L506 1412994-2•BVwG L506 1412994-2
L506 1412994-2Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2016
Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,<br/>aufrechte Rückkehrentscheidung, Interessenabwägung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse
L506 1412994-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 09.02.2016, Zl:
IFA-Zahl 503737706/151987078/BMI-BFA,
A)
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG idgF iVm § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF und § 8 Abs. 1 AsylG-DV idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §55 AsylG wird gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF und § 8 Abs. 1 AsylG-DV idgF zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV als unbegründet abgewiesen.
beschlossen:
Der Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste seinen Angaben zufolge illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 09 13.756-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Den geltend gemachten ausreisekausalen Vorkommnissen (Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit), wurde die Glaubwürdigkeit versagt und die Asylrelevanz abgesprochen.
3. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.06.2012, Zahl: E13 XXXX , abgewiesen und erwuchs dieses mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 22.06.2012 in Rechtskraft.
4. Am 11.08.2012 wurde der BF durch das LPK XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und gem. §120 FPG auf freiem Fuß wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.
5. Am 13.09.2012 erfolgte bei der LPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, eine niederschriftliche Einvernahme des BF zur Klärung der Heimreisezertifikats- bzw. Ausreisemodalitäten (AS 116). Der BF wurde aufgefordert, bei der pakistanischen Botschaft vorzusprechen und binnen 14 Tagen einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen und sämtliche Formulare für eine Heimreisezertifikats-Beschaffung vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der BF erklärte, er habe derzeit keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Pakistan, verfüge über keine Angehörigen in Österreich und sei als Zeitungszusteller tätig. Er sei verheiratet, habe zwei Kinder und lebe seine Familie in Pakistan, doch habe er zu dieser keinen Kontakt.
6. Am 04.10.2012 erging seitens der LPD XXXX ein Schreiben an die Pakistanische Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikats (AS 129).
Am 16.11.2012 langte bei der LPD XXXX ein Schreiben der pakistanischen Botschaft in XXXX vom 24.10.2012 ein, wonach die Identität des BF mangels Vorliegens ausreichender Informationen nicht festgestellt werden könne und weitere Ermittlungen in XXXX , dem Herkunftsdistrikt des BF, durchgeführt werden würden. (AS 130).
7. Am 23.01.2013, am 13.04.2013 und am 19.07.2013 erfolgte durch die LPD XXXX an das Fremdenpolizeiliche Büro eine Anzeige gegen den BF wegen Vorliegens seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet.
8. Am 14.12.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und beantragte in einem eine Aufenthaltsberechtigung plus, da Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt sei (AS 141). Der BF legte dazu ein ÖSD Zertifikat A2, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, die Mitgliedsbestätigung eines Kulturvereins, die Arbeitsbestätigung eines Zeitungs- und Zeitschriftenservices, einen diesbezüglichen Verdienstnachweis, einen Versicherungsdatenauszug und zwei Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vor.
9. Mit Schreiben vom 15.12.2015 (AS 169) übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer eine Einreichbestätigung und forderte ihn auf, binnen einer Frist von zwei Wochen, eine Geburtsurkunde (samt deutscher Übersetzung), einen gültigen Reisepass, sowie den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes, eine aktuellen Auszug aus der Konsumentenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870, einen Nachweis über alle Unterhaltsverpflichtungen, einen Nachweis über den Rechtsanspruch des BF auf eine ortsübliche Unterkunft sowie einen Nachweis über den bezahlten Mietzins des letzten Monats vorzulegen.
Dem BF wurde explizit mitgeteilt, dass jedem Antrag eine schriftliche Begründung in deutscher Sprache sowie ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie (aller, auch leeren Seiten), die Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument und erforderlichenfalls weitere im Schreiben genannten Dokumente anzuschließen seien.
Dem BF wurde weiter zur Kenntnis gebracht, dass er seine Identität der Behörde bis dato nicht nachgewiesen und kein Dokument vorgelegt habe, welches seine Identität bestätige.
In einem wurde der BF über die Zurückweisung des Antrages im Falle der Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht gem. § 58 Abs. 11 AsylG belehrt.
10. Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 (AS 173) gab der Vertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt und erklärte, dass der BF seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde auf der Flucht zurückgelassen habe und lege er eine Kopie seines abgelaufenen Reisepasses zum Nachweis seiner Identität vor, womit er im Verfahren mitgewirkt habe. In einem wurde der Zusatzantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG auf Heilung des Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG gestellt. Der BF verwies auf die zentralen Punkte seiner Integration in Österreich und legte eine Auskunft des KSV1870 und die Kopie einer Doppelseite eines abgelaufenen Reisepasses (Gültigkeitsdauer 29.11.2007-27.11.2012) vor.
11. Am 25.01.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters vor dem BFA statt (AS 187ff) und wurde dieser zum Erhalt der Kopie seines Reisepasses befragt. Ferner wurde er aufgefordert, eine Bestätigung der pakistanischen Botschaft vorzulegen und legte der BF die Kopie einer Empfangsbestätigung der pakistanischen Botschaft in XXXX vom 29.03.2012 vor. Auch habe er, so der BF, einen Reisepass bei der pakistanischen Botschaft in XXXX beantragt, worauf ihm durch das BFA die Mitteilung der Botschaft zur Kenntnis gebracht wurde, wonach seine Identität bzw. Nationalität nicht geklärt werden könne und weitere Ermittlungen im Herkunftsstaat des BF durchgeführt werden würden.
Der BF erklärte, er könne dazu nichts sagen.
Der BF legte ferner die Kopie einer ID-Karte vor und erklärte, nicht im Besitz des Originaldokuments zu sein. Über Befragen traf der BF Angaben zu seinen Angehörigen in Pakistan.
Der BF wurde zu seinem schriftlichen Zusatzantrag gem. § 4 Abs. 1 AsylG befragt und gab letztlich an, er meine damit § 4 Abs, 1 AsylG-DV und stelle er einen Antrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV.
Dem BF wurde mitgeteilt, dass sein Antrag zurückgewiesen werde. Der rechtliche Vertreter beantragte die Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme.
Der BF legte eine eidesstattliche Erklärung seinerseits zu seinen persönlichen Daten und eine Bestätigung der pakistanischen Botschaft vom 29.03.2012 vor, wonach er zwei Fotos, die Kopie einer ID-Karte sowie die Kopie eines Reisepasses vorgelegt habe.
Dem BF wurden seitens des BFA auch Formulare zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vorgelegt und füllte er das entsprechende Formular aus.
12. Am 26.01.2016 richtete das BFA an die BFA Direktion Abt. B/II das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde (AS 204).
13. Am 01.02.2016 langte beim BFA eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein (AS 206), in dem das bisherige Vorbringen wiederholt und erneut der Zusatzantrag nach § 4 AsylG-DV gestellt wurde.
14. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2016, Zl. IFA 503737706/151987078/BMI-BFA (AS 208ff) wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 Abs. 1 AsylG gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III).
Der Antrag des BF vom 29.12.2015 wurde gem. § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt IV).
Im Rahmen der Begründung zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige nicht seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkomme.
Gem. § 8 Abs. AsylG-DV sei dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltendes Dokument, ein Lichtbild des Antragstellers und erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, eine Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis und Sterbeurkunde, vorzulegen.
Obwohl der BF seitens des BFA nachweislich dazu aufgefordert worden sei, habe dieser weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorgelegt.
Gemäß § 54 Abs. 4 AsylG gelte die seitens des BF beantragte Aufenthaltsberechtigung als Identitätsdokument. Aufgrund der Tatsache, dass durch die pakistanische Botschaft bislang keine Identifikation des BF erfolgen habe können, bestünden erhebliche Zweifel an dessen Identität und könne durch die Vorlage einer Kopie lediglich der Datenseite eines Pakistanischen Reisepasses bzw. einer kaum leserlichen Kopie einer pakistanischen ID-Karte von der Vorlage der oa Dokumente nicht abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt II. wurde im wesentlichen festgehalten, dass die durchgeführte Interessensabwägung ergeben habe, dass den öffentlichen Interessen eine größere Gewichtung als den privaten Interessen des BF zukomme, weshalb für den BF auch nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Betracht komme und sei gem. § 10 Abs. 3 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 3 FPG im Falle der Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55-57 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gleichzeitig sei festzustellen, dass eine Abschiebung des BF zulässig sei, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat des BF noch aus dem Vorbringen des BF eine derartige Gefährdung ergebe und wurde in einem auf die rechtskräftige Entscheidung im Asylverfahren und die damit verbundene Ausweisung des BF verwiesen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft bemessen.
Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen könne:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK
3. im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei.
Zum Privat und Familienleben wurde auf die Interessensabwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung verwiesen, sodass der Antrag auf Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF nicht zugelassen werden könne.
Hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV wurde festgehalten, dass der BF der Behörde keine Bestätigung über die Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Botschaft vorgelegt habe.
Der BF habe im Zuge der Einvernahme vom 25.01.2015 zwar eine angebliche Bestätigung über die Beantragung eines Reisepasses vom 29.03.2012 vorgelegt, doch sei dazu festzuhalten, dass der BF nicht habe nachweisen können, ob dem BF nun ein Reisepass ausgestellt worden sei und habe er auch keine Bestätigung der Botschaft vorgelegt, aus der hervorgehe, dass kein Reisepass ausgestellt werden könne.
Dass sich der BF nach dem 29.03.2012 weiter um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätte, habe der BF dem Bundesamt nicht beweisen können. Zudem lebe die Familie des BF in Pakistan und wäre es auch dieser möglich gewesen, direkt bei den Behörden in Pakistan sich um ein Reisedokument für den BF zu kümmern bzw. diesem die notwendigen Unterlagen zuzuschicken.
Somit könne der Antrag auf Heilung des Mangels im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, nicht zugelassen werden, weshalb der Antrag des BF auf Heilung abzuweisen gewesen sei.
15. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2016 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 23.02.2016. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Geltend gemacht wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.
Der BF legte den bisherigen Verfahrensgang dar und verwies darauf, dass die Behörde die Zurückweisung des Antrags damit begründet habe, dass die Identität des BF nicht feststehe.
Die Behörde habe jedoch die vorgelegten Urkunden, die die tiefe soziale, berufliche und sprachliche Integration des BF belegen würden, ignoriert und die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Zusatzantrages auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses abgelehnt, was nicht nachvollziehbar sei.
Der BF sei seit über sechs Jahren in Österreich aufhältig und habe Urkunden vorgelegt, die eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bezüglich der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens in Österreich begründen und habe auch vorgebracht, dass er spärlichen Kontakt in die Heimat besitze, was von der Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht bestritten worden sei.
Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sei auch nicht erklärlich, warum die nachgewiesenen Integrationsschritte des BF seit Abschluss seines Asylverfahrens weniger wertvoll wären, als eine solche während laufendem Verfahren, sondern wäre diese Integration dem BF in besonderem Maße anzurechnen.
Der BF führt ferner aus, er wolle sich in Österreich integrieren, auf legale Weise seinen Lebensunterhalt finanzieren und die deutsche Sprache erlernen und sei er auch unbescholten.
Zur Frage der Rückkehrentscheidung sei eine nachvollziehbare Beweiswürdigung nicht vorhanden und stelle die Entscheidung daher einen Widerspruch zu Art 8 EMRK dar; mit dieser Entscheidung sei auch das Willkürverbot des Art 7 B-VG bzw. das Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander verletzt.
Auch hätten die aktuellen Länderberichte bezüglich Pakistan untersucht werden müssen und sei die Entscheidung der Behörde, wonach sich in Pakistan nichts verändert habe, nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend erfülle die Beweiswürdigung des Bundesamtes die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation nicht und hätte die Rückkehrentscheidung des BF in Anbetracht seiner Integration für unzulässig erklärt werden müssen.
Das BFA habe sich nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt.
Zum Vorhalt des Fehlens einer arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzung wurde bemerkt, dass der BF einer Tätigkeit als Zeitungszusteller auf Werkvertragsbasis nachgehe, was als selbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten sei und sei dafür keine Beschäftigungsbewilligung oder eine gewerberechtliche Berechtigung nötig, sodass dem BF keine diesbezüglichen Verstöße anzulasten seien.
