BVwG L512 1438561-2

L512 1438561-2Tribunal Administrativo Federal11 de jul. de 2016

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Asylantragstellung, kein überwiegendes behördliches Verschulden,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Säumnisbeschwerde, Überlastung,<br/>Verfahrensführung

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BVwG L512 1438561-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L512.1438561.2.00

Spruch

L512 1438561-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Iran, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 01.02.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), eine Staatsangehörige der islamischen Republik Iran, (in weiterer Folge "Iran" genannt) stellte am 01.02.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 01.02.2013 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 9 - 21) gab die BF an, dass sie Probleme mit ihrem Vater - einem sehr strengen Mann - gehabt habe. Vor ca. drei Jahren habe sie ihren Freund kennengelernt. Dieser sei zum Christentum konvertiert und habe auch missioniert. Vor ca. drei Monaten - nach Kenntniserlangung von dieser Beziehung - habe sie ihr Vater geschlagen, ihr die Nase gebrochen und sie an der rechten Hand verletzt. Anschließend sei sie von ihrem Freund schwanger geworden, was ihr Vater ebenfalls erfahren habe. Sie sei von diesem erneut geschlagen und für einen Schwangerschaftsabbruch zu einer Hebamme geschickt worden. Ihr Vater habe die Absicht gehabt, sie nach der Abtreibung zu töten. Zudem habe ihr Vater ihren Freund beim iranischen Geheimdienst verraten.

Bei einer Rückkehr in den Iran würde sie ihr Vater hundertprozentig töten. Von staatlicher Seite drohe ihr eine Steinigung, da ihr Freund festgenommen worden sei und dieser ihren Personalausweis bei sich getragen habe.

I.2. Am 25.03.2013 wurde die BF vom Bundesasylamt (nachfolgend BAA), Außenstelle Linz, niederschriftlich befragt (AS 45 - 63).

Dabei führte sie aus, dass ihr Vater streng religiös gewesen sei. Er habe es auch abgelehnt, dass sie ihr Studium fortsetze. Ihr Vater habe sie wegen der Beziehung zu ihrem Freund misshandelt. Nach Kenntnis von der Schwangerschaft habe ihr Vater geschworen, sie zu töten. Ihre Eltern hätten sie zu einer Hebamme/einem Arzt gebracht, wo es zu einem Schwangerschaftsabbruch gekommen sei.

Ihr Freund sei festgenommen worden, wobei sich ihr Personalausweis bei diesem befunden habe. Sie wisse nicht, was mit ihrem Freund passiert sei. Beamte des Geheimdienstes hätten ihren Vater wegen ihrer Person festgenommen, da diese vermuten würden, dass sie und ihr Freund für das Christentum missioniert hätten.

Darüber hinaus wurden der BF aufgrund ihres im Zuge der Einvernahme bekundeten Interesses für das Christentum verschiedene Fragen zu dieser Religion gestellt, etwa welchen Grundgedanken und welche Grundlehre das Christentum verkörpere, welche Unterschiede sie zwischen dem Islam und dem Christentum erkannt habe, welche christlichen Feste ihr bekannt seien, ob sie wisse, was zu Ostern gefeiert werde, ob sie Bekenntnisse und Gebete des Christentums kenne, ob ihr das Vaterunser etwas sage und ob sie das apostolische Glaubensbekenntnis kenne.

Die BF war nur in äußerst geringem Maße in der Lage, die oben angeführten Fragen schlüssig zu beantworten, zum Großteil waren ihre Erklärungen unzureichend bzw. musste sie ihr mangelndes Wissen zu diesen Fragen eingestehen.

Abschließend wurden der BF die Länderfeststellungen zum Iran ausgehändigt und eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt (AS 61, 67 - 105).

Im Zuge dieser Einvernahme brachte die BF eine Bestätigung der Iranischen Christen Gemeinschaft - Persische Gemeinde in Vorlage (AS 65), wonach die BF seit einem Monat die Gottesdienste der Gemeinde besuche und an der christlichen Glaubensunterweisung teilnehme.

I.3. Das Bundesasylamt führte in der Folge eine zeugenschaftliche Befragung des Herrn XXXX, Mitglied der Iranischen Christen Gemeinschaft - Persische Gemeinde, zur vorgelegten Bestätigung dieser Gemeinschaft und zur Frage der Hinwendung zum christlichen Glauben, betreffend die BF, durch (AS 123).

