BVwG W112 2129754-1

W112 2129754-1Tribunal Administrativo Federal14 de jul. de 2016

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Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Kostentragung, Rechtswidrigkeit, Revision<br/>teilweise zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

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BVwG W112 2129754-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2129754.1.00

Spruch

W112 2129754-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Iran, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016, Zl. 1120412210, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2016 wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 28.06.2016 bis 08.07.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 09.07.2016 bis 14.07.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung rechtwidrig war.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 27.06.2016 um 15:12 Uhr gemeinsam mit XXXX, StA Iran, von der Autobahnpolizei auf der Schnellstraße S5 bei Stockerau angehalten. Dabei wiesen sich der Beschwerdeführer als Fahrer und XXXX als Beifahrer mit italienischen Registrierungsbestätigungen der Fremdenbehörden aus, der Beschwerdeführer zudem mit einer Verlustbestätigung betreffend seinen iranischen Führerschein. Dabei gaben der Beschwerdeführer und XXXX an, in Italien zu wohnen und dort Asyl zu haben. Sie seien auf einer touristischen Rundreise und wollten über Salzburg zurück nach Italien. Ihre Pässe hätten Sie bei den Behörden abgegeben. Nach Österreich seien sie am 26.06.2016 eingereist und die Nacht hätten Sie in WIEN in einem Hotel verbracht. Eine Anfrage bei der Polizeikoordinationszentrum Thörl-Maglern habe ergeben, dass beide in Italien nicht registriert seien und ihre Asylanträge abgelehnt worden seien.

Das Bundesamt erließ daraufhin noch am selben Tag einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen illegalen Aufenthalts. Der Beschwerdeführer und sein Beifahrer wurden gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und das verwendete, nicht versicherte bzw. zugelassene KFZ mit Fahrzeugschlüssel und Dokumenten auf die Dienststelle verbracht.

Der EURODAC-Abgleich ergab, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2016 in Deutschland XXXX und 28.04.2016 in Italien XXXX Anträge auf internationalen Schutz stellte. Das vorgelegte Schreiben der Questura von Rom, ausgestellt am 06.06.2016, bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer näher genannten Adresse in Rom lebe und einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe und diese Bescheinigung nicht als Identitätsnachweis diene; sie sei sechs Monate lang gültig.

Am selben Tag um 21:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Erlassung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab er an, körperlich und geistig gesund zu sein und nicht vertreten zu werden. Er habe einen Aufenthaltstitel für Italien. Er sei Flüchtling und Italiener, er habe in Italien einen Asylantrag gestellt. Er sei am Vortag in Österreich angekommen und mit dem Auto über Villach gekommen. Das Auto gehöre seinem Cousin, es habe englische Kennzeichen, weil es in Spanien gekauft worden sei, das sei billiger. In Österreich wollten sie einen kurzen Urlaub machen. Seine Familie lebe im Iran, er sei ledig. In Österreich habe er keinen Wohnsitz oder Meldezettel, er habe keine Möglichkeit, in Österreich legal an Geld zu kommen. Sein Vater sei in Italien, er sei auch Flüchtling. Im Iran habe er ein Bekleidungsgeschäft gehabt. XXXX sei sein Cousin. Im Herkunftsstaat lebten seine Mutter und zwei Brüder. Sein Vater lebe in Italien und warte auf ihn - das spreche gegen eine Überstellung nach Deutschland. In Deutschland habe er Kontakt zur Polizei gehabt und sei kurzfristig in Haft gewesen, sei dort aber nicht lange geblieben. Als sie nach Europa gekommen seien, hätten sie eigentlich nach Italien wollen, aber der Bus sei nach Deutschland gefahren. Die Deutschen hätten dann gesagt, dass sie gehen können. Er habe Deutschland verlassen, weil er nicht in Deutschland habe bleiben wollen. Die Deutschen hätten ihm die Fingerabdrücke abgenommen, er habe nicht gewusst, dass das ein Asylantrag sei. Als er das mitbekommen habe, habe er gesagt, dass er das nicht wolle. Auf die Frage, ob er in seine Überstellung nach Deutschland einwillige, gab er an, dass er nicht in Deutschland bleiben wolle, sein Vater warte in Italien auf ihn. Er habe nicht vor, sich der Überstellung zu widersetzen. Er sei gesund. Er könne nicht nach Deutschland, er habe am selben Tag nach Italien zurückkehren wollen, weil sein Vater dort sei. Man habe ihm gesagt, dass seine Fingerabdrücke in Deutschland gelöscht seien.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer um 23:05 Uhr in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