Der Beschwerdeführer habe am Verfahren mitgewirkt, das HZ Formular ausgefüllt und der erkennungsdienstlichen Behandlung zugestimmt. Er sei zur pakistanischen Botschaft gegangen und habe einen Reisepass beantragt, doch würden die Behörden die Kopien von Reisepässen nicht akzeptieren; der BF habe eine Kopie seines abgelaufenen Reisepasses, eine ID Karte und eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt. Der BF habe sohin alles in seiner Macht stehende getan und habe nie falsche Identitätsangaben gemacht, was seitens der Behörden positiv zu sehen sei.
Die Hinderungsgründe für die Nichtvorlage eines Reisepasses würden nicht im Einflussbereich des BF liegen (BVwG, 05.08.2015, W220200987-1) und treffe diesen nach geltender Rechtslage auch keine solche Verpflichtung; gemäß herrschender Lehre und Judikatur sei der BF nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu kümmern, um seine Abschiebung möglich zu machen, was auch der VwGH ausgeführt habe.
Der BF wiederholte seine Angaben zu seinem derzeitigen Leben in Österreich, woraus seine Integrationswilligkeit überzeugend abzuleiten sei und übersteige das Ausmaß bei weitem vergleichbare Fälle. Die Beziehungen des BF zu seinem Herkunftsstaat seien in den Hintergrund gerückt.
Zur öffentlichen Ordnung werde festgehalten, dass der BF allen Ladungen der Asyl- und Fremdenpolizeibehörden nachgekommen sei und habe er sich auch sonst keine Übertretung asyl- oder fremdenpolizeilicher Bestimmungen zuschulden kommen lassen.
Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen, den Aufenthaltstitel zu erteilen, allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen, allenfalls festzustellen , dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien (Anm.: gemeint wohl Pakistan) unzulässig sei sowie dem Antrag gem. § 4 Abs. 2 AsylG stattzugeben.
17. Gegenständliche Beschwerde langte samt Bezug habendem Verwaltungsakt am 29.02.2016 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein.
18. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
19. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität des Beschwerdeführers, welcher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ist, steht nicht fest.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2012, GZ E13 XXXX negativ abgeschlossen und erwuchs das entsprechende Erkenntnis samt der in einem ausgesprochenen Ausweisung des BF am 22.06.2012 in Rechtskraft.
Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die pakistanische Botschaft unterblieb bis dato.
Der Beschwerdeführer hat am 29.03.2012 die Kopie einer Doppelseite eines abgelaufenen Reisepasses und einer Identitätskarte bei der pakistanischen Botschaft vorgelegt und eine NICOP (National Identity Card for Overseas Pakistanis) beantragt.
Dass der Beschwerdeführer einen Reisepass bei der Botschaft seines Herkunftsstaates beantragt hat oder ihm die Botschaft eine solche Ausstellung verweigert hat, kann nicht festgestellt werden.
Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers ist dieser in gegenständlichem Verfahren seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß nachgekommen.
Dem Beschwerdeführer war die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise für seine Antragstellung möglich und zumutbar.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Die Feststellung zu seiner Staatszugehörigkeit resultiert aus den Sprach- und Ortskenntnissen des BF. Die Beantragung einer NICOP ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung der pakistanischen Botschaft XXXX . Die negative Feststellung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates resultiert daraus, dass die LPD XXXX am 04.10.2012 zwar ein solches bei der pakistanischen Botschaft XXXX beantragte, seitens der Botschaft an die LPD am 24.10.2012 nachrichtlich ein Schreiben übermittelt wurde, wonach beim Bezirkspolizeioffizier XXXX weitere Ermittlungen durchgeführt werden würden.
Die negative Feststellung zur Beantragung eines Reisepasses ergibt sich mangels Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Botschaft des Herkunftsstaates des BF.
3.3. Der behördliche Bescheid basiert, soweit der Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Heilung abgewiesen wurde, auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des BF gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich mit Ausnahme der do. Ausführungen zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung im entscheidungswesentlichen Umfang den diesbezüglichen Ausführungen des BFA an.
Zu Spruchteil A):
4.1. Die maßgebenden Rechtsvorschriften hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen sich wie folgt dar:
4.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" titulierte § 55 AsylG 2005 idgF lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
4.1.2. Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG 2005 idgF lautet:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 4 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist,
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 jedenfalls vorzuliegen haben."
