BVwG W138 2129118-1

W138 2129118-1Tribunal Administrativo Federal14 de jul. de 2016

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Regest

Beschwerdevorentscheidung, Grenzkataster, Grenzverlauf,<br/>Grenzvermessung, Grundbuchseintragung, Grundsteuerkataster, Irrtum,<br/>Planbescheinigung, Teilungsplan, Umwandlung, Vermessung,<br/>Vorlageantrag, Wiederaufnahme, Zuständigkeit, Zustimmungserklärung

Texto completo

BVwG W138 2129118-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2129118.1.00

Spruch

W138 2129118-1/2E

W138 2129533-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Vorlageantrag der XXXX (W138 2129118-1) und des XXXX (W138 2129533-1) gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Linz GFN: 2906/2015/45 vom 06.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden der XXXX und des XXXX vom 11.05.2016 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz GFN: 2906/2015/45 vom 11.04.2016 werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Vom Vermessungsamt Linz wurde mit Bescheid GFN: 2875/2015/45 vom 16.11.2005 der Teilungsplan von 13.10.2015 mit der GZ 6244 der Planverfasserin XXXX ZT -GmbH gemäß § 39 bescheinigt und die im vorgenannten Plan verwendeten neuen Grundstücksnummern XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 39 Abs. 4 Z 1 VermG festgesetzt. Die von der Teilung betroffenen Grundstücke stehen im grundbücherlichen Eigentum von XXXX . Die Grundstücke XXXX und XXXX , welche im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführer stehen, grenzen an das Grundstück XXXX welches im grundbücherlichen Eigentum der XXXX steht an. Der vom Vermessungsamt Linz bescheinigte Plan von 13.10.2015 mit der GZ 6244 der Planverfasserin XXXX ZT- GmbH wurde vom zuständigen Grundbuchsgericht (TZ: 1778/2016/492) grundbücherlich durchgeführt. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz

GFN: 2906/2015/45 vom 11.04.2016 wurden die Grundstücke XXXX , XXXX und XXXX von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Rechtsgrundlage hiefür waren die § 17 Z 3 IVm mit § 20 VermG. Gegen den vorgenannten Bescheid wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig wäre, da die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über Grundstück XXXX gem. Punkt VI des Kaufvertrages vom 14.12.1929 für Grundstück XXXX im Beschluss des Grundbuchsgerichtes TZ 1778/2016/492 nicht eingetragen worden wäre. Fälschlicher Weise wäre das Grundstück XXXX mit dieser Dienstbarkeit belastet. Gegen den fehlerhaften Beschluss des Grundbuchsgerichtes wäre kein Rechtsmittel vorgesehen. Aus diesem Grunde müsse das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid 2906/2015/45 des Vermessungsamtes Linz ergriffen werden. Die Zustimmungserklärungen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden sich ausschließlich auf die Korrektheit der Vermessungspunkte beziehen. Begehrt werde die Korrektur von Grundstück XXXX auf Grundstück XXXX in Punkt 5 des Beschlusses des Grundbuchsgerichtes TZ 1778/2016/492. Nach Richtigstellung des Grundbuchsbeschlusses sei die Rechtswidrigkeit des Bescheides 2906/2015/45 des Vermessungsamtes Linz vom 11.04.2016 nicht mehr gegeben. Mit Beschwerdevorentscheidung GFN: 2906/2015/45 des Vermessungsamtes Linz vom 06.06.2016 wurde die erhobene Beschwerde vom 11.05.2016 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz GFN:

2906/2015/45 vom 11.04.2016 abgewiesen der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Grundstücke XXXX , XXXX und XXXX von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt worden seien, da sowohl der Beschluss des Grundbuchsgerichtes TZ 1778/2016/492 für den vorgenannten Plan vorliegen würde, als auch die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke. Das Vorbringen in der Beschwerde würde sich auf das Verfahren vor dem Grundbuchsgericht beziehen, aber nicht auf das verwaltungsbehördliche Verfahren beim Vermessungsamt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, welches sich auf eine Dienstbarkeit und damit auf das Verfahren vor dem Grundbuchsgericht beziehen würde, sei nicht Gegenstand des Umwandlungsverfahrens. Die Vermessungsbehörde sei nicht zur Richtigstellung fehlerhafter im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeiten zuständig. Da die bestehenden Grundstücksgrenzen durch Unterschrift anerkannt worden seien, und kein Vorbringen gegen diese Grenzen in der Beschwerde erfolgt sei, sei die Beschwerde somit spruchgemäß abzuweisen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Linz GFN:

2906/2015/45 vom 06.06.2016 erhoben die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag mit Datum 21.06.2016. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Beschwerdevorentscheidung unter anderem als Begründung der Beschwerdeabweisung angegeben worden wäre, dass von den Beschwerdeführern gegen den Grundbuchsbeschluss kein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Dieser Grundbuchbeschluss habe jedoch keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die Beschwerdeführer hätten daher auch keine Möglichkeit gesehen, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Das Rechtsmittel der Beschwerde wurde daher beim vorliegenden Bescheid ergriffen, da erst hier die entsprechende Möglichkeit vorgesehen sei. Ein Antrag beim Bezirksgericht Steyr zur Richtigstellung der gegenständlichen Dienstbarkeit sei bereits gestellt worden. Nach dessen Erledigung würde von Seiten der Beschwerdeführer der Rechtswirksamkeit des Bescheides 2906/2015/45 nichts entgegenstehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

(Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Miteigentümer der Grundstücke XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG XXXX . Die vorgenannten Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen an das umzuwandelnde Grundstück XXXX EZ XXXX KG XXXX an. Von den Beschwerdeführern wurden die Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs 6 VermG zum Verlauf der Grenzen laut Vermessungsurkunde GZ 6244 der XXXX ZT GmbH von 13.10.2015 vorbehaltlos unterfertig. Der vorgenannte Plan der XXXX ZT GmbH wurde mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz GFN 2875/2015/45 vom 16.11.2015 gemäß § 39 VermG bescheinigt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes Steyr TZ 1778/2016/492 wurde der Teilungsplan von 13.10.2015 GZ 6244 grundbücherlich durchgeführt. Die Zustimmungserklärungen der vom Teilungsplan betroffenen Grundeigentümer zu den Grenzen der umzuwandeln Grundstücke liegen vor. Es waren somit sämtliche Voraussetzungen des § 17 Z 3 VermG gegeben und wurden daher zu Recht vom Vermessungsamtes Linz mit Bescheid GFN: 2906/2015/45 vom 11.04.2016 die Grundstücke XXXX , XXXX und XXXX von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Von den Beschwerdeführern wurde der vorgenannte Bescheid am 18.04.2016 übernommen. Die vierwöchige Beschwerdefirst endete am 16.05.2016, 24 Uhr. Dem im Akt des Vermessungsamtes Linz inne liegenden Briefkuvert, mit welchem die Beschwerde übermittelt wurde, ist zu entnehmen, dass die Beschwerde am 11.05.2016, sohin innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist bei der Post übergeben wurde und ist diesem Kuvert auch zu entnehmen, dass das Schreiben korrekt adressiert war. Die Beschwerde wurde damit fristgerecht erhoben.

Die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Linz GFN:

2906/2015/45 vom 06.06.2016 wurde den Beschwerdeführern am 09.06.2016 zugestellt. Der Vorlageantrag ist daher rechtzeitig. (Öffentliches Grundbuch, Akt des Vermessungsamtes Linz)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

Von den Beschwerdeführern selbst wird in der Beschwerde von 11.05.2016 ausgeführt, dass sich die Zustimmungserklärungen zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke auf die Korrektheit der Vermessungspunkte beziehen. Der Verlauf der Grenzen der Grundstücke zueinander wurde daher anerkannt und auch nicht bestritten. Auch der Umstand, dass der gegenständliche Teilungsplan, auf welchen sich die Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer beziehen vom Bezirksgericht Steyr mit TZ 1778/2016/492 grundbücherlich durchgeführt wurde, wird ebenso nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im VermG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl. Nr. 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.