2. Mit Mandatsbescheid vom 27.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 28.06.2016, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Darin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichsicher Staatsbürger und seine Identität nicht feststellbar sei. Er gebe an, iranischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren zu sein. Er spreche Farsi, sei ledig und gesund. Gegen ihn sein ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet worden, diese sei noch nicht durchführbar. Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und gehe keiner Beschäftigung nach. Gegen ihn sei die Schubhaft zwecks Sicherung der Überstellung nach Deutschland verhängt worden. Er sei aus Italien kommend illegal in Österreich eingereist und verfüge weder über einen Aufenthaltstitel in Österreich, noch über einen Aufenthaltstitel in Deutschland oder Italien. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt in Österreich zu bestreiten. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, verfüge über keinen legalen Wohnsitz in Österreich und gehe keiner Erwerbstarbeit nach. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde. In Österreich sei er weder beruflich noch sozial verankert.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Fluchtgefahr liege vor, weil sich der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise nach Österreich dem Asylverfahren sowohl in Deutschland als auch in Italien entzogen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er kein Interesse an der Führung eines ordentlichen Asylverfahrens habe. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig,. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei auch erforderlich, weil er sich auf Grund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben und Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Mit gelinderen Mitteln könne das Auslangen nicht gefunden werden. Die finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Wohnsitz und in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfüge und daher für die österreichischen Behörden nicht greifbar sei. Es bestehe auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß befinde, ausschließe. Es sei weiters auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe keine Krankheiten angegeben. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnisstehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.07.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater beigegeben.

3. Am 28.07.2016 wurde der Beschwerdeführer amtsärztlich untersucht; seine uneingeschränkte Haftfähigkeit wurde festgestellt.

Am selben Tag fand die Rechtsberatung statt.

Am 29.06.2016 stellte Österreich an Deutschland ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland gestützt auf EURODAC-Daten. Begründend führte Österreich aus, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2016 in Österreich aufgegriffen worden sei, hier keinen Asylantrag gestellt habe und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er habe in Deutschland und Italien Asylanträge gestellt und angegeben, den Iran verlassen zu haben und nach Deutschland gegangen zu sein. Von Deutschland aus sei er nach Italien und von Italien nach Österreich gereist. Auf Grund dieser Aussage und den EURODAC-Daten werde das Wiederaufnahmeersuchen gestellt.

Deutschland antwortete am 04.07.2016, dass für die Prüfung der Zuständigkeit weitere Recherchen notwendig seien, daher müsse das Übernahmeersuchen zunächst abgelehnt werden. Die Ablehnung erfolge zur Fristwahrung, da noch weitere Nachprüfungen erforderlich seien; über das Ergebnis dieser Nachprüfungen würden die österreichischen Behörden unterrichtet. Im Falle zusätzlicher Informationen sei Deutschland gerne bereit, das Wiederaufnahmegesuch erneut zu prüfen.

Am 06.07.2016 teilte das Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern mit, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine Personen- oder Dokumentenfahndung bestehe. Er habe am 28.04.2016 einen Asylantrag bei der Questura in Rom gestellt. Dein Einbringung des Antrages sei mit 06.06.2016 anerkannt worden und sechs Monate lang gültig. Das Dokument, das der Beschwerdeführer vorgelegt habe, besitze nicht den Status eines Identitätsdokuments. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel, das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Bis zur Entscheidung, ob dem Ansuchen stattgegeben oder ob es abgewiesen werde, hätte er Italien nicht verlassen dürfen.

