BVwG W175 1408960-2

W175 1408960-2Tribunal Administrativo Federal13 de jul. de 2016

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Regest

Antragszeitpunkt, Aufenthaltsrecht, aufrechte Ausweisung,<br/>Voraussetzungen

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BVwG W175 1408960-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.1408960.2.00

Spruch

W175 1408960-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, indischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zahl: 790687304-14467146, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 56 Asylgesetz 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, ist spätestens am 09.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat 10.06.2009 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), gestellt.

Am 09.06.2009 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 01.09.2009 fand vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Wien, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

Als Fluchtgrund gab der BF zusammengefasst an, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei von der indischen Polizei verfolgt worden wäre.

I.2. Mit Bescheid des BAA vom 09.09.2009 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid wurde dem BF am 09.09.2009 beim BAA persönlich ausgefolgt.

I.3. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH) vom 10.06.2010, Zahl: C12 408.960-1/2009/4E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 30.06.2010 zugestellt.

I.4. Am 18.03.2014 stellte der BF persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit ausgefülltem Formularvordruck einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen", wobei "gemäß § 56 Abs. 2 AsylG: Aufenthaltsberechtigung" angekreuzt wurde.

Gemeinsam mit diesem Antrag legte der BF folgende Schriftstücke in Kopie vor:

I.5. Das BFA übermittelte dem BF ein Schreiben vom 09.03.2015, welches mit "Erstantrag auf Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung' gemäß § 56 Ab. 2 AsylG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen [...]" tituliert war.

Darin wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument sowie weitere Belege seiner Identität im Original und Kopie nachzubringen. Ferner wurde ausgeführt, er solle schriftlich zu Fragen betreffend seine Einreise in das Bundesgebiet, seinen Aufenthalt in Österreich und seine Integrationsbemühungen Stellung nehmen.

I.6. In der Folge legte der BF eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVA, ein Auskunftsschreiben des KSV 1970 sowie eine Kopie seines Reisepasses, ausgestellt am 03.11.2009 durch das indische Konsulat in Mailand und gültig bis 02.11.2019, vor.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 25.06.2015, Zahl:

790687304-14467146, den Antrag des BF vom 18.03.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 AsylG ab.

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde fest, dass sich der BF zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragsstellung vom 18.03.2014 erst seit insgesamt vier Jahren, neun Monaten und neun Tagen, keinesfalls aber seit vollen fünf Jahren, im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hätte; davon wäre sein Aufenthalt nur während der Dauer eines Jahres und zwanzig Tagen, daher keinesfalls während dreier Jahre, rechtmäßig gewesen.

Da er schon diese besonderen Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG nicht erfülle, wäre auf sein Vorbringen hinsichtlich der übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr näher einzugehen gewesen.

I.8. Am 14.07.2015 brachte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schreiben vom 13.07.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

In der Beschwerdebegründung brachte der BF vor, dass er sich in Österreich sozial, gesellschaftlich und sprachlich gut integriert habe. Entgegen den Feststellungen des BFA sei der mittlerweile mehr als fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.

Einem weiteren Beschwerdeschriftsatz, verfasst durch einen anderen gewillkürten Vertreter, ist zu entnehmen, dass der BF am 06.09.2009 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und somit der gesetzlich geforderte fünfjährige Zeitraum erreicht worden sei.

I.6. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 17.07.2015 beim BVwG ein.

I.7. Laut ZMR-Auszug vom 18.05.2016 war der BF vom 25.09.2009 bis 26.07.2011 sowie vom 24.10.2012 bis zum Tag der Abfrage am 18.05.2016 in Österreich aufrecht gemeldet.

l.8. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 14.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der der BF sowie sein gewillkürter Vertreter persönlich erschienen.

In der Verhandlung machte der BF weitere Angaben zu seiner Integration in Österreich und brachte vor, dass er Deutsch spreche, als Zeitungszusteller arbeite und ca. 800 bis 900 Euro pro Monat verdiene.

II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensrichtung der Sikh an.

Der BF hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch niemanden zusammen in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er hat nachweislich einen Deutschkurs der Niveaustufe A2 besucht, spricht Deutsch und arbeitet als Zeitungsverkäufer.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind nicht aktenkundig.

Der BF reiste am 09.06.2009 in Österreich ein und stellte am 10.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 09.09.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, und es wurde festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 09.09.2009 beim BAA persönlich ausgefolgt.

Eine dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 10.6.2010 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 30.6.2010 in Rechtskraft.

Der BF war vom 25.09.2009 bis 26.07.2011 sowie vom 24.10.2012 bis zum 18.05.2016 in Österreich aufrecht gemeldet. Im Jahre 2009 war der BF kurzfristig in Italien aufhältig.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des BFA samt Vorakten, die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung sowie durch Einsicht in die vom BF vorgelegten Beweismittel.

Zur Frage der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet wurde Einsicht in die Vorakten des BAA bzw. des AsylGH sowie die gegenständliche Beschwerdevorlage genommen und wurden ergänzend eine Abfrage des ZMR am 18.05.2016 getätigt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 01.01.2014, wurde das BFA eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd

8. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.2. Zu Spruchteil A):

II.3.2.1. § 56 AsylG, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

II.3.2.2. Laut Materialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.

Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.

Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

II.3.2.3. Im gegenständlichen Fall brachte der BF nach seiner unrechtmäßigen Einreise am 10.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sein Asylverfahren wurde am 30.06.2010 mit Erkenntnis des AsylGH vom 10.06.2010 rechtskräftig abgeschlossen.

Somit war aufgrund des angestrengten Asylverfahrens sein ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet - wobei der Umstand, dass sich der BF am 03.11.2009 in Mailand einen indischen Reisepass ausstellen ließ und dafür offenbar Österreich kurzfristig verlassen hat, außer Acht gelassen wird - von der Asylantragsstellung am 10.06.2009 bis zum 30.06.2010 rechtmäßig. Der anschließende, allenfalls ununterbrochene Aufenthalt des BF bis zur Antragsstellung am 18.03.2014 ist unrechtmäßig gewesen.

Zusammengefasst hielt sich der BF zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragsstellung am 18.03.2014 - selbst bei vorangegangener ununterbrochener Aufenthaltsdauer - erst seit insgesamt vier Jahren, neun Monaten und neun Tagen im österreichischen Bundesgebiet auf und erfüllt somit nicht die Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" im Sinne des § 56 Abs. 2 AsylG, wo auf § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG verwiesen wird (zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgängiger fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet). Darüber hinaus war der Aufenthalt des BF nur während eines Jahres und zwanzig Tagen rechtmäßig, womit auch die im § 56 Abs. 2 AsylG geforderte Voraussetzung des § 56 Abs. 2 Z 2 AylG nicht erfüllt wird.

Da der BF somit die besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, war auf sein Vorbringen hinsichtlich der übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht näher einzugehen.

Führt der gewillkürte Vertreter des BF in der Beschwerde vom 13.07.2015 aus, dass der gesetzlich verlangte fünfjährige Zeitraum zwischenzeitlich erreicht worden sei, so wird auf den Wortlaut des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG verwiesen, demzufolge der Zeitpunkt der Antragsstellung - sohin der 18.03.2014 - maßgeblich ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Bestimmung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).

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