I406 2128682-1•BVwG I406 2128682-1
I406 2128682-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Gesamtbetrachtung,<br/>Interessenabwägung, öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>Verwaltungsübertretung
I406 2128682-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Künstlergasse 11, 5. Stock, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2016, Zahl: IFA 516285305 VZ 160820717, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und war ab April 2010 legal in Österreich aufhältig. Aufgrund einer Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen verfügte er über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" und Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. In der Folge war er regelmäßig legal beschäftigt. Die diesem Titel zugrunde liegende Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde am 08.06.2015 rechtskräftig geschieden. Er verfügt über einen am 01.03.2016 von der tunesischen Botschaft in Wien ausgestellten tunesischen Reisepass.
Von Jänner bis Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer mehrfach wegen Missachtung einer einstweiligen Verfügung (Verletzung des Schutzbereiches seiner Ex-Ehefrau), Scheinmeldung, Ordnungsstörung (SPG) oder Aggressivem Verhalten (SPG) angezeigt. Am 23.05.2016 und am 29.05.2016 wurde der Beschwerdeführer jeweils morgens schlafend im Warteraum des Bahnhofs Oberwaltersdorf angetroffen und wegen Anstandsverletzung gemäß NÖ-Polizeistrafgesetz angezeigt. Am 22.05.2016 und 03.06.2016 erschlich sich der Beschwerdeführer Zugang zum Seniorenheim Oberwaltersdorf, wo er jeweils in den frühen Morgenstunden betreten wurde. Der Sohn seines Unterkunftgebers (nach ZMR) teilte der Polizei in diesem Zusammenhang mit, dass der Beschwerdeführer 03.03.2016 nicht mehr an dieser Adresse aufhältig sei, weshalb eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde.
Am 01.03.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der BH Baden einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Mit Schreiben vom 30.05.2016 informierte die BH Baden das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer bis 06.03.2016 im Besitz einer Aufenthaltskarte "Familienangehöriger" gewesen sei. Die Scheidung seiner Ehe habe er bei der Antragstellung nicht bekannt gegeben - das Scheidungsurteil sei am 19.05.2016 von der Ex-Ehefrau vorgelegt worden. Nachweise betreffend einen gesicherten Unterhalt habe der Beschwerdeführer nicht vorbringen können.
Am 03.06.2016 trat der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe an. Am 13.06.2016 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, in Österreich über keinen Wohnsitz zu verfügen und seit Mai von finanziellen Zuwendungen eines Bekannten aus England zu leben. Seine Eltern und seine sechs Geschwister würden in Tunesien leben; er sei ledig und kinderlos. In Tunesien könnte er in der elterlichen Landwirtschaft arbeiten. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass er in Österreich bleiben und Österreicher werden wolle. Aktuell verfüge er über Bargeld in Höhe von rund € 85,-.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2016, Zahl: IFA 516285305 VZ 160820717, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§§ 55 und 57 AsylG) nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG betreffend seinen Herkunftsstaat Tunesien erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien festgestellt. Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnungen vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtlich beigegeben und er verpflichtet, die Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.
Die Identität des Beschwerdeführers stehe angesichts seines tunesischen Reisepasses fest, er sei tunesischer Staatsbürger, habe Rückenschmerzen und nehme dagegen Medikamente, spreche die französische und die deutsche Sprache, habe strafbare Handlungen im Bundesgebiet begangen, sei am 26.01.2016, 09:50 Uhr in Österreich festgenommen worden, verfüge über keinen Unterstand im Bundesgebiet und sei nicht aufrecht gemeldet, sei in einer Justizanstalt untergebracht gewesen und im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen, habe über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, habe in Österreich keine Familienangehörigen und wenig Geld, seine Kernfamilie lebe in Tunesien, er habe keine sozialen Kontakte in Österreich. Zum Einreiseverbot wies die belangte Behörde darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich an einer Adresse in einer niederösterreichischen Gemeinde mit Hauptwohnsitz polizeilich angemeldet, dort jedoch keine Unterkunft genommen und sei daher wegen Scheinanmeldung, weiters aufgrund ungerechtfertigter Störung der öffentlichen Ordnung in besonders rücksichtloser Weise sowie mehrmals wegen Missachtung einer einstweiligen Verfügung angezeigt worden. Betreffend die Lage im Herkunftsstaat sei die Staatendokumentation der belangten Behörde herangezogen worden und ergebe sich daraus im Herkunftsstaat keine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nummer 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehe, ebenso wenig liege eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 2 oder 3 FPG vor. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Ziffer 1 FPG, aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten anzunehmen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, daher sei das Einreiseverbot in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Ebenfalls am 13.06.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Abschiebeauftrag (für 14.06.2016) - unbegleitet, weil ausreisewillig - erlassen. Am 14.06.2016 verhinderte der Beschwerdeführer durch aktives Tun die Durchführung der Abschiebung.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2016 durch persönliche Übernahme (gemeinsam mit den Verfahrensanordnungen betreffend Rechtsberatung und Rückkehrberatung) zugestellt.
