BVwG W224 2126378-1

W224 2126378-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2016

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Regest

Datenschutz, Datenschutzbehörde, Gerichtsbarkeit, personenbezogene<br/>Daten, Unzuständigkeit

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BVwG W224 2126378-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2126378.1.00

Spruch

W224 2126378-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.04.2016, Zl. DSB-D122.443/0002-DSB/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 10.12.2015 eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (DSB) gemäß § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 durch den Magistrat Klagenfurt am Wörthersee (Beschwerdegegner). Beim Bezirksgericht Klagenfurt sei auf Grund eines Antrages einer näher bezeichneten Person ein Verfahren betreffend Kontaktrecht zu den minderjährigen Kindern seiner Ehegattin anhängig. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehegattin ebenfalls zwei minderjährige Kinder, wobei eines am

XXXX verstorben sei. Der Beschwerdeführer sei nicht Partei des Verfahrens betreffend Kontaktrecht. Anlässlich einer vom Richter bei Gericht einberufenen Konferenz am XXXX sei mit drei Mitarbeiterinnen der Abteilung Jugend und Familie des Beschwerdegegners über eine Kindeswohlgefährdung diskutiert worden, ein Antrag nach § 211 Abs. 1

1. Satz ABGB bzw. nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB sei von Seiten des Beschwerdegegners an das Gericht nicht gestellt worden. Aus diesem Grund habe es kein durchzuführendes gerichtliches Verfahren gegeben und insofern auch keine gesetzliche Grundlage für eine Übermittlung von Daten durch den Beschwerdegegner an das Gericht bestanden. Eine Mitarbeiterin habe dennoch mit Schreiben vom XXXX dem Bezirksgericht Klagenfurt zum in Rede stehenden Verfahren betreffend Kontaktrecht einen ausführlichen Bericht über das Privat- und Familienleben der Familie des Beschwerdeführers übermittelt. Dem Schreiben vom XXXX sei ua. ein E-Mail vom XXXX samt Beilagen angeschlossen gewesen. Eine dieser Beilagen sei die Berichterstattung eines näher bezeichneten Polizeibeamten vom XXXX , welche seine nach § 65a SPG unter Mitwirkung seiner Ehegattin erhobene Personenbeschreibung enthalte. Mangels eines Antrages nach § 211 Abs. 1 erster Satz ABGB bzw. einer Gefahr in Verzug Maßnahme im Sinne des § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB sei diese Weiterleitung seiner Personenbeschreibung an das Gericht ohne Rechtsgrundlage und damit unzulässig erfolgt. Dadurch, dass der Beschwerdegegner diese Personenbeschreibung an das Bezirksgericht Klagenfurt übermittelt habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, und er beantrage, diese Rechtsverletzung mittels Bescheid festzustellen.

