BVwG W145 2122892-1

W145 2122892-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Identität der Sache,<br/>Lebensmittelpunkt, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Zuständigkeit

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BVwG W145 2122892-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2122892.1.00

Spruch

W145 2122892-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergassse vom 11.02.2016, Zl. XXXX, wegen Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 21.12.2015 beim Arbeitsmarktservice Tulln einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Hinsichtlich der Feststellung der Grenzgängereigenschaft wurde der Beschwerdeführer am 21.12.2015 vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres ca. sechsmal in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage 600 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit 2010 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX. Es handle sich hierbei um eine 35m² große Mietwohnung, in der er mit zwei Arbeitskollegen gemeinsam lebe. Seine Wohnadresse im Heimatstaat Polen sei XXXX. Hierbei handle es sich um ein Haus in der Größe von 200m². Seine Ehegattin und seine Kinder im Alter von 6, 4 und 2 Jahren würden in Polen leben. Seine Eltern seien in Deutschland wohnhaft. Der letzte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe im Ausmaß von 39 Wochenstunden gearbeitet. Vor seiner erstmaligen Beschäftigung in Österreich sei er sechs Jahre lang in Deutschland erwerbstätig gewesen. Er übe weder in Österreich noch in Polen ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus. Er besitze ein Mobiltelefon von einem Telefonanbieter in Österreich. Ein PKW sei nicht vorhanden.

2. Mit Bescheid des AMS Tulln vom 21.12.2015, GZ: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.12.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates Nr. 883/2004, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Polen aufhalte und in diesem Staat der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers liege. Da sein Wohnort und Lebensmittelpunkt in Polen liege, sei für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedstaat zuständig. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei somit mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs der Bescheid vom 21.12.2015 daher in Rechtskraft.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Redergasse einen (neuen) Antrag auf Arbeitslosengeld.

In diesem Antrag gab er an, dass seine Frau und seine Kinder in Polen leben und ihn besuchen würden.

4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 11.02.2016, GZ: XXXX, wurde der Antrag vom 05.01.2016 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich hinsichtlich seiner Grenzgängereigenschaft bzw. der Umstände, die zur rechtskräftigen Feststellung seiner Grenzgängereigenschaft durch das Arbeitsmarktservice Tulln geführt haben, keine Änderungen ergeben hätten.

5. Mit Schreiben vom 01.03.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.02.2016 und gab an, dass er seit 2009 in Österreich beschäftigt sei und fast ausschließlich in Österreich wohne.

6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.03.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2015 beim Arbeitsmarktservice Tulln einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des AMS Tulln vom 21.12.2015, GZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs der Bescheid - in Folge Vorbescheid genannt - vom 21.12.2015 daher in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2016 beim AMS Wien Redergasse neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Es wurde festgestellt, dass sich an seinem Lebensmittelpunkt nichts geändert hat. Die Feststellung des Lebensmittelpunktes war das wesentliche Element, das dazu führte, dass der Antrag im Vorbescheid mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde. In dem Zeitraum zwischen der Antragstellung am 21.12.2015 und jener am 05.01.2016 hat sich in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche Änderung ergeben. Einzig hat der Beschwerdeführer seinen gemeldeten Nebenwohnsitz in Österreich von XXXX am 29.12.2015 nach XXXX Wien, XXXXverlegt.

Festgestellt wird, dass sich seit seiner Antragstellung am 21.12.2015 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren, nämlich der Bezug von Arbeitslosengeld, im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Der neue Antrag bezieht sich auf einen anderen Zeitraum als der Antrag vom 21.12.2015, dies ist allerdings systemimmanent und bedingt keine wesentliche Änderung des Sachverhalts, da der Vorbescheid nicht über einen Anspruch bzw. eine Anspruchsvoraussetzung per se abgesprochen hat, sondern über die Zuständigkeit der belangten Behörde.

2. Beweiswürdigung:

Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einen neuen Antrag stellte. Ferner ergibt sich, dass sich an seinen Lebensumständen nichts Wesentliches geändert hat. Er hat im Antragsformular vom 05.01.2016 angegeben, dass seine Frau und seine Kinder weiterhin in Polen leben. Damit wird bestätigt, dass sich sein Lebensmittelpunkt, auf den sich die belangte Behörde in ihrem Vorbescheid stützt, nicht geändert hat. Die Verlegung seines Nebenwohnsitzes in Österreich am 29.12.2015 von XXXX nach XXXX Wien, XXXX vermag daran nichts zu ändern. Zudem ist beweiswürdigend auszuführen, dass seine nunmehrige Meldedresse in Wien ident mit der Adresse der Firma XXXX, von welcher der Beschwerdeführer eine Wiedereinstellzusage hat, ist und lässt dies den Schluss zu, dass es sich bei der nunmehrigen Meldeadresse des Beschwerdeführers jedenfalls um ein Firmenquartier handelt.

