L518 1431208-4•BVwG L518 1431208-4
L518 1431208-4Tribunal Administrativo Federal12 de jul. de 2016
Beweise, mangelnder Anknüpfungspunkt, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmsantrag
L518 1431208-4/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Mag. Auner, vom 16.07.2015 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2014, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A.) Der Antrag vom 16.07.2015 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2014, Zl. XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die wiederaufnahmewerbende Partei (in weiterer Folge kurz als "wP" bezeichnet), eine Staatsangehörige Armeniens, brachte am 05.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, sie wäre vom KGB zu ihrem ehemaligen Chef XXXX (in weiterer Folge K) befragt worden, welcher nach Österreich geflüchtet sei.
K sei der Inhaber der armenischen Firma XXXX bzw. ehemaliger Teilhaber der in den Niederlanden ansässigen Firma XXXX. Bei der letzteren Firma hätte die bP gearbeitet, bis diese Firma bankrott ging und geschlossen worden wäre.
K sei vorgeworfen worden, Firmengelder veruntreut und damit die Opposition in Armenien finanziert zu haben.
Telefonisch sei die wP von einem gewissen XXXX (in weiterer Folge A), einem KGB Mitarbeiter aufgefordert worden, ihn zu Treffen und eine Aussage zu machen. Sie hätte als Zeugin bestätigen sollen, dass ihr Chef K Firmengelder unterschlagen hätte und damit die Oppositionspartei finanziert habe. Derartiges habe sie aber nicht wahrgenommen und daher auch eine derartige Aussage nicht unterschrieben. Sie vermute, dass man damit einen Haftbefehl gegen K erlangen wollte. An die Behörden oder andere Institutionen hätte sie sich nicht gewandt, da gegen den KGB keiner helfen hätte können und man sie auch überall gefunden hätte.
Da die wP bei der bereits beschriebenen Befragung durch den KGB auch bedroht worden sei, sei sie nach der Befragung bei Verwandten aufhältig gewesen, da sie Angst gehabt hätte, aufgrund der Aussageverweigerung bzw. Verweigerung einer Falschaussage zu Unrecht eingesperrt oder körperlich misshandelt zu werden. Bei ihren Eltern, bei denen sie zuvor gelebt hätte, seien mehrmals Personen vom Geheimdienst erschienen bzw. hätte es Anrufe gegeben. In weiterer Folge hätte sie mit K Kontakt aufgenommen. Dieser hätte ihr vorgeschlagen, wie er selbst nach Österreich zu kommen. Sie sei diesem Vorschlag gefolgt und hätte nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Andere Probleme in Armenien habe sie nie gehabt und wisse sie nicht, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht. Vorbestraft sei sie in keinem Land und wisse sie auch nicht, ob sie in Armenien von der Polizei, Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer anderen Behörde gesucht wird.
Die wP sei von Juli 2009 bis Juni 2010 in den Niederlanden aufhältig gewesen und habe dann wieder in Armenien bis 2011 gearbeitet.
I.2. Der Antrag der wP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde 16.11.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.3. Der dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.01.2013, Zl. XXXX stattgegeben und wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Festgehalten wurde, dass eine kurze Internetrecherche über Google ergab, dass sowohl die Fa.XXXX als auch die Fa. XXXX im Internet auf eigenen Homepages präsent sind und nichts darauf hindeutet, dass die Fa. XXXX bankrott ging, viel mehr deutete die Quellenlage darauf hin, dass diese Firma nach wie vor existiert, zumal die Fa. XXXX auf ihrer Homepage auf die weitere Firma verweist, K als Generaldirektor dieser Firmen aufschien und auch eine Niederlassung in den USA betrieben wurde. Ebenso zeigte ein Abgleich der auf den Homepages ersichtlichen Bilder, sowie ein dort sich befindlicher Link zur Homepage von K mit dem im AIS vorzufindenden Bild, dass die dort abgebildeten Personen identisch sind.
Eine Einsichtnahme in die Akte des K brachte zu Tage, dass dieser am 7.12.2011 beim Bundesasylamt einvernommen wurde. Weiters führt das Bundesasylamt in diesem Fall ein weitergehendes Ermittlungsverfahren und stellte sich heraus, dass seitens der armenischen Behörden gegen K ein Haftbefehl erlassen wurde, das LG XXXX jedoch dessen Auslieferung nach Armenien ablehne. Ebenso hat er zwischenzeitig in Österreich eine Firma gegründet.
