BVwG L506 1417342-2

L506 1417342-2Tribunal Administrativo Federal13 de jul. de 2016

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Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Identität der Sache,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung, Spruchpunktbehebung,<br/>Zurückverweisung

Texto completo

BVwG L506 1417342-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L506.1417342.2.00

Spruch

L506 1417342-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Schmaus, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.06.2016, Zl. XXXX ,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Der Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), brachte erstmals am 15.12.2010 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er in der Erstbefragung zusammengefasst damit begründete, dass er als Angehöriger des schiitischen Glaubens mit Anhängern des sunnitischen Glaubens Probleme gehabt habe. "Sie" hätten ihn immer wieder geschlagen und sei ihm unter diesen Bedingungen das Studium nicht möglich gewesen, was sein einziger Ausreisegrund sei.

In der Einvernahme vor dem BAA am 22.12.2010 erklärte der BF, dass zwei seiner Brüder verschwunden und ein Bruder entführt worden sei; diesem sei jedoch die Flucht gelungen. Im College habe er eine Brief erhalten, in dem er angehalten worden sei, sich vom Schiitentum abzuwenden, andernfalls man ihn umbringen würde. Der BF sei von seinen Gegnern im Heimatdorf gesucht und auch nach einem Wohnsitzwechsel zu seinem Freund und daraufhin nach Islamabad von seinen Gegnern immer wieder gefunden worden.

2. Mit Bescheid des BAA vom 24.12.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 10 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Das BAA erachtete die Angaben des BF für unglaubwürdig, da er seine ursprünglichen Angaben in der Erstbefragung, wonach er in Österreich arbeiten und studieren wolle, in der Einvernahme vor dem BAA enorm gesteigert habe. Auch lasse die Angabe des BF, wonach er beim ersten Drohbrief gedacht habe, dass dieser ein Spaß sei, da niemand gewusst habe, dass er Schiit sei und er nach 10 Tagen wieder ein Schreiben erhalten habe, wonach er nicht glauben solle, dass es ein Spaß sei, den Schluss zu, dass diese nicht den Tatsachen entspricht, da der Verfasser des Briefes nicht habe wissen können, was der BF beim Lesen des ersten Briefes gedacht habe. Ferner seien die Angaben des BF standardisiert gewesen und habe er diese in der Einvernahme nicht untermauern können und seien diese nicht mit den Angaben eines Asylwerbers vergleichbar, der wahre Ereignisse schildere.

Auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit besitze das Vorbringen des BF keine Asylrelevanz, da eine diesbezügliche Bedrohung vom Staat ausgehen oder zumindest von diesem gebilligt werden müsse. Den Länderfeststellungen sei nicht zu entnehmen, dass der pakistanische Staat bei Bedrohungen durch Dritte untätig bleibe und habe sich auch im Falle es BF kein Anhaltspunkt ergeben, dass die Polizei diesfalls untätig geblieben wäre. Überdies hätte der BF den von ihm geschilderten Problemen durch Verlegung seines Wohnsitzes aus dem Weg gehen können.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.

3. Die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.03.2012 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen und traten die erkennenden Richter der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BAA bei.

Mit Zustellung an den BF erwuchs das gegenständliche Erkenntnis am 02.04.2012 in Rechtskraft.

4. Mit Beschluss des VfGH vom 27.06.2012, U 976/12-3 wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobene Beschwerde abgelehnt.

5. Am 01.04.2014 stellte der BF den nunmehrigen, zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

6. In der Erstbefragung am 01.04.2014 erklärte der BF über Befragen, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, er sei derzeit illegal hier und studiere er Pharmazie an der Universität XXXX und benötige er einen legalen Aufenthalt zur Fortsetzung des Studiums.

Über Belehrung, wonach über sein erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei und für eine neuerliche Antragstellung ausschließlich neue Gründe, die nach Rechtskraft des ersten Verfahrens entstanden seien, entscheidend seien, und gefragt, ob er neue Gründe habe, führte der BF aus, dass die Taliban im Jahr 2012 bei einem Fest sein Dorf angegriffen haben, wobei 2 Menschen gestorben und 11 verletzt worden seien. Seit diesem Tag seien seine Eltern vermisst. Im Jahr 2013 habe ein ähnlicher Anschlag stattgefunden und seien wieder Personen verletzt und getötet worden. Er sei bei den Taliban bekannt und werde er im Rückkehrfall von diesen gesucht werden. Die Änderung der Situation sei ihm seit Dezember 2013 bekannt und stelle er den neuen Asylantrag wegen des Studiums.