I.4. Mit Bescheid des BAA vom 18.10.2013, Zl. 13 01.387-BAL (AS 173 - 273), wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das BAA traf darin - zum damaligen Zeitpunkt - aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur Lage im Iran.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen im Iran aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können, da es ihren Angaben insbesondere an Schlüssigkeit und Plausibilität gemangelt habe. Weiters verwies das Bundesasylamt darauf, dass bezüglich der familiären Verfolgung durch den Vater kein kausaler Zusammenhang zu einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe ersichtlich sei, sie staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne und eine Wohnsitzverlegung innerhalb des Heimatlandes zumutbar gewesen wäre. Ferner habe sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Konversion zum christlichen Glauben als Scheinkonversion erwiesen, zumal die BF zu christlichen Wissensfragen keine ausreichenden Kenntnisse aufweisen hätte können. Man könne nicht von einer intensiven Befassung mit dem christlichen Glauben ausgehen und könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine ernsthafte Konversion zum Christentum vorliege.

Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. verwies das Bundesasylamt bezüglich der angeblichen Verfolgung durch den Vater nochmals darauf, dass selbst im Falle, dass das Vorbringen wahr sei, es sich dabei ausschließlich um eine Auseinandersetzung im familiären Bereich mit privaten Personen handle, keine der in der GFK genannten Kriterien erfüllt seien und der Heimatstaat generell nicht schutzunfähig oder schutzunwillig sei.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das BAA zusammengefasst zu der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt III. vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

1.5. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 18.10.2013 (AS 167 - 169) wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Gegen den Bescheid des BAA wurde mit Schriftsatz vom 31.10.2013 (AS 275 - 283) innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.

I.6.1. Zunächst wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der BF gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt werde, allenfalls die gegen die BF ausgesprochene Ausweisung aufheben, weil eine Ausweisung in den Iran für die BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

I.6.2. Insoweit das BAA zu dem Schluss gekommen sei, dass die von der BF geschilderten Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien, sei diese Beurteilung nicht richtig. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre die BF jederzeit bereit gewesen, detaillierte Antworten zu geben.

I.6.3. Wenn das BAA in der Beweiswürdigung davon spreche, dass sich die BF gegen die Übergriffe ihres Vaters an die staatlichen Behörden wenden könnte, so lasse das BAA die tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse im Iran völlig außer Acht. Wie bereits aus den Länderfeststellungen hervorgehe, werde Gewalt gegen Frauen als "privates Problem" angesehen. Auf Schutz und Hilfe durch die Sicherheitsbehörden könne die BF nicht hoffen.

Zur generellen Situation von Frauen im Iran wurde auszugsweise auf einen Bericht des britischen Innenministeriums vom 26.09.2013 verwiesen. Demnach seien Frauen im Iran in nahezu allen Lebensbereichen benachteiligt und komme es regelmäßig zu massiven Verletzungen ihrer fundamentalen Rechte. Es sei der BF nicht zumutbar, in einen Staat zurückzukehren, in dem ein Klima der Unterdrückung vorherrsche.

I.6.4. Ferner wurde bezüglich der Scheinkonversion angemerkt, dass das Interesse der BF für das Christentum zwar eine Rolle in der Fluchtgeschichte gespielt habe, aber nicht der auslösende Grund für das Verlassen des Iran dargestellt habe. Geflohen sei sie aufgrund der Angst vor ihrem Vater. Ihr Freund sei aufgrund seiner missionarischen Tätigkeit festgenommen worden. Es könnte sein, dass nun auch ihr von den iranischen Behörden die Verbreitung christlicher Lehren unterstellt werde. Deshalb hätte sie auf die Frage in der Einvernahme, ob sie Probleme mit den Behörden des Heimatlandes habe, mit Ja geantwortet. Zusätzlich wurde angeführt, dass sich die BF nicht am im Iran vorherrschenden muslimischen Frauenbild orientieren würde.

I.6.5. Der Beschwerde war ein von der Beschwerdeführerin selbst handschriftlich verfasster Text (AS 285 - 287), ein Befund des Landesklinikums XXXX vom 05.02.2013 (AS 289 - 295), ein Ambulanzbefund XXXX der Landes- Frauen- und Kinderklinik vom 12.04.2013 (AS 297), eine Deutschkursbestätigung vom 25.09.2013 (AS 299) und eine Bestätigung bezüglich eines Alphabetisierungskurses vom 27.06.2013 (AS 301) angeschlossen. Seitens des Asylgerichtshofes wurde die Übersetzung dieses Textes veranlasst (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 4Z). Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Fluchtvorbringen der BF wiederholt (OZ 5).

