BVwG W126 1418758-1

W126 1418758-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2016

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Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, unterstellte politische<br/>Gesinnung

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BVwG W126 1418758-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W126.1418758.1.00

Spruch

W126 1418758-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 21.03.2011, Zl. 1101.107-BAI nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder (in Folge die Beschwerdeführer) reisten am 02.02.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 03.02.2011 Anträge auf internationalen Schutz. Sie wurden hierzu am 03.02.2011 von der Polizei erstbefragt und am 10.02.2011 sowie am 17.03.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Am 03.02.2011 erfolgte eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers aufgrund der Fälschung besonders geschützter Urkunden, da dieser sich mit einem gefälschten bulgarischen Ausweis auswies.

Im Verwaltungsverfahren brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanische Staatsangehörige und schiitische Muslime zu sein sowie der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Bruder aufgrund seines Gesundheitszustandes (geistige Funktionseinschränkung) nicht in der Lage sei, sich zu artikulieren. Der Beschwerdeführer sei in Kabul geboren. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern mit ihm nach Mashhad, Iran, gegangen. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesem erzählt, dass er wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Afghanistan geflohen sei. Seitdem sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan gewesen. In Mashhad seien seine zwei jüngeren Schwestern und zwei jüngeren Brüder geboren. Im Iran seien der Beschwerdeführer und seine Geschwister zur Schule gegangen, der Vater der Beschwerdeführer habe als Tischler gearbeitet. 2010 seien seine Eltern sowie beide Schwestern und einer der Brüder des Beschwerdeführers bei einer Autofahrt von Teheran nach Mashhad ums Leben gekommen. Danach habe der Beschwerdeführer allein mit seinem jüngeren Bruder im Elternhaus gelebt und als Schneider gearbeitet und für beide gesorgt. Die Beschwerdeführer hätten illegal im Iran gelebt und es hätte jederzeit zu einer Abschiebung nach Afghanistan kommen können. Da die Beschwerdeführer in Afghanistan niemanden haben würden und der Beschwerdeführer befürchtet habe, dass sein Bruder entführt und missbraucht werden würde, habe der Beschwerdeführer beschlossen, den Iran in Richtung Europa zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass die Taliban seinen Bruder beeinflussen könnten, dass dieser vielleicht ein Selbstmordattentäter werden würde. Kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführer sei berichtet worden, dass Afghanen wieder nach Afghanistan ausgewiesen werden würden und für diejenigen, die sich illegal im Iran aufhalten würden, würden die Preise so hoch steigen, dass es im Iran nicht mehr leistbar sein würde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin das Haus der Familie verkauft und damit einen Schlepper bezahlt. Die Geburtsdaten der Beschwerdeführer habe der Beschwerdeführer aufgrund Anratens des Schleppers bei der Erstbefragung falsch angeführt, um die Vorteile von Minderjährigkeit im Verfahren zu nutzen, jedoch nannte der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sein korrektes Geburtsdatum, da er die Wahrheit sagen wolle.

In Afghanistan lebe noch ein Onkel der Beschwerdeführer, zu diesem bestehe jedoch kein Kontakt. Aufgrund des Autounfalls der Familie hätten die Beschwerdeführer lediglich sich und ansonsten keine weiteren Familienangehörigen. Gesundheitlich leide der Beschwerdeführer an einer chronischen Sinusitis, werde diesbezüglich aber mangels finanzieller Möglichkeit nicht behandelt. Außerdem sei er vor circa sieben Jahren an der Wirbelsäule operiert worden und dürfe diese daher nicht zu sehr belasten. In Afghanistan würden sich die Beschwerdeführer nicht auskennen, der Beschwerdeführer habe lediglich seine zwei ersten Lebensjahre in Afghanistan gelebt und sein Bruder sei im Iran geboren, weshalb die Beschwerdeführer keinen Bezug zu Afghanistan hätten.

Der jüngere Bruder erklärte bei seinen Befragungen, bei den Befragungen die Hilfe seines Bruders zu benötigen.