Am selben Tag gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Cousins des Beschwerdeführers vom 30.06.2016 gegen den Schubhaftbescheid vom 27.06.2016 statt.

Österreich remonstrierte mit Schreiben vom 07.07.2016 und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befinde und daher auf einen unverzüglichen Abschluss der Nachprüfungen sowie eine umgehende Information an Österreich bestanden werde müsse, widrigenfalls werde Deutschland als zugständiger Mitgliedstaat erachtet.

Am selben Tag konsultierte der Beschwerdeführer seinen rechtsfreundlichen Vertreter.

Deutschland antwortete am 08.07.2016, dass Deutschland für die Behandlung des Asylbegehrens nicht zuständig sei, das Ersuchen werde gestützt auf den Erlass vom 24.02.2016 endgültig abgelehnt. Demgemäß habe das deutsche BAMF in letzter Zeit viele Wiederaufnahmeersuchen von Mitgliedstaaten erhalten. Bei deren Durchsicht habe das Bundesamt festgestellt, dass viele Personen mit einem EUDODAC-Treffer der Kategorie 1 ihrer Zuweisung an Unterkünfte in Deutschland nicht nachgekommen seien und sohin nicht formell um Asyl in Deutschland angesucht hätten. Daher werde Deutschland Wiederaufnahmeersuchen ablehnen, wenn Drittstaatsangehörige wegen unrechtsmäßigen Aufenthalts festgenommen und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, aber sie nicht beim BAMF um Asyl angesucht hätten. Die Registrierung im EURODAC-System als "Kathegorie-1-Treffer" erfolge aus technischen Gründen, die zur Zeit nicht gelöst werden könnten. Wiederaufnahmeersuchen würden nur akzeptiert, wenn der Betreffende auch formell einen Asylantrag gestellt habe.

Mit Mail vom 08.07.2016 wurde behördenintern informiert, dass Deutschland das Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt habe, weshalb eine Remonstration verfasst worden sei. Wenn die Remonstration ebenfalls abgelehnt werde, könne man den Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Am 11.07.2016 stellte Österreich ein dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

4. Am 11.07.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Haftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1

BFA-VG.

Begründend führte er aus, dass er aus dem Iran stamme und sein Vater Asylwerber in Italien sei, er selbst habe in Deutschland und zuletzt in Italien einen Asylantrag gestellt. Gemeinsam mit seinem Cousin XXXX sei er am 27.06.2016 festgenommen und mit Bescheid vom selben Tag in Schubhaft genommen worden. Er befinde sich nach wie vor in Haft und erhebe die Haftbeschwerde mit folgender Begründung: Es sei festgestellt worden, dass er in Deutschland und Italien Asylanträge gestellt habe. Er habe auch angegeben, bei seinem Vater in Italien zu leben, der dort ebenfalls um Asyl angesucht habe. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass Italien der für ihn zuständige Mitgliedstaat sei, zumal sein Vater auf seine Hilfe im Alltag angewiesen sei. Italien lasse in diesen Fällen Verfahren auch zu, wenn in Deutschland oder anderswo Asylverfahren laufen würden. Dies entspreche auch der Intention der Dublin III-VO. Er habe auch mitgeteilt, umgehend nach Italien zurückkehren zu wollen. Wohl deshalb - wegen seiner Bereitschaft, umgehend aus eigenem ausreisen zu wollen - sei auch sein ursprünglich mit ihm festgenommener Cousin XXXX am 06.07.2016 aus der Schubhaft entlassen worden. Angesichts der freiwilligen Bereitschaft zur Ausreise in den für ihn wohl zuständigen Mitgliedstaat Italien bestehe kein Haftgrund, zumal es im Hinblick auf seinen in Italien lebenden Vater unwahrscheinlich sei, dass er in einen dritten Mitgliedstaat weiterreisen wolle. Es sei sohin eine Haft zur Verfahrenssicherung nicht notwendig bzw. das Verfahren zur Außerlandesbringung sogar nur deshalb zu führen, weil er in Haft genommen worden sei. Da Art. 28 Dublin III-VO festlege, dass eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werde, weil sie einem Verfahren nach der Dublin III-VO unterliege, sei auch die Aufrechterhaltung der Haft rechtswidrig. Im Falle der Zulassung seines Asylverfahrens in Italien werde ihm dort die Wiedereinreise auch formlos gestattet, weshalb ein Abwarten auf formelle Übernahmeerklärungen nicht notwendig erscheine. Österreich verfüge über eine Verbindungsstelle in Thörl-Maglarn, über diese hätte sein Asylstatus in Italien innerhalb weniger Stunden festgestellt werden können.

