W145 2116428-1•BVwG W145 2116428-1
W145 2116428-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2016
Gutachten, Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W145 2116428-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, wegen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 30.03.2015 beim Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 11.03.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Gartenarbeiter bzw. Produktionsarbeiter oder im Bereich Hilfsarbeit im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Melk, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg sei. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
3. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 18.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.03.2015 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliegt. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen ablehnenden Bescheid der PVA am 11.08.2015 Klage beim Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.
4. Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2015 wurde im Spruchpunkt I. festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 08.06.2015 bis 02.08.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung bei der Firma Taxi XXXX GmbH als Taxilenker nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem Einkommen von € 1.100,--, welches er bei der zugewiesenen Beschäftigung als Taxilenker haben würde, unter der Armutsgrenze wäre. Er könnte sich seine Ausgaben von € 600,-- Miete, € 180,-- Strom und Heizung und € 300,-- bis €
500,-- für sein Auto nicht leisten. Die Kosten für Lebensmittel seien noch nicht berücksichtigt. Er habe bei dieser Firma schon als Aushilfsfahrer gearbeitet und habe Probleme mit dem Ehemann der Firmenleitung gehabt. Weiters habe er keine Taxilenkerberechtigung und sei ihm die Weiterbildung in diese Richtung vom AMS verweigert worden. Seit dem Überfall auf ihn als Taxilenker habe er psychische Probleme (Tinnitus und Schlafstörungen). Zudem kritisiere er die Art und Weise der Behandlung durch das AMS.
6. Mit Schreiben des AMS vom 16.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, dazu bis 03.08.2015 Stellung zu nehmen.
7. Das AMS hat mit Bescheid vom 08.09.2015, GZ: XXXX, das anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 26.06.2015 gegen den Bescheid des AMS vom 12.06.2015 bis zur Feststellung der gesundheitlichen Zumutbarkeit ausgesetzt.
8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 08.10.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde im Spruchpunkt I. abgewiesen und wie folgt abgeändert wurde: Der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 08.06.2015 bis 19.07.2015 wurde erfüllt. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG liegen nicht vor. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung hat. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung als Taxilenker jedenfalls zumutbar sei, insbesondere auch, da er laufend geringfügig als Taxifahrer von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag jeweils sechs Stunden beschäftigt sei. Laut potentiellem Dienstgeber wäre jedenfalls auch eine Teilzeitstelle möglich gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, unter psychischen Problemen aufgrund des Überfalls zu leiden, sei daher als Schutzbehauptung zu werten. Festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Taxilenker bzw. PKW-Lenker angeboten worden sei und diese Stelle auch als Teilzeitstelle möglich gewesen wäre; somit seien sämtliche Kriterien der Zumutbarkeit nach § 9 Abs. 2 AlVG erfüllt. Aufgrund der Nichtbewerbung des Beschwerdeführers könne auf einen Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei es daher als erwiesen anzunehmen, dass er die Arbeitsaufnahme der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe.
9. Mit Schreiben vom 20.10.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend führte er aus, dass er am 27.04.2013 während einer Taxifahrt Opfer eines Überfalls geworden sei. Seitdem sei er in psychologischer Betreuung. Weiters befinde er sich in Behandlung bei Dr. XXXX, welcher auch ein Gutachten erstellt habe. Trotz Vorliegens der fachärztlichen Gutachten sei dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden, sich bei St. Pöltner Taxifirmen vorzustellen, obwohl es ihm seit dem Überfall nicht möglich sei, diese Tätigkeit 60 Stunden pro Woche auszuüben. Dies habe ihm seine zweite Sperrung eingebracht. Die dritte Sperrung sei aus demselben Grund erfolgt. Weiters seien dem Beschwerdeführer auch Bewerbungen bei Taxifirmen vorgeschlagen worden, für welche er die sogenannte Ortskenntnisprüfung benötige. Würde er diese Jobs annehmen, würde er sich einer Straftat schuldig mache, welche den Entzug der Lenkerberechtigung nach sich ziehen würde. Weiters sei ihm vom AMS untersagt worden, einen potentiellen Arbeitgeber über die noch ausstehenden Arztbesuche bzw. Untersuchungen und den Reha-Aufenthalt zu unterrichten, weil dies einer Arbeitsverweigerung gleichkommen würde. Diverse Untersuchungen, welche vom AMS durch die dritte Sperrung vereitelt worden seien, da in der Folge keine Krankenversicherung bestanden habe, seien noch ausständig.