1.7. In der Folge wurden von der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens drei Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Deutschkursen zum Beleg ihrer Integrationsbemühungen in Vorlage gebracht.

1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014, Gz.: L505 1438561-1/9E wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des BAA als grob mangelhaft zu werten sei. Entgegen der Darstellung des BAA behauptete die BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, dass sie bereits zum christlichen Glauben konvertiert sei. Die BF bekundete im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 25.03.2013 lediglich ihr Interesse für den christlichen Glauben und brachte auf eine entsprechende Nachfrage zum Ausdruck, dass sie ihre Religion wechseln wolle. Insoweit erscheine die umfangreiche Befragung der BF vor dem BAA zum christlichen Glauben, welche auch im Rahmen der mehrseitigen Beweiswürdigung zu diesem Themenpunkt wiedergegeben wurde (BS 76 - 83), als entbehrlich und vermag nichts über die Glaubwürdigkeit der BF bezüglich ihres zentralen Fluchtvorbringens, nämlich der Verfolgung aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu einem - missionierenden - Christen, auszusagen. Der generelle Verweis auf unschlüssige und unplausible Angaben bezüglich des sonstigen Fluchtvorbringens vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung ebenso wenig zu ersetzen. Um abzuklären, ob die BF nun eine Beziehung mit einem missionierenden Christen führte und diese von ihrem Vater entdeckt wurde bzw. ob ihr angeblicher Freund vom Geheimdienst festgenommen wurde, wären seitens des Bundesasylamtes jedenfalls weitere Ermittlungen erforderlich gewesen. Im Rahmen einer ganzheitlichen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte es sich zunächst angeboten, die Beschwerdeführerin näher zu ihrer Beziehung zu ihrem Freund zu befragen. Ferner wäre die BF von Seiten des BAA mit einigen Ungereimtheiten in ihren Aussagen zu konfrontieren gewesen. Bezüglich dieser außerehelichen Beziehung und deren Folgen wäre es auch am Bundesasylamt gelegen, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermittlungstätigkeit eine (telefonische) Kontaktaufnahme (siehe AS 49) mit der Schwester zu veranlassen, um diese zur Person der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Fluchtgeschichte zu befragen, zumal diese eigene Wahrnehmungen zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt haben müsste bzw. laut dieser sogar ihre Flucht bzw. den Schlepper organisiert hat. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass sich das BAA bei der Einvernahme mit den von der BF im Zuge der Erstbefragung behaupteten Verletzungen an verschiedenen Körperteilen (Nase, rechte Hand), die sie durch die Misshandlungen ihres Vaters erlitten haben soll, in keiner Weise auseinandersetzte.

Das BFA beantragte am 21.01.2015 die Übermittlung des Fremdenaktes der BF.

Am 17.06.2015, 05.08.2015 und 09.12.2015 langten Unterlagen der BF zur Integration sowie ein Schreiben einer römisch-katholischen Kirche in Bezug auf die Absolvierung des Katechumenats der BF ein.

Am 10.12.2015 langte eine Anzeige in Bezug auf die BF wegen Übertretung nach dem AuslBG ein.

Am 29.04.2016 langte von der zuständigen PI die Mitteilung ein, dass der Verdacht nach § 127 StGB gegen die BF bestehe.

Mit 18.02.2016 brachte die BF beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.

Gegenständlicher Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 20.05.2016 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

In seiner Beschwerdevorlage legte das BFA zur Frage der Säumnis zusammengefasst dar, dass nach individueller Prüfung der Verwaltungsakte eine Erledigung in den vorliegenden Fällen aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens nicht fristgemäß erfolgen könne und man den Akt deshalb in Vorlage bringe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die BF hat am 01.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und am 18.02.2016 eine Säumnisbeschwerde eingebracht, wobei der Antrag auf internationalen Schutz des BF bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt war.

Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages des BF ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des Akteninhalts zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Gemäß Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

2. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der im Zusammenhang mit der Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur rechtlichen Überprüfung verwaltungsbehördlichen Verhaltens u.a. normierte § 8 VwGVG nimmt als Rechtsbehelf für von der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheides betroffene Parteien die Stelle des bisher anzuwendenden § 73 AVG ein und ist demnach auch die zu letztgenannter Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH für das Verständnis des § 8 VwGVG maßgeblich.

Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von einer Entscheidung über den Antrag der Partei abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Ein solches Verschulden der Partei kann etwa dann vorliegen, wenn sie sich durch längere Ortsabwesenheit oder Unauffindbarkeit der Teilnahme am Verfahren entzieht und der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Hat eine Partei ihre im Verfahren bestehenden Obliegenheiten missachtet und damit zur Verfahrensverzögerung beigetragen, ist zu prüfen, ob von der belangten Behörde zügig geeignete Schritte gesetzt wurden um eine weitere Verlängerung durch parteiliches Fehlverhalten zu verhindern. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die nicht fristgerechte Erledigung des Antrags war (vgl. dazu sowie im Folgenden: Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124-140, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).

3. Mit Bescheid des BAA vom 18.10.2013, Zl. 13 01.387-BAL (AS 173 - 273), wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die BF hat gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 21.10.2014, Gz.: L505 1438561-1/9E in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

4. In diesem Zusammenhang war in maßgeblicher Weise in Betracht zu ziehen, dass das BFA mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein so hohes Niveau konfrontiert war, das es der Behörde in nachvollziehbarer Weise erschwerte, diese binnen der Frist des § 73 AVG zu erledigen.

So führte das BFA in einer ein anderes hg. anhängiges Verfahren betreffenden schriftlichen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 04.03.2016 folgendes aus:

"Mit der Errichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden Kompetenzen des Asylbereiches, des Fremdenwesens, sowie aus dem Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen in 1. Instanz gebündelt. Es handelte sich dabei um eine der größten Verwaltungsreformen.

In der Planung wurden hinsichtlich der notwendigen Personalausstattung des neuen Bundesamtes die Erfahrungen der Vorjahre betreffend Anzahl der Asylanträge bzw. Asylentscheidungen berücksichtigt und rechnete man ab 2014 mit jährlich etwa 15.750 asylrechtlichen Entscheidungen. Zusätzlich mit etwa 13.500 fremdenrechtlichen Bescheidverfahren, etwa 5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie administrativen Tätigkeiten, etwa im Bereich von Abschiebungen (ca 2.300 jährlich), der Ausstellung von Dokumenten (ca 10.800 jährlich) oder Kostenentscheidungen (ca 5.450 jährlich) (vgl. Einführung EBs zur Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) 1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen).

Für dieses Entscheidungsvolumen und diese Tätigkeiten wurden rund 628 VBÄ für das neue Bundesamt für erforderlich erachtet und wurde die Behörde letztlich im Planstellenplan mit 605 Planstellen und 23 eingerichteten Arbeitsplätzen ausgestattet (628 VBÄ).

Tatsächlich nahm die Behörde am 01.01.2014 ihre Tätigkeit mit einem Personalstand von 555 Mitarbeitern auf, somit mit 74 Mitarbeitern unter dem Soll-Stand. Grund für den Start mit einer geringeren Anzahl an Mitarbeitern war vor allem, dass zu wenige Personen - insbesondere von den bislang zuständigen Stellen und Behörden - trotz Eröffnung einer gesetzlichen Möglichkeit auch für Mitarbeiter der Bundesländer freiwillig zum BFA wechseln wollten. Neueinstellungen waren aber nicht möglich, da seinerzeit Aufnahmestopp in der öffentlichen Verwaltung bestand.

Unmittelbar nach Einrichtung wurden vom Bundesamt Maßnahmen zur Erreichung der Vollbesetzung aufgenommen. Durch den Aufnahmestopp waren Neuaufnahmen aber weiterhin nur erschwert - z.B. im Bereich von Karenzaufnahmen - möglich. Das BFA arbeitete daher an zusätzlichen Ersatzlösungen wie zum Bespiel an der Aufnahme von Verwaltungspraktikanten. Nach dem ersten Halbjahr konnte der Personalstand somit auf 602 Personen erhöht werden (Stichtag 30.06.2014).

Das erste Halbjahr 2014 war jedoch auch von einer fast kontinuierlichen Steigerung der Anträge auf internationalen Schutz gekennzeichnet. Das Bundesamt reagierte auf diese Entwicklung, bereitete im Juni und Juli 2014 ein Personalkonzept vor und beantragte am 11.08.2014 schließlich beim Bundeskanzleramt die erste Erweiterung des Personalstandes. Die Beantragung erfolgte zeitgerecht, da absehbar wurde, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG nicht mehr einhalten zu können.