In den folgenden Tagen wurde die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien - am 11.07.2016 - organisiert.
Am 17.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste Schubhaftbeschwerde ein.
Am 20.06.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass bereits ein Termin für eine begleitete Abschiebung am 11.07.2016 fixiert worden sei und der Beschwerdeführer bereits einmal eine Abschiebung durch Selbstverletzung vereitelt hat.
Mit Erkenntnis vom 24.06.2016, Zl W137 2128273-1/20E wies das Bundesverwaltungsgericht die als unbegründet ab und erklärte die Anhaltung in Schubhaft ab 03.06.2016 für rechtmäßig und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
Am 24.06.2016 langte die von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers verfasste vollumfängliche Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot ein. Begründend wurde ausgeführt, insbesondere das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid habe der Beschwerdeführer soziale Kontakte, einer der beiden namentlich genannten würde den Beschwerdeführer in seinem Unternehmen beschäftigen, beantragt werde zu diesem Thema die zeugenschaftliche Einvernahme dieser beiden Personen. Der Beschwerdeführer weise umfangreiche Deutschkenntnisse auf. Der pauschale Hinweis der belangten Behörde betreffend die Prüfung der Lage im Herkunftsstaat sei nicht nachvollziehbar, die Unterlassung jeglicher Feststellungen zur Lage in Tunesien stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Auch Umstände unterhalb der Schwelle von Artikel 3 EMRK seien bei der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG mit einzubeziehen. Zur Verletzung der Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dieser habe die Möglichkeit, sich bei den oben genannten Personen zu melden, zu den nicht ausreichenden Barmitteln, um sich zu erhalten, sei auf die mögliche Erwerbstätigkeit hinzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum auf, ist tunesischer Staatsangehörigkeit sowie Herkunft und verfügt über einen (gültigen) tunesischen Reisepass, verfügt weiters in Tunesien in Gestalt seiner Eltern sowie seiner sechs Geschwister über Familienangehörige, kann sich dort seinen Lebensunterhalt in der elterlichen Landwirtschaft verdienen, verfügt in Österreich - nach seiner Scheidung am 08.06.2015 - über keine Familienangehörigen, verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz, keine Beschäftigung sowie äußerst geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren).
Der Beschwerdeführer war mehr als fünf Jahre lang in Österreich legal aufhältig, in dieser Zeit auch regelmäßig beschäftigt und amtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer hat sich in dieser Zeit auch grundlegend in Österreich integriert.
Derzeit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich, der ihm das Eingehen einer legalen unselbständigen Beschäftigung erlauben würde, er kann seinen bisherigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach der Scheidung von seiner österreichischen Ehefrau nicht mehr verlängern - auch wenn er dies unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nachweislich am 01.03.2016 versucht hat. Die erst nach Verhängung der Schubhaft erfolgte Anmeldung als Arbeitnehmer durch einen mit dem Beschwerdeführer befreundeten "Arbeitgeber" ist ein Freundschaftsdienst, der vorrangig zur Aufhebung der Schubhaft dienen soll.
Für den Beschwerdeführer wurde eine begleitete Abschiebung für den 11.07.2016 anberaumt.
Der Beschwerdeführer wurde von seiner früheren Meldeadresse amtlich abgemeldet, weil er tatsächlich dort seit März 2016 nicht mehr wohnhaft sondern unsteten Aufenthalts war und etwa auch zweimal versuchte, sich in ein Seniorenwohnheim einzuschleichen, um dort zu nächtigen.
Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen 18 Monaten wiederholt behördliche Anordnungen (etwa auch gerichtliche einstweilige Verfügungen) missachtet sowie gegenüber Behörden und insbesondere auch dem Bundesverwaltungsgericht bewusst tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt - etwa um sich einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erschleichen oder die Entlassung aus der Schubhaft zu erreichen. Der Beschwerdeführer ist daher sowohl nicht kooperativ als auch in besonders hohem Maße nicht vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren).
1.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Wie die belangte Behörde zutreffend festhält, ergibt sich betreffend die Lage im Herkunftsstaat aus den Länderberichten der Staatendokumentation keine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nummer 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehe, ebenso wenig liege eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 2 oder 3 FPG vor.
Tunesien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ist aufgrund seines tunesischen Reisepasses als geklärt anzusehen. Der Verwaltungsakt enthält das Scheidungsurteil vom 08.06.2015; da eine geschiedene Ex-Gattin keine Familienangehörige darstellt, die Ehe kinderlos blieb und die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Tunesien leben, steht fest, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt.
