BVwG L509 2010479-2

L509 2010479-2Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2016

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Regest

Änderungsantrag, internationales Privatrecht, Personenstandsdaten,<br/>Unzuständigkeit, Zurückweisung

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BVwG L509 2010479-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L509.2010479.2.00

Spruch

L509 2010479-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl vom 04.12.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch richtig lautet:

"Der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2013 wird mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), stellte am 23.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde außerdem festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2. Am 07.12.2010 hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 FPG beantragt. Dieser wurde ihm am 16.12.2010 ausgestellt.

3. Mit Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 04.11.2013, gab dieser bekannt, dass sich das bisher angenommene Geburtsdatum des Beschwerdeführers - 24.01.1988 - als unrichtig herausgestellt habe. Aus der beiliegenden, im Iran notariell beglaubigten "Willenserklärung" vom 04.09.2013 gehe hervor, dass die Eintragung des Geburtsdatums des BF im iranischen Personalausweis unrichtig sei, sein richtiges Geburtsdatum sei der 08.01.1993. Es werde daher um Richtigstellung des Geburtsdatums im Konventionsreisedokument ersucht.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf Richtigstellung des Geburtsdatums im Konventionsreisedokument gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 23.07.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.08.2014 stattgegeben und den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014 gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. Weiters wurde die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

Die Behebung des Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes nicht um die Erlassung eines Bescheides handelt und dies daher einer Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht zugänglich sei.

7. In der Folge hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.12.2014 den Antrag auf Änderung des im Konventionsreisepass Nr. K 1034508 eingetragenen Geburtsdatums gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm § 88 Abs. 4 FPG und § 1 PassG-DV abgewiesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in der Begründung von einer bereits im Asylverfahren festgestellten Identität des Antragstellers aus, der seinerzeit sowohl einen unbedenklichen iranischen Reisepass sowie eine unbedenkliche iranische Geburtsurkunde zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hatte und erachtete die nunmehr zum Nachweis der beantragten Änderung des Geburtsdatums vorgelegte "Willenserklärung" von drei Personen im Herkunftsland des Beschwerdeführers als nicht für die Annahme eines anderen Geburtsdatums ausreichend.

8 Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer neuerlich über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.12.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

9. Am 05.08.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 20.08.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, seinen bevollmächtigten Vertreter, eine Vertreter der belangten Behörde und eine Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die Beschwerdeverhandlung fand in Anwesenheit der Geladenen - mit Ausnahme eines Vertreters der belangten Behörde, die auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtete - statt. Der Beschwerdeführer spricht ausreichend Deutsch, der Dolmetscher konnte somit im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter zu Beginn der Verhandlung entlassen werden.

11. Die Beschwerdeverhandlung wurde zur Vorlage von weiteren Beweismitteln auf unbestimmte Zeit vertagt.

12. Der Vertreter des Beschwerdeführers übermittelte mit Schriftsatz vom 28.09.2015 eine eidesstattliche Erklärung der in den Vereinigten Staaten lebenden Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, welche vor einem öffentlichen Notar des US-Bundesstaates XXXX abgegeben wurde. Im Schriftsatz ist ausgeführt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers geweigert hätte, für den jüngeren Sohn (den Beschwerdeführer) eine behördliche Geburtsurkunde ausstellen zu lassen, nachdem der ältere Bruder des Beschwerdeführers vorverstorben sei. Die Mutter hätte sich geschämt, dies dem Sohn (dem Beschwerdeführer) offen zu legen und hätte sie dies erst vor kurzem getan, was dann zum gegenständlichen Antrag geführt hätte.

Aus der in englischer Sprache gehaltenen eidesstattlichen Erklärung ergibt sich:

XXXX bestätigt, dass Amir Mahmoud SAMADANI, geboren am 24. Jänner 1988, ihr Sohn sei. Dieser sei tatsächlich am 08. Jänner 1993 geboren. Da der Vater keine Geburtsurkunde erhalten habe, hätte er das Geburtsdatum "24. Jänner 1988" für die Geburtsurkunde (des Beschwerdeführers) verwendet.