7. Am 04.04.2014 wurde das Verfahren des BF zugelassen.

8. Am 20.08.2014 erfolgte seitens der Finanzpolizei eine Anzeige an die BPD XXXX , wonach der BF als Zeitungszusteller tätig sei. Am selben Tag wurde diesbezüglich ein Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gestellt.

9. Der BF legte dem BFA einen Studentenausweis der Universität XXXX , gültig bis 30.04.2014 in Kopie, eine Liste mit Abholadressen ÖKO

XXXX , sowie einen Versicherungsdatenauszug ab 01.01.2010 vor.

10. Am 29.09.2014 erfolgte eine Eingabe des BF über die Organisation "Asyl in Not", wonach am 25.06.2014 im Heimatdorf des BF ein Bombenanschlag durch Al-Kaida erfolgt sei, um ein schiitisches Fest zu verhindern. Bei diesem Anschlag seien 17 Menschen gestorben und 25 Personen schwer verletzt worden. Auch der Großteil der Familie des BF sei dabei ums Leben gekommen, worunter sich auch der Vater, die Mutter und ein Onkel, eine Tante und eine Cousine des BF befunden hätten. Eine Freundin aus einem Nachbardorf habe ihn darüber in Kenntnis gesetzt. Im Rückkehrfall sei der BF nunmehr ganz auf sich alleine gestellt.

11. Am 28.10.2014 wurde dem Bundesamt durch den Magistrat XXXX mitgeteilt, dass der BF ein freies Gewerbe zur Güterbeförderung angemeldet habe, woraufhin durch das BFA mitgeteilt wurde, dass einlaufendes Asylverfahren anhängig sei.

12. Mit Schreiben vom 22.01.2016 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF seine Vollmacht bekannt.

13. Am 30.03.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seiner neuerlichen Asylantragstellung statt und erklärte dieser, er sei gesund, sei Schiit und gehöre der Gruppe der Rath an.

Der BF führte über Befragen aus, er sei als Lebensmittelzusteller tätig und verdiene ca. € 2000,- bis 3000 monatlich. Er wohne zusammen mit einem pakistanischen Kollegen, sei ledig und habe keine Kinder. Der BF erklärte, er habe eine Anzeigenbestätigung hinsichtlich des Diebstahls seiner Asylkarte. Er verfüge weiters über einen Auszug aus dem Gewerberegister (Güterbeförderung) und über eine Transportvereinbarung sowie über Arbeitsbestätigungen bei der Firma XXXX ; der BF erklärte, er verteile Zeitungen und verfüge über Empfehlungsschreiben. In Österreich verfüge er über keine Familie, jedoch habe er Freunde hier; er habe einen Deutschkurs B1 abgeschlossen, jedoch sei ihm das Zeugnis gestohlen worden. Weiters gehöre er keinem Verein oder einer Organisation an.

Er wisse nicht mehr, welche Ausreisegründe er beim ersten Asylverfahren angegeben habe. Er sei Schiite und habe deswegen Probleme. Diese Probleme seien noch aufrecht. Die Schiiten hätten eine Sitzung gemacht und sie hätten eine Bombenexplosion gehabt und sei er zu dieser Zeit noch dort gewesen; er sei einkaufen gewesen und als er zurückgekommen sei, sei schon alles passiert gewesen. Sie hätten dies jedes Jahr und sei im Folgenden das gleiche Problem mit Waffen gewesen; sie seien auch bei der Polizei gewesen und habe sich diese auch vor Ort befunden. Dieser Vorfall habe sich im Sommer 2009 ereignet.

Zu seiner neuerlichen Asylantragstellung befragt, erklärte der BF, keine neuen Gründe zu haben. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie und habe sich die Situation in Pakistan nicht gebessert; es gebe immer Probleme mit Schiiten; dieses Jahr in Quetta und Peshawar.

Die Vertreterin legte ein Informationsschreiben von ACCORD über die Lage im Punjab vor.

Zur Existenz weiterer Gründe befragt, führte der BF aus, es gebe keine Medien und würden keine Berichte erstellt werden und hätten sie keinen Strom und kein Gas.

Über Fragewiederholung führte der BF an, er habe keine weiteren Probleme. Zuletzt habe er im Jahr 2010 nach seiner Ausreise Kontakt zu seiner Familie gehabt.

Über Befragen, wer sich von seiner Familie noch in Pakistan befinde, erklärte der BF, er sei sich nicht sicher. Sie seien vier Brüder und habe ihm ein Freund gesagt, dass ein Bruder bei einer Sitzung im Nachbardorf gestorben sei. Seine Eltern und seine Brüder seien noch in Pakistan, doch wisse er nicht, ob diese noch dort seien.

