlechtere, stehe aus Sicht der Beschwerdeführerinnen daher fest, dass Bulgarien gemäß Art 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III VO nicht für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei.

Auch die Beschwerdeführerinnen berichteten von verheerenden Haftbedingungen, überfüllten, unbeheizten und verschmutzten Zellen, in denen Frauen, Kinder und Männer gleichermaßen untergebracht gewesen seien und unzureichender Versorgung mit Nahrung und Kleidung. Im Falle ihrer Abschiebung nach Bulgarien würde ihnen dort keine ausreichende und adäquate Versorgung und Unterbringung gewährt werden.

Diese drohende Unterversorgung würde eine Verletzung von Art 3 EMRK bzw. Art 4 Grundrechte-Charta darstellen. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien keinen Zugang zu den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Asylverfahren samt entsprechenden Rechtsschutzstandards und somit keine Möglichkeit, auf rechtstaatlichem Weg zu ihrer Familie nach Deutschland zu gelangen.

Schließlich erweise sich das Vorgehen der belangten Behörde auch insofern als europarechtswidrig, als sie den den Beschwerdeführerinnen vorliegenden Informationen zufolge die bulgarischen Behörden im Zuge des Konsultationsverfahrens nicht über die engen familiären Bindungen der Beschwerdeführerinnen nach Deutschland in Kenntnis gesetzt hätten. Die Beschwerdeführerinnen hätten schon im Zuge der Einreise nach Österreich und erneut bei ihrer Festnahme durch die österreichischen Behörden bekannt gegeben, dass alle ihre Familienangehörigen als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland lebten.

Es wäre erforderlich gewesen, im Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Bulgarien, Bulgarien darauf hinzuweisen, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerinnen in Deutschland lebe und dort Flüchtlingsstatus habe. Dies unter dem Gesichtspunkt eines transparenten Konsultationsverfahrens, das es Bulgarien erlauben müsse, auf Basis einer vollständigen Informationslage eine Entscheidung zu treffen. Das Bundesamt habe im vorliegenden Fall somit ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall sei derart fehlerhaft erfolgt, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen sei und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze auch aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könne (siehe AsylGH 20.01.2012, S23 242794-3/2012 mit weiteren Nachweisen, insbesondere auf VwGH 23.11.2006, ZI. 2005/20/0444).

Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.

Am 22. 3. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Benachrichtigung des Bundesamtes an die Dublin Einheit Bulgariens vom gleichen Tag ein, wonach die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Bulgarien verschoben habe werden müssen, weil sie flüchtig ("absconded") seien. Deshalb werde gemäß Artikel 29 Abs. 2 Dublin III VO ersucht, den Überstellungszeitraum auf 18 Monate zu verlängern.

Ebenfalls am 22. 3. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen ein. In diesem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen sich nach der Entlassung aus der Schubhaft in der Grundversorgung befänden. Angesichts der familiären Bindungen erscheine die angeregte Übernahme durch Deutschland gemäß Art 17 Abs. 2 Dublin III VO in hohem Maße wahrscheinlich. Es werde ersucht, über die Beschwerdeanträge abzusprechen.

Mit einem Schreiben vom 5. 7. 2016 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen Fristsetzungsanträge gemäß Art 133 Abs. 1 Z2 B-VG und § 38 Abs. 1 VwGG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen reisten über mehrere Staaten, jedenfalls nachweislich über Bulgarien kommend in das österreichische Bundesgebiet. Sie reisten am 26. 1. 2016 in Österreich ein und stellten am 18. 2. 2016 Anträge auf internationalen Schutz.

Bulgarien hat aufgrund der vorliegenden EURODAC - Kategorie 1 Treffer nach Konsultierung durch das BFA der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zugestimmt und damit seine Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise.

Besondere in den Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinen schweren, oder akut lebensbedrohenden Krankheiten oder Behinderungen, die einer Überstellung entgegenstünden.

Im Bundesgebiet befinden sich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis vorliegt. Eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Bulgarien stellt keinen unzulässigen Eingriff in deren durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführerinnen in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht bzw. konnten glaubhaft nicht dargelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens aufgrund der Eurodac - Treffer.

Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere aus den Niederschriften und dem Ergebnis der Eurodac - Abfrage.

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der Eurodac - Abfrage, dem durchgeführten Konsultationsverfahren, sowie aus dem weiteren Akteninhalt.

Die Feststellung bezüglich der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedsstaates Bulgarien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den bulgarischen Dublin-Behörden, sowie der ausdrücklich erteilten Zustimmung zur Wiederaufnahme seitens der bulgarischen Behörde

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus ihrer eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende reale, sowie aktuelle und ihnen unmittelbar drohende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 1. 1. 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

Artikel 20 der Dublin III-VO lautet:

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.DE L 180/42 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Art. 18 Dublin III - VO: Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a.) Die Zuständigkeit Bulgariens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Bulgarien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Hinsichtlich der Ausführungen wonach die Länderfeststellungen auf veralteten Quellen basieren ist festzuhalten, dass die seitens des BFA den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderfeststellungen jedenfalls aktuell sind und den gegenwärtigen Stand des bulgarischen Asylsystems widerspiegeln. Die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Quellen sind in sämtlichen verfahrensrechtlichen Punkten aktuell und legen die aktuelle Situation für Antragsteller in Bulgarien nachvollziehbar und fundiert dar. Dass das bulgarische Asylsystem aufgrund der im 2. Halbjahr 2015 einsetzenden Massenfluchtbewegung besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen ist, kann aufgrund auch jüngster Zahlen zu den Asylantragstellungen in Bulgarien nicht nachvollzogen werden. Dies zumal der Großteil der dieser Antragsteller nicht über Bulgarien in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist.