Er stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Schubhaftbescheid vom 27.06.2016 sowie die Haft seither als rechtswidrig feststellen und zugleich feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vorliegen. Er beantrage den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

5. Nach mehrfachen Urgenzen legte das Bundesamt am 13.07.2016 Kopien von Aktenteilen vor und erstattete eine Stellungnahme.

Darin führt es aus, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2016 festgenommen worden sei. Er sei über unbekannte Länder nach Österreich eingereist. Er sei noch am selben Tag in Schubhaft genommen worden um die Abschiebung zu sichern. Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer niederschriftlich befragt und einzelfallbezogen geprüft. Der Beschwerdeführer habe in zwei Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt, aber in keinem der Länder den Ausgang des Verfahrens abgewartet. Er sei seit geraumer Zeit willkürlich durch europäische Staaten gereist, um in Österreich Urlaub zu machen. Er habe sich oftmals nicht freiwillig den dortigen Behörden gestellt. So seien ihm - seinen Angaben zufolge - in Deutschland die Fingerabdrücke genommen worden, obwohl er dies nicht gewollt habe; er habe auch nicht in Deutschland leben wollen. In weiterer Folge habe er in Italien - seinem Wunschland - einen Asylantrag gestellt. Dort sei sein Verfahren auch zugelassen worden. Er habe sich dem Verfahren entzogen, obwohl er laut Information des Polizeikoordinationszentrums Thörl-Maglern Italien innerhalb von sechs Monaten ab Zulassung nicht verlassen habe dürfen. Das sei ihm sicher bekannt gewesen. Auch nach Betreten des österreichischen Bundesgebiets habe er sich nicht freiwillig den österreichsichen Behörden gestellt, sondern es sei erst bei einer Kontrolle festgestellt worden, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer zeige durch sein Verhalten, dass er absolut nicht gewillt sei, sich an behördliche Anweisungen zu halten. Somit habe nicht von einer glaubwürdigen Bereitschaft ausgegangen werden können, das österreichische Staatsgebiet zu verlassen. Auf Grund dieser Vorgeschichte habe Sicherungsbedarf bestanden und es sei Schubhaft verhängt worden. Des Weiteren stelle sich die Frage, wie der Genannte in den Besitz eines Autos gekommen sei, das englische Nummerntafeln habe und von dem er behaupte, es in Spanien gekauft zu haben. Dies deute darauf hin, dass er auch England und Spanien bereist habe. Die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater brauche ihn, habe er der Behörde gegenüber mit keinen Wort erstattet. Seinen Angaben zufolge habe sich sich bei seinem Vater um einen eingenständigen Menschen gehandelt, der im Iran ein Bekleidungsgeschäft betrieben habe. Warum er nun auf die Hilfe seines erwachsenen Sohnes angewiesen sein solle, habe nicht eruiert werden können. Das Bundesamt komme letztlich nach umfassender Prüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall vorliege. Denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit stehe das überwiegende Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten, sei der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich gewesen.

Der Beschwerdeführer befinde sich in Schubhaft.

Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Das Bundesamt beantrage, den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

6. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zur Stellungnahme des Bundesamtes zu äußern. Der Beschwerdeführer nahm das Parteiengehör nicht wahr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichsicher Staatsbürger und iranischer Staatsangehöriger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer reiste am 26.06.2016 in Begleitung seines Cousins unrechtmäßig nach Österreich ein, er verfügt über eine Registrierungsbestätigung der Questura in Rom, aber über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Seine Identität steht nicht fest. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 27.06.2016 ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland und am 28.04.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Italien.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, von Österreich nach Italien zu reisen.