Er habe Kontakt zu seinem Freund über Facebook hergestellt und sei dieser ein Nachbar seines Elternhauses. Der letzte Kontakt sei im Jahr 2011 erfolgt und habe ihm dieser mitgeteilt, dass sein Bruder gestorben sei. Dies sei bei einer Sitzung im Nachbardorf gewesen und habe dieser Vorfall im Jahr 2011 stattgefunden. Diese Leute würden fragen, warum sein Vater solche Sitzungen mache und sei dieser auch der älteste Bruder von allen. Diese Leute wollen seinen Vater und seine Familie zerstören und wisse er nicht, was passiert sei. Er habe versucht, Kontakt zu seiner Familie herzustellen, doch habe er kein Glück gehabt. Sein Vater sei Bauer gewesen und sei auch für Sitzungen verantwortlich gewesen; wenn es Streit gebe, gingen die Leute zu seinem Vater.

Er selbst sei niemals bedroht worden. Konkret sei er von den Leuten der Gruppe Sipah Shaba bedroht worden und hätten sie auch 2-3 mal Streit gehabt. Diese hätten ihnen vorgeworfen, dass nie nicht muslimisch und ihre Sitzungen nicht gut seien. Wenn sie Streit gehabt hätten, seien sie auch dort gewesen und wisse er nicht, ob polizeiliche Anzeigen erstattet worden seien. Er habe auch seinen Wohnsitz gewechselt, doch hätten die Gegner gesagt, sie wissen, wo der BF wohne und habe sein Vater dann gesagt, dass r woanders hingehen solle.

Gefragt, ob er noch wisse. Welches Schreiben er am 29.09.2014 dem Amt vorgelegt habe, erklärte der BF ausweichend, er sei bei "Asyl in Not" gewesen und habe er dort nie über seine persönlichen Verhältnisse gesprochen.

Die in der Einvernahme anwesende Vertreterin erklärte dazu, der BF habe nichts von diesem Schreiben gewusst und habe er keine Angaben über sein Asylverfahren gemacht.

Gefragt, was er von 02.04.2012 bis zu seinem Folgeantrag gemacht habe, gab der BF an, er habe bei Zeitungen gearbeitet und einen Deutschkurs besucht. Er habe Freunde in Österreich und würde gerne Arzt werden. Er habe sich auch schon einmal an der Uni angemeldet, was aber wegen seines Asylverfahrens nicht möglich gewesen sei.

Er sei nie politisch verfolgt worden, doch habe man ihn wegen seiner Religion verfolgt, da er Schiit sei. Im Rückkehrfall wisse er nicht wie die Lage sei; er habe keinen Kontakt zu seiner Familie und erklärte der BF dies sei auch wegen finanzieller Gründe und wegen Diskriminierungen so.

Abschließend führte der BF aus, er habe schon vier Jahre verloren und wolle hier sein Studium absolvieren.

14. Mit Schriftsatz vom 27.04.2016 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme ausgehändigten länderkundlichen Feststellungen.

Darin wurden vorerst die Angaben des BF wiederholt und weiter ausgeführt, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die Lage im Herkunftsstaat zunehmend verschlechtert habe und wurde auf den in der Einvernahme vorgelegten Bericht von ACCORD verwiesen. Auch wurde auf regelmäßig vorkommende Anschläge auf Schiiten in Pakistan verwiesen und würden diese im gesamten Land Diskriminierungen erfahren, weshalb es auch außerhalb ihrer Herkunftsregion weniger möglich sei, sich eine menschenwürdige Lebensgrundlage am Maßstab des Art. 3 EMRK aufzubauen. Auf den Bericht der Staatendokumentation des BFA wurde verwiesen. Auch sei demzufolge ein Ausweichen in andere Landesteile in der Regel mit dem Aufgeben der wirtschaftlichen Basis verbunden.

Aus all diesen Gründen sei dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da er aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft und seiner religiösen und politischen Gesinnung mit hoher Wahrscheinlichkeit abermals Übergriffen durch die religiöse und der Familie des BF feindlich gesinnte Gruppierung Sipah Shaba zu erwarten habe und sei der Länderfeststellung zufolge der Staat nicht gewillt, Schiiten entsprechenden Schutz zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht anzunehmen, da sich der BF diesfalls keine menschenwürdige Lebensgrundlage aufbauen könne.

Weiters wurde auf die allgemeine Sicherheitslage und auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan verwiesen.

In weiterer Folge wurde auf das Leben des BF in Österreich und seine integrationsbegründenden Schritte eingegangen.