Der so hervorgekommene Umstand, dass die armenischen Behörden offensichtlich über den Aufenthalt von K in Österreich Bescheid wissen und er selbst angibt, die gegen ihn eingeleitete Sache betreffe ausschließlich ihn, weshalb nicht einmal seine Familienmitglieder gefährdet sind, zeige, dass dies für seine ehemaligen Mitarbeiter umso mehr gelten müsse, wobei im Verfahren nach Ansicht des Asylgerichtshofes noch nicht einmal feststand, dass die wP tatsächlich Mitarbeiterin der genannten Firma war, da derartiges zu keinem Zeitpunkt bescheinigt wurde. Auch stünden die im Internet ersichtlichen Firmengeschichten nicht im Einklang mit dem Vorbringen der wP. Letztlich wurde jedoch festzuhalten, dass noch zu viele Fragen offen waren, um diese Schlussfolgerung vor dem Hintergrund der Verteilung sowie der Beweislast im Asylverfahren mit der erforderlichen Gewissheit ziehen zu können.
Weiters wurde festgehalten, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schlüssig war. Dem Vorbringen würden zwar etliche, jedoch nicht sämtliche Realkennzeichen fehlen. Auch zeigte eine Einsichtnahme in die Verfahrensakte des K, dass das Vorbringen der wP in Bezug auf die Existenz eines Haftbefehls und gegen den K eingeleitete Fahndungsmaßnahmen nicht im Widerspruch steht.
Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens wurde darin gesehen, dass ohne ein ausreichendes fallbezogenes Ermittlungsverfahren zu führen, etwa auf das Ermittlungsergebnis in Bezug auf das Verfahren von K einzugehen und die dort gewonnenen Erkenntnisse in das Verfahren der wP einfließen zu lassen, entschieden wurde.
I.4. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde ein Rechercheersuchen über die Staatendokumentation, dessen Ergebnis (Anfragebeantwortung der Botschaft vom 30.08.2013) der wP zur Stellungnahme übermittelt wurde.
Eine entsprechende Stellungnahme langte am 23.09.2013 bei der belangten Behörde ein.
Der Antrag der wP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde legte der Entscheidung die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt von K sowie die Anfragebeantwortung zugrunde.
Gegen diesen Bescheid wurde wiederum innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.5. Für den 12.08.2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
I.6. Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2014, Zl. XXXX wurde die Beschwerde der wP gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.6.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der wP im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
I.6.2. Die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wird nachstehend auszugsweise wörtlich wiedergegeben (wP = bP):
"II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Einsicht genommen wurde in die Akten betreffend K,XXXX (XXXX) sowie XXXX (XXXX), welche die bP ebenfalls als Mitarbeiter des K anführte.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
...
II.2.5.2. Zwar hat die bP keinerlei Bescheinigungsmittel vor allem zu ihrer Arbeitstätigkeit vorgelegt, dennoch brachte sie im Zuge der Erstbefragung, der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein konsistentes Vorbringen dazu vor. Entgegen den Annahmen der belangten Behörde war dieses auch nicht vage und undetailliert genug, um es im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig zu beurteilen. Vor allem konnte durch Einsichtnahme in die Akten des ehemalgigen Arbeitgebers K sowie des Mitarbeiters auch festgestellt werden, dass die Angaben der bP sich in deren Verfahren widerfinden. Es war daher davon auszugehen, dass die bP tatsächlich für die Firma des K gearbeitet hat.
II.2.5.3. Wie schon die belangte Behörde in oben dargestellter Beweiswürdigung festgehalten hat, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des ehemaligen Arbeitgebers K der bP vom 25.10.2011 von der belangten Behörde mit Bescheid vom 06.05.2013 erstinstanzlich abgewiesen.