4.1.3. Gem. § 13 BFA-VG hat der Fremde am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
4.1.4. Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV idgF sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."
4.1.5. Der mit "Verfahren" titulierte § 4 Abs. 1 AsylG-DV idgF lautet:
"(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
4.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde sein Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2012 rechtskräftig gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen bzw. der BF nach Pakistan ausgewiesen. Die im gegenständlichen Erkenntnis ausgesprochene Ausweisung des BF nach Pakistan ist nach wie vor aufrecht.
Die Erwirkung eines Heimreisezertifikates im fremdenpolizeilichen Verfahren im Jahr 2012 konnte lt. Auskunft der pakistanischen Botschaft in XXXX aufgrund der unzureichenden Informationen zu Nationalität und Identität des BF nicht erfolgen (Schreiben der pakistanischen Botschaft vom 24.10.2012 an den Bezirkspolizeioffizier XXXX ) und waren diesbezüglich weitere Ermittlungen notwendig.
Der Beschwerdeführer brachte am 14.12.2015 beim BFA einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK ein.
In weiterer Folge unterließ es der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrages des BFA vom 15.12.2015, die erforderlichen Unterlagen, nämlich ein gültiges Reisedokument oder eine Bestätigung der pakistanischen Botschaft XXXX , dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werden könne, seine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie den Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder Nachweis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit deren Einkommen die Grenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, nachzureichen.
In der darauf folgenden Einvernahme vor dem BFA am 25.01.2016 erklärte der BF, er habe keine Reisedokumente besessen, weshalb er nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht ausgereist sei.
Zu der nunmehr im Verfahren vorgelegten Kopie seines abgelaufenen Reisepasses, führte der BF aus, er habe diese vor ca. drei bis vier Wochen bekommen.
Nach Vorhalt, dass er diese Kopie bei der pakistanischen Botschaft der Bestätigung der Botschaft vom 29.03.2012 zufolge schon im Jahr 2012 vorlegte, gestand der BF ein, diese Kopie schon damals besessen zu haben.
Der BF gab vorerst in weiterer Folge auch an, die Kopie seiner Identitätskarte vor drei bis vier Wochen erhalten zu haben und gestand letztlich über Vorhalt in der Einvernahme ein, diese bereits ebenso im Jahr 2012 besessen zu haben.
Der Beschwerdeführer hat bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keinen Reisepass, keine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung der pakistanischen Botschaft über die Nichtausstellung eines Reisepasses vorgelegt.
Warum die Erlangung solcher Dokumente für den BF nicht möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Auch vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der pakistanischen Botschaft in XXXX verweigert werden sollte und hat auch der Beschwerdeführer selbst keine solchen Gründe ins Treffen geführt, obwohl diese, ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände auch von ihm in schlüssiger Weise (VwGH 25. 4. 2001, 99/10/0055; VwGH 16. 12. 2002, 2000/10/0171) zu konkretisieren gewesen wären (vgl auch VwGH 8. 6. 2000, 99/20/0092; VwGH 7. 6. 2000, 96/03/0340).
Der BF hat eine Seite einer Kopie eines abgelaufenen Reisepasses und die Kopie einer Identitätskarte vorgelegt, jedoch kann ihn dies nicht von der Vorlage der Dokumente befreien, die im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren beizubringen sind. Auch die Tatsache, dass es sich bei dem genannten Schriftstücken um eine Kopie handelt, welcher nicht derselbe Beweiswert wie einem Originalschriftstück oder einer beglaubigten Kopie zukommt (zur erhöhten Beweiskraft von Originalurkunden vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 48, RZ 24), lässt im gegenständlichen Verfahren keine positive Feststellung hinsichtlich der Identität des BF zu.
Selbiges gilt für die in unleserlicher Kopie vorgelegte ID-Karte, die zwar ein Foto aufweist, doch ist dieses aufgrund der Qualität der Kopie nicht dem BF zuordenbar.
Da in allen vom BF existenten Dateien, niemals dessen Identität festgestellt wurde (sondern diese immer nur über dessen Angaben erstellt wurden), kann die Identität auch nicht durch eine Einschau in diese Dateien festgestellt werden.
