W227 2110384-1•BVwG W227 2110384-1
W227 2110384-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2016
Beweiswürdigung, Datenübermittlung, personenbezogene Daten,<br/>Zeugenbeweis
W227 2110384-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER und die fachkundigen Laienrichter Gerhard RAUB und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde (DSB) vom 8. Juni 2015, Zl. DSB-D122.313/0013-DSB/2015 nach einer mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 1 und 31 Datenschutzgesetz (DSG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Am 18. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer, XXXX, Beschwerde an die DSB, weil das Bundeskanzleramt (BKA) schutzwürdige Daten an unbefugte Dritte weitergegeben habe, wodurch der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Datenschutz verletzt sei. Dazu führte er aus, er habe sich im BKA um die Stelle der künstlerischen Leitung der XXXX beworben. Am 12. Februar 2015 (Tag des Opernballs) habe
XXXX (ab 1991 u.a. engagiert an der XXXX und Ensemblemitglied an der Wiener Staatsoper) den Beschwerdeführer vor Zeugen darauf angesprochen, wie es um seine Bewerbung stehe. Folglich habe das BKA zu Unrecht bekanntgemacht, dass sich der Beschwerdeführer für die Stelle des XXXX beworben habe.
2. Dazu nahm das BKA am 2. März 2015 wie folgt Stellung: Die Bewerbung sei direkt an den Leiter der Sektion Kultur im BKA zu richten gewesen. Die eingehenden Bewerbungen seien dann an die zuständige Fachabteilung sowie an den Vorsitzenden der Bewerbungskommission übermittelt worden. Alle mit der Ausschreibung der Position befassten Bediensteten des BKA seien befragt worden und hätten eine Weitergabe oder Bekanntmachung der Bewerbung an andere Personen vehement bestritten. Auch XXXX sei befragt worden und habe angegeben, nichts von einer Bewerbung zu wissen. Vielmehr habe er den Beschwerdeführer im Rahmen des Opernballs um etwa 1:30 Uhr "aus Scherz" nach seinem Befinden befragt und ob er sich "wohl" um die besagte Position beworben habe und wie es darum stehe. Er kenne den Beschwerdeführer seit Kindheit.
3. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt:
Bisher seien die Mitglieder des Gremiums, die Beauftragte und nicht Bedienstete des BKA seien, nicht befragt worden. XXXX habe den Beschwerdeführer nicht gefragt, ob er sich "wohl" um die besagte Position beworben habe, sondern, wie es um seine Bewerbung stehe. Als ihm der Beschwerdeführer entgegnete, was er meine, habe XXXX gesagt: "Na Sie haben sich doch beworben." Diese Formulierung setze die Information der Bewerbung voraus.
4. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der DSB am 28. April 2015 wurde XXXX in Anwesenheit des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Dabei gab XXXX zusammengefasst Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei am Opernball bei ihnen zu Gast in der Künstlerloge und im Betriebsratszimmer gewesen. XXXX habe sich schon den ganzen Abend gedacht, dass sich der Beschwerdeführer um die Position des künstlerischen Leiters der XXXX beworben haben könnte. Gewusst habe er es aber nicht. Das Gespräch habe vermutlich zwischen 2:30 Uhr und 3:00 Uhr in der Früh stattgefunden. XXXX habe sich gedacht, dass er den Beschwerdeführer "anschießen" werde, wie es um eine mögliche Bewerbung für die künstlerische Leitung der XXXX stehe. Er habe den Beschwerdeführer gefragt: "Wie steht es um Ihre Bewerbung zum künstlerischen Direktor der XXXX?" Der Beschwerdeführer habe darauf geantwortet, er wisse es nicht, weil noch die Anhörungen ausständig seien. Daraufhin habe XXXX gewusst, dass sich der Beschwerdeführer um die besagte Stelle beworben habe. Die Frage sei ihm an sich nicht wichtig gewesen. Ihm sei es darum gegangen: "Sagt er es mir oder sagt er es mir nicht?" Er habe der Befragung keine Bedeutung beigemessen. Weiters habe XXXX die Frage gestellt: "Sie haben sich doch beworben?" XXXX sei in die Bestellung der besagten Stelle nicht involviert gewesen und seine Frage während des Opernballes sei aus einer "Eingebung" resultiert. XXXX sei der Ansicht gewesen, dass der Beschwerdeführer künstlerisch sehr aktiv sei und sich deswegen um die ausgeschriebene Stelle beworben haben könnte.