Festgehalten wurde darin, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass K tatsächlich - wenn auch vor 20 Jahren - für die Opposition in Armenien tätig war. Im Verfahren stellte sich heraus, dass die von K unterstützte Partei, damals unter Karen DEMIRDJAN, derzeit unter dem Namen "Armenischer Nationalkongress" mit 7,1 % im Parlament vertreten ist und es sich dabei um eine legale Partei handelt.
Es wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass die armenischen Behörden einen Auslieferungsantrag des K an die österreichischen Behörden stellten. Es könne darüber hinaus aber weder festgestellt werden, dass K in Armenien ein unfaires Gerichtsverfahren erwarten würde, noch dass er Inhaftiert und dabei einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sei. Im Falle der Überstellung würde K lediglich unter Bedingungen inhaftiert werden, die der EMRK entsprechen und würden die Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen eingehalten werden.
Da über das Verfahren des K noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde, sind die dortigen Ausführungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Nach Einsicht in den Strafakt hinsichtlich von K konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass das Auslieferungsverfahren betreffend K wegen eines internationalen Haftbefehls von Armenien (Betrug etc.) zwar eingestellt wurde, zwischenzeitlich ist es jedoch am XXXX fortgesetzt worden. Über die Auslieferung wurde noch nicht entschieden.
II.2.5.4. Die bP hat im Rahmen ihrer mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben, dass auch weitere Mitarbeiter der Firma, unter anderem XXXX Probleme mit dem Geheimdienst gehabt hätten. Die Anträge auf internationalen Schutz dieses Mitarbeiters sowie dessen Ehegattin vom 04.08.2012 wurden mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2014, Zl. XXXX abgewiesen. Eine Beschwerde dagegen ist noch anhängig.
In diesem Asylverfahren wurde vom Mitarbeiter dergleichen Firma wie die bP ausgeführt, dass der ehemalige Chef die Oppositionspartei tatsächlich unterstützt hätte. Da der Mitarbeiter selbst Anhänger dieser Partei sei, habe er auch die Wahlkampagne des Spitzenkandidaten bzw. diese Partei - wie sein Chef - unterstützt. Der Chef sei im Dezember 2010 nach Armenien zurückgekehrt und im XXXX verhaftet worden. Auch dieser Mitarbeiter sei von Mitarbeitern der Nationalen Sicherheit belästigt und aufgefordert worden, eine Aussage gegen den Chef zu machen. Die ehemalige Oppositionspartei (Armenische Volkspartei) sei nunmehr gemeinsam mit der Regierungspartei im Parlament. Das Vorbringen wurde als nicht asylrelevant beurteilt.
II.2.5.5. Die belangte Behörde hat in ihrer Eventualbegründung (vgl. im Verfahrensgang dargestellte rechtliche Beurteilung) richtigerweise festgehalten, dass die bP keinen zeitlichen Konnex zwischen ihrer im März 2012 erfolgten Ausreise und der angeblichen Befragung im Februar 2011 herstellen konnte.
Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Die Beschwerdeführerin konnte keinen Vorfall unmittelbar vor der Ausreise glaubhaft machen und ist der oben angeführte Vorfall im Februar 2011 nicht geeignet, einen zeitlichen Konnex zur Ausreise im März 2012, also über ein Jahr nach der angeblichen Verfolgungshandlung, herzustellen. Dieser Vorfall hat damit nicht dazu geführt, dass die bP so große Angst vor weiteren Übergriffen auf sich selbst gehabt hätte, die einer begründeten Furcht entsprechen und es ihr unerträglich gemacht hätten, in ihrem Heimatstaat zu bleiben. Vielmehr blieb sie noch ca. ein Jahr nach dem Vorfall in Armenien bei Verwandten und Bekannten, wobei bei einer tatsächlich Verfolgung davon auszugehen wäre, dass sie der KGB auch dort gefunden hätte bzw. sie unmittelbar nach der Befragung ausgereist wäre. Daher kann aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Einvernahme und der Ausreise auch nicht die erforderliche Aktualität einer Verfolgung angenommen werden.