Auch geht aus einem Ermittlungsersuchen der pakistanischen Botschaft an den Bezirkspolizeioffizier XXXX (auch nachrichtlich an die die LPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro), vom 24.10.2012 hervor, dass aufgrund unzureichender Informationen die Nationalität bzw. Identität des BF nicht bestätigt werden könne und weitere Ermittlungen im Heimatdorf des BF notwendig seien.
Somit ist der Beschwerdeführer nach Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG) seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, durch die Beschaffung und Vorlage der erforderlichen Urkunden und Nachweise, welche dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar war, mitzuwirken, nicht nachgekommen.
Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - A 9 S 856/98; vgl. auch BVwG 14.4.2015, Zl. W1031420161-3).
Im vorliegenden Fall ist auch auf § 54 Abs. 4 AsylG zu verweisen:
Gemäß § 54 Abs. 4 leg. cit. legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
Nach der Offizialmaxime darf eine Behörde sich nicht mit einer scheinbaren oder formalen Wahrheit begnügen, sondern hat aus eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Dies bedeutet in casu, dass die Behörde sich insbesondere dann nicht mit bloßen nicht weiter nachgewiesenen Behauptungen als Erkenntnisquelle hinsichtlich des tatsächlichen Namens und Vornamens und Geburtsdatums begnügen und diese einem Lichtbild zuordnen darf, wenn sie selbst darüber eine Urkunde auszustellen hat, deren Zweck sein soll, die tatsächliche Identität einer Person gegenüber Dritten nachzuweisen.
Vielmehr hat die Behörde die tatsächliche (und einzige) Identität (Zuordnung von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und anderer Daten zu einem Lichtbild und damit zu der abgebildeten natürlichen Person, welche deren Unverwechselbarkeit sicherzustellen hat) des BF zu ermitteln und zu überprüfen, dies insbesondere anhand von Dokumenten, welche diesem sein Herkunftsstaat bereits ausgestellt hat oder noch auszustellen hätte.
Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag des BF hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft ihn somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).
Indem der BF derlei Dokumente bisher überhaupt noch nie, insbesondere entgegen §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht, vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen für den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ausreichend nachgekommen, obwohl dies dem BF nach Ansicht der Behörde, der das BVwG folgt, durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal die Islamische Republik Pakistan, deren Staatsangehöriger der BF zu sein behauptet, über eine Botschaft in XXXX verfügt.
Der Beschwerdeführer hat auch kein Beweismaterial dahin gehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokumentes durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte, oder in seinem Bemühen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wäre und vermag die eidesstattliche Erklärung des BF vom 22.01.2015 hinsichtlich seiner persönlichen Daten und hinsichtlich seiner Behauptung, wonach er von den Behörden seines Heimatstaates keine Geburtsurkunde und Reisepass erhalten könne, weil er diese bei der Flucht zurückgelassen habe, ein solches Bemühen zu dokumentieren, zumal in § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV die nachweisliche Unmöglichkeit der Beschaffung der Urkunden eingefordert wird, wobei einer eidesstattlichen Erklärung (AS 194), wie sie vom BF vorgelegt wurde, nicht derselbe Beweiswert zukommt - und auch für einen Nachweis im Sinne der obzitierten Bestimmung nicht ausreicht - wie einer objektiven und unabhängigen Bestätigung der pakistanischen Botschaft über die Beantragung eines Reisepasses bzw. über allfällige Hinderungsgründe für die Ausstellung eines solchen.
In der Einvernahme vor dem BFA vom 25.01.2016 hat der BF zwar eine Empfangsbestätigung der pakistanischen Botschaft, datiert mit 29.03.2012 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er eine NICOP (National Identity Card for Overseas Pakistanis) beantragt und dem Antrag zwei Fotographien, die Kopie einer NIC (National Identity Card) und die Kopie eines pakistanischem Reisepasses vorgelegt hat.
In gegenständlichem Schreiben der Botschaft wird jedoch lediglich der Antrag des BF auf Ausstellung einer NICOP sowie der Empfang der soeben genannten Dokumentkopien bestätigt; dass die Botschaft dem BF kein wie von ihm beantragtes Dokument ausstellt bzw. die Ausstellung verweigert, geht aus dem vorgelegten Schriftstück in keiner Weise hervor und hat der BF auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass ihm die pakistanische Botschaft nach der Antragstellung die Ausstellung eines Identitätsdokumentes definitiv verweigert hätte.