2. Mit Bescheid vom 21.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß §° 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.03.2012 (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine Asylgründe vorgebracht hätten und weder eine individuelle, konkrete und aktuelle oder drohende Verfolgung aus Gründen der GFK noch eine wohlbegründete Furcht darzulegen vermocht hätten. Es sei weder eine staatliche noch eine private Verfolgung behauptet worden. Die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung müsse sich auf das Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführer besitzen, ansonsten bedürfe es keines internationalen Schutzes. Zurechnungssubjekt sei immer der Heimatstaat. Da es nicht glaubhaft sei, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung drohen würde, wurde der Asylantrag abgewiesen. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, dass ihnen im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei und eine Rückkehr aufgrund dieser Umstände unmöglich sei. Weiters hätten die Beschwerdeführer geltend gemacht, dass sie in Afghanistan niemanden mehr hätten, der ihnen helfen würde und sie auch nicht wissen würden, wo sie wohnen und an wen sie sich wenden können würden sowie dass der Bruder des Beschwerdeführers Probleme haben würde, sich in der Gesellschaft durchzusetzen und der Beschwerdeführer aufgrund des Todes sämtlicher Familienmitglieder die einzige Bezugsperson sein würde. Aufgrund dieser Vorbringen kam die belangte Behörde aufgrund der Quellenlage zur Situation in Afghanistan zu dem Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführer die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen würden, weshalb ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

3. Am 05.04.2011 erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde darin geltend gemacht, dass sie die Möglichkeit haben möchten einen Reisepass zu beantragen, um weiterhin in Österreich bleiben zu können. Sie hätten den Wunsch in Österreich unbeschränkt leben und lernen zu können.

Am 28.10.2011 beantragten die Beschwerdeführer die amtswegige Bestellung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 12.06.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater zur Seite gegeben.

In einer ergänzenden Eingabe vom 16.02.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich Österreich inzwischen verbunden fühlen würde und dass er in Afghanistan fremd sei und dort keine sozialen Kontakte haben würde. Im Iran seien die Beschwerdeführer diskriminiert worden und aus Gründen ihrer Rasse und Nationalität verfolgt worden. Die Abschiebungen aus dem Iran würden von polizeilichen Einsatzkräften unter massiver Gewaltanwendung durchgeführt und Afghanen würden sehr schlecht behandelt werden. Familien würden auseinandergerissen und der Beschwerdeführer habe Angst um seinen Bruder, der auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei. Die meisten der zurückgeschobenen Flüchtlinge würden in Zeltlagern untergebracht werden, wo großer Mangel an Ernährung und medizinischer Versorgung herrschen würde. Es gebe keine Lebensperspektive für die Betroffenen und es herrsche vor allem Angst vor den Bedrohungen durch die aktuellen bewaffneten Konflikte der Warlords. In Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers wurde dargelegt, dass dieser im Iran geboren und aufgewachsen und in Afghanistan ein Fremder sei. Im Iran sei sein Bruder verspottet, beleidigt, erniedrigt und verfolgt worden. Dadurch seien bei ihm andauernde Kontrollverluste, aggressives Verhalten und Lähmungen vorgekommen. Sein Bruder leide zudem an einer seelischen Verletzung, welche durch die starke psychische Erschütterung aufgrund seines traumatisierenden Erlebnisses hervorgerufen worden sei. Diese habe ihn schwer belastet und in ihm extremen Stress ausgelöst und Gefühle der Hilflosigkeit erzeugt.

In einer weiteren ergänzenden Eingabe vom 11.06.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in Österreich bereits ein Leben aufgebaut habe und gesellschaftlich und sozial integriert sei. Eine nachhaltige Integration sei dem Beschwerdeführer sehr wichtig und mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in Afghanistan würde der Beschwerdeführer schwer zurechtkommen. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage gedrängt werden. Er habe Angst um seinen Bruder, denn je schwächer die soziale Positionierung eines Mannes sei, desto weniger Schutz würde er vor sexuellen Übergriffen haben, zumal es völlig unzureichende Hilfe und Unterstützung für männliche Opfer von Gewalt gäbe. Aus diesen Gründen sei eine Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar. Übermittelt wurde dem Asylgerichtshof zeitgleich eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses sowie eine Bestätigung der Medien.Zustell GmbH über die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers ab 11.05.2012.