Auch unter dem Aspekt, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, ist gerade in Anbetracht der einmaligen Einvernahme für 5h ca. ein Jahr vor der Ausreise der Beschwerdeführerin die Verfolgung zu verneinen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre der Beschwerdeführerin zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der angegebene Eingriff war von geringer Intensität. Eine derartige Befragung mag wohl unangenehm und ohne Vorliegen eines staatlichen Hintergrund ein Eingriff sein, ist aber ein Vorgehen, das nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß - vor allem ohne Kumulation mehrerer Vorfälle - einer Verfolgung erreicht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der geringen Intensität der Verfolgungshandlung der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen ist. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nochmals zu solchen Vorfällen kommt, ist jedoch aufgrund der mangelnden Aktualität der Vorfälle als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011) (vgl. rechtliche Ausführungen unten).
Befragt vor der belangten Behörde, warum sie nicht sofort nach der Befragung durch den KGB ausgereist sei, sondern erst über ein Jahr später, gab die bP an, dass sie in ein sicheres Land gewollt habe. Erst bei einem Telefonat mit ihrem ehemaligen Chef hätte sie gewusst, wohin sie reisen könne.
II.2.5.6. Über die angeblichen Besuche der Behörden bei ihr zu Hause könne die bP nichts angeben, da sie davon nur von ihrer Mutter erfahren habe und selbst nicht zu Hause gewesen sei.
Auch zu den angeblichen telefonischen Drohungen könnte die bP nicht Konkretes angeben. Sie wisse weder, wie oft sie angerufen worden sei, noch wann die Anrufe jeweils erfolgt wären und auch nicht, wer sie außer XXXX angerufen hätte.
Diesbezüglich waren die Ausführungen der bP tatsächlich zu vage und undetailliert, um annehmen zu können, dass die bP von derartigen telefonischen Drohungen und Besuchen zu Hause betroffen gewesen wäre.
II.2.5.7. Betreffend dem Brief von der Mutter vom 28.03.2014, in welchem diese ausführt, dass sie noch immer seltsame Anrufe bekäme und seit der Ausreise der bP Personen vom KGB nach wie vor nach der bP fragen und diese bedrohen würden (letztmalig eine Woche vor verfassen des Briefes), ist festzuhalten:
Dieses Schreiben ist in keiner Weise einem amtlichen Dokumenten gleichzuhalten und ist als solches als Gefälligkeitsschreiben einzuordnen. Es ist anzuführen, dass die Verfasserin des Schreibens, die Mutter der bP dieses nicht unter Wahrheitspflicht verfasste und es sich hierbei sichtlich um eine Sympathieperson aus der Sphäre der bP handelt. Vor dem angeführten Hintergrund muss daher davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben im Beschwerdeverfahren gezielt für das Asylverfahren der bP hergestellt wurde und nicht einen wahren Sachverhalt darlegt. Die Vorlage dieses Beweismittels ist daher nicht geeignet, zum Ergebnis zu kommen, das Vorbringen der bP hinsichtlich eines aktuellen Interesses der Behörden an der bP sei glaubwürdig.
Dazu kommt noch, dass der bP seit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 24.10.2013 die behördlichen Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit bekannt sind und es die bP dennoch im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit unterließ, Unterlagen zu ihrer Arbeitstätigkeit oder eben auch zu den angeblichen Besuchen bei ihrer Familie vorzulegen, obwohl dies von einem Asylwerber in der Lage der bP zu erwarten wäre.
Darüber hinaus finden sich in diesem Schreiben wiederum keine Angaben dazu, warum die bP befragt werden sollte und ist nicht erklärbar, warum die Behörden noch immer - nach inzwischen über zwei Jahren - nach der bP fragen sollten, obwohl sie offensichtlich erkennen mussten, dass diese nicht mehr zu Hause lebt und vor allem sich der Befragungsgrund - K - in Österreich aufhält.
Damit muss davon ausgegangen werden, dass diese im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben zum nach wie vor bestehenden Interesse der Behörden an der bP lediglich einen Versuch darstellen, eine asylrelevante Fluchtgeschichte zu konstruieren. Selbst wenn noch eine Befragung der bP im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen K in Armenien im Raum stünde, so ist dies wie noch zu erörtern ist, lediglich eine staatliche Maßnahme zur Verfolgung von Straftaten einer anderen Person, welche ein legitimes Mittel der Strafverfolgung darstellt.
