BVwG W197 2129562-1

W197 2129562-1Tribunal Administrativo Federal12 de jul. de 2016

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Regest

gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Untertauchen

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BVwG W197 2129562-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2129562.1.00

Spruch

W197 2129562-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger, reiste 2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Asylantrag.

1.2. Mit Bescheid der Behörde vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Anträge auf internationalen Schutz und auf subsidiären Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und ein befristetes Einreiseverbot von 3 Jahren erlassen. Der Bescheid wurde ordnungsgemäß im Akt hinterlegt und ist am XXXX in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar.

1.3. Die negative Asylentscheidung der Behörde musste mangels Abgabestelle des BF im Akt hinterlegt werden.

1.4. Der BF hat sich von der ihm am XXXX zugewiesenen Betreuungsstelle ohne jede Angabe seines weiteren Aufenthalts entfernt. Er erschien am XXXX nicht zu seinem Transfer in einer anderen Betreuungsstelle. Der BF ist untergetaucht und war seither für die Behörden nicht mehr greifbar.

1.5. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

1.6. Der BF wurde am XXXX um 19.35 Uhr in Wien bei einer Zufallsstraßenkontrolle durch Organe der öffentlichen Sicherheit aufgegriffen. Bei seiner Anhaltung war er im Besitz von Suchtmittel, weswegen er in der Folge zur Anzeige gebracht wurde.

1.7. Der BF widersetzte sich am XXXX trotz Abmahnung der Amtshandlung und seiner Festnahme gemäß § 40 BFA-VG, weswegen ihm Handfesseln angelegt werden mussten.

1.8. Der BF wurde der Behörde vorgeführt und am XXXX unter Zuziehung eines Dolmetschers einvernommen. Der BF gab an, dass er während fast zwei Monaten entweder bei Bekannten oder auf der Straße genächtigt habe. Seit sieben Tagen sei er bei einem Freund namens XXXX aufhältig. Allerdings kenne er weder dessen Familiennamen noch die Adresse der Unterkunft. Er müsse XXXX immer anrufen, wenn er in die Unterkunft wolle. Er verstehe nicht, warum er sich in Österreich anmelden müsse. Der BF lebe von Zuwendungen von Freunden aus Frankreich. Weiters gab er an gesund zu sein und in Österreich keine Familienangehörigen zu haben. Dem BF wurde mitgeteilt, dass über Ihn die Schubhaft zwecks Vorführung vor eine Algerische Delegation am XXXX zur Klärung seiner Identität und zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgen werde.

1.9. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den BF mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ihm dieser um 11.15 Uhr persönlich zugestellt.

1.10. Der BF ist haftfähig.

1.11. Der BF ist mittellos, er ist in Bundesgebiet nicht gemeldet und hat hier weder eine soziale, familiäre oder wirtschaftliche Anbindung. Er ist nicht in der Lage, seinen Unterhalt in Österreich auf legale Art sicher zu stellen.

1.12. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Er begründete diese damit, dass er von seiner geplanten Überstellung in eine andere Betreuungsstelle keine Kenntnis hatte und sich seit XXXX ohne Meldung und Grundversorgungsleistung im Bundesgebiet nach illegaler Einreise aufgehalten habe. Er hatte auch keine Kenntnis von seiner Ausreiseverpflichtung, da ihm der negative Asylbescheid wegen seiner Obdachlosigkeit nie zugegangen sei. Es sei fraglich, ob ihm der negative Asylbescheid überhaupt ordnungsgemäß zugestellt wurde. Er habe bei verschiedenen Bekannten gewohnt, seit sieben Tagen bei einem Freund namens XXXX. Wenn ihm die Behörde dazu die Gelegenheit gegeben hätte, hätte er diesen anrufen und nach der Adresse fragen könne, wobei XXXX bestätigen hätte können, dass der BF seit XXXX bei ihm wohne. Mit XXXX verbänden ihn enge freundschaftliche Bande. Angesichts dessen habe er seinen Unterkunftsort nicht verschleiert und sei seine Haft unverhältnismäßig. Die Behörde hätte allenfalls mit der Verhängung gelinderer Mittel, etwa der Zuweisung einer Wohnmöglichkeit das Auslangen finden können. Der BF würde dann einer Vorladung vor die algerische Delegation nach postalischer Ladung Folge leisten. Die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft verletzte in seinen subjektiven Rechten. Aus diesen Gründen beantragte der Rechtsvertreter den angefochtenen Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären und Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen. Weiters wurde beantragt der Ausspruch, dass die Voraussetzungen der weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Schließlich wurde der Ersatz der Aufwendungen des BF hinsichtlich der Eingabegebühr und weiterer Kosten beantragt. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

