BVwG W119 1420435-2

W119 1420435-2Tribunal Administrativo Federal11 de jul. de 2016

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Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Religion

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BVwG W119 1420435-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.1420435.2.00

Spruch

W119 1420435-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. 2. 2015, Zl 810712507-1373921, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. 4. 2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 25. 9. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Befragung am 12.07.2011 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer konkret Folgendes an:

Der Cousin seines Vaters wäre ein Mitglied der Taliban. Er habe sich dem Cousin unterwerfen und auch Unterrichtseinheiten bei den Taliban nehmen müssen. Er hätte nicht wollen, jedoch wäre er gezwungen worden. Er habe gesehen, dass die Taliban junge Burschen unterrichten und danach zu Selbstmordattentat anstiften würden. Deswegen hätte er mit dem Cousin gestritten. Im Jahre 2008 wäre er angegriffen und dabei seine Hand gebrochen worden. Nach vier Monaten hätte er den Cousin seines Vaters getötet. Deswegen werde er von der Polizei gesucht. Auch die Söhne des Cousins würden ihn umbringen wollen.

Am 19. 7. 2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes nach erfolgter Zulassung des Verfahrens einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor:

Er wäre in der Stadt XXXX in Afghanistan geboren. Er wäre seit 2003 verheiratet, habe drei Kinder und bis Dezember 2009 in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze. Über Nachfrage, ob er pakistanische Dokumente vorweisen könne, erklärte er, dass er sich solche ausstellen habe lassen und diese in XXXX zu Hause wären. Er habe einen pakistanischen Identitätsausweis. Er betrachte sich jedoch als Afghane.

Er wäre noch sehr klein gewesen, als er aus Afghanistan weggegangen wäre. Seit 1986 lebe er mit seiner Familie in Pakistan. Er habe von 1994 bis 1997 die Koranschule besucht und sei dort zu einem Hafiz (Koranrezitierer) ausgebildet worden. Von 2000 bis 2005 habe er in XXXX ein Geschäft besessen. Der Cousin seines Vaters, XXXX, habe ihn gezwungen das Geschäft zu schließen, um danach in verschiedenen Koranschulen in Pakistan und in Afghanistan zu unterrichten. XXXX sei Mitglied der Lashkare Islam gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch gezwungen worden die Koranschule in XXXX zu besuchen. Er sei dort trainiert worden und es sei auf ihn eingeredet worden, gegen die Amerikaner zu kämpfen. Er habe die Koranschule von 2008 bis 2005 besucht. Als er sich geweigert habe weiterhin die Koranschule zu besuchen, sei es zwischen ihm und XXXX zu einem Streit gekommen. XXXX habe eine Waffe gezogen und aus Notwehr habe ihn der Beschwerdeführer erschossen. Die Kinder des XXXX hätten ihn dann angezeigt.

Er habe sich das letzte Mal 2004 in Afghanistan aufgehalten. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, nach 2005 auch in Koranschulen in Afghanistan unterrichtet zu haben, gab er an, dies so nicht gesagt zu haben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 7. 2011, Zl 11 07.125-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde aus nachstehenden Gründen davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger Pakistans wäre:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels stehe die Identität nicht fest. Dazu bemerkte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung am 12. 7. 2011 erklärt habe, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 19. 7. 2011 angeführt habe, dass er auch die pakistanische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Nach dem Weggang der Familie aus Afghanistan im Jahr 1986 hätten seine Eltern gegen Bezahlung problemlos Dokumente in Pakistan erhalten und der Beschwerdeführer habe sich in der Folge Dokumente ausstellen lassen und seither als pakistanischer Staatsangehöriger dort leben können. Innerlich wäre der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jedoch weiter ein Afghane.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 8. 8. 2011, Zl C8 420.435-1/2011/2Z, wurde Frau Mag. Monika Vychytil, Caritas Eisenstadt, dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 2 AVG als Rechtsberaterin beigegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach wie vor afghanische Staatsbürger wären, die seit Jahren als Flüchtlinge in Pakistan lebten. Wie es bei diesen Flüchtlingen üblich wäre, hätte der Vater des Beschwerdeführers für sich und seine Familie pakistanische Dokumente organisiert, die den Aufenthalt in Pakistan erleichtern sollten. Dies ändere jedoch nichts an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers.

Es wurden ein afghanischer Personalausweis des Beschwerdeführers und seines Vaters sowie ein pakistanischer Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers und seines Vaters beigeschlossen. Weiters wurden hinsichtlich der Bedrohung durch die Taliban ein Schreiben an den Vater des Beschwerdeführers, ein FIR, medizinische Unterlagen und ein Diplom der Koranschule vorgelegt.