II.2.5.7. Vor allem kann aus dem Vorbringen der bP eine politisch motivierte Verfolgung aktuell im Jahre 2014 nicht abgeleitet werden bzw. stellt sich diese als nicht glaubwürdig dar, zumal die politische Partei, die XXXX vertrat und welche K unterstützte, derzeit unter dem Namen "Armenischer Nationalkongress" mit 7,1 % im Parlament vertreten ist. Zudem stellte sich im Verfahren heraus, dass nicht die bP, sondern lediglich K von den armenischen Behörden gesucht wird. Dies auch tatsächlich, da gegen ihn ein internationaler Haftbefehl erlassen wurde. Da ein berufliches Naheverhältnis zwischen der bP und K bestand, ist eine Befragung der bP durch die armenischen Behörden über K nachvollziehbar. Dies kann aber kein Umstand sein, um eine gegen die bP gerichtete Verfolgungshandlung anzunehmen, dies lässt sich aus dem Vorbringen der bP nicht entnehmen.
Weitere Sachverhalte wurden auch nicht dargetan, die auf eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung der bP hindeuten.
II.2.5.8. Zu der vorgebrachten Angst vor einer Verfolgung durch den KGB bzw. armenischen Sicherheitsdienst ist - wie bereits zuvor ausgeführt - festzuhalten, dass eine konkrete, gegen die bP gerichtete Verfolgungshandlung nicht vorliegt. Vielmehr sollte sie als Zeugin gegen K aussagen, der von den armenischen Behörden gesucht wird.
In logischer Konsequenz kann daher keine Drohung oder Verfolgung gegen die bP erfolgen und ist somit die - einzig - vorgebrachte Gefahrenquelle im Herkunftsstaat nicht gegeben bzw. nicht dazu geeignet, ein Rückkehrhindernis entstehen lassen zu können.
Sollte in der Vergangenheit tatsächlich eine Amtshandlung eskaliert sein bzw. der KGB Mitarbeiter die bP tatsächlich bedroht haben - wobei sie körperliche Übergriffe sowie weitere, über diese einmalige 5h dauernde Befragung verneinte- ist festzuhalten, dass hieraus per se nicht darauf geschlossen werden kann, dass es im Falle einer Rückkehr nach Armenien neuerlich zu einem derartigen Exzess kommt, zumal es sich hierbei gemäß der Berichtslage nicht um ein systematisches Vorgehen der Behörden handelt, weshalb im Rahmen einer Zukunftsprognose derartiges zwar als möglich, nicht jedoch als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen ist. Auch ist festzuhalten, dass der Berichtslage folgend derartige Übergriffe primär in Bezug auf Tatverdächtige und nicht in Bezug auf Zeugen dokumentiert wurden.
In den Länderfeststellungen ist diesbezüglich festgehalten:
...
II.2.5.9. In seinem Beschluss vom 06.05.2014, S. / Frankreich, Nr. 37229/11 führte der EGMR zu Armenien in Randnummer 56 aus, dass sich trotz einer relativ angespannten Situation in Armenien für die Opposition, die Situation deutlich seit 2008 verbessert hat und Gegner nicht mehr wegen ihrer politischen Einstellung inhaftiert werden. Die beiden Wellen der Amnestie im Juni 2009 und Mai 2011, die zur Freilassung der meisten Gegner führten, führe zu dem Schluss, dass die derzeitige Situation keine Bedenken in Anbetracht von Artikel 3 EMRK bedinge.