Amtliche Wohnsitzmeldungen und Beschäftigungsverhältnisse in den Jahren seines Aufenthalts in Österreich (bis inklusive Februar 2016) sind im Akt hinreichend belegt; von einer grundlegenden Integration in Österreich ist auszugehen. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfügt, der ihm das Eingehen einer legalen unselbständigen Beschäftigung in Österreich gestatten würde und wird dazu ausgeführt, dass er erst die Ausstellung eines solchen Titels beantragt hat. Soweit das Bestehen eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses "seit 16.06.2016" behauptet wurde, handelt es sich lediglich um eine erfolgte Meldung bei der Gebietskrankenkassa. Unstrittig ist damit im Übrigen, dass zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft diese Meldung jedenfalls noch nicht erfolgt gewesen ist. Diese "Beschäftigung" ist überdies während der aufrechten Schubhaft, von einer mit dem Beschwerdeführer befreundeten Person auf Basis eines mündlichen Vertrages - von dem der Beschwerdeführer nicht einmal mehr sagen kann, wann er diesen "Anfang Juni" abgeschlossen haben will - erfolgt. Nicht dargelegt wurde auch, warum diese Meldung nicht schon früher erfolgt ist. Umso mehr, als der unterstandslose und beinahe mittellose Beschwerdeführer eine Beschäftigung jedenfalls schon in den letzten Monaten hätte brauchen können. In der Zusammenschau dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Meldung tatsächlich um einen Freundschaftsdienst handelt, dessen vorrangiges Ziel die Schaffung von Argumenten für die Aufhebung der Schubhaft ist. Das gilt im Übrigen umso mehr, wenn der angebliche mündliche Vertrag bereits während der vom Beschwerdeführer abgeleisteten Ersatzfreiheitsstrafe (ab 03.06.2016) geschlossen worden sein sollte.
Da der Beschwerdeführer seit Anfang März unterstandslos und unstet in Österreich lebte, kann auch - ungeachtet der glaubhaften Freundschaften zu einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin und seinem "Arbeitgeber" - nicht von einem hohand Ausmaß an sozialen Anknüpfungspunkten ausgegangen werden. Dies umso mehr, als diese Personen den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt nicht in ihre Wohnung aufnahmen als er bereits (nachweislich) eine Unterkunft benötigte. Letzteres ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der in der Beschwerde namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin wurde keine Verbindung behauptet, die über "Freundschaft" signifikant hinausgeht - der Beschwerdeführer hat sie auch selbst bei der Einvernahme am 13.06.2016 nicht erwähnt.
Eine weitere Einsichtnahme im Zentralen Melderegister (am 15.06.2016) hat ergeben, dass die vom Beschwerdeführer am 14.06.2016 als "Bruder" namhaft gemachte Person "XXXX, Adresse unbekannt" in Österreich ebenfalls nie amtlich gemeldet war. Belege für ein bestehendes Verwandtschaftsverhältnis konnten nicht vorgelegt werden. Ebenso wenig finden sich in den Akten (insbesondere den Einvernahmeprotokollen) Hinweise, dass es überhaupt jemals in Österreich zu einer Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dieser Person gekommen ist. Unabhängig davon hält sich diese Person nach Angaben des bevollmächtigten Vertreters derzeit in Tunesien auf. Zudem ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nie bei seinem "Bruder" Unterkunft genommen hat, weil er gegenüber dem Bundesamt stets gegenteilige Angaben machte (und eine solche Unterkunftnahme auch in der Schubhaftbeschwerde nicht behauptet worden ist). Dass eine in Österreich nicht gemeldete Person - und ebenso eine Person, zu der man unabhängig vom Verwandtschaftsgrad während eines mehrmonatigen Aufenthalts (praktisch) keinen Kontakt hatte - keinen substanziellen sozialen Anknüpfungspunkt in Österreich darstellen kann, bedarf keiner näheren Erläuterung. Auch hat diese Person nachweislich nie dazu beigetragen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ein anderer als unstet und amtlich nicht gemeldet gewesen wäre.
Die Umstände der amtlichen Abmeldung und die Einschleichversuche in ein Seniorenwohnheim sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in den Polizeiprotokollen/-berichten wiederholt mit der Aussage zitiert wird, er habe keinen anderen Platz zum Schlafen.
Die Missachtung behördlicher Anordnungen und einstweiliger Verfügungen ist im Verwaltungsakt durch entsprechende Anzeigen dokumentiert. Aus der von der bevollmächtigten Vertreterin vorgelegten Bestätigung der BH Baden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort die erneute Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" beantragt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon seit Monaten geschieden war. Überdies wurde von der BH Baden in einem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Aktenvermerk auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung auf Nachfrage ausdrücklich - tatsachenwidrig - behauptete, nach wie vor mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein.