In einer Nachreichung zur Beschwerde wurde der Antrag, dem Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Afghanistan entsprechende Identitätskarten auszustellen, wiederholt und weitere Beweismittel in Form von Zeitungsausschnitten, FIR und eine Opferliste des Attentats beigeschlossen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 1. 2013, Zl E11 420.435-1/2011/14E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ermittelt habe. Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen seien im Verfahren des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung, da im Fall der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers das Vorbringen sowohl die Beurteilung der Glaubwürdigkeit als auch einer eventuellen Verfolgungs- und Rückkehrgefahr unter dieser Prämisse zu erfolgen haben wird und es Aufgabe der belangten Behörde sein wird, weitergehende Ermittlungen durchzuführen.

Das Bundesasylamt führte am 17. 5. 2013 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Weiters gab er an, zwei Zeitungsartikel über seinen Bruder XXXX vorzulegen, der vermutlich am 11. 3. 2012 von den Taliban bei einem Selbstmordanschlag getötet worden sei. Sein Bruder sei Mitglied einer gegen die Taliban gerichteten Gruppierung gewesen. Zu seiner Staatsbürgerschaft gefragt gab er an, in Afghanistan geboren zu sein, seine Eltern und Urahnen seien ebenfalls afghanische Staatsnagehörige gewesen. Er sei neun Jahre alt gewesen, als er nach XXXX gezogen sei. Das letzte Mal habe er sich 2004 in Afghanistan aufgehalten. Dort habe er Probleme mit den Taliban gehabt, sodass er nicht mehr dorthin zurückkehren habe können. Es habe aber auch Familienangehörige gegeben, die sich gegen ihn gestellt hätten. Damit meine er, dass es sich bei diesen um Taliban handeln würde. Auf die Frage, warum ihm die Taliban 2004 hätten schaden wollen, gab er an, dass er am Jihad hätte teilnehmen sollen. Seine Verwandten hätten ihn gewarnt. 2005 habe ihn ein Mann namens XXXX gezwungen, ein Teil der Lashkare Islam zu werden. Er sei zwei Jahre unterrichtet worden. Als er erklärte, dort nicht mehr weitermachen zu wollen, sei er im Auftrag von XXXX von zwei Männern zusammengeschlagen worden. Danach sei er von dort geflohen. Er habe sich vier Monate im Krankenhaus befunden. Als es ihm besser gegangen sei, habe ihn XXXX gezwungen, wieder für diese Gruppierung zu arbeiten. Daraus sei eine Feindschaft entstanden. In weiterer Folge sei es zu einem Schusswechsel gekommen, bei dem XXXX getroffen wurde und gestorben sei. Seine Familie lebe weiterhin in XXXX.

Am 22. 1. 2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dort wurde er zu seinen familiären Bindungen in seinem Herkunftsstaat befragt und gab an, dass die Hälfte seiner Familie in Pakistan, die andere in Afghanistan lebe. Es werde ihm von der Familie des XXXX vorgeworfen, dass er XXXX getötet habe. Die Söhne des XXXX würden seine Familie bedrohen. Sein Bruder XXXX sei von unbekannten Personen angegriffen worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. 2. 2015, Zl 810712507-1373921, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer nunmehr aufgrund des von ihm vorgelegten afghanischen Personalausweises von seiner afghanischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei.

Zu dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Cousin XXXX erschossen habe, sei auszuführen, dass dies weder belegt noch bewiesen worden sei. Der vorgelegte First Information Report der Polizeistation Badaber in Pakistan stehe in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer, sondern beziehe sich auf einen Selbstmordanschlag, bei dem unter anderem ein Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, ums Leben gekommen sei. Selbiges gelte für die vorgelegten pakistanischen Zeitungsartikel.

Weiters sei das Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:

Der Beschwerdeführer habe zu Beginn seiner Einvernahme vom 19. 7. 2011 ausgeführt, dass er vom Cousin seines Vaters, XXXX, gezwungen worden sei, in diversen Koranschulen an verschiedenen Orten zu unterrichten. Völlig diametral habe er im weiteren Verlauf der Einvernahme angeführt, von Lashkare Islam zwar Islamunterricht in XXXX bekommen zu haben und auch körperlich trainiert worden zu sein, jedoch nie in irgendeiner Form für Lashkare Islam gearbeitet zu haben. Weiters sei darin ein Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zu erblicken, wonach der Beschwerdeführer am 19. 7. 2011 angeführt habe, nach seiner Geschäftsaufgabe im Jahr 2005 in diversen Koranschulen an verschiedenen Orten unterrichten haben zu müssen, während er nach konkreter Befragung angab, letztmals im Jahr 2004 geschäftlich zwischen Pakistan und Afghanistan hin und her gereist zu sein und sich seither kein weiteres Mal nach Afghanistan begeben hätte. Als ebenso wenig glaubwürdig sei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Streit mit XXXX zu beurteilen, wonach der Beschwerdeführer diesen in Notwehr erschossen habe, da der Beschwerdeführer besagten (zweiten) Streit anlässlich seiner Einvernahme am 19. 7. 2011 einerseits dem 5. Monat des Jahres 2008, andererseits dem 5. Monat des Jahres 2009 zugeordnet habe, sodass damit ein zeitlicher Unterschied von einem Jahr bestehe. Weiters habe der Beschwerdeführer nach Zurückverweisung an den Asylgerichtshof angegeben, Schüler des XXXX hätten ihm den Arm gebrochen, wohin er im vorangegangenen Verfahren angeführt habe, XXXX selbst habe ihm den Arm gebrochen.

Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten sei das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen, als glaubhaft beurteilt zu werden.

Mit Verfahrensanordnung vom 18. 2. 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. 3. 2015 Beschwerde. In einem handschriftlich verfassten Schreiben führte er aus, dass ihm an Stelle der Karte für subsidiär Schutzberechtigte ein Konventionsreisepass ausgestellt werden möge, da sowohl er selbst als auch seine Familie gefährdet seien.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19. 4. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Anlässlich der ergänzenden Befragung gab der Beschwerdeführer an, sich von Juli bis Oktober 2015 in Pakistan aufgehalten zu haben, weil sein Vater krank sei. In Afghanistan sei er zuletzt im Jahr 2004 gewesen. Dort habe er gearbeitet, außerdem habe ein Teil seiner Familie dort gelebt. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 19. 7. 2011 angegeben habe, in Afghanistan an unterschiedlichen Koranschulen unterrichten haben zu müssen, während er nun angebe, das letzte Mal 2004 in Afghanistan gewesen zu sein, gab er an, dass er nach dem Jahr 2005 den Koran in Pakistan gelehrt habe.

Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist gewährt. Eine solche Stellungnahme ist ausgeblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Ortschaft XXXX, nahe der Stadt XXXX in der Provinz Nangarhar. Er übersiedelte mit seinen Eltern im Jahr 1986 nach XXXX in Pakistan.

Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX, den Beschwerdeführer gezwungen hatte, für die Lashkare Islam tätig zu werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung in einer Koranschule der Lashkare Islam erhalten hatte. Ferner kann nicht festgestellt werden, wann sich der Beschwerdeführer nach seinem Umzug nach Pakistan wiederum in Afghanistan aufgehalten hat.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer XXXX erschossen hat und ihn dessen Angehörige suchen würden. Solche leben auch in Afghanistan.

Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Drohschreiben der Taliban ist nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Dies gilt ebenso so für den vorgelegten First Information Report sowie die aus Pakistan stammenden Zeitungsartikel.

Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer stellte am 12. 7. 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Situation in Afghanistan:

Allgemeines: Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.

Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.

(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)

Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.

Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.

Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.

(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf, Zugriff 24.10.2014)

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail)

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der

Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014)

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability, https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/, Zugriff 27.10.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,

http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm, Zugriff 27.10.2014).

Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014

BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544, Zugriff 27.10.2014)

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf, Zugriff 10.10.2014)

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Quellen:

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten.

Vorerst ist festzuhalten, dass das Bundesamt durch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweis seine afghanische Staatsangehörigkeit festgestellt hatte. Seinen Aufenthalt in Pakistan belegte der Beschwerdeführer durch dort ausgestellte Flüchtlingsdokumente. Dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar stammt, belegen seine vorhandenen Ortskenntnisse.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer behauptete, die fluchtauslösenden Geschehnisse hätten sich in Pakistan zugetragen. Dennoch brachte der Beschwerdeführer vor, wegen dieser Ereignisse von den in Afghanistan lebenden Angehörigen des XXXX gesucht zu werden, sodass die Gründe im Rahmen der Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Afghanistan im vorliegenden Fall zu beurteilen sind, da der Beschwerdeführer die afghanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, eine konkrete, ihm in Afghanistan drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er den Cousin seines Vaters, XXXX, in Pakistan in Notwehr erschossen habe, nachdem dieser ihn zur Zusammenarbeit mit der Gruppierung der Lashkare Islam genötigt und ihn auch mehrfach bedroht hätte, weswegen ihm die Familie des Getöteten nach dem Leben trachten würde. Zudem befürchte er auch Verfolgungen durch Anhänger der Lashkare Islam.

Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft zu beurteilen:

Der vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegte First Information Report der Polizeistation Badaber in Pakistan bezieht sich auf einen Selbstmordanschlag, bei dem ein Bruder des Beschwerdeführers ums Leben gekommen ist sowie auf die Entführung eines Cousins, bei der eine zweite Person gestorben ist. Damit sind diese Unterlagen nicht geeignet, einen Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen zu lassen, was vom Beschwerdeführer allerdings auch nicht behauptet wurde. Dies gilt auch für die vorgelegten aus Pakistan stammenden Zeitungsartikel, denen sicherheitsrelevante Vorfälle in Pakistan zu entnehmen sind, jedoch kein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu ersehen ist.

Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 19. 7. 2011 aus, dass der Cousin seines Vaters, XXXX, zwischen den Jahren 2005 und 2008 gemeint habe, er solle nicht als Händler arbeiten, weil er nämlich ein ausgebildeter Koranrezitierer (Hafiz) wäre und eine Koranschule in XXXX besuchen sollte. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass XXXX bereits vor dem Jahr 2005 versucht hätte, den Beschwerdeführer für den Besuch der Koranschule und die Lashkare Islam zu gewinnen. Dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, bereits vor 2005 von XXXX eingeladen, aber erst im Jahr 2005 dazu gezwungen worden zu sein.

Dass die Ausbildung des Beschwerdeführers in einer Koranschule der Lashkare Islam in XXXX nicht stattgefunden haben kann, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am 19. 7. 2011 angeführt hatte, von XXXX gezwungen worden sei, in unterschiedlichen Koranschulen als Koranrezitierer an verschiedenen Orten zu unterrichten, während er im weiteren Verlauf der Einvernahme anderslautend angab, von der Lashkare Islam zwar Islamunterricht in XXXX erhalten zu haben, aber nie in irgendeiner Form für Lashkare Islam gearbeitet zu haben. Diese widersprüchlichen Angaben zeigen, dass der Beschwerdeführer niemals von Lashkare Islam ausgebildet wurde und auch niemals für diese Gruppierung tätig gewesen war.

Als ebenso widersprüchlich gestalteten sich auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem letztmaligen Aufenthalt in Afghanistan. Am 9. 7. 2011 gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Geschäftsrückgabe im Jahr 2005 an verschiedenen Koranschulen unterrichtet haben zu müssen, dies auch in Afghanistan. Im weiteren Verlauf gab der Beschwerdeführer diametral an, letztmals im Jahr 2004 anlässlich seiner Geschäftstätigkeiten in Afghanistan gewesen zu sein und sich seither kein einziges Mal mehr in Afghanistan befunden habe. Als der Beschwerdeführer auch beim Bundesverwaltungsgericht zu seinem letztmaligen Aufenthalt in Afghanistan befragt wurde, beantwortete er dies mit dem Jahr 2004. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angeführt habe, nach 2005 auch in Koranschulen in Afghanistan tätig gewesen zu sein, gab er lediglich an, ab 2005 den Koran lediglich in Pakistan unterrichtet zu haben. Eine weitere Erklärung blieb der Beschwerdeführer schuldig.

Eine weitere Widersprüchlichkeit ist darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 17. 5. 2013 angab, Schüler des XXXX hätten ihm seinen Arm gebrochen, wogegen er im ersten Rechtsgang behauptet hatte, XXXX selbst habe ihm den Arm gebrochen. Zu dieser Diskrepanz befragt gab er an, XXXX habe seinen Schülern befohlen, ihn zu schlagen. Eine weitere Erklärung zu diesen sich widersprechenden Angaben wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Eine weitere Ungereimtheit im Vorbringen des Beschwerdeführers ist im vorgelegten "Drohbrief" der Taliban zu erblicken, wonach in diesem der vom Beschwerdeführer behauptete Getötete als ein Cousin des Beschwerdeführers väterlicherseits bezeichnet wurde. Der Beschwerdeführer hingegen benannte XXXX während des gesamten Verfahrens als Cousin seines Vaters väterlicherseits. Somit ist dieses Schreiben in Zusammenhalt mit seinen widersprüchlichen Angaben nicht geeignet, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu belegen.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen zu einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers durch Angehörige des XXXX nicht den Tatsachen entspricht. Ebenso wenig ist auch aufgrund obiger Erwägungen von einer Verfolgung durch Anhänger der Lashkare Islam in Afghanistan auszugehen.

Zu erwähnen ist auch, dass obige beweiswürdigende Ausführungen großteils bereits im Bescheid des Bundesamtes vom 18. 2. 2015 ihren Niederschlag gefunden haben. Der Beschwerdeführer war jedoch weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführungen entgegengetreten, sondern berief sich lediglich auf den ihm zustehenden Konventionsreisepass.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Im vorliegenden Fall ist es, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgung durch in Afghanistan lebende Angehörige des XXXX glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Es waren im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der paschtunischen Ethnie alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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