G313 2106296-1•BVwG G313 2106296-1
G313 2106296-1Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2016
Beschwerde, Intensität, psychische Störung, Verspätung,<br/>Wiedereinsetzungsantrag, zumutbare Sorgfalt, Zurückweisung
G313 2106296-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA Polen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2014 Zl. XXXX, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag in Einem erhobene Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit im Spruch angeführten Bescheid ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Dies deshalb weil der BF mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die strafrechtlichen Verfahren wurden verzögert weil der Aufenthalt des BF nicht eruierbar war, er wurde seitens der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltserhebung ausgeschrieben. Behördliche Schreiben zum Parteiengehör betreffend das Aufenthaltsverbot wurden seitens des BF nicht beantwortet.
Der oa Bescheid wurde dem BF per RSA am 7.11.2014 per Hinterlegung zugestellt, welcher mit 22.11.2014 in Rechtskraft erwuchs.
Der BF reiste nach Ablauf des -Durchsetzungsausschubes am 22.12.2014 jedoch nicht aus dem Bundesgebiet aus.
Diesbezüglich wurde der BF niederschriftlich am 25.3.2015 seitens des BFA einvernommen und er auf die Ausreiseverpflichtung nochmals hingewiesen. Der BF gab an, den Inhalt der Niederschrift verstanden zu haben und leistete seine Unterschrift. Begründend für seine Nichtausreise gab der BF an, er habe nicht gewusst dass er zur Ausreise verpflichtet sei. Betreffend die nochmals geforderte freiwillige Ausreise gab der BF an, dass er ca. 14 Tage bräuchte um seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln und danach selbständig ausreisen werde. Die Frist endete mit 8.4.2015.
Am 10. April 2015 lange eine mit 9.4.2015 datierte Beschwerde gegen das im Jahr 2014 rechtskräftig erlassene Aufenthaltsverbot beim BFA ein. Darin gab der BF an, den Bescheid nicht erhalten zu haben, außerdem sei er psychisch krank. Gleichzeitig beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er teilte auch mit, dass er das Bundesgebiet nun verlassen werde.
Vom BFA wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt am 21.4.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oa Bescheid mit richtiger Rechtsmittelbelehrung wurde dem BF per RSA am 7.11.2014 per Hinterlegung zugestellt, welcher mit 22.11.2014 in Rechtskraft erwuchs.
Als Frist für die freiwillige Ausreise war der 22.12.2014 festgesetzt. Der BF reiste nicht aus dem Bundesgebiet aus.
Erst im Zuge der Evektuierung der Ausreise reiste der BF aus dem Bundesgebiet aus und erhob am 10.4.2015 Beschwerde.
Der BF legte keine für die Wiedereinsetzung hinreichenden Gründe dar, die in Einem eingebrachte Beschwerde wurde daher am 10.4.2015 verspätet eingebracht.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige- Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
2.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 16 Abs. 1 BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
"§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
§ 71 AVG hat folgenden Wortlaut:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Zur Entscheidung über den bei ihr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung hatte die belangte Behörde § 71 AVG heranzuziehen. Fraglich ist, ob das Verwaltungsgericht bei Erledigung einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid ebenfalls § 71 AVG (als Kontrollmaßstab) anzuwenden hat oder zur Erledigung der Beschwerde ausschließlich § 33 VwGVG heranzuziehen ist (auch wenn die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nach diesen beiden Bestimmungen inhaltlich weitestgehend deckungsgleich sind). Im Zusammenhang mit dieser Frage ist auf die Bedeutung von § 17 VwGVG einzugehen, wonach im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht subsidiär auch die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind, jedoch "mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles".
Zu klären ist zunächst, welche Rechtsnorm das Bundesverwaltungsgericht bei Überprüfung dieses Bescheides heranzuziehen hat. Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einerseits in § 71 AVG geregelt, anderseits in § 33 VwGVG. Das VwGVG ordnet in seinem § 17 an, dass "[s]oweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ... auf das Verfahren über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles" anzuwenden sind. § 71 AVG ist Bestandteil des IV. Teils des AVG. Fraglich könnte daher sein, ob das Verwaltungsgericht bei Erledigung einer Beschwerde gegen einen auf § 71 AVG gestützten Bescheid ebenfalls § 71 AVG (als Kontrollmaßstab) anzuwenden hat oder zur Erledigung der Beschwerde (etwa infolge von § 17 VwGVG) § 33 VwGVG heranzuziehen wäre.
Zum Verhältnis dieser Rechtsnormen ist anzuführen:
§ 17 VwGVG schließt eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht aus, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist (zu diesem Ergebnis siehe das im Zusammenhang mit § 68 AVG ergangene - jedoch auf den vorliegenden Zusammenhang übertragbare - Erkenntnis VfGH 18.06.2014, G 5/2014).
Was das Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG betrifft, ist zu beachten, dass sich die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht - da diese bei der Verwaltungsbehörde einzubringen ist - nach § 71 AVG richtet, während § 33 die Wiedereinsetzung wegen Versäumung jener Prozesshandlungen regelt, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anfallen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 623 und 898, mwN).