Der Beschwerdeführer ist gesund. In Österreich verfügt er weder über einen Wohnsitz noch Arbeit, eine Sozialversicherung, Familie oder ein sonstiges privates Umfeld.

Österreich stellte am 29.06.2016 ein auf EUDODAC-Daten gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, Deutschland lehnte die Wiederaufnahme am 04.07.2016 zur Fristwahrung auf Grund der Notwendigkeit der Durchführung weiterer Recherchen ab. Österreich remonstrierte am 07.07.2016 und verlangte auf Grund der aufrechten Schubhaft um eine endgültige Entscheidung. Deutschland lehnte am 08.07.2016 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers endgültig ab. Österreich stellte am 11.07.2016 ein dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Der Beschwerdeführer befindet sich von 28.06.2016 bis 14.07.2016 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zu Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers; mangels eines Identitätsdokuments kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die vorgelegte italienische Registrierungsbestätigung stellt kein Identitätsdokument dar, wie auf der Registrierungsbestätigung selbst auch ausgeführt wird.

Die Angaben zu den Asylantragstellungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem EURODAC-System und den korrespondieren Angaben des Beschwerdeführers, die Angaben zur Einreise nach Österreich und beabsichtigten Ausreise nach Italien aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Angaben zu den Lebensumständen in Österreich fußen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers.

Die Angaben zu den Dublin-Konsultationen ergeben sich aus den vorliegenden Aktenteilen. Die Angaben zum Schubhaftvollzug ergeben sich aus der Anhaltedatei und der Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I. und A.II.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 27.06.2016 und die Anhaltung in Schubhaft von 28.06.2016 bis 08.07.2016

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.

2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Da der Beschwerdeführer seine Anträge auf internationalen Schutz 2016 stellte, ist die Dublin III-VO jedenfalls auf den Beschwerdeführer anwendbar.

Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeersuchens nach Abs. 3 UA 1 ist gewahrt, weil Österreich das Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland am Tag nach der Inschubhaftnahme stellte. Das Bundesamt beantragte zwar keine "dringende" Antwort, wie von Art. 28 Dublin III-VO vorgesehen; da sich das Wiederaufnahmeersuchen aber auf Angaben aus dem EURODAC-System stützte, beträgt die Antwortfrist auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO ebenso wie im Fall des dringenden Ersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 2 Dublin III-VO nur zwei Wochen, weshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. Die Antwort Deutschlands erfolgte wiederum innerhalb von weniger als einer Woche und sohin fristgerecht. Auch das Remonstrationsverfahren, das drei Tage später eingeleitet wurde, wurde zügig geführt; die Konsultationen mit Deutschland waren innerhalb von weniger als zwei Wochen nach der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers abgeschlossen.

4. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

5. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Das Bundesamt stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer sich durch seine illegale Einreise nach Österreich sowohl dem Asylverfahren in Deutschland, als auch dem in Italien und einer dortigen Abschiebung entzogen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er kein Interesse an der Führung eines ordentlichen Asylverfahrens habe.

Fluchtgefahr liegt gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG vor, wenn aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c).

Auch wenn das Bundesamt den Sachverhalt nicht expressis verbis unter § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG subsumiert, stützt das Bundesamt die Annahme der Fluchtgefahr mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer entziehe sich durch seinen Aufenthalt in Österreich seinen Asylverfahren in Deutschland und Italien, darauf, dass auf Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist und der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz stellte.