Spruchpunkt A:

Die §§ 17, 20 und 43 VermG in der geltenden Fassung lauten:

§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),

3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,

4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder

5. von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.

§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis eizutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.

§ 43. (1) Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten

1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren, 2. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und 3. alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.

(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.

(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.

Im gegenständlichen Fall haben sämtliche weiteren von der Umwandlung betroffenen Grundstückseigentümer die Zustimmungserklärung vorbehaltlos unterfertigt. Nachdem der Grundbuchsbeschluss hinsichtlich der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes vorlag, wurde vom Vermessungsamt Linz gemäß § 20 VermG der angefochtene Bescheid erlassen und die Grundstücke von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides und daher der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes unterworfen, ist die Umwandlung der Grundstücke XXXX , XXXX und XXXX vom Grundsteuer- in den Grenzkataster.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Umwandlung der Grundstücke nicht auf Antrag des Grundeigentümers oder sonst einer Person erfolgt, sondern von Amts wegen durchgeführt wurde. Dies, weil das Vermessungsamt Linz durch Gesetz (hier § 17 Z 3 iVm § 20 VermG) verpflichtet ist, Grundstücke, die zu Gänze vermessen sind und zu welchen Zustimmungserklärungen der Nachbarn beigebracht wurden, nach grundbücherlicher Durchführung im Grenzkataster einzutragen. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Vermessungsamt umwandeln. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat die Umwandlung zu unterbleiben.

Es wurde an obiger Stelle festgestellt, dass die Grundstücke zur Gänze vermessen wurden und ein entsprechender Beschluss des Grundbuchgerichtes vorliegt. Hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und den umzuwandelnden Grundstücken liegen die unbedingten Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer vor. Aus diesem Grunde war die Umwandlung vorzunehmen. In ihrer Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer auch gar nicht gegen den Grenzverlauf, welcher in dem der Umwandlung zu Grunde liegenden Plan dargestellt wurde.

Weiters wird festgehalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 9.9.1999, 98/06/0125). Sollten jene Beschwerdeführer, welche die Zustimmungserklärung unterfertigten, der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss, bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, 2. Teilband, Wien 2002, Randzahl 7 und 8 zu § 1487 ABGB).

Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums kann nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern vor den Zivilgerichten erfolgen. Sollte die Willenserklärung vor Gericht erfolgreich angefochten werden, so kann diese Gerichtsentscheidung einen tauglichen Grund darstellen, einem Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Umwandlungsverfahrens stattzugeben (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG). Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren (Grundbuchsbeschluss, Grundstück zur Gänze vermessen, Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer und aller anderen betroffenen Nachbarn), hat das Vermessungsamt Linz zulässigerweise im Wege des angefochtenen Bescheides und der im Plan dargestellten Grenze die Umwandlung der Grundstücke in den Grenzkataster verfügt.

Überdies haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde keine verwertbaren Gründe angeführt, welche das gegenständliche Umwandlungsverfahren betreffen, sondern nehmen im Wesentlichen Bezug auf einen Fehler des Grundbuchsgerichtes, welcher jedoch für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz ist.

Der OGH (GZ 6 Ob268/04m) hat bereits darauf hingewiesen, dass der Grenzkataster alleine der Klarstellung des Grenzverlaufes und keines Wegs der Ersichtlichmachung irgendwelcher anderer Rechte, so auch nicht von Dienstbarkeiten dient. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz GFN: 2906/2015/45 vom 11.04.2016 können im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, da die Eintragung von Dienstbarkeiten gerade kein Gegenstand der zu verfügenden Umwandlungen vom Grundstücken in den Grenzkataster ist. Die Einverleibung der beanstandeten Dienstbarkeit wurde von Grundbuchsgericht Steyr mit TZ 1778/2016/492 verfügt und hätte der gegenständliche Beschluss des Bezirksgerichtes mit den Rechtsmitteln des Grundbuchsgesetzes geltend gemacht werden müssen. Da die Beschwerdeführer ausdrücklich keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erheben, ist spruchgemäß zu erkennen und die zwar zulässige, in der Sache aber unbegründete Beschwerde abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

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