Vor dem Hintergrund der vorliegenden und aktuellen Feststellungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

c.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die Beschwerdeführerinnen unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung der Beschwerdeführerinnen im relevanten Dublinstaat Bulgarien schließen lassen würde.

Insoweit die Beschwerdeführerinnen während der Einvernahmen ausgeführt haben, dass sie schlecht versorgt und unzulässiger Weise in geschlossenen Betreuungseinrichtungen untergebracht worden seien, ist diesbezüglich auszuführen, dass sich diese Ausführungen nicht mit den Länderfeststellungen zur generellen Situation in Bulgarien decken. Es ist jedoch festzuhalten, dass auch in Österreich illegal eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen in Schubhaft genommen, bzw. angehalten werden können. Konkrete Gefährdungen iSd Art. 3 EMRK sind diesen Ausführungen nicht zu entnehmen.

Den Länderfeststellungen des Bundesamtes zufolge wurden die im Jahre 2013 festgestellten Missstände im Laufe des Jahres 2014 mit Hilfe der Europäischen Union behoben. Laut UNHCR gab es im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten.

Das erkennende Gericht räumt ein, dass es im bulgarischen Asylsystem Anfang des Jahres 2014 Probleme gegeben hat, die Anlass zur Sorge gaben. Den nunmehr vorgelegten aktuellen Berichten ist jedoch zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden belegbare Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens unternommen haben und sich die Bedingungen für Asylwerber zuletzt nachweisbar verbessert haben. Dass in Bulgarien keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten bestünden, deckt sich nicht mit den oben angeführten unzweifelhaften Länderfeststellungen. Dass der Standard dieser Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht ist unerheblich, solange eine grundlegende Versorgung gewährleistet ist. Dass dies in concreto in Bulgarien der Fall ist, lässt sich aus den hierzu unzweifelhaften Länderfeststellungen entnehmen. Wie oben bereits ausgeführt, enthält der angefochtene Bescheid ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Ebenso kann nicht erkannt werden, dass die bulgarischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden. Dass somit die Beschwerdeführerinnen in unzulässiger Weise rechtlichen Sonderpositionen in Bulgarien ausgesetzt wären, kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden.

Auch in diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen, wonach sich in Bulgarien die Situation in der zweiten Jahreshälfte 2015 für Asylwerber verschlechtert habe, zu entgegnen, dass auch spätere Berichte zu Bulgarien für das Bundesverwaltungsgericht keine substantielle Veränderung der Lage im Vergleich zur Situation in der ersten Jahreshälfte 2015 aufzeigen, die zu einer anderen Beurteilung der Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art 4 GRC geschützten Rechte der Beschwerdeführerinnen führen könnte.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass aufgrund der Bestimmungen der Dublin III-VO, als auch hinsichtlich der grundsätzlichen Konzeption des Asylrechts kein beliebiges Wahlrecht existiert, in einem bestimmten und seitens der Antragsteller aus eigenen Ermessen gewollten Land um Asyl anzusuchen. Menschen, die gezwungen sind, aus GFK relevanten Gründen zu fliehen, ist Schutz in für sie sicheren Staaten zu gewähren. Dass die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich in Bulgarien keinen Schutz vor Verfolgung finden und erhalten würden, kann nicht angenommen werden. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im bulgarischen Asylverfahren allgemein oder im Verfahren der Beschwerdeführerinnen im speziellen unzulässige rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.

So die volljährigen beschwerdeführenden Parteien ausführen, dass sie aus familiären Gründen nach Deutschland zu ihren weiteren Verwandten, bzw. Familienmitgliedern reisen wollten, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass sie diese diesbezüglich bereits in Bulgarien um legale Wege der Zusammenführung bemühen hätten können. So wäre es den beschwerdeführenden Parteien tatsächlich zuzumuten gewesen in Bulgarien ein Ersuchen gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO an die deutschen Behörden anzuregen. Dass die beschwerdeführenden Parteien dieserart legale Form einer Zusammenführung überhaupt versucht haben, ist den vorliegenden Akteninhalt und den darin enthaltenen Ausführungen nicht entnehmbar.