In einem wurde ein Prüfungszeugnis des ÖIF für die Niveaustufe B1, eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung als Blg. zur Steuererklärung des BF, ein Versicherungsdatenauszug, ein Strafregisterauszug, ein Accordbericht aus dem Jahr 2016 zur Situation in Pakistan hinsichtlich Konfliktvorfällen, ein Unterstützungsschreiben eines Transportunternehmens, eine Diebstahlsanzeigenbestätigung, ein Werkvertrag des BF mit der Fa. XXXX , ein Gebietsbetreuungsvertrag, die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG des BF, eine Bankomatkarte lautend auf den Namen des BF, eine Transportvereinbarung zwischen der Fa. XXXX GmbH und dem BF sowie ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 13.11.2014, wonach der BF als Gewerbeinhaber eingetragen ist, vorgelegt.

15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2016, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III).

Das BFA hielt fest, dass im Rahmen der Beweiswürdigung des ersten Asylverfahrens die ausreisekausalen Angaben des BF für unglaubwürdig qualifiziert wurden und habe er keine persönliche Verfolgung glaubhaft machen können. Der BF habe sich in nahezu allen Detailfragen widersprochen.

Hinsichtlich des nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrages wurde aufgrund der Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme festgehalten, dass dieser im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich seiner Fluchtgründe und seiner Rückkehrbefürchtungen keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden sei.

Vorerst wurde angeführt, dass der BF in der Einvernahme am 30.03.2016 des gegenständlichen Antrages nicht einmal mehr gewusst habe, welche Ausreisegründe er in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Allgemein habe der BF lediglich erklärt, Schiite zu sein und aufgrund dessen Probleme gehabt zu haben. Der BF habe kurz und knapp die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat geschildert, jedoch keine ihn treffende persönliche Verfolgung.

In weiterer Folge habe der BF die gleichen Ausreisegründe wie in seinem ersten bereits negativ entschiedenen Verfahren geschildert und sich dabei mehrmals in Widersprüche verstrickt und habe er nur vage und unkonkrete Angaben machen können.

Der BF habe keine Beweismittel für sein Vorbringen vorgelegt und könne auch aus dessen pauschaler Behauptung, Probleme aufgrund seiner Religion zu haben, keine gegen den BF persönlich gerichtete Verfolgungshandlung abgeleitet werden.

Hinsichtlich der Stellungnahme des BF vom 27.04.2016 sei auf das Länderinformationsblatt zu verweisen.

Der BF habe bezüglich seiner Fluchtgründe lediglich angegeben, in Österreich bleiben zu wollen, da die alten Probleme noch aufrecht seien, jedoch habe er diese Angaben bereits im ersten Verfahren gemacht und sei dies bei der Bescheiderlassung berücksichtigt und gewürdigt worden.

Neue Vorfälle seit dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren habe es in Bezug auf das Vorbringen des BF nicht gegeben.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens in Österreich wurde festgehalten, dass im Falle des BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.

Auch aus der von amtswegen zu berücksichtigenden Ländersituation und allgemein bekannten Tatsachen sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen und wurde dazu auf die in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen zur Situation in Pakistan verwiesen.

16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Eingangs wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

In der Beschwerde wird seitens des BF darauf verwiesen, dass aufgrund der Situation des BF in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat und auch der privaten Situation des BF davon auszugehen sei, dass eine Abschiebung eine reale Gefahr der Verletzung des Art 3 und 8 EMRK darstellen würde.

Der BF habe den verfahrensgegenständlichen Antrag im Hinblick auf erfolgte Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes insbesondere in Bezug auf die geänderte Lage im Herkunftsstaat wie auch sein Privatleben gestellt. Der BF habe diese Änderung bereits in der Erstbefragung anhand von zunehmenden Anschlägen in der Region geschildert und habe von seinem schützenswerten Privatleben berichtet.

Der BF habe in der Einvernahme weiters detailliert die bereits erlittenen entscheidungsrelevanten Verfolgungshandlungen vorgebracht und habe ausgeführt, dass ihm aufgrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem jahrelangen Aufenthalt im westlich geprägten Ausland im Rückkehrfall asylrelevante Verfolgung drohe.

Der BF habe diese Einvernahme in deutscher Sprache geführt und etliche Nachweise zu seinem aktuellen Privatleben in Österreich vorgelegt.

Auch in seiner Stellungnahme zum Länderinformationsblatt des BFA habe der BF die Ausführungen zur Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch unter Hinweis auf aktuelle Berichte internationaler Organisationen untermauert und sein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich dargelegt.

Das Verfahren vor dem BFA weise, so wie das Erstverfahren vor dem BAA, welches nur 9 Tage gedauert habe, erhebliche Verfahrensmängel auf. Auch sei das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ohne mündliche Verhandlung finalisiert worden, sodass der BF bislang kaum die Möglichkeit gehabt habe, seine Verfolgungssituation ausführlich darzulegen.