Diesen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, vielmehr führt die Beschwerde aus, dass Italien auf Grund der Erkrankung seines Vaters der auch für ihn zuständige Mitgliedstaat sei und der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren wolle, weshalb keine Fluchtgefahr vorliege. Das Bundesamt führte in diesem Zeitraum allerdings Dublin-Konsultationen mit Deutschland. Dies war auch nicht denkunmöglich, da der Beschwerdeführer drei Monate vor der Asylantragstellung in Italien einen Asylantrag in Deutschland stellte und das Vorbringen betreffend die Erkrankung seines Vaters, die die Pflege durch ihn nötig mache, im Übrigen erst nach Abschluss der Konsultationen mit Deutschland erstattete. Dass keine Fluchtgefahr betreffend eine geplante Abschiebung nach Deutschland bestehen würde, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer unterstrich vielmehr in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, dass er nicht in Deutschland, sondern in Italien leben wolle und daher weitergereist sei.

Soweit der Beschwerdeführer vergleichend auf das Verfahren seines Cousins verweist, geht dieser Vergleich ins Leere, da sein Cousin lediglich in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, Italien der für ihn zuständige Mitgliedstaat war und der Cousin glaubwürdig angab, in seinen zuständigen Mitgliedstaat Italien zurückkehren zu wollen. Dies war jedoch im Fall des Beschwerdeführers auf Grund seiner drei Monate zuvor erfolgten Asylantragstellung in Deutschland und der vertretbaren Ansicht der belangten Behörde, Deutschland sei der zuständige Mitgliedstaat, nicht der Fall.

Das Bundesamt ging daher zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Hinblick auf eine geplante Überstellung nach Deutschland aus.

Dass es Gründe iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG gebe, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprächen, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.

6. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:

Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Da der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, über keine finanziellen Mittel zu verfügen, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung im Falle des Beschwerdeführers nicht in Frage komme. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Deutschland nach Italien weiterreiste und nach der Asylantragstellung in Italien nach Österreich weiterreiste, obwohl dies auf Grund seines Verfahrensstatuts nicht zulässig war, um danach nach Italien zurückzukehren, konnte betreffend eine Überstellung nach Deutschland auch mit anderen gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, wobei die periodische Meldeverpflichtung bereits mangels Wohnsitz ausscheidet.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und stellte in Deutschland und Italien Anträge auf internationalen Schutz. Er stellte in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz und hielt sich vor seiner Festnahme erst einen Tag in Österreich auf. Mit der Möglichkeit der Abschiebung war - nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängig vom zuständigen Mitgliedstaat - sohin den gesamten Zeitraum über zu rechnen.

Es gibt daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen war. Die Konsultationen mit Deutschland wurden äußerst zügig geführt und dauerten weniger als zwei Wochen lang.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 27.06.2016 und die Anhaltung in Schubhaft von 28.06.2016 bis 08.07.2016 abzuweisen.

Zu A.II.) Anhaltung in Schubhaft von 09.07.2016 bis 14.07.2016

1. Nach der Ablehnung des Wiederaufnahmeersuchens durch Deutschland auch im Remonstrationsweg wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr zur Überstellung nach Deutschland, sondern zur Überstellung nach Italien in Schubhaft angehalten.

Österreich stellte zeitgerecht ein dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, die Frist des Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin III-VO war auch diesbezüglich gewahrt. Die Antwortfrist Italiens ist noch nicht abgelaufen. Das Bundesamt ging nach der Ablehnung Deutschlands denkmöglich von einer Zuständigkeit Italiens aus.

2. Auch wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf fremdenrechtliche Bestimmungen nachlässiges Verhalten zeitigt, liegt im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien auf Grund seiner glaubwürdigen Einlassung, nach Italien zurückkehren zu wollen, keine derart erhebliche Fluchtgefahr vor, die im Sinne einer ultima-ratio-Maßnahme die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung und Überstellung nach Italien durch die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig machen würde.

3. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit 09.07.2016 ist sohin unverhältnismäßig.

Zu A.III.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Auf Grund der zu A.II. getroffenen Ausführungen liegen im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vor.

Zu A.IV) Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).

Die Beschwerde war im Hinblick auf den Bescheid sowie die Anhaltung von 28.06.2016 bis 08.07.2016 unbegründet, betreffend die Anhaltung von 09.07.2016 bis 14.07.2016 jedoch begründet. Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Ihre Durchführung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG mangelt.

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