L518 2127207-1•BVwG L518 2127207-1
L518 2127207-1Tribunal Administrativo Federal13 de jul. de 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht,<br/>Interessenabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrentscheidung
L518 2127207-1/8E
L518 2126508-1/5E
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 und Abs. 4
VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch: RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP2" bezeichnet, sind Staatsangehörige Armeniens und brachten am 04.04.2013 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP 1 und 2 reisten gemeinsam in Österreich ein.
I.2. Am 04.04.2013 erfolgten Erstbefragungen der bP 1 und bP 2. Die bP 1 wurde am 26.11.2014 und die bP 2 am 05.12.2014 vor der belangten Behörde niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen sowie zur Integration einvernommen.
Die bP brachten kurz zusammengefasst vor, dass die bP 1 bei einer Oppositionspartei mitgeholfen habe und im Zuge der Präsidentschaftswahl am 18.02.2013 Probleme mit den Leuten des Serge Sarksyan sowie in weiterer Folge mit der Polizei bekommen habe. Es habe eine Prügelei auf der Straße gegeben und sei die bP 1 auch von der Polizei abgeholt worden. Die Polizei hätte der bP 1 nicht geholfen. Weiters hätte die bP 1 Probleme mit Freunden bzw. Feinden des Vaters gehabt. Außerdem hätte die bP 1 Probleme im Zusammenhang mit dem Militärdienst. Die bP 2 stützte sich auf die Fluchtgründe der bP 1.
Vorgelegt wurden von den bP Deutschprüfungszeugnisse, eine Heiratsurkunde, Unterlagen vom Militär betreffend die bP 1, Geburtsurkunden und Sterbeurkunden der Eltern der bP 1.
I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 28.04.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Den bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In ihren Feststellungen hielt die belangte Behörde fest, dass es sich bei den bP 1 und bP 2 um die Kernfamilie, bestehend aus den beiden Ehegatten handeln würde. Ein darüber hinausgehendes Familienleben der bP in Österreich bzw. weitere Anknüpfungspunkte wurden verneint.
Diese Bescheide wurden an die damals schon unterschiedlichen Meldeadressen der bP 1 und bP 2 durch die belangte Behörde zugestellt.
1.4. Gegen die angefochtenen Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
Die Beschwerde betreffend der bP 1 wurde vom Verein Menschenrechte Österreich unterstützt.
Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren grob fehlerhaft gewesen sei. Seit der Einvernahme der bP 1 am 26.11.2014 habe sich Wesentliches geändert. Die bP 1 habe sich von der bP 2 getrennt und beabsichtige die Scheidung. Die Trennung führe nunmehr zu einem Nachfluchtgrund. Die Großmutter und der Vater der bP 2 würden beim Geheimdienst in Armenien arbeiten und sei die Mutter der bP 2 zwischenzeitlich nach Österreich gekommen und habe die bP 1 bedroht. Im Falle der Rückkehr würde die bP 1 Konsequenzen aufgrund der Scheidung erleiden, welche insbesondere durch die Bindungen der Familie der bP 1 zum Geheimdienst begründet wären. Zusätzlich sei die Integration der bP 1 nicht entsprechend berücksichtigt worden, diese sei in einer neuen Beziehung. Die neue Lebensgefährtin sei schwanger und habe einen Aufenthaltstitel für Österreich. Vorgelegt wurden eine Kopie des Aufenthaltstitels, gemeinsame Fotos, Auszüge aus dem Mutter Kind Pass, Empfehlungsschreiben, eine Arbeitsplatzzusage, ein handschriftliches Schreiben der bP 1 sowie die Bestätigung über die Anmeldung zu einer Deutschprüfung.
Die bP 2 brachte über ihren Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Ausgeführt wurde, dass das Vorbringen der bP 1 dem Bescheid der bP 2 zugrunde gelegt werden hätte müssen. Der armenische Staat sei nicht schutzfähig und schutzwillig im gegenständlichen Fall. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und hätten entsprechende Recherchen im Herkunftsstaat das Vorbringen der bP belegen können. Auch aufgrund der Asylantragstellung hätte die bP im Falle der Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen. Die Interessensabwägung sei unzureichend vorgenommen worden und stelle einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der bP dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
3.2.1. Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich die belangte Behörde mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und den bP weder Parteiengehör zur Situation in Österreich gewährt noch diese im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu ihrem (aktuellen bzw. seit der letzten Einvernahme im November bzw. Dezember 2014 geänderten) Privat- und Familienleben in Österreich befragt hat.