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.10.2015 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.12.2015 den Beschwerdeführer um Übermittlung seiner an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Klage gegen den Bescheid der PVA vom 18.05.2015 ersucht. Zudem wurde um Bekanntgabe des Verfahrensstandes des sozialgerichtlichen Verfahrens sowie um Vorlage der vom Landesgericht St. Pölten eingeholten Sachverständigengutachten und der diesbezüglichen - allenfalls bereits vorliegenden - gerichtlichen Entscheidung ersucht. Der Beschwerdeführer ist diesem Ersuchen bis dato nicht nachgekommen.
12. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes hat die PVA am 09.05.2016 die im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten (berufskundliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 01.04.2016, neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. XXXXvom 24.02.2016 sowie unfallchirurgisches Gutachten von Dr. XXXX vom 12.11.2015) übermittelt.
13. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.05.2016 dem AMS die unter Punkt 12. genannten medizinischen und das berufskundliche Sachverständigengutachten zu dem beim Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht, zu Zl. XXXX, anhängigen IP-Verfahren übermittelt und wurde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.
14. Das AMS hat mit Schreiben vom 20.05.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass laut Rücksprache mit dem potenziellen Dienstgeber Teilzeit möglich gewesen wäre und aufgrund dessen der Kundenkontakt auch nicht belastend gewesen wäre. Angemerkt werde, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2011 bis laufend die Tätigkeit als Taxifahrer bei der Firma XXXX in Nachtarbeit ausübe. Diesem Aspekt sei zu entnehmen, dass aus der Tätigkeit als Taxifahrer ein für den Beschwerdeführer nicht belastender Kundenkontakt vorliege; sonst würde er die Beschäftigung auch nicht einmal auf geringfügiger Basis ausüben können. Bei Annahme der Beschäftigung in Teilzeit ohne Nachtarbeit wäre somit keine Gesundheitsgefährdung vorgelegen und hätte auch dem individuellen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers entsprochen. Nach Ansicht des AMS sei zusammengefasst die Stelle im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.10.2012 bis 07.01.2013 vollversichert beschäftigt. Ab 29.06.2013 bezog er Arbeitslosengeld und seit dem 29.03.2014 steht er im Notstandshilfebezug. Seit 01.09.2011 bis laufend ist der Beschwerdeführer geringfügig als Taxilenker beschäftigt.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.03.2015 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliegt. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen ablehnenden Bescheid der PVA am 11.08.2015 Klage beim Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 12.06.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.06.2015 bis 02.08.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 08.10.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und dahingehend abgeändert wurde, dass der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 08.06.2015 bis 19.07.2015 erfüllt wurde.
Am 28.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Taxilenker vom AMS zugewiesen:
"Stellenangebot für Herrn XXXX:
Ihr Taxi XXXX ist rund um die Uhr unter der Nummer XXXX in St. Pölten und Umgebung für Sie da. Unser Team bringt Sie sicher und verlässlich an Ihr Ziel. Wir suchen ab sofort 1 Taxichauffeur/in/PKW-LenkerInnen mit Taxischein. Anforderungen:
Taxischein (Personen ohne Taxischein können bezüglich Erwerb gerne mit uns Kontakt aufnehmen), gute Deutschkenntnisse um eine reibungslose Kommunikation zu ermöglichen. Sie sind dynamisch und variabel einsetzbar. Eigenverantwortung und kaufmännisches Denken. Kundenfreundlichkeit und Engagement. Bereitschaft für Nachtdienst. Geboten wird eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden, Arbeitszeit nach Absprache. Die Entlohnung erfolgt nach Qualifikation und Vorbeschäftigung plus Umsatzbeteiligung. Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn XXXX unter XXXX. [...] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Taxichauffeur/in/PKW-LenkerInnen mit Taxischein beträgt 1.100,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung".
Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben.
Laut BerufsInformationsComputer befördern TaxifahrerInnen Personen und deren Gepäck in Personenkraftwagen zum gewünschten Zielort. Als benötigte Sozialkompetenzen werden unter anderem Kontaktfreude, Kritikfähigkeit und Kundenorientierung angeführt. Als persönliche Eigenschaften ist unter anderem Belastbarkeit wichtig. (http://www.bic.at/berufsinformation_druck.php?brfid=1126regst=0tab=1).
Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2013 während einer Taxifahrt Opfer eines Überfalls und steht seitdem in psychologischer Betreuung.
Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX vom 24.02.2016 geht ua hervor, dass dem Beschwerdeführer nicht belastender Kundenkontakt möglich ist.
Es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Beschäftigung als Taxilenker objektiv nicht zumutbar gewesen ist. Festgestellt wird daher weiters, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung nicht vereitelt hat.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das gegenständliche Stellenangebot beworben hat.
Zu der oben getroffenen Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle als Taxilenker nicht zumutbar, dh seinen körperlichen Fähigkeiten nicht angemessen, war, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen:
Laut BerufsInformationsComputer sind für den Beruf des Taxilenkers Kontaktfreude, Kritikfähigkeit und Kundenorientierung sowie Belastbarkeit wichtig. Zumal aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX vom 24.02.2016 hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer nur nicht belastender Kundenkontakt möglich ist, war daher die Feststellung zu treffen, dass ihm die ihm zugewiesene Stelle als Taxilenker nicht zumutbar war. Es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beruf des Taxilenkers - wenn er auch nur tagsüber oder im Teilzeitausmaß ausgeübt wird - nicht mit belastendem Kundenkontakt verbunden ist. Sowohl die allgemeine Lebenserfahrung als auch die mediale Berichterstattung lassen darauf schließen, dass gerade der Beruf des Taxilenkers mit belastendem Kundenkontakt einhergehen kann, wie insbesondere auch diverse Berichte über Überfälle auf Taxifahrer zeigen (beispielsweise Bericht vom 15.03.2016:
http://kurier.at/chronik/oesterreich/ueberfall-taxilenker-in-salzburg-in-kofferraum-gesperrt/185.063.898; Bericht vom 31.08.2015: http://wien.orf.at/news/stories/2729173/). Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Einzelfall auch, dass der Beschwerdeführer schon einmal Opfer eines Taxiüberfalls wurde.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung auf das individuelle subjektive Arbeitsvermögen des Arbeitslosen abzustellen und dieses mit den Anforderungen einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit also dem dafür erforderlichen Leistungsprofil zu vergleichen. Eine allgemeine Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesene Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl VwGH 05.06.2002, Zl. 2002/08/0067, VwGH 20.04.2005, Zl. 2004/08/0252). Somit gehen die Einwände des AMS, dass laut Rücksprache mit dem potenziellen Dienstgeber Teilzeit möglich gewesen und aufgrund dessen der Kundenkontakt auch nicht belastend gewesen wäre sowie, dass bei Annahme der Beschäftigung in Teilzeit ohne Nachtarbeit keine Gesundheitsgefährdung vorgelegen wäre, ins Leere. Zumal auch das verfahrensgegenständliche Stellenangebot, dahingehend lautet, dass der Bewerber/die Bewerberin variabel einsetzbar sein und Bereitschaft für Nachtdienst zeigen sollte. Auch, wenn der Beschwerdeführer - wie vom AMS vorgebracht - seit 01.09.2011 bis laufend die Tätigkeit als Taxifahrer auf geringfügiger Basis ausübt, so ist die Belastung durch ("schwierige"/belastende) Kunden bei einer Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigung als Taxilenker sicherlich um ein Vielfaches höher als bei einer geringfügigen Beschäftigung. Objektiv betrachtet überschreitet dieser im Rahmen einer Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigung anfallende belastende Kundenkontakt jedenfalls das vorliegende medizinische Leistungskalkül des Beschwerdeführers. Auch hat der Beschwerdeführer bei einer geringfügigen Beschäftigung im Gegensatz zu einer Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigung die Möglichkeit von längeren beschäftigungsfreien (Erholungs-)intervallen. Den vom AMS in der Stellungnahme vom 20.05.2016 getätigten Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer die Stelle zumutbar gewesen wäre, kann daher nicht gefolgt werden.
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung unzumutbar war. Der belangten Behörde kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.5. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine iSd § 9 AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.
Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 2 AlVG nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion.
Im gegenständlichen Einzelfall hat das AMS dem Beschwerdeführer eine Stelle als Taxilenker zugewiesen. Wie oben beweiswürdigend ausgeführt, handelte es sich bei der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Stelle um keine zumutbare Beschäftigung im Sinne von § 9 AlVG, sodass keine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG vorliegt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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