Dazu gab der Beschwerdeführer an, die Aussage von XXXX sei "extrem unglaubwürdig", weil es "denkunmöglich" sei, "plötzlich eine Eingebung" gehabt haben zu können, dass sich gerade der Beschwerdeführer konkret um die Stelle beworben habe. Außerdem widerspreche diese Aussage von XXXX der Stellungnahme des BKA vom 2. März 2015, in der von einem "Scherz" und nicht von einer "Eingebung" die Rede sei.
5. In seiner Stellungnahme vom 30. April 2015 brachte der Beschwerdeführer ergänzend Folgendes vor: Da die Aussage von XXXX unglaubwürdig sei, habe entweder das BKA oder eines der Kommissionsmitglieder die Information weitergegeben. Ob die Information direkt an XXXX weitergegeben worden sei oder er es von einer dritten Person erfahren habe, sei gleichgültig. Was zähle sei, dass es eine Informationsweitergabe und damit eine Datenschutzverletzung durch Bedienstete oder Beauftragte des BKA gegeben habe.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die DSB die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das BKA wegen der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß §§ 1 und 31 DSG ab.
Begründend führte die DSB zusammengefasst aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das BKA XXXX nicht über die erfolgte Bewerbung des Beschwerdeführers unterrichtet habe. Dem BKA sei daher keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zur Last zu legen.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Da XXXX "sicherlich keine Eingebung" gehabt habe, müsse er die Information unmittelbar oder mittelbar vom BKA bekommen haben. Die DSB habe es unterlassen, die Mitglieder der Findungskommission direkt zu befragen. Auch hätte die DSB in der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen, dass sich der Beschwerdeführer noch nie für einen derartigen Posten beworben habe sowie dass das BKA nicht zur Niederschrift vom 28. April 2015 Stellung genommen habe. Weiters sei XXXX Bediensteter eines Bundestheaterbetriebs, dessen Eigentümervertreter und Aufsichtsbehörde nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz (BThOG) das BKA sei. Unter diesem Gesichtspunkt seien sowohl eine Verbindung zwischen XXXX und den Bediensteten des BKA sowie Mitgliedern der Findungskommission als auch das Interesse von XXXX, nicht gegen das BKA auszusagen, plausibel. Schließlich hätte die DSB dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich der durch sie erfolgten Internetrecherche geben müssen. Letztlich bringt der Beschwerdeführer vor, die DSB sei organisatorisch und dienstrechtlich in das BKA eingegliedert, weshalb sie im vorliegenden Fall nicht - wie vom EGMR gefordert - strukturell unabhängig sei. Außerdem sei die - als bescheiderlassendes Organ fungierende - Leiterin der Datenschutzbehörde eine Beamtin des Bundeskanzleramts, was die strukturelle Unabhängigkeit in Frage stelle.
8. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 nahm das BKA zur Beschwerde zusammengefasst wie folgt Stellung:
Die Behauptung des Beschwerdeführers, das BKA habe den Datenschutz verletzt, indem es XXXX informiert habe, dass sich der Beschwerdeführer um die künstlerische Leitung der XXXX GmbH beworben habe, werde zurückgewiesen, da eine solche Weitergabe nicht mit entsprechenden Beweisen belegt worden sei.
Der Beschwerdeführer stütze sich bei seiner Behauptung ausschließlich auf XXXX. Dieser habe in seiner Einvernahme vor der DSB am 28. April 2015 unter Wahrheitspflicht ausgesagt, er habe nicht gewusst, dass sich der Beschwerdeführer um den Posten beworben habe. Daher könne er eine solche Information auch nicht vom BKA erhalten haben.
XXXX stehe in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur XXXX GmbH, die wiederrum zu 100-Prozent im Eigentum der Bundestheater-Holding GmbH stehe. Das BKA habe nach dem BThOG gegenüber der XXXX GmbH keine unmittelbaren Aufsichtsrechte. Schon im Kern stütze sich der Beschwerdeführer daher auf eine Rechtslage, die es nicht gebe. Außerdem könne einem bestehenden organischen Gefüge generell nicht unterstellt werden, dass die in einer Organisation tätigen Personen gegenseitig ihre Verschwiegenheitsobliegenheiten nicht beachteten. Weiters könne einem Bediensteten eines Bundestheaterbetriebes nicht unterstellt werden, aus subjektivem Interesse nicht gegen das BKA auszusagen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt habe, worin das subjektive Interesse von XXXX bestehe, werde ihm unterstellt, in der Einvernahme vor der DSB wahrheitswidrig ausgesagt und sich dabei der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben.
