BVwG G308 2127906-1

G308 2127906-1Tribunal Administrativo Federal14 de jul. de 2016

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG G308 2127906-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2127906.1.00

Spruch

G308 2127906-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Barbara LEITNER und Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX vertreten durch RA Dr. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des AMS XXXX, GZ XXXX vom 19.05.2016 beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.: Nr. 33/2013, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 23.02.2016 stellte des AMS XXXX den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.02.2016 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes für XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, kurz BF)XXXX gemäß § 44 AlVG 9077 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF und gemäß Art. 65 Abs. 2 die Art. 65 Abs. 5 lit.a der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung des Systeme der sozialen Sicherheit idgF ein.

2. Mit Bescheid vom 24.02.2016 wurde für den Zeitraum von 22.12.2015 bis 31.01.2016 gemäß § 24 Abs. 2 ALVG der Bezug des Arbeitslosengeldes rückwirkend berichtigt bzw. widerrufen und der BF zur Rückzahlung des Betrages von Euro 1421,88 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten habe, da eine Wohnsitzüberprüfung durch das AMS an der angegebenen Wohnadresse ergeben hat, dass ein Daueraufenthalt in Österreich unwahrscheinlich erscheine und davon auszugehen ist, dass der Lebensmittelpunkt nach wie vor in Slowenien liegt.

3. Mit Schreiben vom 14.03.2016 erhob der BF, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX fristgerecht Beschwerden gegen die genannten Bescheide. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Bescheide nicht hinreichend nachvollziehbar begründet seien, und dass das zu Grunde liegende Verfahren mangelhaft geführt wurde.

4. Mit Bescheid vom 25.05.2016, GZ XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 2013/33 idgF iVm § 56 ALVG ab und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des BF nach wie vor in Slowenien liege. Aufgrund einer Nachschau durch den AMS eigenen Erhebungsdienst an der österreichischen Adresse wurde festgestellt, dass es sich um ein so genanntes Arbeiterquartier des Dienstgebers handle, es stehe lediglich ein Zimmer mit ca. 15-20 m² zu dritt mit weiteren Arbeitern des Dienstgebers zur Verfügung. Die monatlichen Kosten für die Unterkunft in Höhe von Euro 64 werden vom Lohn als Sachbezug abgezogen. Es gibt nur einen allgemeinen Firmenpostkasten, die einlangende Post wird im Firmenbüro gesammelt und in unregelmäßigen Abständen von den Mitarbeitern abgeholt. Bei dringenden Poststücken werden die Mitarbeiter telefonisch verständigt. In Slowenien habe der BF unweit der Grenze einen Wohnsitz, dort lebt auch die Kernfamilie (Frau und Kinder).

5. Mit Schreiben vom 06.06.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

6. Der Vorlageantrag mitsamt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 13.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Mit Schreiben von 27.06.2016, dem BVwG vorgelegt mit Schreiben vom 05.07.2016 wurde die Beschwerde durch den BF, vertreten durch seinen Rechtsanwalt zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 leg. cit. insoweit gebunden, als diese nicht nur verfahrensleitend sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2. Zurückziehung der Beschwerde:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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