2. In seiner Stellungnahme vom XXXX führte der Beschwerdegegner aus, Mitarbeiter der Abteilung Jugend und Familie hätten für die Landeshauptstadt Klagenfurt die Agenden des Kinder- und Jugendhilfeträgers auf Bezirksverwaltungsebene wahrzunehmen. Auf Grund einer Gefährdungsmeldung gemäß § 37 B-KJHG durch das Klinikum Klagenfurt sowie Meldungen aus dem familiären Umfeld sei seitens der Abteilung Jugend und Familie im April 2015 ein Gefährdungsabklärungsverfahren gemäß § 39 K-KJHG eingeleitet worden. Die Kontaktaufnahme mit den Eltern habe sich als schwierig herausgestellt, weshalb eine Gefährdungsabklärung nur eingeschränkt möglich gewesen sei. Auch für Unterstützungsangebote zeigten sich die Eltern nicht zugänglich. In Obsorgeangelegenheiten könnten gerichtliche Verfahren auch von Amts wegen durch das Pflegschaftsgericht eingeleitet werden. Hinsichtlich der Maßnahmen, die das Gericht bei Gefährdung des Kindeswohles durch das Verhalten der Eltern treffen könne, räume § 181 Abs. 1 ABGB weitgehende Flexibilität ein, die nötigen Verfügungen zu treffen. Für Maßnahmen im Sinne des § 181 Abs. 1 ABGB sei das Kindeswohl Voraussetzung. Dabei habe sich das Gericht am Einzelfall zu orientieren. Mit dem KindNamRÄG 2013 sei mit § 107 Abs. 3 AußStrG eine explizite Norm geschaffen worden, die zur Sicherung des Kindeswohles erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Am XXXX hätten Mitarbeiterinnen der Abteilung Jugend und Familie des Beschwerdegegners mit dem zuständigen Familienrichter im Hinblick auf allfällige gerichtliche Anordnungen gemäß § 107 Abs. 3 AußStrG die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Familienrichter habe daraufhin den Beschwerdegegner gemäß § 106 AußStrG um Übermittlung eines Berichtes betreffend die Betreuungs- bzw. Gefährdungssituation hinsichtlich aller vier minderjährigen Kinder ersucht. Der vom Gericht gemäß § 106 AußStrG angeforderte Bericht erfolgte im Hinblick auf allfällige gerichtliche Verfügungen gemäß § 181 ABGB zur Sicherung des Kindeswohles aller Minderjährigen in der Familie des Beschwerdeführers und nicht betreffend eines ebenfalls anhängigen Verfahrens zur Regelung des Kontaktrechtes. Bezirksgerichtliche Pflegschaftsakte betreffend Geschwister würden grundsätzlich in einem Gerichtsakt geführt. Das in diesem Fall anzuwendende Außerstreitverfahren ist gemäß § 16 AußStrG vom Untersuchungsgrundsatz geprägt. Das Pflegschaftsgericht habe daher auch von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch das Gericht bestehe gemäß § 32 Abs. 1 AußStrG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Das Gericht könne sich somit auch an das Jugendamt wenden und um Mitteilung von dort gewonnenen Erkenntnissen ersuchen, um die zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung notwendigen Tatsachengrundlagen zu gewinnen.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 31.01.2016 - soweit hier wesentlich - vor, der Beschwerdegegner vertausche die Zuständigkeiten zwischen Jugendamt und Gericht, um die "illegale Datenweitergabe" an das Gericht zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei - wie die Gefährdungsabklärung ergeben habe - keine Kindeswohlgefährdung vorgelegen, andernfalls der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, eine gerichtliche Verfügung nach § 181 ABGB zu beantragen. Unbestrittene Tatsache sei, dass der Beschwerdegegner keinen Antrag nach § 211 Abs. 1 erster Satz ABGB bei Gericht gestellt habe, sodass sich daraus der Schluss ergebe, dass keine Kindeswohlgefährdung vorgelegen sei. Sofern sich der Beschwerdegegner in Bezug auf die "inkriminierte Vorlage des Berichts" auf § 106 AußStrG beziehe, sei entgegen zu halten, dass diese Bestimmung lediglich das rechtliche Gehör des Jugendwohlfahrtsträgers regle, nicht aber eine "Verletzung des Datenschutzes" erlaube. Dem - in Kopie vom Beschwerdeführer vorgelegten - Aktenvermerk des Richters über die Besprechung am XXXX sei nicht zu entnehmen, dass die in Rede stehende Personenbeschreibung angefordert worden sei. Nach der Rechtsprechung des OGH komme als Beweismittel im Verfahren außer Streit alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich sei. Dies treffe auf die in Rede stehende Personenbeschreibung nicht zu. Die Übermittlung sei daher nicht erforderlich gewesen.

4. Mit Bescheid der DSB vom 12.04.2016, Zl. DSB-D122.443/0002-DSB/2016, wurde die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß §§ 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 DSG 2000 iVm § 181 ABGB und § 16 sowie § 106 AußStrG zurückgewiesen. Begründend führte die DSB im Wesentlichen aus, auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch die Vorlage seiner - in der Berichterstattung über die Abgängigkeitsanzeige der Ehegattin enthaltenen - Personenbeschreibung mit Bericht vom XXXX in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.

