BVwG W101 2017277-1

W101 2017277-1Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2016

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Regest

Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit

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BVwG W101 2017277-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2017277.1.00

Spruch

W101 2017277-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 06.11.2014, Zl. Jv 2040/14s-33 (458 Rev 6360/14f), betreffend Einbringung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit (auf Antrag der XXXX ergangenem) Beschluss vom 16.09.2014, Zl. 8 E 2806/14s-3, verhängte das Bezirksgericht Traun (im Folgenden: BG) gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv € 5.000,00. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.10.2014, Zl. 8 E 2806/14s, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz (im Folgenden: LG) für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin die genannte Geldstrafe iHv € 5.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 5.008,00, zur Zahlung vor. Dieser Mandatsbescheid war am 15.10.2014 rechtswirksam zugestellt worden.

Mit einem am 27.10.2014 beim BG elektronisch eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag eine Vorstellung. Darin führte sie zunächst aus, dass der bekämpfte Mandatsbescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt sei; dies sei rechtlich gesehen nicht möglich. Überdies könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines im Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.

Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben der Kostenbeamtin des BG vom 28.10.2014 war die am 27.10.2014 eingebrachte und eingelangte Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Mandatsbescheid vom 13.10.2014 zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit dem am 10.11.2014 abgefertigten Bescheid vom 06.11.2014, Jv 2040/14s-33, (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 14.11.2014 zugestellt) gab die Präsidentin des LG der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den in Rede stehenden Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) über € 5.008,00 (verhängte Geldstrafe iHv € 5.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr iHv € 8,00) nicht statt.

Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde darin im Wesentlichen aus, dass Einwendungen, die sich gegen die gerichtliche Entscheidung an sich richteten nicht im Verwaltungsverfahren nach dem GEG, sondern vielmehr bereits im Verfahren zur Verhängung der Geldstrafe geltend zu machen seien. Kostenbeamte im Sprengel des LG seien von der Präsidentin des LG gemäß § 6 Abs. 2 GEG dazu ermächtigt, Zahlungsaufträge gemäß § 6a Abs. 1 GEG der jeweils eigenen Dienststelle in deren Namen zu erlassen. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.10.2014 sei sohin gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß von der Kostenbeamtin des BG im Auftrag der Präsidentin des LG erlassen worden, weshalb der Vorstellung kein Erfolg beschieden gewesen wäre.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben.

Des Weiteren weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei dessen Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen.

Überdies müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glückspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt werde.

Die belangte Behörde habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und im Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Beschwerdeführerin mit einer Geldstrafe von maximal € 1000,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre.

In der Folge legte die Präsidentin des LG mit Schreiben vom 22.12.2014 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschluss des BG vom 16.09.2014, mit dem über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv € 5.000,00 verhängt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen und wurde vollstreckbar.

Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.10.2014 wurde am 15.10.2014 zugestellt. Mit dem am 27.10.2014 beim BG eingebrachten und eingelangten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter sohin fristgerecht eine Vorstellung erhoben.

Die belangte Behörde hat nach Einlangen der Vorstellung am 27.10.2014 nicht binnen der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen einen Bescheid erlassen, zumal der angefochtene Bescheid erst am 14.11.2014 rechtswirksam zugestellt und damit erlassen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde teilweise vorgelegten Verwaltungsakt.

Das festgestellte Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: Beschluss vom 16.09.2014, Zl. 8 E 2806/14s-3, mit dem gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv € 5.000,00 verhängt wurde,) steht fest. Angemerkt wird aber, dass sich dieser Beschluss samt Rechtskraftbestätigung aber nicht im vorgelegten Verwaltungsakt befindet. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben.

Die Feststellung betreffend die Erlassung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus der Übernahmebestätigung am 14.11.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann.

3.2.2. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die gemäß Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.2.3. Die Beschwerde erweist sich aus folgendem Grund als begründet:

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht in Betracht, sondern er wird durch den Vorstellungsbescheid ersetzt, wenn die Behörde binnen der darin normierten zweiwöchigen Frist den Vorstellungsbescheid erlässt (VwGH 21.01.1997, 95/11/0396; 12.04.1999, 98/11/0071; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 37).

Im gegenständlichen Fall ist die gegen den Zahlungsauftrag vom 13.10.2014 erhobene Vorstellung am 27.10.2014 beim BG eingelangt und der angefochtene Bescheid wurde - nach erfolgter Aktenvorlage an die Präsidentin des LG und ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren - am 14.11.2014 rechtswirksam zugestellt. Die belangte Behörde hat damit nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Frist den angefochtenen Bescheid erlassen.

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall wie dem Gegenständlichen ausdrücklich ausgesprochen (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073), dass bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung nach § 6b GEG Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

Da dem angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war dieser daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG zur Gänze zu beheben.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere zu einem gleichgelagerten Fall VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073, wie oben unter 3.2.3. bereits zitiert), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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