9. In der Beschwerdevorlage vom 7. Juli 2015 gab die DSB an, der Beschwerdeführer habe die Glaubwürdigkeit des Zeugen XXXX nicht substantiell bestritten; vielmehr versuche er durch geringfügige Wortabweichungen in Aussagen und Stellungnahmen einen Informationsfluss zwischen dem BKA und XXXX zu konstruieren. Da die DSB von der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage überzeugt sei, habe die Einvernahme der Kommissionsmitglieder und sonstigen Bediensteten des BKA unterbleiben können. Dem Vorwurf, die DSB hätte dem Beschwerdeführer zur Internetrecherche Parteiengehör gewähren müssen, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit nicht bestritten habe und auch nicht dargelegt habe, zu welchem anderen Ergebnis die DSB bei einem Vorhalt gekommen wäre. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass eine Internetrecherche belege, dass der Beschwerdeführer in der (breiten) Öffentlichkeit über einen gewissen Bekanntheitsgrad verfüge bzw. der Beschwerdeführer den Kontakt mit der Öffentlichkeit auch aktiv suche.
Weiters könne seit Inkrafttreten der DSG-Novelle 2013 eine mangelnde Unabhängigkeit der DSB nicht mehr angenommen werden.
10. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme des BKA vom 23. Juni 2015 sowie der der DSB vom 7. Juli 2015 Stellung zu nehmen.
11. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt: Unrichtig sei, dass in der Beschwerde nicht die Glaubwürdigkeit von XXXX substanziell bestritten worden sei. Denn
XXXX habe sich bei seinen diversen Erklärungsversionen selbst widersprochen. Auch sei der von der DSB festgestellte Sachverhalt, nämlich dass XXXX eine "Eingebung" gehabt habe, "völlig unglaubwürdig". Damit sei natürlich auch XXXX selbst "völlig unglaubwürdig". Die DSB hätte daher die Kommissionsmitglieder als Zeugen befragen müssen. Eine schriftlich eingeholte - mittelbare - Stellungnahme genüge nicht.
Weiters habe die DSB ihre Beweiswürdigung auf die angebliche besondere Bekanntheit des Beschwerdeführers gestützt, die sie aus einer Internetseite ableitete. Die Abrufung und Betrachtung einer Internetseite sei eine Beweisaufnahme, wozu dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme einzuräumen gewesen sei. Dies habe die DSB bis heute nicht gemacht. Der Beschwerdeführer bestreite, dass eine "Konsulenz" eine besondere Bekanntheit mit sich brächte.
Soweit die DSB schließlich meine, die mangelnde Unabhängigkeit der DSB könne nicht mehr angenommen werden, sei dies eine Behauptung.
12. Am 21. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer - nach Stellung eines Fristsetzungsantrages, den er zunächst falsch beim Verwaltungsgerichtshof einbrachte - den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes um Aufklärung, warum eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht während der Sommerferien und nicht erst im September stattfinde. Er verstehe die "plötzliche Hektik" nicht.
13. Am 7. Juli 2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer erschien entschuldigt nicht und entsandte auch keinen Vertreter. XXXX gab als Zeuge befragt zusammengefasst Folgendes an: Er kenne den Beschwerdeführer seit dessen Kindheit, da er die Familie seit 20 bis 30 Jahren kenne. Der Vater des Beschwerdeführers sei damals sein Agent gewesen und sie seien befreundet gewesen. Er wisse auch, dass der Beschwerdeführer kulturpolitisch tätig sei. Im Rahmen des Opernballes veranstalte XXXX einen "Ball im Ball". Dazu sei der Beschwerdeführer in Begleitung eines Gastes gekommen. Um ca. 2:30 Uhr oder 3:30 Uhr in der Früh hätten sie gerade über die Ausschreibung der Direktorenposition in der XXXX gesprochen, als der Beschwerdeführer das Zimmer betreten habe. Aus Intuition heraus, dass dieser selbst ein Kandidat sein könne, habe er daraufhin den Beschwerdeführer gefragt, ob er sich beworben habe und wie es um diese Bewerbung stehe. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass erst jetzt die Hearings beginnen würden und man noch gar nichts sagen könne. Damit habe XXXX gewusst, dass sich der Beschwerdeführer als XXXX beworben habe.
Weiters wurden Auszüge von am 7. Juli 2016 abgerufenen Internetseiten zum Akt genommen, aus denen sich Folgendes ergibt:
Der Beschwerdeführer ist der Sohn von XXXX. XXXX war von XXXX XXXX und von XXXX XXXX. XXXX war ab 1991 u.a. an der XXXX engagiert und ist seit 1991 Ensemblemitglied der XXXX. Der Beschwerdeführer ist künstlerischer Konsulent der Künstleragentur XXXX und war als "gefragter" Juror zahlreicher internationaler Gesangswettbewerbe und als Mitarbeiter von Opernhäusern und Festivals tätig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bewarb sich im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung um die Position des künstlerischen Leiters der XXXX. Der Beschwerdeführer brachte seine Bewerbung beim BKA ein.