Dass die bP geladen und zu ihrem ehemaligen Vorgesetzten befragt wird, kann nicht ausgeschlossen werden. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass den armenischen Behörden der Aufenthalt des ehemaligen Arbeitgebers in Österreich bekannt ist, zumal bereits Auslieferungsersuchen an Österreich gestellt wurden und dies die Wahrscheinlichkeit weiterer Befragungen der bP, insbesondere zum Aufenthalt ihres ehemaligen Vorgesetzten sowie zu angeblicher oppositioneller Betätigung verringert. Das von der bP behauptete mögliche Thema bzw. der Umstand, dass sie eine falsche Zeugenaussage zur Erstellung eines Haftbefehls gegen den Vorgesetzen wegen Veruntreuung und Parteiförderung machen hätte sollen, ist nunmehr ebenfalls nicht mehr gegeben, da eben schon ein internationaler Haftbefehl gegen den Arbeitgeber vorliegt. Dass sich die bP zu den angeglichen Veruntreuungen von Firmen äußern soll und dies im Zusammenhang mit der unterstellten bzw. tatsächlichen Gesinnung des Arbeitgebers stünde, erscheint schon unter dem Aspekt unwahrscheinlich, dass die ehemalige Oppositionspartei, welche der Arbeitgeber finanziell unterstützt hätte, nunmehr selbst im Parlament vertreten ist, und somit kein Interesse an der Aufklärung von Parteispendengeldern in diesem Zusammenhang zu erwarten ist. Weiters lässt sich auch nicht erkennen und konnte die bP über entsprechenden Vorhalt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hierzu auch nichts Plausibles angeben, warum gerade sie, zuständig für Design, als Zeugin für die finanzielle Gebarung der Firma bzw. des Firmenchef oder dessen oppositionelle Tätigkeit vor 4 Jahren herangezogen werden sollte. Gemäß ihren eigenen Angaben hätte sie nicht einmal die Buchhalterin der Firma gekannt.
Die Ermittlungen gingen gegen den ehemaligen Arbeitgeber der bP. Dass gegen sie selbst ein Verfahren geführt wurde, hat sie nicht einmal selbst behauptet. Es wurde lediglich in der Beschwerde die Vermutung aufgestellt, dass ihr nunmehr - unter anderem wegen dem Aufenthalt in Österreich und der Verweigerung der Falschaussage - dieselbe politische Gesinnung wie ihrem ehemaligen Arbeitgeber unterstellt werden könne. Es wurde jedoch im Herkunftsstaat gegen sie nicht wegen ihrer politischen Gesinnung ermittelt und ergibt sich aus ihrem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkt, dass sie irgendwelche Handlungen gesetzt hätte, die eine derartige Vermutung bei den armenischen Behörden bedingen könnten. Auch dass dies von ihrem ehemaligen Arbeitgeber abgeleitet werden würde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, da die bP in ihren Einvernahme und der mündlichen Verhandlung selbst hinsichtlich der angeblich oppositionellen Betätigung des K im absolut vagen Bereich blieb, davon letztlich offenbar keine Kenntnis hatte und sich auch aus ihrer Beschäftigung im Betrieb des K als Designerin sowie ihrem Verhalten in Armenien keinerlei Umstände erkennen ließen, die derartiges rechtfertigen würden. Vor allem wurde die bP gemäß eigenen Angaben zu ihrem eigenen politischen Verhalten weder befragt noch Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt."
I.6.3. Dieses Erkenntnis wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der wP am 08.09.2014 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.
1.7. Der wP wurde mit Schreiben vom 17.12.2014 mitgeteilt, dass eine Rückkehrentscheidung beabsichtigt ist und wurde ihr hierzu Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt. Übermittelt wurden ein Fragenkatalog samt Länderfeststellungen.
1.8. Der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter ersuchte am 08.01.2015 um Fristerstreckung, welche bis zum 02.02.2015 gewährt wurde. Auch der Fristerstreckungsantrag vom 02.02.2015 wurde positiv erledigt und wurde mitgeteilt, dass es sich nunmehr um die letzte Fristerstreckung bis 20.03.2015 handelt.
1.9. Mit Eingabe vom 03.03.2015 brachte die wP ihren ersten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, welcher mit Verweis auf den Beschluss des LG XXXX vom 16.02.2014, 12 Hr 139/11z, mit welchem der Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX auf Zulässigerklärung der Auslieferung von XXXX an Armenien abgewiesen wurde, begründet wurde. Ausgeführt wurde kurz, dass die wP im vorgenannten Verfahren als Zeugin bzw. Auskunftsperson aufscheine. In Anbetracht des sich aus diesem Beschluss ergebenden Sachverhaltes bzw. der Beschlussfassung an sich vermeine die wP, dass nunmehr neue Umstände und Tatsachen vorliegen würden, welche eine andere Beurteilung ihrer asylrelevanten Umstände begründen würden. Als Beweis wurde die persönliche Einvernahme, die Einvernahme des K sowie die Beischaffung des Aktes des LG XXXX beantragt.