Aus der Empfangsbestätigung der Botschaft ist sohin nicht ersichtlich, dass dem BF die Beschaffung eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war und weist diese Bestätigung aus dem Jahr 2012 im Hinblick auf die Antragstellung des BF am 14.12.2015 und das darauf folgende nunmehrige Verfahren auch keine Aktualität etwaiger Bemühungen des BF auf.
Dem BF ist es sohin nicht gelungen, durch seine unsubstantiierten Angaben in der Einvernahme (AS 188: BF: ....Ich habe am 29.03.2012 mit der pakistanischen Botschaft Kontakt aufgenommen. LA: Was ist dabei herausgekommen? BF: Nichts, ich wurde nur jedes mal vertröstet.) nachzuweisen, dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, die erforderlichen Urkunden zu beschaffen, weshalb auch der in der Einvernahme vor dem BFA gestellte Zusatzantrag des BF auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV zu Recht gem. § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen wurde.
Dazu ist im übrigen festzuhalten, dass aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA ersichtlich ist, dass der BF auch nicht gewillt war, von sich aus Angaben zu den Kopien der bereits im Jahr 2012 bei der Botschaft vorgelegten Dokumente zu treffen, sondern erklärte er vielmehr und wiederholt vorerst in tatsachenwidriger Weise, die Kopien erst vor wenigen Wochen erhalten zu haben, um letztlich über Vorhalt des Datums der Eingangsbestätigung der pakistanischen Botschaft einzugestehen, dass er bereits im Jahr 2012 in Besitz der Kopien gewesen sei (AS 188, 189), und indizieren diese divergierenden Angaben des BF, dass der BF vor der Einvernahme beim BFA trotz Besitzes der betreffenden Kopien seiner Identitätsdokumente nicht gewillt war, diese früher den Behörden vorzulegen, und somit zumindest den Versuch zu unternehmen, seine Identität nachzuweisen, womit er schon die die ihm in den vorhergehenden Verfahren obliegende Mitwirkungspflicht und auch jene im nunmehrigen Verfahren verletzt hat.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist rechtskräftig abgeschlossen und wurde dessen Antrag als unglaubwürdig abgewiesen und auch keine sonstige Rückkehrgefährdung hinsichtlich seiner Person erkannt. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer, sich an seine Heimatbotschaft zu wenden, kann daher nicht erkannt werden und ist ihm dies daher nach Ansicht der Erkennenden Richterin im Lichte der bisherigen Ausführungen auch zumutbar, da kein ersichtliches Gefährdungspotential besteht.
Überdies wirkt sich die Stellung eines Asylantrages dem hg. Amtswissen zufolge im Rückkehrfall eines pakistanischen Staatsangehörigen nicht nachteilig für diesen aus.
Bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falles zeigt sich sohin, dass die belangte Behörde sowohl die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 leg. cit. zu Recht zurückgewiesen und den Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gem. § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen hat, zumal auch eine diesbezügliche Manuduktion in der Aufforderungen zur Urkundenvorlage des BFA zu keiner Vorlage durch den BF führte.
Den diesbezüglichen, in das hg. Erkenntnis aufgenommenen Ausführungen des BFA (S 5ff)ist somit beizupflichten.
Schließlich ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente einen neuerlichen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 beim BFA zu stellen und es darf auf die Ausführungen von Szymanski in Schrefler-König/ Szymanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, § 58 AsylG, Anm. 6, hingewiesen werden, wonach sich ein Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung seines Antrages nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht auf einen Rechtsstreit vor dem BVwG einlassen solle, weil die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei, sondern er stattdessen angehalten sei, einen entsprechenden neuerlichen Antrag verbunden mit der Versicherung, der Mitwirkungspflicht nachkommen zu wollen, einzubringen.
