I411 1430065-3•BVwG I411 1430065-3
I411 1430065-3Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2016
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
I411 1430065-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zl. 591003508 - 151034214, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2014, Zahl 591 003 508-1497353 und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015, Zahl W221 1430065-2/6E rechtskräftig negativ entschieden wurde.
2. Mit Formularvordruck vom 06.08.2015 beantragte die Beschwerdeführerin "gemäß § 55 Abs. 1 AsylG" die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" - Aufenthaltsberechtigung plus und reichte sie mit Schriftsätzen vom19.01.2016 und vom 22.01.2016 ein Konvolut an Unterstützungserklärungen, einen Therapieplan sowie ein Schreiben der Rehab Linz nach.
3. Am 28.01.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, bei der ausführlich ihre persönliche Situation im Herkunftsstaat sowie ihre soziale und integrative Verfestigung in Österreich erörtert wurden.
4. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2015 [Anmerkung: gemeint vermutlich 09.05.2016], Zl. 591003508 - 151034214, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Artikel 8 EMRK "gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF", ab und erließ "gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" gegen sie eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" (Spruchpunkt I). Zudem wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt II). Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III).
5. Gegen die Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz welcher am 24.05.2016 bei der belangten Behörde einging, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Interessensabwägung der belangten Behörde ihrer Meinung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei ihr eine Selbsterhaltungsfähigkeit zuzuschreiben und verweise sie auf den - in formeller Hinsicht korrigierten und der Beschwerde beiliegenden - Dienstvertrag und auch auf ihre bisherigen Bemühungen zur Integration. Überdies liege die lange Dauer des zuvor geführten Asylverfahrens in ihrem Verschulden und ihr daher auch nicht zurechenbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kameruns, volljährig, ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Sie besuchte von 1986 bis 1993 die Grund- und von 1993 bis 1998 die Hauptschule und verdiente anschließend ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Neben ihrer Mutter und ihren Geschwistern halten sich auch ihre vier minderjährigen unehelichen Kinder nach wie vor in Kamerun auf.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin ist auch - abseits ihrer früheren Beschäftigung als Prostituierte - arbeitsfähig.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Kamerun iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Sie ist Mitglied einer christlichen Gemeinde in Wien und singt in einem Linzer Gospelchor. Außerdem besucht sie den Verein "International Teams Austria", wo sie regelmäßig an einem Glaubenskurs teilnimmt. Die Beschwerdeführer hat im Falle der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung eine Beschäftigungszusage.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, lebt in einem Flüchtlingsheim und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Kamerun:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.05.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde der aktuelle (Stand 20.08.2015) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihr drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015 zu Zahl W221 1430065-2/6E, in den gegenständlich bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Kamerun mit Stand August 2015.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrer Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf den vorgelegten Personalausweis..
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie ihrer Integration und ihrem Wohnort in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie einer aktuellen Abfragen der amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem) vom 05.07.2016. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister ab.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen in Zusammenschau mit ihrem Vorbringen. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise aus Kamerun jedenfalls in der Lage, ihre notdürftigste Lebensgrundlage zu bestreiten und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte.
Dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass sie in Österreich geputzt hat und der Bestätigung des Vereins "International Teams Austria", aus dem hervor geht, dass die Beschwerdeführerin dort Kleider näht. Auch deshalb kann davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Kamerun jedenfalls in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, allenfalls mit Gelegenheitsarbeiten, zu bestreiten. Eine Kopie des Arbeitsvorvertrages liegt im Verwaltungsakt auf.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, beruht auf den von ihr vorgelegten Arztbestätigungen. Danach litt die Beschwerdeführerin an einer Gebärmutter- und Scheidensenkung, die in Österreich operativ fixiert wurde, sodass sie in Zukunft sogar wieder Kinder bekommen könnte (im Arztbericht ist unter OP-Indikation angeführt, dass ein Kinderwunsch pro futuro bestehe). Zu ihrem Vorbringen, dass sie noch schmerzstillende Medikamente nehmen müsse, ist festzuhalten, dass sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.05.2014 angegeben hat, dass sie solche schmerzstillenden Medikamente auch bereits in Kamerun eingenommen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie keinen Zugang zu solchen Medikamenten haben wird. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Damit ist die Beschwerdeführerin durch ihre Gesundheitsbeeinträchtigung nicht von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten. Auch unter Berücksichtigung des in Vorlage gebrachten Therapieplanes vom November und Dezember 2015, des Röntgenbefundes vom November 2015 sowie des vom Juni 2014 datierenden medizinischen Arztbriefes kann ein Abschiebungshindernis aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 3, § 55 und § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) ...
