BVwG W147 2121476-1

W147 2121476-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2016

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Regest

angemessene Frist, Einkommensnachweis, Fernsprechentgeltzuschuss,<br/>Nettoeinkommen, Ökostrompauschale, Pflege, Rezeptgebühr,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung

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BVwG W147 2121476-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W147.2121476.1.00

Spruch

W147 2121476-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14. Januar 2016, GZ 0001680563, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, und § 6 Abs. 2 RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, iVm § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit am 20. November 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn, die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt und der Entrichtung der Ökostrompauschale, gab die Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" und keine weiteren mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Diesem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

  • Rechnung eines Stromanbieters für den Zeitraum 27. September 2014 bis 23. September 2015

  • Kontoauszug über eine Gutschrift der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von € 1.766,59

  • Monatsabrechnung Mai 2014 des BVA Pensionsservice in Höhe von €

1. 754,34 netto

  • Aufstellung Haushalts-Nettoeinkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin

  • ein an die belangte Behörde gerichtetes Schreiben der Beschwerdeführerin

2. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass die Summe der Einkünfte der Beschwerdeführerin in Höhe von €

1. 090,04 ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.090,04 und eine Überschreitung des Richtsatzes für ein Haushaltsmitglied (in Höhe von € 976,99) um € 113,05 ergebe. Die Beschwerdeführerin wurde zur Nachreichung außergewöhnlicher Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.

3. In weiterer Folge langte bei der belangten Behörde am 23. Dezember 2015 ein Schreiben des Sohnes der Beschwerdeführerin ein, in welchem dieser das Schreiben der belangten Behörde vom 11. Dezember 2015 beeinspruchte. Dem Schreiben waren Ablichtungen diverser Pflegerechnungen der Beschwerdeführerin sowie eine Vermittlungshonorarnote beigefügt.

4. Am 23. Dezember 2015 langten folgende Unterlagen bei der belangten Behörde ein:

  • Ablichtung der Rechnung über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO für den Zeitraum 9. November 2015 bis 22. November 2015 in Höhe von € 1.057,00

  • Ablichtung der Rechnung über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO für den Zeitraum 23. November 2015 bis 6. Dezember 2015 in Höhe von € 1.076,00

  • Ablichtung der Rechnung über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO für den Zeitraum 7. Dezember 2015 bis 20. Dezember 2015 in Höhe von € 1.057,00

  • Honorarnote für die Vermittlung von 24-Stunden Betreuung in Höhe von € 500,00

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Begründend wurde ausgeführt, dass die 24 Stundenpflege nur durch einen Einkommenssteuerbescheid, mit außergewöhnlichen Belastungen vom Finanzamt bestätigt, berücksichtigt werden könne.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerde waren eine Ablichtung des Antrages auf Förderung der 24 Stundenbetreuung vom 2. Dezember 2013 sowie ein Schreiben der XXXX, mit dem eine Förderung von monatlich € 550,00 ab November 2015 gewährt wurde, angeschlossen.

7. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 12. Februar 2016 und der Verwaltungsakt langten am 16. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit als Nachreichung zur Beschwerde tituliertem Schreiben vom 13. März 2016 übermittelte die belangte Behörde die vom Sohn der Beschwerdeführerin nachgereichte Rezeptgebührenbefreiung vom 1. März 2016.

9. Infolge eines Mängelbehebungsauftrages, womit der Nachweis der Vertretungsbefugnis des Sohnes der Beschwerdeführerin darzulegen sei, übermittelte dieser den Einkommenssteuerbescheid 2015 der Beschwerdeführerin sowie eine von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn unterfertigte Vollmacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen und lebt in einem Einpersonenhaushalt.

1.2. Die Summe ihrer eigenen unbestrittenen Einkünfte beträgt €

1. 090,04 pro Monat.

1.3. Abzüglich der mit Einkommenssteuerbescheid 2015 in Abzug zu bringenden außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommenssteuergesetz 1988 in Höhe von € 93,63 (= € 1.123,43 : 12) monatlich, ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 996,41. Ausgehend von dem für ein Haushaltsmitglied festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 976,99 (im Jahr 2015) bzw. €

988,71 (im Jahr 2016) war somit eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.

1.4. Sonstige zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen.

Auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Einkommenssteuerbescheides, war trotz der dort ausgewiesenen außerordentlichen Belastungen eine Überschreitung des Richtsatzes festzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

3.4. Auszugsweise lauten §§ 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FezG) folgendermaßen:

"Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8)

In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

Die Fernmeldegebührenordnung und das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) enthalten also die Verpflichtung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. für die Zuerkennung einer Zuschussleistung durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung und § 4 Abs. 2 FeZG dem Antrag anzuschließen.

Gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Gemäß § 4 Abs. 5 FeZG ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Eine von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6. 7. 1989, 87/06/0054; 29. 10. 1992, 92/10/0410).

3.5. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung sowie Zuerkennung der Zuschussleistung, der aus folgenden Gründen abzuweisen war:

Die Beschwerdeführerin hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage, nämlich den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 Fernmeldegebührenordnung sowie § 3 Abs. 2 Z 1 FeZG, nachgewiesen, aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass ihr Haushaltseinkommen mangels weiterer abzugsfähiger Ausgaben über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze liegt:

Die belangte Behörde stellte mit angefochtenem Bescheid eine Richtsatzüberschreitung fest. Es wurde ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.090,04 berechnet und eine Richtsatzüberschreitung in Höhe von € 113,05 festgestellt.

Die im Rahmen der Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin (die im Einkommenssteuerbescheid 2015 ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen) stellen abzugsfähige Posten im Sinne der zuvor genannten gesetzlichen Bestimmungen dar, sodass nunmehr von einem maßgeblichen Haushaltseinkommen in Höhe von € 996,41 auszugehen ist. Daraus ergibt sich jedoch auch unter Heranziehung des nunmehr geltenden Richtsatzes eine weiterhin bestehende Richtsatzüberschreitung.

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall daher im Ergebnis daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Da Voraussetzung für eine Befreiung von der Ökostrompauschale die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wäre, war auf diesbezügliches Vorbringen sohin nicht näher einzugehen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

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