Im angefochtenen Bescheid wird auf die Angaben der bP in ihren Einvernahmen vor fast 1 1/2 Jahren zurückgegriffen. Ergänzende Ermittlungen bzw. Ausführungen wurden nicht getätigt.
In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass die bP 1 sich scheiden lassen wolle und die neue, aufenthaltsberechtigte Lebensgefährtin ein Kind von ihr erwarte. Bereits die erstinstanzlichen Bescheide wurden an unterschiedliche Meldeadressen der bP abgerichtet, sodass der belangten Behörde schon zum damaligen Zeitpunkt klar sein musste, dass wohl ein gemeinsames Familienleben der bP zumindest fraglich erscheint. Dennoch hat sie diesen Umstand übergangen und Feststellungen zu den familiären Beziehungen der bP getroffen, welche nur zwischen bP 1 und bP 2 bestehen würden.
Von den neu entstandenen Sachverhaltselementen war die belangte Behörde durch das rechtswidrige Unterlassen der Wahrung des Parteiengehörs bzw. der Durchführung aktueller Einvernahmen, nicht in Kenntnis und basiert daher der angefochtene Bescheid auf falschen Grundlagen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und damit letztlich zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt.
Hätte die belangte Behörde den bP zumindest Parteiengehör gewährt, so wären sie in der Lage gewesen, die privaten Bindungen zum Bundesgebiet darzulegen. Festgehalten wird an dieser Stelle ausdrücklich, dass jedenfalls Ermittlungen notwendig sind, wenn zwischen Entscheidungszeitpunkt und letzter Einvernahme bzw. Möglichkeit der bP, eine Stellungnahme abzugeben, fast 1 1/2 Jahre liegen.
Seitens der belangten Behörde muss zumindest der aktive Versuch unternommen werden, sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich die belangte Behörde in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben der bP im Rahmen von neuerlichen, ausführlichen Einvernahmen und dementsprechenden Feststellungen hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
3.2.2. Darüber hinaus erliegen im Akt der bP 1 und 2 zwar Länderinformationen der Staatendokumentation vom November 2015, diese wurden mit den bP jedoch weder erörtert, noch den bP zur Kenntnis gebracht. Für eine abschließende Beurteilung des gegenständlichen Falles wird sich die belangte Behörde jedenfalls mit aktuellen Länderfeststellungen auseinander zu setzen haben, hinsichtlich derer auch Parteiengehör einzuräumen ist. Nur vor diesem Hintergrund kann auch das Vorbringen der bP insbesondere zu den Fluchtgründen entsprechend gewürdigt werden.
3.2.3. Zur grundsätzlichen Glaubwürdigkeit und Relevanz der Angaben der bP verkennt das BVwG nicht, dass die bP 1 und 2 ein sehr vages Vorbringen erstattet haben und Anhaltspukte dafür vorliegen, dass die Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist jedoch am Rande darauf hinzuweisen, dass die den Bescheiden zugrunde liegende Beweiswürdigung - ohne konkretes Aufzeigen von Widersprüchen und tatsächlichen Ungereimtheiten an Hand von konkreten Beispielen - an sich nicht geeignet ist, eine Unglaubwürdigkeit der bP zu belegen. Hingewiesen wird am Rande, dass im Mail vom 01.05.2015 (AS 189 bP 2) betreffend der Vollmachtsauflösung der Vermerk "richtiger Namen; XXXX" aufscheint und damit die Identitäten der bP zu hinterfragen sind.
Auf jeden Fall sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungstätigkeiten im oa. Umfang zu setzen und hat dann die belangte Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind.
3.3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorliegen bzw. vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nicht vorliegen. Weiters wurden von der bP 1 zusätzlich nunmehr auch Nachfluchtgründe genannt, welche der belangten Behörde bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderstellung bekannt geworden wären. Dies da die bP bereits im Entscheidungszeitpunkt der Behörde an unterschiedlichen Meldeadressen lebten, damit die Scheidung wohl im Raum stand und schließlich die behauptete Gefährdung der bP 1 durch die Familie der bP 2 gemäß Angaben der bP 1 entstanden wäre.
Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme sohin hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation der bP in Österreich sowie dem Fluchtvorbringen auseinanderzusetzen haben. Abschließend ist noch festzuhalten, dass die getroffenen Länderfeststellungen zur Situation in Armenien mit den bP zu erörtern sind bzw. ihnen jedenfalls die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Parteien noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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