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) ...
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
3.2.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:
"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."
Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Wie die belangte Behörde bereits richtig feststellte, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine am 11.02.2015 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung erlassen. Die der danach in Vorlage gebrachten Unterlagen stellen allenfalls einen geänderten Sachverhalt dar und waren diese einer gesonderten Abwägung gemäß Artikel 8 EMRK zu unterziehen.
Die Beschwerdeführerin ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sie sich seit (spätestens) 01.06.2012 auf in Österreich auf und basierte dieser Aufenthalt lediglich auf Grundlage eines unbegründeten und mittlerweile rechtskräftig negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie verfügt hier über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Zwar legte die Beschwerdeführerin nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eine Reihe von Unterstützungserklärungen vor und zeugen die beigebrachten Unterstützungserklärungen durchaus von einem Bemühen der Beschwerdeführerin um sozialen Integration, wie die belangte Behörde allerdings folgerichtig ausführte, können derartige Kontakte nicht von einem Tag auf den anderen entstehen und setzen Empfehlungsschreiben das Bestehen von vorheriger tiefgreifender soziale Kontakte voraus, weshalb von keinem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen ist. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einstellungszusage in Form eines Dienstvertrages vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal eine solche Einstellungszusage der Beschwerdeführerin wohl keinen durchsetzbaren Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses vermittelt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN). Hinzukommt, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich nach wie vor auf der Grundversorgen stützt, sie - selbst wenn sie aus dem von ihr vorgelegten Dienstvertrag monatlich 400 Euro brutto (!) ins verdienen bringt - nicht selbst erhaltungsfähig ist.
Zudem musste ihr seit der ersten negativen Entscheidung ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 08.10.2012 - als kaum vier Monate nach ihrer Einreise - bewusst sein, dass ihr Verbleib in Österreich nicht gesichert ist und eine soziale und integrative Verfestigung auf einem unsicheren Aufenthaltsstatus beruht. Auch wenn die Beschwerdeführerin am 18.12.2014 die Deutschprüfung auf Niveau A2 erfolgreich absolviert hat und somit Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, ist zur berücksichtigten, dass dies bereits bei der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung miteingeflossen ist.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Zur Bindung an ihren Heimatstaat ist anzumerken, dass ihre Mutter, ihre Geschwister sowie ihre vier Kinder nach wie vor in Kamerun leben und sich keine Familienangehörige in Österreich aufhalten - auch an diesem Umstand hat sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung nichts geändert.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, diese wurden wie die Rückkehrentscheidung zeigt, operativ behoben und hat sie sich bezüglich ihrer Wirbelsäulenprobleme einer Therapie unterzogen. Nachgewiesen wurden die therapeutischen Maßnahmen von 25.11.2015 bis 18.12.2015, und scheinen am Informationsblatt der Rehab Linz Behandlungen im Ausmaß von 6 HG, 6 MOR und 6 MAS auf und wurden weitere Bestätigungen nicht in Vorlage gebracht, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine weitere therapeutische Behandlung mehr erfolgten und wurde dem auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin trägt weder zur Stärkung ihrer persönlichen Interessen, noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.01.1999, 98/18/0420).
Zur des bisherigen Aufenthaltes ist auszuführen, dass dieser nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge entstanden; die Beschwerdeführerin hat lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es ist ihr auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a.), allerdings ist ein solches auch der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, die erstmalige negative Entscheidung erfolgte kaum vier Monate nach ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz. Auch im gegenständlichen Verfahren wurde der gegenständliche Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin rund neun Monate nach Antragsstellung erlassen.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist die Erteilung einer Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 jedenfalls nicht geboten und kann ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteils - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):
Da dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht Folge geleistet wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 3 FPG 2005 gestützt.
Es war daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des zweiten Spruchteils - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3. 3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen (siehe umseits), dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Kamerun zulässig ist, ist auf die umseits stehenden Ausführungen zu verweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.4. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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