Im Zuge des Opernballs 2015 wurde der Beschwerdeführer, der zu Gast in der Künstlerloge und im Betriebsratszimmer war, von XXXX im Betriebsratszimmer vor mehreren Zeugen um ca 3:30 Uhr gefragt, wie es um seine Bewerbung als Direktor der XXXX stehe, da er sich doch sicher beworben habe und ob er schon etwas gehört habe. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er das nicht wisse, weil noch Anhörungen ausständig seien.
XXXX wusste vor dieser Begebenheit nichts von der Bewerbung des Beschwerdeführers.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das BKA XXXX oder andere über die Tatsache der Bewerbung des Beschwerdeführers in Kenntnis setzte.
Die Feststellungen zur Bewerbung des Beschwerdeführers und zum Vorfall während des Opernballs 2015 ergeben sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben und aus seiner Aussage sowie aus der Aussage von XXXX in der Verhandlung vor der DSB am 28. April 2015 wie auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2016.
Die Negativfeststellungen ergeben sich aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Behauptung der Datenschutzverletzung ausschließlich auf den Zeugen XXXX stützt und selbst keine eigenen Belege vorlegt.
Weiters sagte XXXX bereits vor der DSB unter Wahrheitspflicht dezidiert aus, er habe nicht gewusst, dass sich der Beschwerdeführer um den Posten der XXXX GmbH beworben habe (siehe die oben unter Punkt I.4. wiedergegebene DSB-Niederschrift vom 28. April 2015).
Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte XXXX glaubwürdig aus, dass er nichts von der Bewerbung des Beschwerdeführers wusste. Dass XXXX aus einer Intuition heraus den Beschwerdeführer um den Stand seiner Bewerbung fragte, erweist sich insbesondere deswegen als plausibel, weil er gerade mit anderen über die Ausschreibung der Direktorenposition in der XXXX gesprochen hatte, als der Beschwerdeführer das Zimmer betrat (vgl. VS vom 7. Juli 2016, Seite 3, letzter Absatz). Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines ehemaligen XXXX ist, XXXX den Beschwerdeführer seit dessen Kindheit kennt, der Beschwerdeführer u.a. als Mitarbeiter von Opernhäusern und Festivals kulturpolitisch tätig ist, und sich der Vorfall im Rahmen des Opernballs ereignete.
Diese für das gegenständliche Verfahren wesentliche Kernaussage deckt sich auch mit den internen Erhebungen des BKA, in deren Rahmen XXXX ebenfalls angab, er habe von der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Funktion des künstlerischen Leiters der XXXX GmbH nichts gewusst (siehe das oben unter Punkt I.2. angeführte Schreiben des BKA vom 2. März 2015).
Weiters greift der Vorwurf des Beschwerdeführers, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten getätigten Aussagen des XXXX widersprächen einander, ins Leere, denn ein "Scherz" kann durchaus aufgrund einer "Eingebung" gemacht werden. Auch entspricht es sehr wohl der zwischenmenschlichen Kommunikation, etwas ohne sachliches Substrat zu behaupten, um aus der Reaktion des Angesprochenen die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung zu erfahren bzw. Informationen zu gewinnen.
Die Annahme des Beschwerdeführers, XXXX sei "völlig unglaubwürdig", ist daher falsch. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben von XXXX konnte eine Zeugenbefragung von DI XXXX unterbleiben.
Schließlich ergaben die internen Erhebungen des BKA, dass die mit der Besetzung der Stelle des künstlerischen Leiters der XXXX GmbH befassten Bediensteten und Beauftragten des BKA keine Informationen über die Bewerber an unbefugte Dritte weitergegeben haben. Dabei ist auf den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel nach § 46 AVG zu verweisen, wonach auch eine mittelbare Beweisaufnahme herangezogen werden kann.
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Gemäß § 31 Abs. 2 DSG erkennt die Datenschutzbehörde weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
3.1.2. Beschwerdegegenstand ist, ob das BKA den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem es die Information über dessen Bewerbung um die Position der künstlerischen Leitung der XXXX an unbefugte Dritte weitergegeben hat.
Das Ermittlungsverfahren ergab, dass das BKA XXXX oder andere nicht über die erfolgte Bewerbung des Beschwerdeführers unterrichtete, weshalb dem BKA keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zur Last zu legen ist.
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es waren allein Fragen der Beweiswürdigung entscheidend.
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