Als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht daher § 71 AVG heranzuziehen, da das Beschwerdeverfahren einen Bescheid der belangten Behörde über die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Prozesshandlung (den Einspruch) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde zu setzen war.
Zu Spruchteil A):
I. Abweisung betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung:
Die Ausführungen des BF beschränken sich darauf, dass der BF nicht mehr wisse ob er die Benachrichtigung über die Zustellung erhalten habe, er glaube dass er es gar nicht zugestellt bekommen habe. Dazu hat der BF in seiner Einvernahme beim BFA jedoch auch angegeben, er habe von der Ausreiseverpflichtung nichts gewusst, jedoch nicht dass er den Bescheid gar nicht erhalten hätte. Auch der Umstand, dass eine Ladung der Fremdenpolizeibehörde am 25.3.2015 an die in Rede stehende Meldeadresse am 3.3.2015 des BF erfolgreich zugestellt worden wäre, vermag daran nicht zu ändern, dass der in Rede stehende Bescheid rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Die Behauptung, erst durch Akteneinsicht am 30.3.2015 von der Existenz des Bescheides erfahren zu haben, geht durch das vorstehend gesagte ebenso ins Leere.
Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid des BFA am 7.11.2014 hinterlegt und damit rechtswirksam zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 7.11.2014 endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 22.11.2014. Die Beschwerde stellte sich als verspätet dar.
Der BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.4.2015, vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte nicht ein, sondern nur der Antrag auf Aufhebung des Bescheides mit Betreff "Beschwerdeergänzung".
Aufgrund des Angeführten, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Ein Ereignis ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096).
Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft, die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. auch hiezu das eben zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999). In Anbetracht der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (vgl. VwGH 13.12.2009, 2009/12/0031).
Diesem Konkretisierungsgebot entspricht das innerhalb der Frist für die Antragstellung auf Wiedereinsetzung allein erstattete Vorbringen keinesfalls, bezieht sich dieses doch auf die bloße Tatsachenbehauptung, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen Kenntnis von der Zustellung gehabt zu haben bzw von der Tragweite des Bescheides dadurch und von seiner mangelnden Äußerung zum Bescheid nur aufgrund seiner Fehleinschätzung.
Nach der Rechtsprechung muss der Wiedereinsetzungsgrund im Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung angegeben werden. Alle geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe sind im Antrag anzuführen, nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist können keine zusätzlichen Gründe mehr nachgetragen werden. Ferner müssen Angaben zur Rechtzeitigkeit gemacht werden, dh. wann das Hindernis weggefallen ist bzw. wann die Partei Kenntnis von der Zulässigkeit des Rechtsmittels erlangt hat. Die Rechtsprechung nimmt eine weitgehende Mitwirkungspflicht des Antragstellers an: Dieser muss seine Angaben im Antrag ausreichend glaubhaft machen. Wird die Wiedereinsetzung beantragt, weil die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis säumig wurde, sind auch Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung dieses Grundes anzuführen (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 329, mHa VwGH 24.11.2005, 2005/11/0176).
Zu klären ist daher, ob der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei "glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft".
Zum Vorbringen seiner psychischen Erkrankung die ihn von der Ergreifung eines rechtzeitigen Rechtsmittels abgehalten hätte und zu den vorgelegten Befunden ist auszuführen, dass der BF in der Zeit von 2005 bis 2010 in fachärztlicher Behandlung stand. Von 2010 bis 2014 nicht. Erst nach Kenntnis seines Aufenthaltsverbotes hat sich der BF wieder in Behandlung beim psychosozialen Dienst begeben. Der Patientenbrief des sozialmedizinischen Zentrums ergab eine Behandlung des BF von 17.9.2009 bis 5.10.2009.
Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus jedoch nicht, dass den BF ein minderer Grad des Versehens trifft oder er durch ein unabwendbares Ereignis von der rechtzeitigen Ergreifung eines RM gehindert worden wäre. Es war dem BF nach eigenen Angaben möglich in verschiedenen Ländern herumzureisen und danach wieder nach Österreich einzureisen, etwaige Spitalsaufenthalte oder psychiatrische Behandlungen in dieser Zeit wurden vom BF nicht vorgelegt. Der BF hatte von 4.11.2011 in Österreich keine aufrechte Meldung und wurde daher von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Daher ergibt sich der Verdacht dass der BF sich den Verfahren durch seine "Reisen" entziehen wollte. Seit 14.4.2014 war der BF wieder im Bundesgebiet gemeldet .Der BF gab an wieder nach Österreich gekommen zu sein weil er hier 20 Jahre gearbeitet hätte .Seine Ausführungen in der Beschwerde und vor den Behörden ergeben nicht, dass der BF nicht in der Lage wäre die Bedeutung von "Ausreiseverpflichtungen " Straftaten" usw. zu erkennen und ergeben auch die vorgelegten Befunde keinen Hinweis darauf.
Dies ist im Beschwerdefall nicht gegeben, der BF hat kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 71 AVG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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