1.13. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.14. Dem Rechtvertreter des BF wurde vom erkennenden Gericht aufgetragen, Namen und ladungsfähige Anschrift des Zeugen XXXX bekannt zu geben. Diesem Auftrag ist der Rechtsvertreter des BF nicht nachgekommen, da der Schriftsatz vom XXXX weder den Familienname von XXXX noch eine ladungsfähige Adresse des beantragten Zeugen enthält. Die Adresse XXXX existiert nämlich nicht. Der BF ist damit seiner Mitwirkungspflicht ein weiteres Mal nicht nachgekommen.

1.14. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aufgrund des Akteninhaltes im Zusammenhang mit der Beschwerde abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der erhobenen Beschwerde und der Beweisaufnahme in der Beschwerdeverhandlung.

2.2. Der BF hat sich in der Vergangenheit den Behörden durch Untertauchen und illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet entzogen. Ihm konnte der Asylbescheid mangels Abgabestelle nicht zugestellt werden. Er konnte nur aufgrund einer Zufallskontrolle angehalten werden, wobei er sich der Amtshandlung trotz Abmahnung widersetzte, sodass dem BF Handfesseln angelegt werden mussten. Der BF machte zu seinem angeblichen Unterkunftgeber und dessen Adresse weder vor der Behörde noch nach Aufforderung durch das BVwG zielführende Angaben, insbesonders nannte er eine nicht existierende Adresse und gab dessen Familiennamen nicht bekannt. Seinem Vorbringen, dass er dort Unterkunft nehmen könne, wird daher kein Glauben geschenkt, zumal er sich dort nach eigenem Vorbringen unangemeldet erst wenige Tage aufgehalten habe. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Bf den Familiennamen seines Unterkunftgebers nicht kenne, obwohl es sich angeblich um einen engen Freund handle.

2.3. Der BF ist illegal ins Bundesgebiet eingereist, wurde im Besitz von Suchtmittel angetroffen, ist nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist und sieht auch keinen Grund, sich hier anzumelden, woraus ersichtlich ist, dass der BF nicht gewillt ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Er hat sich auch die gesamte Zeit seines illegalen Aufenthalts in Österreich für sein Asylverfahren nicht interessiert, sodass er durch sein eigenes Verhalten kleine Kenntnis von der negativen Asylentscheidung und seiner Ausreiseverpflichtung erlangte. Der negative Asylbescheid wurde dem BF ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.

2.4. Dem BF wurde eine Betreuungsstelle zugewiesen, die er jedoch aus Eigenem verließ und untertauchte. In der Folge hat er sich mehrere Wochen illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Angesichts dieses Verhaltens ist daher davon auszugehen, dass er auch an einer ihm von der Behörde als gelinderes Mittel zugewiesenen Unterkunft für diese nicht greifbar sein würde.

2.5. Durch sein bisheriges Verhalten hat der BF überzeugend dargetan, dass er nicht gewillt ist, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und auch nicht bereit ist, freiwillig am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitzuwirken. Seiner Versicherung, nach Zuweisung einer Wohnmöglichkeit einer postalischen Ladung zur Vorsprache bei einer algerischen Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikats Folge zu leisten, war daher im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten kein Glauben zu schenken. Der BF hat zudem glaubwürdig dargetan, dass er mittellos ist und in Österreich weder familiär, sozial noch wirtschaftlich integriert ist.

2.6. Grund für die Verhängung der Schubhaft über den BF war die Vorbereitung seiner Abschiebung. Aus seinem bisherigen Verhalten ist zwingend davon auszugehen, dass sich der BF in Freiheit seiner Abschiebung durch Untertauchen sofort entziehen würde und keineswegs gewillt wäre, sich den Behörden zur Vorbereitung seiner Abschiebung bereit zu halten. Dies auch im Hinblick auf seine sonstigen prekären Lebensumstände im Bundesgebiet und seinen nie geäußerten Willen freiwillig nach Algerien zurückzukehren zu wollen. Der BF ist zudem seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Aus diesem Grund war auch die Vorschreibung gelinderer Mittel nicht zielführend.

2.7. Auf Grund der vorgelegen Verwaltungsakten ist festzuhalten, dass die Behörde zeitnah und zweckmäßig ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet hat.

2.8. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenes Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, die Behörde hat auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Sein Verhalten in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

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