Es ist auszuführen, dass nur eine sehr geringe Zeitspanne (2 Wochen) zwischen den beiden Anträgen des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld lag und ist es in dieser Zeit zu keiner Änderung des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers gekommen. Zudem ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer am 05.01.2016, als er den zweiten Antrag stellte, noch die Möglichkeit offen gestanden wäre, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.12.2015, mit welchem über seinen ersten Antrag abgesprochen wurde, zu erheben, zumal zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist noch offen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG:

Da das Arbeitsmarktservice mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher

§ 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit ua des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde

§ 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207); vgl. auch zur Sachentscheidung im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gem. § 68 Abs. 1 AVG VfGH vom 18.06.2014, G5/2014.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

3.5. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folgt:

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

3.6. Zur Frage, ob eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliegt:

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0162 ua). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, dh die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, Zl. 2000/08/0040). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 21.2.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 21.6.2007, Zl. 2006/10/0093; vgl. auch Walter/Mayer, RZ 483). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, RZ 24).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, RZ 23 ff).

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist somit gegenständlich der im Bescheid enthaltene Abspruch über die mangelnde Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf der Grundlage des vom Arbeitsmarktservice festgestellten Sachverhaltes.

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Leistungsantrages nach dem ASVG hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte.

Der Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 21.12.2015, mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit des Arbeitsmarktservices zurückgewiesen wurde, ist vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und deshalb rechtskräftig geworden.

Eine neuerliche bzw. anders lautende Entscheidung hätte nur dann durch das Arbeitsmarktservice ergehen können, wenn sich in der Sach- oder Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wesentliche Änderungen ergeben hätten, welche zu einer anders lautenden

Entscheidung führen hätten können:

Identität der Rechtslage:

Nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 21.12.2015 und nach wie vor geltenden Bestimmungen des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, ist ein ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

Gemäß Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

Gemäß Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, muss sich der in Abs. 2 Satz 1 genannte Arbeitslose bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

Gemäß Artikel 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, erhält der in Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

An der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und deren Inhalt hat sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nichts geändert.

Identität in der Sachlage:

Zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung wohnte der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen in einer 35m² großen Wohnung an der Adresse XXXX. Zum Zeitpunkt seiner zweiten Antragstellung wohnte der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX Wien, XXXX in einem Firmenquartier. Die Änderung seines Nebenwohnsitzes in Österreich vermag - wie beweiswürdigend ausgeführt - eine Änderung seines Lebensmittelpunktes nicht zu begründen.

Der Beschwerdeführer fährt zumindest alle zwei Monate zu seiner Familie nach Polen. Seine Ehefrau und seine minderjährigen Kindern leben in Polen, ca. 600 km von Wien entfernt. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2009 mit Unterbrechungen in Österreich beschäftigt. Bei seiner letzten Beschäftigung in Österreich betrug die Arbeitszeit 39 Stunden wöchentlich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich, abgesehen von seinen Arbeitskollegen und Mitbewohnern, keinerlei soziale Bindungen. Eine Mitgliedschaft in einem Verein konnte er nicht nachweisen.

An diesem entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde keine Änderung eingetreten und wurde dies auch in der Antragstellung nicht behauptet, sondern gab der Beschwerdeführer - wie bereits im ersten Verfahren -an, dass sein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich liegt, seine Familie aber in Polen lebt.

Angemerkt wird zu diesem Vorbringen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht lediglich obliegt, zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgte.

Wie der VwGH bereits mehrfach ausführte, ist für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68) (VwGH vom 04.06.1991, Zl. 90/11/0229).

Da somit seit der letzten bescheidmäßigen Entscheidung des Arbeitsmarktservice vom 21.12.2015 keine wesentliche Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.02.2016 war daher abzuweisen.

3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren vor. Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif.

Da es um die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld wegen entschiedener Sache und nicht um den Inhalt des Vorbescheides und damit die Frage, ob der Beschwerdeführer als Grenzgänger einzustufen ist, ging, hätte eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung gebracht.

Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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