Diese in Rede stehende Vorlage an das Bezirksgericht Klagenfurt sei - wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht habe - im Rahmen eines vom Gericht von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Sicherung des Kindeswohles sämtlicher im Haushalt des Beschwerdeführers lebender minderjähriger Kinder nach § 181 ABGB ("Entziehung oder Einschränkung der Obsorge") erfolgt. Dabei habe das Gericht - entsprechend seiner (im außerstreitigen Verfahren vorliegenden) Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung - Mitarbeiter des Beschwerdegegners um Erstattung eines Berichtes und "dgl., die für die Sache von Belang sein könnten" ersucht. Die Möglichkeit, vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte den Beschwerdegegner als Jugendwohlfahrtsträger zu hören, sei dem Gericht in § 106 AußStrG auch ausdrücklich eingeräumt. Eine Parteistellung des Beschwerdegegners werde durch eine solche Anhörung nicht begründet. Die in Rede stehende Vorlage durch den Beschwerdegegner resultiere aus diesem Grund allein aus einem richterlichen Ersuchen ohne, dass dabei dem Beschwerdegegner ein eigenständig eingeräumter Entscheidungsspielraum zur Verfügung gestanden wäre. Der Beschwerdegegner habe im vorliegenden Fall vielmehr lediglich als "richterliches Hilfsorgan" fungiert, weshalb die - vom Bezirksgericht Klagenfurt im Rahmen eines amtswegigen gerichtlichen Ermittlungsverfahrens veranlasste - Vorlage durch den Beschwerdegegner als Akt im Dienste der Gerichtsbarkeit zu qualifizieren sei, der dem Bezirksgericht Klagenfurt auch zuzurechnen sei. Die DSB sei - wie aus § 5 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 DSG 2000 hervorgehe - zur Entscheidung über Beschwerden, die sich gegen Akte im Dienste der Gerichtsbarkeit richten, unzuständig. Eine Zuständigkeit der DSB zur Überprüfung von solchen Handlungen käme lediglich dann in Betracht, wenn der Akt im Verhältnis zum erteilten Auftrag überschießend, also zur Erfüllung des Auftrags offensichtlich nicht erforderlich gewesen sei. Diesfalls könne das Handeln des Verwaltungsorgans dem richterlichen Auftrag nicht zugerechnet werden und sei daher vom Verwaltungsorgan selbst zu verantworten. Dabei komme es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt gewesen seien. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung sei der Wortlaut des richterlichen Befehls. Auch dessen Sinngehalt sei für die Auslegung von Bedeutung. Im vorliegenden Fall habe der Familienrichter den Beschwerdegegner als Jugendwohlfahrtsträger ersucht, ihm "Berichte und dgl., die für die Sache [Beurteilung des Kindeswohles] von Belang sein könnten, zu übermitteln". Die auf Grund einer Abgängigkeitsanzeige der Ehegattin des Beschwerdeführers nach § 65a SPG erfolgte beschwerdegegenständliche Personenbeschreibung des Beschwerdeführers sei in dem vom Stadtpolizeikommando Klagenfurt aufgenommenen Bericht über die Abgängigkeit des Beschwerdeführers enthalten und damit untrennbarer mit diesem verbunden. Eine Beurteilung, ob die Personenbeschreibung für die "Sache" von Belang sein könnte, könne aus diesem Grund nicht losgelöst von dem Bericht für sich allein erfolgen, sondern es sei bei einer solchen "Erforderlichkeitsprüfung" vielmehr auf den Bericht in seiner Gesamtheit abzustellen. Dass eine Berichterstattung über eine Abgängigkeit des Beschwerdeführers für die Beurteilung der familiären Verhältnisse und damit des Kindeswohles der im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden minderjährigen Kinder von Belang sein könne, sei nicht in Zweifel zu ziehen. Da insofern von einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Ersuchens nicht ausgegangen werden könne, sei die Beschwerde spruchgemäß mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner habe als weisungsgebundene Verwaltungsbehörde die Aufgaben nach dem B-KJHG und K-KJHG zu vollziehen. Gegenständlich habe aber der Beschwerdegegner bei der Polizeiinspektion St. Peter seine Personenbeschreibung