13. Am 22.12.2015 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung eines Konventionsreisepasses mit dem Hinweis, dass der am 07.12.2010 ausgestellte Konventionsreisepass seine Gültigkeit am 06.12.2015 verliert (OZ 8).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in gegenständlichen Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2005 legal in Österreich aufhältig. Er genießt als iranischer Staatsangehöriger mit dem angeführten Namen und dem Geburtsdatum "24.01.1988" - nach Antragstellung am 23.03.2010 - seit 23.11.2010 den Status eines Asylberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 und es kommt ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu (§ 3 Abs. 5 AsylG 2005). Die Fremdenbehörde hat dem Beschwerdeführer auf Antrag am 16.12.2010 erstmals einen Konventionsreisepass gem. § 94 FPG ausgestellt. Mit 25.02.2016 wurde ihm neuerlich ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeit bis 24.02.2021 ausgestellt. Das Geburtsdatum ist in den Dokumenten jeweils mit "24.01.1988" eingetragen.

Der Beschwerdeführer beantragte mit gegenständlichem Anbringen die Berichtigung seines Geburtsdatums und zielt dieses Anbringen im Grunde auf die Änderung seines bis zur Antragstellung unbestrittenen Personenstandes ab.

Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schon allein aufgrund der Aktenlage und ist insofern auch unbestritten. Es bedarf zur rechtlichen Entscheidung nicht der Aufnahme weiterer Beweise.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 1. Abs. 1 Personenstandsgesetz BGBl. I Nr. 16/2013 (PStG 2013), in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2014, versteht man unter Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Unter Personenstandsdaten einer Person werden gemäß § 2 leg. cit. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern); besondere Personenstandsdaten sowie sonstige Personenstandsdaten verstanden und unter allgemeine Personenstandsdaten sind neben dem Namen, Geschlecht, Familienstand usw. u. a. Tag und Ort der Geburt aufgeführt.

§ 41 Personenstandsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2013 (PStG 2013), in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2014, lautet:

"Änderung und Ergänzung

§ 41. (1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

(2) Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.

Berichtigung

§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Berichtigung kann auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.

(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.

(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen."

Die § 9 des Gesetzes über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (kurz: IPRG - das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 87/2015), lautet:

"Personalstatut einer natürlichen Person

§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich."

2. Dem Bundesamt obliegt gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz - BGBl. I 2012/87 idF BGBl. I 2015/70 u.a. die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 BGBl. I Nr.100 und des 7., 8., und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100.

3. Der Beschwerdeführer ist seit 23.11.2010 Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und beantragte bei der Fremdenbehörde die Änderung seines Geburtsdatums sohin ein Datum seines Personenstandes in seinem Konventionsreisepass. Das bisher geführte Geburtsdatum wurde durch echte ausländische Urkunden festgestellt und war bislang unbestritten. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2005 in Österreich aufhältig und hat seit dem 10.02.2010 seinen Hauptwohnsitz in Österreich, zuletzt in XXXX.

Gemäß dem Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) ist auf das Personalstatut von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Flüchtling seinen Wohnsitz oder - mangels eines solchen - seinen ständigen Aufenthalt hat. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass für Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes österreichisches Recht anzuwenden ist. Dies hat durch die zuständigen Behörden zu erfolgen. Für allfällige Änderungen des Personenstandes von Flüchtlingen lässt sich aber aus den o.a. Bestimmungen des BFA-Einrichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Bundesamtes ableiten. Eine bloße Berichtigung des Geburtsdatums im Konventionsreisedokument kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Zuständig für eine Änderung von Personenstandsdaten kann nur die Personenstandsbehörde gemäß § 3 Personenstandsgesetz - sohin die Gemeinde - sein.

Mangels sachlicher Zuständigkeit der belangten Behörde war der von ihr erlassene Bescheid mit der Maßgabe zu beheben, dass der Antrag auf Änderung des Geburtsdatums im Konventionsreisedokument zurückzuweisen ist. Der Beschwerdeführer ist in Anwendung des § 6 AVG an seine Wohnsitzgemeinde zu verweisen und wird er dort die erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben.

Zum Erfordernisses einer (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG wurden vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, folgende Kriterien als maßgeblich erachtet:

  • der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

  • bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

  • die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

  • das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

  • in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine neuerliche mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Bundesamtes ergibt sich eindeutig aus § 3 BFA-Einrichtungsgesetz und ist damit deren Beantwortung im gegebenen Zusammenhang nicht von einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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