4.3.1. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die inhaltlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG Bezug nimmt und diesbezüglich Ausführungen zu seiner Integration in Österreich tätigt und auf vorgelegte Bescheinigungen verweist, so gehen diese Argumente angesichts der einer inhaltlichen Prüfung vorgeschalteten Zulässigkeitsprüfung und der festgestellten Unzulässigkeit des Antrages mangels Mitwirkung des BF ins Leere, zumal diesfalls gerade eine inhaltliche Prüfung des Antrages mangels Zulässigkeit desselben nicht vorzunehmen ist.
4.3.2. Insofern auf die Rückkehrentscheidung und Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durch das BFA eingegangen wird, so wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Pkt. 4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
4.4. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der festgestellten Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich des seitens des BFA ermittelten Sachverhaltes aus folgenden Gründen als mangelhaft:
4.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, jedoch wurden keine Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich getroffen.
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfordert gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. dazu das hg. Erk. v. 20.06.2008, 2008/01/0060, mwN).
In dem - zu einer Ausweisung nach dem AsylG 2005 - ergangenen Erkenntnis vom 29.09.2007, B 1150/07, führte der VfGH aus, der EGMR habe fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Hierbei nennt der VfGH - jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EGMR - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft werde, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung. Letztlich hebt der VfGH hervor, dass auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen sei. Der VwGH hat sich dieser Rsp. angeschlossen (vgl. etwa das hg. ERK. v. 23.09.2009, 2006/01/0954 bis 0956, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur, VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Zum zu prüfenden Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Art. 8 EMRK verweist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Bescheid darauf, dass der BF über einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich verfüge und sich Deutschkenntnisse angeeignet habe, doch seien die Integrationsschritte des BF zu einer Zeit entstanden, in der er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war.
Der BF sei beharrlich unrechtmäßig in Österreich verblieben und verfüge hier über keine Angehörigen, sondern lebe dessen Familie in Pakistan. Der BF habe auch eine Bestätigung seiner Tätigkeit bei einem Zeitungs- bzw.- Zeitschriftenservice vorgelegt, doch sei dafür ein arbeitsmarktbehördliches Dokument notwendig und sei der BF in Österreich nicht krankenversichert.
Feststellungen, ob ein Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers tatsächlich besteht, in welcher Form und Intensität sich dieses ausgestaltet bzw. inwiefern sich die Integration des Beschwerdeführers in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich darstellt, trifft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht.
Das BFA ist im vorliegenden Fall nicht in erforderlichem Ausmaß auf sämtliche Angaben des BF und vorgelegten Bestätigungen des BF eingegangen und hat auch keine umfassende Abwägung der privaten Interessen des BF gegen die öffentlichen Interessen im Lichte des Art 8 EMRK und des § 9 BFA-VG vorgenommen.
Unter diesen Gesichtspunkten hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf grundlegende Fragen bloß ansatzweise ermittelt.
4.4.2. Keine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung (§ 50 FPG):
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinerlei Ermittlungsschritte hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF gesetzt:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ergibt sich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zu der aktuellen Situation in Pakistan getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat hierzu in der rechtlichen Beurteilung unter Verweis auf § 50 Abs. 3 FPG und dem Hinweis, dass eine derartige Empfehlung für Pakistan nicht bestehe und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine solche Gefahr droht, ohne hierzu geeignete Länderfeststellungen zu treffen. Damit mangelt es dem angefochtenen Bescheid einer entsprechenden "ausführlichen Prüfung" oder Feststellung, dass dem Beschwerdeführer "eine solche Gefahr nicht droht". Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dadurch sowohl die Ermittlung des zur Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts als auch jegliche Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung de facto unterlassen.
Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung zu tragen vermögen, ergibt sich von selbst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, dies macht ergänzende Ermittlungen sowie die nunmehrige Zurückverweisung erforderlich und war naturgemäß auch der darauf aufbauende Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation in Pakistan einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen und im Spruch darüber aussprechen, ob die Zulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG gegeben ist oder nicht.
4.4.3. Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der zitierten Spruchpunkte gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.
4.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des gegenständlichen Erkenntnisses wird weiter ausgeführt:
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.
In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die Übermittlung eines Verbesserungsauftrages an den BF und die Durchführung einer persönlichen Einvernahme des BF nachgekommen.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Die vom BF getätigten Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Die entsprechenden Anträge des BF waren abzuweisen.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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