ermittelt, indem er sich als Verwaltungsbehörde auf Bestimmungen des B-KJHG und K-KJHG berufen habe. Die "kuriose Rechtsansicht" der DSB, der Beschwerdegegner hätte im gegenständlichen Fall durch die Vorlage seiner Personenbeschreibung an das Bezirksgericht Klagenfurt als "richterliches Hilfsorgan" fungiert, "somit also von der Verwaltung zur Gerichtsbarkeit gewechselt", verstoße gegen das Grundprinzip der Gewaltentrennung, sodass der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Beschwerdeführers verfassungswidrig sei. "Damit nicht genug", begehe die DSB einen weiteren Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 B-VG, indem sie überprüft habe, ob eine "offenkundige Überschreitung des richterlichen Ersuchens" vorliege. Aus den §§ 35 ff DSG 2000 ergebe sich, dass die DSB eine Verwaltungsbehörde sei. Die Nachprüfung der Tätigkeit eines ordentlichen Gerichtes durch eine Verwaltungsbehörde sei unzulässig und verfassungswidrig. Richtigerweise hätte die DSB die Vorgangsweise des Beschwerdegegners unter dem Aspekt der in der Datenschutzbeschwerde geltend gemachten Datenschutzverletzung prüfen müssen, dies unter Berücksichtigung der Bestimmungen des DSG 2000, SPG, B-KJHG und K-KJHG. Nach den Grundsätzen des § 6 DSG 2000 dürften Daten ausschließlich für jenen Zweck verwendet (§ 4 Z 8 leg. cit.) werden, für den sie ermittelt würden und nur soweit sie für diesen Zweck wesentlich seien und nicht darüber hinausgingen. Gegenständlich sei schon die Ermittlung seiner personenbezogenen Daten durch den Beschwerdegegner bei der Polizeiinspektion St. Peter "im Widerspruch zu § 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000" gestanden, denn gemäß § 71 Abs 1 SPG dürften erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65a SPG ermittelt wurden, an Behörden nur für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, übermittelt werden. Die Datenübermittlung von der Polizeiinspektion St. Peter an den Beschwerdegegner sei weder für Zwecke der Sicherheitspolizei noch für Zwecke der Strafrechtspflege erfolgt. Ebenso wenig sei die Datenübermittlung für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich gewesen. Gemäß § 73 Abs. 4 SPG seien erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65a SPG ermittelt würden, von Amts wegen nach Auffindung des Betroffenen zu löschen. Dem Aktenvermerk eines näher bezeichneten Polizeibeamten vom XXXX sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in XXXX von der Polizei angetroffen worden sei und wohlauf gewesen wäre. Seine erkennungsdienstlichen Daten hätten deshalb von Amts wegen gelöscht werden müssen und nicht übermittelt werden dürfen, sodass der Beschwerdegegner "die inkriminierten Daten" auf "illegale Art und Weise" erhalten habe und die Übermittlung an das Bezirksgericht Klagenfurt somit gegen § 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 verstoße. Seine Personenbeschreibung (Geburtsdatum und -ort, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Telefonnummer, Größe, Gewicht, körperliche Merkmale, Sprache usw.) sei für ein Gerichtsverfahren nach § 181 ABGB weder erforderlich noch relevant gewesen. Sofern die DSB im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertrete, seine Personenbeschreibung wäre untrennbar mit dem Bericht des Stadtpolizeikommandos Klagenfurt vom XXXX verbunden, so sei dem zu entgegnen, dass das DSG 2000 eine Beschränkung des Grundrechtes auf Datenschutz auf Grund einer "untrennbaren Verbindung" nicht vorsehe. In so einem Fall wäre vielmehr gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz und § 7 Abs. 3 DSG 2000 das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel anzuwenden, indem gegenständlich beispielsweise die entsprechenden Passagen mit seiner Personenbeschreibung vor der Übermittlung an das Bezirksgericht Klagenfurt unkenntlich gemacht worden wären, ohne damit das Gerichtsverfahren mit den ohnehin nicht erforderlichen bzw. nicht relevanten Daten zu beeinflussen.