Die wP habe vom Inhalt des Beschlusses des LG XXXX am XXXX Kenntnis erlangt, da an diesem Tage der Beschluss von K dem ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter übergeben worden wäre.
I.10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 08.05.2015, Zl. XXXX den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2014, Zl. XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vom 03.03.2015 gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zurückgewiesen.
Diese Entscheidung wurde ordnungsgemäß zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
I.11. Mit Schreiben vom 16.07.2015, eingelangt am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, stellte die wP über ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegenständlichen zweiten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2014, Zl. XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Die Vorlage des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens langte am 09.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ausgeführt wurde, dass nunmehr in den Verfahren von XXXX und XXXX Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen wären. Diesen Personen sei nunmehr der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden, da diese aufgrund ihres Kontaktes zu K ernsthafte Probleme im Heimatland zu befürchten hätten. Auch im vorliegenden Fall lägen damit ausreichend objektive Umstände vor, welche die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründen würden. Die wP habe ernsthafte Gründe und Befürchtungen und seinen aufgrund der nunmehr vorliegenden Bescheide neue Tatsachen aufgetreten, welche auch eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründen. Beantragt wurde die Einvernahme der bP sowie die Beischaffung der Akten des BFA Steiermark in den Verfahren von XXXX und XXXX.
Beigelegt wurden die Bescheide von XXXX und XXXX vom 06.07.2015.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.
Darüber hinaus stellt das BVwG fest:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. -das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. -neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. -das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. -nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und prinzipiell ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher getroffenen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturlinien herangezogen werden können sind.
Die Bestimmung wird sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, analog anzuwenden sein.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).
Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).
Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).
Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).
Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).
II.3.2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages erfüllt sind.
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2014 über den Antrag auf internationalen Schutz stand der wP jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung des Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Es ist jedenfalls die objektive Dreijahresfrist gewahrt und begann die zweiwöchige subjektive Frist mit dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die wP stützt sich in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme auf zwei Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2015.
Mit Schreiben vom 16.07.2015, eingelangt am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, stellte die wP über ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegenständlichen zweiten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2014, Zl. XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Die Vorlage des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, datiert vom BFA mit 12.01.2016 langte am 09.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ausgeführt wurde in der Beschwerdevorlage, dass aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit der zuständigen Referentin in der Beilage erst nunmehr der Wiederaufnahmeantrag samt Akt übermittelt werde. Im Aktenvermerk des BFA vom 23.12.2015 ist festgehalten, dass der Akt "übersehen" wurde und er dann in einen Kasten gelegt wurde. Er sei dann am 23.12.2015 dem Teamleiter vorgelegt worden. Die Beschwerde wurde demnach bei einer unzuständigen Behörde, nämlich dem BFA eingebracht. Gemäß § 32 VwGVG wäre die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen.
Die unzuständige Behörde, das BFA leitete die bei ihm am 16.07.2015 und damit innerhalb der Beschwerdefrist, welche am 20.07.2015 abgelaufen, eingelangte Beschwerde erst am 12.01.2016 an das BVwG weiter.
Gem. § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumung) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesonders wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (VwSlg 6999A/1966) oder iSd § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000 95/08/0330), Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 6 RZ 11). Allerdings kann die Untätigkeit der Behörde ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis darstellen (§ 71 Rz 72; VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0134VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (Volltext) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 3) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 2) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 1) ; siehe hingegen auch VwGH 13. 10. 2010, 2009/06/0181). Im gegenständlichen Fall ist von einem derartigen unvorhergesehenen Ereignis auszugehen, da die belangte Behörde den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag erst über ein halbes Jahr nach Einlangen weitergeleitet hat. Selbst bei krankheitsbedingter Abwesenheit müsste die Behörde Organistationsstrukturen zur Verfügung stellen, welche wie im gegenständlichen Falle eine unverzügliche Weiterleitung ermöglichen. Es ist daher davon auszugehen, dass die nicht fristgerechte Weiterleitung, die Untätigkeit der Behörde in diesem konkreten Einzelfall ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis für die bP darstellte und war daher über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.