Im gegenständlichen Verfahren habe es die belangte Behörde gänzlich verabsäumt, sich mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF sowie mit dessen schützenswerten Privatleben auseinanderzusetzen und seien die Feststellungen der Behörde in keinster Weise einer Würdigung unterzogen worden.

Das BFA habe lediglich auf das Länderinformationsblatt verwiesen und aktenwidrig angemerkt, dass der BF keinerlei Integrationserfolge aufweisen könne.

Auch würden sich wesentliche Teile des Verfahrensganges im bekämpften Bescheid nicht wiederfinden und an keiner anderen Stelle Erwähnung finden und würden Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung ausschließlich aus Textbausteinen bestehen.

Die Behörde habe in ihren Feststellungen selbst angeführt, dass sich die Lage hinsichtlich sektiererischer Gewalt seit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens im Jahr 2012 erheblich verschlechtert habe und wurde auf die Ausführungen der Länderfeststellung, wonach im Jahr 2014 die sektiererische Gewalt in Pakistan zurückgegangen, sei, obwohl sie 2013 zugenommen habe, hingewiesen. Hinsichtlich der Herkunftsprovinz des BF habe sich die Lage geändert und werde auf die im Verfahren bereits erfolgte Stellungnahme verwiesen.

Das BFA habe überdies veraltete Berichte herangezogen und habe die massive Verschlechterung der allgemeinen Lage in keinster Weise beurteilen können.

Die Behörde habe dem BF auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie die Absicht habe, das Verfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, was auch durch die Zulassung des Verfahrens nicht vorhersehbar gewesen sei.

Der BF habe in der Einvernahme die Änderung seiner persönlichen Verhältnisse in Österreich geschildert und darauf verwiesen, dass sich die Lage für Schiiten verkompliziert habe und wurde auch in der Stellungnahme nochmals darauf verwiesen, dass sich die Lage der Schiiten vor allem im Punjab verschlechtert habe.

Die Behörde habe sich nicht mit den in Vorlage gebrachten Feststellungen auseinandergesetzt und keiner objektiven Würdigung unterzogen, sondern habe lediglich auf die eigenen länderkundlichen Feststellungen verwiesen und könne dieser Verweis keine Würdigung der seitens des BF vorgelegen Länderinformation ersetzten, weshalb ein grober Verfahrensfehler bestehe. Bei richtiger Würdigung hätte sich das BFA mit der massiven Verschlechterung der Lage in der Herkunftsprovinz Punjab des BF auseinandersetzen müssen und sich mit der geänderten Sachlage auseinandersetzen müssen.

In einem wurde der Crisis Group Asia Report N 279 vom 30.05.2016 zum Thema Pakistan¿s Jihadist Heartland zitiert und wurde nochmals erwähnt, dass die Zunahme an radikaler und sektiererischer Gewalt nach Rechtskraft des Vorverfahrens sich entscheidungsrelevant verschlechtert habe und wurde diesbezüglich die Judikatur des VwGH zitiert, wonach bei Sachverhaltsänderungen nach Entscheidung über einen Antrag kein Wiederaufnahmeantrag, sondern ein neuer Antrag zu stellen und inhaltlich zu behandeln sei.

Aus den dargelegten Ausführungen drohe dem BF aufgrund seiner individuellen Situation als Schiite Verfolgung aufgrund seiner politischen/religiösen Gesinnung oder wäre zumindest im Zuge der Prüfung des Subsidiärschutzes beachtlich

Sämtliche Feststellungen seien mindestens 10 Monate alt und stammen jene für den Punjab aus dem Jahr 2013, womit die Behörde nicht der Verpflichtung, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, nachgekommen sei.

Die Behörde habe sich auch in keiner Weise mit der Prüfung von Subsidiärschutz auseinandergesetzt.

Zur Darlegung der Änderungen im Hinblick auf seine persönliche Situation im Rückkehrfall und seiner Lebensumstände in Österreich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Hinsichtlich der Feststellungen der belangten Behörde zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich wurden Aktenwidrigkeiten geltend gemacht.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.06.2016 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

17. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

18. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr zweiten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Dass dieser Sachverhalt vom BF nicht vorgebracht wurde, ist unbeachtlich (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).

II.3.2. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.03.2012, GZ E 13 417.342-1/2011-10 E mit Zustellung an den BF am 02.04.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Zunächst ist auszuführen, dass das BFA hinsichtlich der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 02.06.2016 bezüglich der Zurückweisung wegen entschiedener Sache, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das BFA hat mit dem BF eine Erstbefragung sowie eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung umfassender Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BFA vollinhaltlich an.