Am 11.02.2013 beantragten die Beschwerdeführer über den Verein Menschenrechte die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof. Am 12.02.2013 wurde der Antrag zurückgezogen, da diesen bereits am 10.11.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

4. Am 20.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Bruder teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen. Er erzählte auf die Frage nach seinem Fluchtgrund und ob er persönliche Probleme in Afghanistan gehabt habe oder Feindschaften bestehen würden, dass seine Familie aus Afghanistan aufgrund der allgemeinen Lage geflüchtet sei. Er sei zwei Jahre alt gewesen, als seine Eltern mit ihm Afghanistan in Richtung Iran verlassen hätten. Seine Eltern seien bei einem Autounfall im Iran verstorben. Die Situation für afghanische Flüchtlinge habe sich im Iran stark verschlechtert, weshalb er sich für die Flucht mit seinem Bruder aus dem Iran entschieden habe. Sein genaues Geburtsdatum sei der 01.02.1984. Er habe nur entfernte Verwandte in Afghanistan, zu denen er keinen Kontakt mehr habe. Er könne nicht zurück nach Afghanistan, da er seinen Bruder nicht im Stich lassen könne. Dieser weise einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. auf; dazu legte der Beschwerdeführer dessen Behindertenpass vom 23.11.2012 und weitere Unterlagen wie eine ärztliche Bestätigung vom 24.02.2012, aus welcher die Diagnose Anpassungsstörung, längere schwere depressive Reaktion sowie Sonstige Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung hervorgeht, vor. Dieser könne einfache Fragen beantworten, sei jedoch aufgrund seiner geistigen Funktionseinschränkung nicht in der Lage, komplizierte Fragen zu verstehen und diese entsprechend zu beantworten. Auf die Frage in der Verhandlung, ob es einen Vorfall gegeben habe, welcher zur Behinderung des Bruders Beschwerdeführers geführt habe oder ob dies seit seiner Geburt bestanden habe, erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder sei gesund zur Welt gekommen, habe jedoch im Alter von sechs Monaten hohes Fieber bekommen, von dem er sich nie wieder erholt habe. Wenn der Beschwerdeführer diesen nach Afghanistan mitnehmen würde, hätte die afghanische Bevölkerung kein Verständnis für seine Erkrankung. Man würde ihn auslachen und beschimpfen. Der Beschwerdeführer arbeite derzeit als Lehrling in einer Tischlerei in Salzburg. Sein Bruder sei tagsüber alleine zuhause, schaue fern oder gehe spazieren. Der Beschwerdeführer leide selbst an gesundheitlichen Problemen. Er habe einen Wirbelbruch erlitten und sei deswegen dreimal operiert worden. In Afghanistan könne er nicht arbeiten, da dort niemand darauf Rücksicht nehmen würde.

5. Auf Anregung des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 20.10.2015 der Verein VertretungsNetz Sachwalterschaft gem. § 119 und §°120 AußStrG zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter des Bruders des Beschwerdeführers für die Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren bestellt.

Am 25.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung von der Bestellung eines Sachwalters gem. § 126 Abs. 1 oder 4 AußStrG durch das Bezirksgericht Salzburg ein, wonach der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 19.04.2016, rechtskräftig seit 17.05.2016 zum Sachwalter seines Bruders gemäß § 268 ABGB bestellt wurde. Dem Sachwalter wurden darin die Einkommensverwaltung sowie die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten übertragen.

In Folge dessen wurde die Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag (W126 1418760-1/29E) als unzulässig zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er wurde in Afghanistan in Kabul geboren und kam mit seiner Familie im Alter von zwei Jahren in den Iran.

1.2. Die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers sind 2010 bei einem Autounfall im Iran ums Leben gekommen. Er selbst kehrte nicht nach Afghanistan zurück, da ihm dieses Land unbekannt ist. Aufgrund der Situation für afghanische Flüchtlinge im Iran hat er sich zur Flucht mit seinem Bruder aus dem Iran entschieden. In Österreich lebt er mit seinem jüngeren Bruder XXXX , welcher aufgrund einer geistigen Funktionseinschränkung einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. aufweist, für welchen er sorgt und die Sachwalterschaft übernommen hat.

