G309 2127004-1•BVwG G309 2127004-1
G309 2127004-1Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2016
Beschwerdezurückziehung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G309 2127004-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter, über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, erster Halbsatz, VwGVG, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Gz.: XXXX vom XXXX, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß §§ 127, 130 erster Fall,
15 Abs. 1 StGB, sowie der Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß §241e Abs. 2 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
2. Mit oben im Spruch genannten, dem BF am 11.05.2016 zugestellten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
3. Mit per Post am 23.05.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der vertretene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden durch das BFA beim Bundesverwaltungsgericht einlangend mit 31.05.2016, vorgelegt.
4. Mit am 04.07.2016 beim BVwG eingelangtem Schreiben teilte der BF dem erkennenden Gericht mit, dass er seine Beschwerde vollinhaltlich zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da der BF die Beschwerde vom 23.05.2016 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016, mit beim Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2016 eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen hat, und der Bescheid der belangten Behörde somit in Rechtskraft erwachsen ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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