II.3.2.3. Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 16.07.2015 wird auf die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von XXXX und XXXX vom 06.07.2015 gestützt. Begründet wurde der Antrag damit, dass diese Personen aufgrund ihres Kontaktes zu K offensichtlich ernsthafte Probleme im Heimatland zu befürchten hätten und ihnen nunmehr der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Tatsache, dass auch diesen Personen, insbesondere XXXX die Person des K bekannt war und vor allem XXXX auch tatsächlich ein Mitarbeiter von K war, wurde bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2014 entsprechend berücksichtigt und stellt damit keinesfalls eine neue Tatsache dar, welche zu einer neuen Entscheidung führen könnte. Wie aus der oben widergegebenen Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 05.09.2014 hervorgeht, war damals auch bereits bekannt, dass betreffend der beiden vorgenannten Personen ein Asylverfahren in Österreich anhängig war.
Welche nunmehr durch die Asylgewährung aufgrund des zweiten Antrages vom 06.08.2014 an diese Personen ausreichenden, objektiven Umstände vorliegen würden, welche zu einer Asylgewährung an die wP führen würden, wurde im Wiederaufnahmeantrag nicht angeführt. Unmissverständlich wurde im Wiederaufnahmeantrag auch festgehalten, dass aufgrund der nun vorliegenden Bescheide in ähnlich gelagerten Fällen neue Tatsachen aufgetreten wären, welche auch eine Wiederaufnahme gegenständlichen Asylverfahrens begründen würden.
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG behaupteten Wiederaufnahmegründe maßgebend. Nach Abschluss des Verfahrens neu eingetretene Geschehnisse sind keine neu hervorgekommenen Tatsachen iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 29ff mwN).
Beim den nunmehr vorgelegten Bescheiden hinsichtlich der Asylgewährung an XXXX und XXXX vom 06.07.2015 handelt es sich unzweifelhaft um Beweismittel, welche bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2014 gerade noch nicht vorgelegen sind.
Tatsachen und Beweismittel können aber nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Vielmehr handelt es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen, sog. "nova causa superveniens" (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiter die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28), welche nicht zu einer Wiederaufnahme führen können.
Nicht nur, dass sich die wP auf Beweismittel gestützt hat, welche erst nach dem rechtskräftigen Erkenntnis entstanden sind, darüber hinaus weisen diese Bescheide auch keinerlei Eignung auf, ein im Hauptinhalt des Spruches anderes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen, da unabhängig von einer Verfolgung des K keinerlei asylrelevante Verfolgung hinsichtlich der wP vom Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren festgestellt werden konnte bzw. es keinen Einfluss auf die Relevanz der Fluchtgründe der wP hat, ob K oder XXXX und XXXX tatsächlich in Armenien einer Verfolgung ausgesetzt sind oder nicht. Darüber hinaus liegt auch keinerlei Bindungswirkung der Entscheidungen des BFA im Falle von XXXX und XXXX in irgendeiner Hinsicht für das Bundesverwaltungsgericht vor.
In deren Asylverfahren bzw. im Verfahren vom XXXX wurde von diesem Mitarbeiter dergleichen Firma wie die wP ausgeführt, dass der ehemalige Chef die Oppositionspartei tatsächlich unterstützt hätte. Da der Mitarbeiter selbst Anhänger dieser Partei sei, habe er auch die Wahlkampagne des Spitzenkandidaten bzw. diese Partei - wie sein Chef - unterstützt und an Demonstrationen teilgenommen.
Zu der Angst der wP vor einer Verfolgung durch den KGB bzw. armenischen Sicherheitsdienst ist - wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis der wP im Asylverfahren ausgeführt - festzuhalten, dass eine konkrete, gegen die bP gerichtete Verfolgungshandlung damit nicht vorliegt. Vielmehr sollte die wP als Zeugin gegen K aussagen, der von den armenischen Behörden gesucht wird oder wurde, was aufgrund der allgemeinen Länderfeststellungen keinerlei Verfolgung der wP belegen konnte und kann.
Die vorgelegten Bescheide sowie das Vorbringen der wP konnten folglich - weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen.
Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme darzustellen.
Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 32 VwGVG darzustellen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher spruchgemäß abzuweisen.
II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
--der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
--sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, abgeht.
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