1.3. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie Afghanistan wegen der allgemeinen Lage und der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen. Eine seine Familie bestehende Feindschaft, persönliche Probleme beziehungsweise eine individuelle Verfolgung bestehen nicht und wurden nicht behauptet.

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus politischen Gründen, wegen seiner Glaubensrichtung oder seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder einer sozialen Gruppe oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen einer Gefährdung ausgesetzt ist.

1.4. Zur Lage in Afghanistan werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Insurgenz hat auch 2015 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin volatil. Sie weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Es gibt Regionen, z.B. in den Provinzen Kabul, Balkh, Herat, Bamiyan, Panjshir, die im Vergleich mit anderen Landesteilen relativ sicher sind und wirtschaftlich moderat prosperieren; die Sicherheitslage in Kabul stellt sich auch immer wieder als herausfordernd dar.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Flüchtlingsminister Balkhi hat öffentlich drei Provinzen namentlich als sicher bezeichnet: Kabul, Bamiyan, Panjshir.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 20.11.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf die in der Verhandlung erörterten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014 und des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 und auf deren aktuellen Folgeberichte. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten beziehungsweise Länderfeststellungen in der Verhandlung nicht entgegengetreten und hat angegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst über ausreichende Informationen zu Afghanistan verfüge.

Seit der Verhandlung hat sich auf Basis der aktuellen Länderberichte (vgl. beispielsweise die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06.11.2015, den EASO COI-Report, Afghanistan, Security Situation, Jänner 2016) die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert beziehungsweise nicht in einer Weise verändert, die für den Beschwerdeführer asylrechtlich von Relevanz wäre.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Person seines Bruders ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie aus vorgelegten Unterlagen.

Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Aus diesem Vorbringen in Zusammenschau mit der Quellenlage ergibt sich keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr.

Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus politischen Gründen, wegen seiner Glaubensrichtung oder seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder einer sozialen Gruppe oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen seines langjährigen Aufenthalts außerhalb Afghanistans) verfolgt wird, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.); zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" bzw. der diesfalls bestehende Kausalzusammenhang zu einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Konventionsgrund (nämlich: Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe") vgl. etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366, auch VwGH 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH vom 22.3.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH vom 26.2.2002, Zl. 99/20/0509 mwN.; vom 20.9.2004, Zl. 2001/20/0430; vom 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.

Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Afghanistan geschlossen werden. Eine individuelle Gefährdung aus politischen oder religiösen Gründen, solchen der Nationalität oder der Rasse sind nicht ersichtlich beziehungsweise wurde nicht dargelegt. Eine allgemeine systematische Verfolgung durch die Taliban wegen unterstellter politischer Gesinnung aufgrund langjähriger Abwesenheit im Iran beziehungsweise im Ausland kann auf Basis der Quellenlage nicht erkannt werden. Es kann aufgrund der Länderberichte nicht angenommen werden, dass alle Rückkehrer aus dem Iran beziehungsweise dem Ausland in Afghanistan allein aus dem Grund, weil sie im Iran beziehungsweise im Ausland (längere Zeit) gelebt haben, systematisch verfolgt werden und wurde eine derartige Gefährdung im individuellen Fall auch nicht konkret und plausibel vorgebracht. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten hat; auch aus dem Umstand der Behinderung seines Bruders lässt sich auf Basis der Berichtslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefahr erheblicher Intensität für den Beschwerdeführer ableiten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der individuellen Situation des Beschwerdeführers und seines Bruders (Probleme des Bruders sich in der Gesellschaft durchzusetzen, Beschwerdeführer aufgrund des Todes sämtlicher Familienmitglieder die einzige Bezugsperson) seitens der Behörde insofern Rechnung getragen wurde, als dem Beschwerdeführer (und seinem Bruder) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte wurde.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, Zl. 94/20/0798; vom 17.6.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH vom 9.5.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.4.1997, Zl. 95/01/0529, vom 8.9.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Der prekären Lage in Afghanistan wurde (so wie auch der individuellen Situation des Beschwerdeführers und seines Bruders und den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers an der Wirbelsäule) durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch die Behörde Rechnung getragen.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer (grundsätzlichen) Rechtsfrage abhängig, sondern von der Würdigung der individuellen Situation und Umstände des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan und erging in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungs-gericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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