Der Behörde wurden in der Folge im September 2014 87 eingerichtete Arbeitsplätze bewilligt und im Oktober 2014 die diesbezüglichen Bewertungsverhandlungen abgeschlossen. Es wurden aber keine neuen Planstellen mit der Möglichkeit der Neuaufnahme zur Verfügung gestellt, sondern sollte aus dem Personalstand des BMLVS requiriert werden, woraufhin ein Verwaltungsübereinkommen mit dem BMLVS abgeschlossen wurde. Neben dieser ersten Personalerweiterungsmaßnahme wurden laufend Mutterschutzkarenzen nachbesetzt und versucht, weiterhin Ausnahmen vom Aufnahmestopp zu erwirken.

Der im ersten Halbjahr begonnene Trend steigender Antragszahlen setzte sich auch im zweiten Halbjahr 2014 fort und wurden im gesamten Jahr insgesamt 28.027 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit der Anstieg 2014 im Vergleich zum Vorjahr bei 60% lag.

Mit den getätigten Personalmaßnahmen des Bundesamtes konnte der Personalstand auf 625 Personen angehoben werden. Insgesamt konnten die Mitarbeiter bis Ende 2014 um 134 Personen auf insgesamt 689 Mitarbeiter (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) angehoben werden. Wenngleich das Bundesamt mit 18.200 Statusentscheidungen im Asylbereich im Jahr 2014 über der Berechnung von 15.750 Asyl-Entscheidungen lag, konnte ein Rückstandsaufbau von ca. 12.000 Asylverfahren nicht verhindert werden.

Auch das Jahr 2015 war aufgrund der dramatischen Situation in Syrien und anderen Krisenherden in der Welt durch einen weiter anhaltenden Migrationsdruck gekennzeichnet. Aus der Jahresbilanz des Bundesamtes ergibt sich, dass sich die Zahl der Asylanträge von Jänner bis Dezember 2015 mit rund 90.000 Asylanträgen gegenüber dem Jahr 2014 (28.064 Asylanträge) verdreifacht hat. Trotz der massiv gestiegenen Asylanträge konnte das BFA im Jahr 2015 aufgrund laufend evaluierter und umgesetzter Verbesserungsmaßnahmen sein Erledigungsvolumen von

18. 196 Statusentscheidungen im Jahr 2014 auf 36.227 im Jahr 2015 verdoppeln. Bedauerlicherweise führte der überproportionale Anstieg der Antragszahlen jedoch auch zu einer Steigerung bei den unerledigten Verfahren. Mit Stichtag 1. Dezember 2015 waren beim BFA

62. 495 internationale Schutzverfahren anhängig, die seitens der Behörde noch nicht entschieden werden konnten. Dass diese Situation dem Massenzustrom ab Juni 2015 geschuldet ist, wird daran ersichtlich, dass rund 49% aller dieser Verfahren weniger als 3 Monate und rund 27% zwischen 3 und 6 Monaten anhängig sind. Die dargestellte Situation schlägt auch auf die durchschnittliche Verfahrensdauer durch. Während bei der Messung der Verfahrensdauer für Jänner 2015 die durchschnittliche Verfahrensdauer rund 3,3 Monaten betrug, wurde im Dezember 2015 die durchschnittliche Verfahrensdauer mit rund 6,3 Monaten bemessen.

Das Bundesamt reagierte wiederum frühzeitig auf die sich abzeichnenden Entwicklungen und bereitete bereits ab Jahresbeginn 2015 ein weiteres Konzept für notwendige Personalaufnahmen vor. Am 09.03.2015 erfolgte der zweite Antrag des Bundesamtes an das Bundeskanzleramt, konkret mit dem Ersuchen um Personalerhöhung in Form der Zuweisung von 200 Planstellen für das Bundesamt. Diese Anforderung von zusätzlichen Mitarbeitern erfolgte, bevor sich herausstellte, dass mit den vorhandenen personellen Ressourcen die Anträge auch aus dem Jahr 2015 (1. HJ) nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeitet werden könnten.

Diesem Antragsbegehren wurde im Ministerratsvortrag vom 21.04.2015 insoweit Rechnung getragen, als dem Bundesamt für den Planstellenplan 125 Planstellen zugewiesen wurden - ab 2016 -, sowie 75 eingerichtete Arbeitsplätze. Mit der Umsetzung dieser Personalmaßnahmen konnte nach Sicherstellung der budgetären Bedeckung im Juli 2015 begonnen werden.