6. Mit Schreiben der DSB vom 30.03.2016, eingelangt am 31.03.2016, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Vorlage der in der Berichterstattung der Polizeiinspektion St. Peter über die Abgängigkeitsanzeige der Ehegattin des Beschwerdeführers enthaltenen Personenbeschreibung des Beschwerdeführers (zB Geburtsdatum und -ort, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Größe, Gewicht, körperliche Merkmale, Sprache) an das Bezirksgericht Klagenfurt durch den Bericht des Beschwerdegegners vom XXXX erfolgte im Dienste der Gerichtsbarkeit. Die DSB war insofern nicht zur Entscheidung über die an sie gerichtete Beschwerde zuständig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 DSG 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des DSG 2000 durch einen Senat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000) BGBl. I Nr. 165/1999, idF BGBl. I Nr. 132/2015, lauten:

"Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

[...]

Öffentlicher und privater Bereich

§ 5. (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,

1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

[...]

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.

(5) Die der Datenschutzbehörde durch § 30 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Kontrollbefugnisse kommen ihr auch in Beschwerdeverfahren nach Abs. 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Ebenso besteht auch hinsichtlich dieser Verfahren die Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 5.

(6) Im Fall der Einbringung einer zulässigen Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 ist ein auf Grund einer Eingabe nach § 30 Abs. 1 über denselben Gegenstand eingeleitetes Kontrollverfahren durch eine entsprechende Information (§ 30 Abs. 7) zu beenden. Die Datenschutzbehörde kann aber dennoch auch während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen nach § 30 Abs. 2 vorgehen, wenn ein begründeter Verdacht einer über den Beschwerdefall hinausgehenden Verletzung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen besteht. § 30 Abs. 3 bleibt unberührt.

(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzbehörde durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen."

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie aus § 5 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 2 DSG 2000 hervorgeht, ist die DSB zur Entscheidung über Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz zuständig, es sei denn, dass der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der als Organ der Gerichtsbarkeit oder der Gesetzgebung tätig ist. Diese Zuständigkeitsabgrenzung entspricht dem gewaltentrennenden Grundprinzip der österreichischen Bundesverfassung, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist (Art. 94 Abs. 1 B-VG). Die DSB, die organisatorisch eine Verwaltungsbehörde ist, ist aus diesem Grund nicht berufen, in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit ("Akte im Dienste der Gerichtsbarkeit") zu entscheiden (Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 § 31, E 19).

Wie sich auch aus der Entscheidung der DSB ergibt, erfolgte die im Beschwerdefall in Rede stehende Weitergabe der Personenbeschreibung des Beschwerdeführers im Rahmen des richterlichen Ersuchens bzw. Auftrags, "Berichte und dgl, die für die Sache von Belang sein könnten, zu übermitteln". Da der Beschwerdeführer in seiner an die DSB gerichteten Beschwerde gerade diese Übermittlung bzw. Teile dieser Übermittlung (seine Personenbeschreibung) als Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend macht, kommt eine Zuständigkeit der DSB gemäß § 5 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht in Betracht.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde verstieß die DSB auch nicht gegen Art. 94 Abs. 1 B-VG, indem sie prüfte, ob eine offenkundige Überschreitung des richterlichen Ersuchens vorliege. Denn gerade die Prüfung, ob der Beschwerdegegner das richterliche Ersuchen überschritten haben könnte, war erforderlich, um feststellen zu können, ob ein der Verwaltung bzw. einem Verwaltungsorgan zurechenbarer Akt der Weitergabe von Daten vorliegen könnte, der in weiterer Folge einer Zuständigkeit der DSB begründen würde. Die DSB ging daher, indem sie das Beschwerdevorbringen nach allen Richtungen prüfte, jedenfalls gesetzeskonform vor.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Bescheid des DSB inhaltliche Rechtswidrigkeiten bei der konkreten Weitergabe der Beschwerdegegnerin an das Bezirksgericht Klagenfurt insofern geltend macht, als die DSB keine "Erforderlichkeitsprüfung" in Bezug auf seine Personenbeschreibung durchgeführt habe, so ist festzuhalten, dass die DSB mangels Zuständigkeit das Vorliegen einer (materiellen) Rechtsverletzung nach dem DSG 2000 nicht zu prüfen hatte.

Die Vorlage der in der Berichterstattung der Polizeiinspektion St. Peter über die Abgängigkeitsanzeige der Ehegattin des Beschwerdeführers enthaltenen Personenbeschreibung des Beschwerdeführers (zB Geburtsdatum und -ort, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Größe, Gewicht, körperliche Merkmale, Sprache) an das Bezirksgericht Klagenfurt durch den Bericht des Beschwerdegegners vom XXXX erfolgte daher im Dienste der Gerichtsbarkeit. Der Beschwerdegegner wurde als Organ für Akte im Dienste der Gerichtsbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 DSG 2000 tätig. Die DSB war insofern nicht zur Entscheidung über die an sie gerichtete Beschwerde zuständig und wies diese zu Recht als unzulässig zurück.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die DSB festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der DSB festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der DSB entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von einer besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 28.11.2006, 2006/06/0068; 8.9.2009, 2008/17/0152).

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