Zur Verhinderung seiner Abschiebung am 14.06.2016 wiederum hat er behauptet, einen Schlüssel verschluckt zu haben - dieser konnte jedoch bei der Röntgenuntersuchung im Krankenhaus nicht entdeckt werden, womit sich auch diese Behauptung als tatsachenwidrig erweist. In der Beschwerde betreffend die Schubhaft hat er wiederum tatsachenwidrig behauptet, dass ihm die Rückkehrentscheidung vom 13.06.2016 nie zugestellt worden sei, obwohl er deren Übernahme am 13.06.2016 mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
Aus diesem Verhalten ergibt sich die mangelnde Kooperation mit den Behörden ebenso wie die in hohem Maße fehlende Vertrauenswürdigkeit. Der Beschwerdeführer hat offenkundig keine Hemmungen, gegenüber Behörden und Gerichten tatsachenwidrige Behauptungen aufzustellen, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen.
Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Barmitteln ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben und der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer aktuell gegen einen früheren Arbeitgeber um rund € 500,- prozessiert, ist zwar unstrittig, hat aber keine Auswirkungen auf seine tatsächliche Vermögenssituation im Entscheidungszeitpunkt.
2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Die auf den Länderberichten der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen betreffend die Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat erstattet, auch sonst hat er im gesamten bisherigen Verfahren kein Vorbringen betreffend die Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat erstattet.
Die Feststellung, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Zu A)
3.3. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 10 Abs. 2 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) ...
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
2. § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1, § 55 Abs. 1, 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) ...
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) ...
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) ...".
3. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) ...
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
3.4. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer führt nach seiner Scheidung Österreich weder eine Ehe noch eine eheähnliche Beziehung und hat weder Kinder noch - unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 2.2., wonach die vom Beschwerdeführer am 14.06.2016 als "Bruder" namhaft gemachte Person sich nach Angaben des bevollmächtigten Vertreters derzeit in Tunesien aufhält - Verwandte noch sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens. Das Privatleben des Beschwerdeführers stellt keinen ausreichenden Grund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 dar, daher ist auch die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der beiden namhaft gemachten Personen zum Beweisthema soziale Kontakte nicht erforderlich.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.4.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung
Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig; überdies verfügt er in Tunesien in Person seiner Eltern sowie seiner sechs Geschwister über Familienangehörige und kann sich dort seinen Lebensunterhalt in der elterlichen Landwirtschaft verdienen.
Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Daher ist die Beschwerde auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Tunesien wendet.
3.4.3. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes
Nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von Jänner bis Juli 2015 mehrfach wegen Missachtung einer einstweiligen Verfügung (Verletzung des Schutzbereiches seiner Ex-Ehefrau), Scheinmeldung, Ordnungsstörung (SPG) oder Aggressivem Verhalten (SPG) angezeigt wurde, er am 23.05.2016 und am 29.05.2016 jeweils morgens schlafend im Warteraum des Bahnhofs Oberwaltersdorf angetroffen und wegen Anstandsverletzung gemäß NÖ-Polizeistrafgesetz angezeigt wurde, er sich am 22.05.2016 und 03.06.2016 Zugang zum Seniorenheim Oberwaltersdorf erschlich und jeweils in den frühen Morgenstunden betreten wurde und der Sohn seines Unterkunftgebers (nach ZMR) der Polizei in diesem Zusammenhang mitteilte, dass der Beschwerdeführer seit 03.03.2016 nicht mehr an dieser Adresse aufhältig sei, weshalb eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde, ist es offensichtlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdet und damit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt ist, wenn die Z 1 leg.cit. von einer rechtskräftigen Bestrafung ausgeht, ist zu beachten, dass die Aufzählung des Abs. 2 lediglich eine demonstrative ist, weiters die große Anzahl an Anzeigen und die Offenkundigkeit des Vorliegens der jeweiligen Tathandlungen.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung dieser Delikte und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Während seine Integration in Österreich vor allem aufgrund seines bisherigen Fehlverhaltens als geringfügig einzustufen ist, bestehen noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort seine Familie aufhält.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass seine Verstöße gegen die öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Dauer seines Aufenthaltes, seine privaten Bindungen, seine Deutschkenntnisse sowie die Beschäftigungszusage nicht aufgewogen werden können.
Bei der Abwägung seiner - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht - auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält.
3.4.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".
Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz ist erfüllt [vgl. dazu die oben stehenden Ausführungen, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Folgerichtig hat die belangte Behörde auch nach § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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