Parallel zu dieser Personalanforderung wurden weiterhin Personalaufnahmen getätigt. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 206 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen, womit ihre Zahl von 689 im Jänner auf insgesamt 895 (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) zum Jahresende gestiegen ist. Ein weiteres Personalpaket wird im Jahr 2016 umgesetzt und werden zusätzlich 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Bearbeitung der Asylverfahren im BFA aufgenommen.

Zusätzlich bestand 2014 und 2015 ein massiver Zeitaufwand für das BFA in der Schulung neuer und bestehender Mitarbeiter. So wurden im Jahr 2014 104 Schulungen und Workshops mit 1.416 Teilnehmern und

2. 200 Ausbildungstagen durchgeführt. Im letzten Jahr fanden insgesamt 42 Fortbildungsveranstaltungen mit 606 Teilnehmer/innen und 1.255 Ausbildungstagen statt. Das Ausbildungsspektrum ist aufgrund der Kompetenzen und Aufgaben des Bundesamtes sehr breit und umfasst neben Schulungen der Gesetzesmaterien im Asyl- und Fremdenrecht vor allem auch Ausbildungen in den Bereichen Einvernahmetechnik, Bescheiderstellung, Kanzleiwesen, Dokumentenausstellung, Vollzug, Journaldienst und Konfliktsituationen im Parteienverkehr.

Das BFA setzt als Vortragende und Trainer aufgrund der komplexen Rechtsmaterie und notwendigen praktischen Bezugnahme dabei hauptsächlich Mitarbeiter des Bundesamtes ein.

Schulungen sind auch Voraussetzungen für die Erteilung von Approbationsbefugnissen. Dabei ist auch der Umstand hervorzuheben, dass es nicht möglich ist, Referenten sofort mit Beginn der Tätigkeit in den für sie neuen Rechtsbereichen die Approbationsbefugnis zu erteilen, sondern erst mit einer zeitlichen Verzögerung. Dies ist nötig, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung vor allem bei der Bescheiderstellung gesichert ist. Wann eine volle Approbation (§ 3 BFA-G) erteilt wird, hängt damit individuell von Einzelumständen ab. Im Schnitt erhalten Mitarbeiter, die als Referenten im Verfahren eingesetzt werden, diese ca. nach vier bis sechs Monaten.

Ergebnis:

Daraus folgt, dass das Bundesamt in Bezug auf eine etwaige Säumnis nicht schuldhaft gehandelt hat.

Das Bundesamt setzte ab Aufnahme der Tätigkeiten laufend Personalmaßnahmen, um einerseits den Soll-Stand zu erreichen und andererseits auf die massiv steigenden Antragszahlen zu reagieren. Dementsprechend reagierte das Bundesamt zeitgerecht, bereitete Personaleinsatzkonzepte vor und stellte entsprechende Anträge auf Personalaufstockungen beim Bundeskanzleramt.

Hervorzuheben ist auch, dass neue Mitarbeiter erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können und eine Erteilung der Approbationsbefugnis nicht mit Arbeitsantritt möglich ist, sondern einige Monate an Vorbereitung und Schulungen notwendig sind. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainer sind notwendig, führen aber zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde.

Zusammengefasst führten die explosionsartige Antragsentwicklung und dargestellte Personalsituation sowie die notwendigen Schulungen dazu, dass das Bundesamt einer Arbeitsüberlastung ausgesetzt war und nicht alle Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigen konnte. Aus diesem Grunde findet sich auch in der RL der EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (2013/32/EU) in Artikel 31 Abs. 3 die Möglichkeit die festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist um weitere neun Monate zu verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem kann das Verfahren in ausreichend begründeten Fällen um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies für die Gewährleistung der angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich ist.

Darüber hinausgehend sieht sich Europa und Österreich einer Migrations- und Fluchtbewegung gegenüber, die kaum mit anderen Ereignissen der jüngsten Vergangenheit vergleichbar ist. Entsprechende prognostische Vorarbeiten konnten demnach weder im BFA, noch in anderen europäischen Asylbehörden vorgenommen werden."

In der Zeitung "Die Presse" wurde der Direktor des BFA am 09.03.2016 wie folgt zitiert: "Im ersten Halbjahr 2016 werde die Verfahrensdauer wohl erneut ansteigen, heißt es aus dem Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl. Der Grund: die Ausbildung der neuen Mitarbeiter.

