BVwG W209 2119234-1

W209 2119234-1Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2016

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Regest

Erwerbstätigkeit, Krankenversicherung, Pflichtversicherung

Texto completo

BVwG W209 2119234-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2119234.1.00

Spruch

W209 2119234-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , VSNR XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, vom 13.11.2015 betreffend Nichteinbeziehung in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ("Opting in") zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mitteilung vom 02.01.2015 informierte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, die Beschwerdeführerin, dass sie auf Grund ihrer Versicherungserklärung, wonach ihr Einkünfte die im Gesetz festgesetzte Versicherungsgrenze nicht überschreiten werden würden, ab 01.12.2014 von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG vorläufig ausgenommen sei.

2. Am 11.11.2015 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden die belangte Behörde) im Rahmen der persönlichen Vorsprache bekannt, dass sie sich am 10.11.2014 in Österreich abgemeldet und seither nicht mehr im Bundesgebiet gearbeitet habe. Ab diesem Zeitpunkt sei sie in der Slowakischen Republik versichert gewesen. Derzeit sei sie schwanger und könne ihre Tätigkeit nicht ausüben. Mit 05.01.2015 habe sie ihren ordentlichen Wohnsitz wieder nach Österreich verlegt. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache stellte sie sodann einen Antrag auf "Opting in" in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einbeziehung in die Krankenversicherung ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis 10.11.2014 in Österreich erwerbstätig und bis 30.11.2014 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Seit 10.11.2014 sei sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und ab diesem Zeitpunkt in der Slowakischen Republik wohnhaft gewesen. Seit 05.01.2015 habe sie ihren ordentlichen Wohnsitz wieder in Österreich. Derzeit sei sie schwanger und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Voraussetzung für die Einbeziehung in die Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG sei die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz GSVG, die zu betrieblichen Einkünften im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze führe. Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, seien die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nicht erfüllt. Ihr Antrag sei daher gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG abzuweisen gewesen.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie (zusammengefasst) im Wesentlichen damit begründete, dass sie von 2005 bis 30.11.2014 in Österreich gearbeitet und stets alle Versicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet habe. Seitens der belangten Behörde sei ihr mitgeteilt worden, dass sie Anspruch auf Wochengeld habe, hierfür jedoch eine Versicherung Voraussetzung sei. Da sie all ihre Pflichten erfüllt habe, ersuche sie um Gewährung des Wochengeldes.

5. Am 08.01.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis 10.11.2014 in Österreich selbständig erwerbstätig und bis 30.11.2014 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.

Die Abmeldung von der Sozialversicherung (Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit ab 11.11.2014) erfolgte persönlich in der Landesgeschäftsstelle Tirol.

Seitdem ist die Beschwerdeführerin in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die o.a. Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bzw. in ihrem Schreiben an die Landesgeschäftsstelle Tirol vom 11.02.2015.

Das Ende der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG am 30.11.2014 entspricht den diesbezüglichen Angaben im bekämpften Bescheid sowie in dem von der Landesstelle Tirol ausgestellten Formular E104. Der Versicherungsdatenauszug sieht als Ende zwar den 31.10.2014 vor. Letzterem kommt jedoch nur deklarative Wirkung zu, weswegen an den, auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Angaben der Behörde festgehalten wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG). Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 2 Abs. 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 131/2006:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. bis 3. ...

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen."

§ 3 Abs. 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 86/2013:

"Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

§ 3. (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind

1. ...

2. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen;

3. ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichteinbeziehung in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG trotz entsprechenden Antrages gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG vom 11.11.2015 ("Opting in").

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.11.2015 ist zwar nur auf die Gewährung von Wochengeld gerichtet. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass damit auch die Nichteinbeziehung in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG gerügt wird, weswegen das Schreiben als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2015, mit dem der Antrag vom 11.11.2015 abgelehnt wurde, zu werten ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG unterliegen "Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz" der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wenn sie diese ausdrücklich beantragen ("Opting in"). Neue Selbstständige, deren Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht erreichen oder bei denen noch nicht feststeht, ob die Versicherungsgrenze überschritten wird, können auf Antrag eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beantragen (vgl. Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag (Hrsg), GSVG5 [2016] § 3 Rz 3; dazu ausführlich Risak, Das "Opting in" in der Sozialversicherung, ecolex 1998, 336).

Voraussetzung für das "Opting in" ist daher, dass es sich beim Antragsteller um eine Person "im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz" GSVG handelt.

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG stellt hinsichtlich der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auf "selbständig erwerbstätige Personen" ab.

Demensprechend kommt ein "Opting in" in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG nur bei Personen in Betracht, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Antragstellung selbst an, in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Somit kommt im gegenständlichen Fall eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von Vornherein nicht Betracht, weswegen auch der beschwerdegegenständliche Antrag auf (optionale) Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG abzuweisen war.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde über die genannten Bedenken hinaus keine weiteren Einwände erhoben, weswegen die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010). Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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