Vorerst ist festzuhalten, dass der BF mit seinem Vorbringen, wonach er Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Schiite Probleme gehabt habe, bereits in seinem 2012 rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Verfolgungsbehauptungen des BF im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren - mit näherer dortiger in das hg. Erkenntnis aufgenommenen Begründung - als nicht glaubhaft gewertet wurden.

Zu diesem Vorbringen im nunmehrigen Verfahren in der Einvernahme vor dem BFA gefragt, antwortete der BF, er wisse nicht, welche Fluchtgründe er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe und verwies allgemein darauf, dass er Probleme habe, da er Schiit sei.

Insofern der BF in der Einvernahme erstmals den Tod seines Bruders bei einer Sitzung im Nachbardorf thematisiert, welcher im Jahr 2011 erfolgt sei und von dem er auch im Jahr 2011 durch einen Freund erfahren habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Angabe von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens umfasst ist.

Auch schilderte der BF in der Einvernahme den Vorfall einer Bombenexplosion in Zusammenhang mit der Gruppe "Slpah Sahaba" und ordnete diesen im Jahr 2009 ein, sodass diesfalls dem Vorbringen des BF im nunmehrigen verfahren ebenfalls die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012 entgegensteht.

Dezidiert erklärte der BF in der Erstbefragung zum Grund für die Stellung eines neuerlichen Asylantrages befragt, er benötige einen legalen Aufenthalt um weiter studieren zu dürfen und verwies über weiteres Befragen darauf, dass die Taliban im Jahr 2012 ihr Dorf angegriffen hätten, bei dem es Tote und Verletzte gegeben habe und würden seine Eltern vermisst werden.

In der Einvernahme vor dem BFA erklärte der BF dezidiert, er habe keine neuen Gründe, sondern verwies auf die Probleme der Schiiten und dass es in diesem Jahr in Quetta und Peshawar Probleme gegeben habe.

Insofern ist dem BF beizupflichten, wenn es im angefochtenen Bescheid festhält, dass der BF im nunmehrigen verfahren keine neuen ihn persönlich treffenden Gründe genannt habe und die Rechtskraft des ersten Asylverfahrens ins Treffen führt und wird dies in der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid auch nicht bestritten.

Sämtliche Vorfälle bzw. Sachverhalte, auf welche sich der BF im nunmehrigen Asylverfahren bezieht, haben sich seinen Angaben zufolge bereits vor der Ausreise des BF und somit vor dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens ereignet, weshalb diesen bereits die Rechtskraft des Erkenntnisses des AGH, im Erstverfahren entgegensteht und entschiedene Sache begründet.

Dass diese Sachverhalte vom BF im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht wurden, ist unbeachtlich (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Der Beschwerdeführer war gehalten, sämtliche asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bzw. Beweismittel bereits im ersten Asylverfahren wahrheitsgemäß vorzubringen. Demnach hätte er den nunmehr neu behaupteten Sachverhalt bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren vorzubringen gehabt, hat dies jedoch, obwohl er in den damaligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, unterlassen. Dem Bundesamt ins sohin beizupflichten, wenn es festhält, dass der BF die Angaben zu den Vorfällen vor seiner Ausreise nicht widerspruchsfrei zu schildern vermochte.

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097). Dass dieser Sachverhalt vom BF nicht vorgebracht wurde, ist unbeachtlich (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).

Die zitierte höchstgerichtliche Judikatur, wonach bei der Prüfung der Identität der Sache vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995),

steht auch dem Argument in der Beschwerde entgegen, wonach das Asylverfahren des BF in erster Instanz nur neun Tage gedauert und der Asylgerichtshof ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, weshalb der BF nicht umfassend Gelegenheit gehabt habe, seine Ausreisegründe darzulegen.

Ebenso ist es nach nunmehrigem Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides unbeachtlich, ob dieser in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht korrekt ist und die entscheidende Richterin die dort vertretene Ansicht teilt (Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Das BFA hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung bzw. der Wiederholung eines Asylverfahrens und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Für die erkennende Richterin entsteht insoweit der Eindruck, dass diese neu vorgebrachten Angaben des BF, welche sich allesamt auf behauptete Vorfälle vor der Ausreise des BF aus Pakistan beziehen und denen die Rechtskraft des Erkenntnisses des AGH vom 27.03.2012 (Rechtskraft: 02.04.2012) entgegensteht, ausschließlich dazu dienen sollen, ein weiteres Asylverfahren in Gang zu setzen und den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu prolongieren und seinen Aufenthalt zu prolongieren, was der BF auch selbst durch seine Angaben auf die Frage nach dem Grund für seine neuerliche Asylantragstellung, er benötige einen legalen Aufenthalt für ein Studium in Österreich, dargetan hat.

Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher in Zusammenhang mit den nunmehrigen neuen unglaubwürdigen Behauptungen des BF, denen gleichzeitig die Rechtskraft des Erstbescheides entgegensteht, keinesfalls ausgegangen werden.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet und gehen auch die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF im Rückkehrfall nach Pakistan einer Gefährdung nach Art 3 EMRK ausgesetzt sei und ihm aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes im westlich geprägten Ausland asylrelevante Verfolgung drohe, aufgrund des geltenden absoluten Neuerungsverbotes zur Gänze ins Leere.

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund eines geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 07.05.1997, 95/09/0203); nach der Rechtsprechung des VwGH gilt folglich in Berufungsverfahren bzgl. des Zurückweisungstatbestandes der entschiedenen Sache ein striktes Neuerungsverbot (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; 04.04.2001, 98/09/0041).

Wie bereits im Erstverfahren hat der BF auch nunmehr eine konkrete, individuelle Gefährdung mangels Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht glaubhaft vorgebracht.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das BFA zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.

Da der vom BF behauptete und seitens des BFA und des erkennenden Gerichtes für unglaubwürdig befundene Sachverhalt gänzlich bereits vor Rechtskraft der (ersten) abweisenden Asylentscheidung vorgelegen ist und im abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gewesen wäre, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung

(nova producta) vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung des ersten abweisenden Asylbescheides erfasst ist. Die im ersten Asylverfahren nicht vorgebrachten Fluchtgründe können somit zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über alle bis zur Rechtskraft des (ersten) Asylbescheides angeblich entstandenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach das BFA den BF von der Absicht der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache zu informieren gehabt hätte, ist festzuhalten, dass das BFA aufgrund der Zulassung des Verfahrens hiezu mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht verpflichtet war.

II.3.3. In der Stellungnahme im Verfahren vom 27.04.2016 und in der Beschwerde wird jedoch sehr wohl ausgeführt, die allgemeine Lage habe sich im Herkunftsstaat entscheidungswesentlich im Hinblick auf die Situation der Schiiten im Punjab, der Herkunftsprovinz des BF, geändert, weshalb dem BF Asyl oder zumindest Subsidiärschutz zu gewähren sei.

Nochmals ist festzuhalten, dass der BF im ersten Asylverfahren keine individuelle Verfolgung glaubwürdig dargetan hat und dem nunmehrigen Vorbringen die Rechtskraft der Entscheidung des AGH im ersten Verfahren entgegensteht, sodass lediglich auf die allgemeine Situation des BF als Schiite abzustellen ist.

Wenn im Rahmen der Bezugnahme auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF vorgebracht wird, dass der BF als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Schiiten (etwa 25% der muslimischen Bevölkerung) in Pakistan generell aufgrund der Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat verfolgt werde, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann auch den vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Schiiten allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Schiiten handelt, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Religion schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Schiiten in Pakistan gibt.

Ergänzend ist festzustellen, dass der pakistanische Staat schutzfähig und schutzwillig ist, was jedoch ebenso in dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des AGH ausdrücklich festgehalten ist.

Darüber hinaus weist das Bundesverwaltungsgericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es dem BF möglich wäre, der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans zu entgehen. Angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans wäre diesfalls nicht davon auszugehen, dass er dort, etwa in einer der zahlreichen Großstädte wiederum den geschilderten Problemen mit seinen Gegnern ausgesetzt wäre. Auch im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass eine Wohnsitzverlegung in eine andere Stadt für den BF individuell nicht zumutbar wäre. So handelt es sich bei ihm um einen grundsätzlich gesunden und erwachsenen Mann und ist nicht erkennbar, warum die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für ihn nicht zur Anwendung gelangen kann.

Auch wurde von dieser Möglichkeit im rechtskräftigen Erkenntnis des AGH ausgegangen und hat der BF diesbezüglich im nunmehrigen Verfahren keine Änderungen vorgebracht, weshalb auch in diesem Zusammenhang von res iudicata auszugehen ist.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden, wovon das BFA auch zu Recht ausgegangen ist, wenn es im angefochtenen Bescheid (Seite 39) festhält, dass keine neuen Tatsachen entstanden seien, die für die Erteilung von subsidiärem Schutz sprechen würden und diesbezüglich aktuelle länderkundliche Informationen zur Situation in Pakistan umfassend zitiert. sodass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das BFA nicht damit auseinandergesetzt habe.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Auch wenn - wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt - die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen instabil ist, Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist und es aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Insofern in der Beschwerde moniert wird, das BFA habe keine aktuellen Länderfeststellungen in seine Entscheidung einbezogen, ist festzuhalten, dass der Großteil der Quellen mit dem Jahr 2015 datiert und vor allem die Ergebnisse der Fact Finding Mission des BFA aus September 2015 einbezogen worden sind.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin dargestellten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Den in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen des BFA ist auch zu entnehmen, dass lt. PIPS die konfessionell motivierte Gewalt in den letzten 1,5 Jahren gesunken ist. In Sindh und im Punjab gibt es wenige interkonfessionelle Zwischenfälle, jedoch gibt es dennoch vereinzelt Anschläge auf Schiiten. Schiiten leben vor allem in Lahore, Karatschi, Rawalpndi, Islamabad, Peschawar und Multan. In Lahore sind die Kontrollen relativ hoch und sie ist relativ unter Kontrolle der Sicherheitskräfte. Für schiitische Prozessionen wird Polizeischutz gewährt und der Staat ist gewillt, Schiiten Schutz zu bieten.

Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren. Die länderkundlichen Feststellungen wurden dem BF auch im Zuge des eingeräumten Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme binnen angemessener Frist abzugeben.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das BFA einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. früher: § 60 Abs. 2 AsylG, seit 01.01.2014: § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Wenn in der Beschwerde nunmehr auf einen Bericht vom 30.05.2016 zu Jihadistenaktivitäten im Süden des Punjab und auf einen Acoord-Bericht vom 16.03.2016 zu Konfliktfällen in Pakistan, der diesbezüglich auch Todesfälle im Punjab feststellt, hingewiesen wird, wird nochmals auf obige Ausführung verwiesen: auch wenn - wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt - die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen instabil ist, Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist und es aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Eine massive Verschlechterung der Lage wird durch die beiden seitens des BF vorgelegten Berichte nicht dargetan.

Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Dritt)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grundsätzlich derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs. 6 leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren durch das BFA herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung nach Pakistan in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Aufgrund dessen, dass auch im nunmehr zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Somit war die Beschwerde abzuweisen.

II.4. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der festgestellten Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich des seitens des BFA ermittelten Sachverhaltes aus folgenden Gründen als mangelhaft:

4.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, jedoch wurden keine Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich getroffen.

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfordert gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. dazu das hg. Erk. v. 20.06.2008, 2008/01/0060, mwN).

In dem - zu einer Ausweisung nach dem AsylG 2005 - ergangenen Erkenntnis vom 29.09.2007, B 1150/07, führte der VfGH aus, der EGMR habe fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Hierbei nennt der VfGH - jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EGMR - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft werde, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung. Letztlich hebt der VfGH hervor, dass auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen sei. Der VwGH hat sich dieser Rsp. angeschlossen (vgl. etwa das hg. ERK. v. 23.09.2009, 2006/01/0954 bis 0956, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur, VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Zum zu prüfenden Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Art. 8 EMRK verweist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Bescheid darauf, dass der BF keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe und keine Integrationskurse oder Ausbildungen gemacht habe.

Es wurde festgehalten, dass dieser etwas deutsch spreche und der BF über keine privaten Bindungen verfüge und sich erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich befinde. Überdies wurde auf die Verurteilung des BF nach §§ 229 Abs. 1 223 Abs. 2 und 231 Abs. 1 StGB hingeweisen.

Letztlich wurde festgehalten, dass keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF rechtfertigen würden.

Die im Verfahrensgang des gegenständlichen Erkenntnisses genannten zahlreichen Dokumente ua zur Berufstätigkeit des BF wurden seitens des BFA in keiner Weise in seine Entscheidungsfindung einbezogen und wird in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zu Recht Aktenwidrigkeit moniert.

Feststellungen, ob ein Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers tatsächlich besteht, in welcher Form und Intensität sich dieses ausgestaltet bzw. inwiefern sich die Integration des Beschwerdeführers in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich darstellt, trifft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht.

Das BFA ist im vorliegenden Fall nicht in erforderlichem Ausmaß auf sämtliche Angaben des BF und vorgelegten Bestätigungen des BF eingegangen und hat auch keine umfassende Abwägung der privaten Interessen des BF gegen die öffentlichen Interessen im Lichte des Art 8 EMRK und des § 9 BFA-VG vorgenommen.

Unter diesen Gesichtspunkten hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf grundlegende Fragen bloß ansatzweise ermittelt.

4.4.3. Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der zitierten Spruchpunkte gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.

II.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.

In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Die vom BF getätigten Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

II.6. Aufgrund der zeitlich unmittelbar erfolgten Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen.

Zu B)

II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, der individuellen Verfolgung bzw. Gefährdung, zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache und dem diesbezüglichen absoluten Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren, zur Schutzfähigkeit, zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zum Refoulementschutz und zu § 66 Abs. 2 AVG abgeht.

Ebenso wird zu diesen Thematiken keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

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