Derzeit dauert ein Asylverfahren in erster Instanz im Durchschnitt sechs Monate. Eine Zeitspanne, die man künftig nur noch selten bis gar nicht aufrecht erhalten werde können, sagte Wolfgang Taucher, Chef des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asylwesen (BFA) am Mittwoch im Ö1-"Morgenjournal". Er rechne damit, dass "auch im ersten Halbjahr 2016 die Verfahrensdauer einmal noch steigen wird - weil die Ausbildung der Mitarbeiter Zeit braucht."

Zur Erinnerung: Aktuell haben 60 Frauen und Männer ihre Ausbildung zu verfahrensführenden Referenten im Asylwesen begonnen. In einem fast fünfwöchigen Crashkurs werden die Mitarbeiter vorbereitet. Heuer wurden bereits 125 neue Mitarbeiter aufgenommen, im Laufe des Jahres sollen weitere 375 engagiert werden, sodass das BFA Ende 2016 österreichweit 1426 Mitarbeiter hat. Unerledigt seien derzeit 60.000 Asylanträge, heißt es im ORF-Radio. Bis diese abgearbeitet sind, werde es noch dauern. Auch syrische Staatsbürger, die fast alle einen positiven Bescheid bekommen, müssen warten. "Ich bitte derzeit alle um Verständnis, dass sie warten müssen", betonte Taucher. Er hofft aber, dass es bald Fortschritte geben wird: "Wir müssen Verfahren über die Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit Österreichs beschleunigen und wir müssen Verfahren beschleunigen, wo es um sichere Herkunftsstaaten geht." Obergrenze zeigt noch keine Wirkung

Die von der Koalition vereinbarte Obergrenze, wonach an der Südgrenze des Landes pro Tag maximal 80 Asylanträge gestellt werden dürfen, wirkt sich auf das BFA noch nicht aus. "Wir haben aber dennoch die aktuellen Jänner-Zahlen am Tisch und wir sehen, dass mit 6000 Anträgen der Jänner im Vergleich zum Jänner des Vorjahres noch extrem hoch ist", so Taucher."

Dazu ist auszuführen, dass das bloße Faktum der Überlastung einer Behörde das behördliche Verschulden an seiner Säumigkeit "nicht auszuschließen" vermag, weil die Behörden "verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen". Demgegenüber liegt aber "ein unüberwindliches, das Verschulden einer Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung (vor Eintritt der Säumnis) unmöglich gewesen ist, etwa weil außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren" (vgl. dazu hg. Erkenntnisse vom 12.01.2016,Zl. W170 2116339-1, und vom 08.02.2016, Zl. L502 2118686-1/7E).

Vor dem Hintergrund einer nicht im oben genannten Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen Vorkehrungen zu bewältigenden, notorischen Überlastung, war dem BFA im gegenständlichen Fall kein Verschulden an der Nichterledigung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vorzuwerfen.

Letztlich hat auch der VwGH in einem jüngst zu dieser Thematik ergangenen Entscheidung (VwGH vom 24.5.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3) festgestellt, dass bei spätestens ab dem Jahr 2015 beim BFA anhängig gewordenen Asylverfahren bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zu ziehen ist und zu berücksichtigen ist, dass die Verletzung der 6-monatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Auch der Gesetzgeber hat dieser Ausnahmesituation inzwischen soweit Rechnung getragen, als in § 22 Abs. 1 Asylgesetz idF. BGBl. I. Nr. 24/2016 die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde seit 1.6.2016 -zumindest temporär- 15 Monate beträgt.

5. In einer Gesamtsicht dieser Aspekte gelangte das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall sohin zur Schlussfolgerung, dass der belangten Behörde kein überwiegendes behördliches Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung des Antrags der Beschwerdeführerin iSd § 73 AVG vorzuwerfen war.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG war die Säumnisbeschwerde der BF daher als unbegründet abzuweisen.

6. Im Gefolge des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung fällt die Zuständigkeit für die Erledigung des Antrags der BF auf internationalen Schutz wieder zum BFA als zuvor belangte Behörde zurück und beginnt die behördliche Frist iSd § 73 AVG von neuem zu laufen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgem.

Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124).

7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier zum § 73 AVG, die analog auf den § 8 VwGVG anzuwenden ist - ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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