Hinsichtlich der Unterlassung der Vornahme eines Ersuchens an Deutschland seitens des BFA gem. Art. 17 Abs. 2 ist festzuhalten, dass diese Bestimmung ausdrücklich normiert, dass die Mitgliedsstaaten eine solche Anfrage stellen können. Hieraus können somit insbesondere in den vorliegenden Verfahren keine subjektiven Rechte hinsichtlich der Stellung eines solchen Antrages, insbesondere nicht durch das für das materielle Verfahren jedenfalls unzuständige Mitgliedsland Österreich, abgeleitet werden. Die Vornahme eines diesbezüglichen Ersuchens durch den für die beiden beschwerdeführenden Parteien zuständige Mitgliedsstaat Bulgarien kann jedenfalls auch weiterhin von diesem Mitgliedsstaat vorgenommen werden. Es ist festzuhalten, dass aus der Dublin III VO auch diesbezüglich keine subjektiven Rechte abgeleitet werden können, sondern diese Verordnung ausschließlich Rechte als auch Pflichten von Mitgliedsstaaten normiert. Auch wenn hinsichtlich des Art. 17 Abs. 2, insb. auch im Sinne der Anwendung des "effet - utile" Prinzips, in der Anwendung dieser Bestimmung eine engere Bindung der Behörde hinsichtlich einer Ermessensausübung nahelegt, als dies bei der Anwendung des Art. 17 Abs. 1 der Fall ist, so sind in casu jedenfalls keine Gründe erkennbar die eine Nichtvornahme der Stellung des diesbezüglichen Ersuchens hinsichtlich des BFA an Deutschland als verfahrensrelevante Rechtswidrigkeit erscheinen lassen würden. Dies zumal es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um volljährige Personen handelt, die seit nachweislich längerer Zeit getrennt von den sich in Deutschland aufhältigen Personen leben. Das Vorliegen eines unmittelbaren rechtlich relevant intensiven Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses, wurde auch unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen zur familiären Situation in den Einvernahmen als auch in der Beschwerde glaubwürdig und nachvollziehbar nicht dargelegt. Dies insbesondere als darin nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass aktuell ein unmittelbares Abhängigkeitsverhältnis zu den sich in Deutschland befindlichen Familienangehörigen besteht. Bei den sich in Deutschland befindlichen Personen handelt es sich um einen 18, 17, 16, 15 und 14 Jahre alt Geschwister. Es ist damit zweifelsfrei davon auszugehen, dass diese auch ohne die Mithilfe der Beschwerdeführerinnen in der Lage sind, den Vater und die Mutter bei der Betreuung der beiden jüngeren Kinder, die 4 bzw. 6 Jahre alt sind, zu unterstützen.

Es ist folglich den beschwerdeführenden Parteien zuzumuten den für die beschwerdeführenden Parteien zuständigen Mitgliedsstaat Bulgarien zu ersuchen eine Anfrage gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO an die deutschen Behörden richten und auf den Ausgang dieses Verfahrens zu warten um im positiven Fall legal nach Deutschland reisen zu können.

In den vorliegenden Verfahren ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Überstellung nach Bulgarien ein reguläres Erstverfahren mit aufschiebender Wirkung in allen Verfahrensstadien erhalten werden. Es besteht demnach für sie kein Anlass von einer Verweigerung ihrer Asylverfahren oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen.

Die Beschwerdeführerinnen haben jedenfalls abschließend die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

d.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

In Österreich leben keine Angehörigen der Beschwerdeführerinnen und diese halten sich erst seit einem knappen halben Jahr im Bundesgebiet auf.

Die beschwerdeführenden Parteien sind bewusst illegal unter Umgehung sämtlicher fremdenrechtlicher Bestimmung in das Bundesgebiet eingereist. In Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. auch in Abwägung des illegal begründeten bis zum jetzigen Zeitpunkt kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist somit eindeutig dem öffentlichen Interesse der Vorzug vor den privaten Interessen am Verbleib der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet zu geben.

Damit ist der mit der Rücküberstellung der Beschwerdeführerinnen nach Bulgarien verbundene Eingriff in deren in Österreich bestehendes, durch Art 7 GRC und Art 8 EMRK geschütztes, Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Das in der Rechtsprechung des VwGH und VfGH grundsätzlich als hoch anzusehende öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegt daher bei einer Gesamtbetrachtung das aus dem erst seit wenigen Monaten bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich sich ergebende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

e.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen:

Die Beschwerdeführerinnen haben im Verfahren keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Aus den getroffenen Länderfeststellungen zu Bulgarien geht unzweifelhaft hervor, dass, so erforderlich, in Bulgarien eine adäquate medizinische Behandlung verfügbar ist. In den Flüchtlingszentren gibt es medizinische Versorgung durch Ärzte. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie bulgarische Staatsbürger. Es ergibt sich somit unzweifelhaft aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen, dass Asylwerbern in Bulgarien kostenlos eine ausreichende medizinische Versorgung gewährt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht kann den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen betreffend, keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt erkennen.

Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerinnen unter möglichster Schonung ihrer Person überstellt werden, wofür das Bundesamt Sorge und Verantwortung tragen wird.

Die Beschwerdeführerinnen konnten somit letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

f.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtecharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher unter Einbeziehung der oben ausgeführten Überlegungen insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Aus diesen Gründen war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a, sowie 7 BFA-VG unterbleiben.

h.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen aufgrund der obigen Ausführungen zu keinem Zeitpunkt vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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