BVwG W217 2118764-1

W217 2118764-1Tribunal Administrativo Federal6 de jul. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W217 2118764-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2118764.1.00

Spruch

W217 2118764-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von Ing. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.11.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50%.

Am 11.06.2015 beantragte der BF beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.07.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Auf die Vorgutachten wird eingangs verwiesen.

2014 Minidiscektomie L5/S1 links.

2015 Spitalsaufenthalt in XXXX - Befund im Akt.

2.7. 2015 Dekompression L3/4 links und Microdiscektomie L3/4 beidseits, Neurolyse L3, Rehabilitation in einigen Monaten vorgesehen.

Derzeitige Beschwerden:

Kann nicht lange gehen - Schmerzen im Kreuz und in den Beinen - daher können ÖVM nicht benützt werden.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Hydal 2 mg, Hydal 1,3 mg bei Bedarf, Pantoprazol, Concor, Inegy, Thyrex, Trittico, Neurontin, Mexalen, Bioflorin.

Hilfsmittel: Unterarmstützkrücke, Brille

Sozialanamnese:

ohne Beschäftigung, geschieden, 2 Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundnachreichung XXXX: Dekompression L3/4 links, Microdiscektion L3/4beidseits, Neurolyse L3.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

normal

Ernährungszustand:

sehr gut

Größe: 175 cm Gewicht: 88 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.

Abdomen: etwas über TN.

Extremitäten: frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme, Beine gleich lang, keine Paresen, Abheben der Beine von der Unterlage möglich (rechts besser als links); geringe Rhizarthrosen beidseits.

Wirbelsäule; unauffällig strukturiert, Narbe lumbal (mit Verband versehen) - ein aussagekräftiges Vorneigemanöver wird abgelehnt.

Gesamtmobilität - Gangbild:

kommt mit Unterarmstützkrücke ins Untersuchungszimmer, kann die umgefallene Unterarmstützkrücke vom Boden aufheben, kann sich allein aus- und ankleiden.

Status Psychicus:

voll orientiert, Stimmung und Antrieb weitgehend unauffällig, Neigung zu funktionellen Mechanismen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

///

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

///

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

///

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

///

X Dauerzustand

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Dadurch kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein."

3. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 02.09.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt wurde, laut welchem ihm die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.

Hierzu wendete der BF fristgerecht ein, dass er - abgesehen von seiner koronaren Erkrankung - unter massiven Problemen im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere im Bereich der LWS leide. Deshalb sei er innerhalb von sieben Monaten bereits zweimal operiert worden, jedoch noch immer weder schmerzfrei noch ganz mobil. Fakt sei, dass er nach Zurücklegen einer kurzen Strecke von ca. 100 m sowie nach ein paar Minuten Stehen mit massiven Schmerzen zu kämpfen habe. Das Erreichen der nächstgelegenen U-Bahnstation bedeute für ihn einen ca. 10-15 minütigen Fußmarsch, welcher aufgrund Schmerzen und Taubheitsgefühl in den Beinen ohne Unterbrechung und Sitzpausen unmöglich sei. Die Autobusfahrt sei für ihn ebenfalls eine Qual, da durch die Erschütterungen und nicht gepolsterten und gefederten Sitze jede Fahrbahnunebenheit in seiner LWS Schmerzen verursache. Daher sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für ihn sehr schwer und mühsam, weshalb er auf das eigene Fahrzeug oder Taxis angewiesen sei. Bei einer genaueren und zielgerichteten Untersuchung hätte man vielleicht seine geringen Leistungsfähigkeiten besser einschätzen können. Es seien seine Röntgen- und MR-Bilder nicht angesehen worden. Die Beurteilung, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden, sei ihm absolut unerklärlich.

4. In seiner Stellungnahme vom 25.10.2015 zum Parteiengehör führte der zuvor befasste Arzt für Allgemeinmedizin Folgendes aus:

"Herr XXXX wurde am 17.7.2015 im SMS, Landesstelle XXXX, nach Anamneseerhebung untersucht und dabei wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Dagegen wird Einspruch erhoben, neue Befunde werden nicht vorgelegt.

Aus gutachterlicher Sicht wird nach neuerlicher genauer Prüfung des vorliegenden Aktenmaterials festgestellt, dass keine Änderung der getroffenen Entscheidung vorzuschlagen ist. Die vorliegenden Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat sowie die vorliegende stabile koronare Herzkrankheit bedingen folgende Schlussfolgerung:

Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt auch nicht vor. Dadurch kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.

Eine weitere Untersuchung ist nicht erforderlich.

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen und ihre Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden."

5. Mit Bescheid vom 10.11.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen und sei dabei festgestellt worden, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher genauer Prüfung des vorliegenden Aktenmaterials keine Änderung der getroffenen Entscheidung vorgeschlagen werde. Öffentliche Verkehrsmittel seien zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen würden. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege auch nicht vor. Dadurch könne eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirken.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

6. In seiner Beschwerde vom 10.12.2015 führte der BF aus, dass er unter Schmerzen leide, die durch Defekte im LWS-Bereich verursacht würden. Die Unterlagen, die zur ärztlichen Begutachtung herangezogen worden seien, seien lediglich radiologische Befunde, die den Zustand seiner Wirbelsäule bzw. LWS beschreiben würden, jedoch nicht darstellen würden, welche Auswirkungen sie beim BF zeigen würden. Aufgrund seiner starken Schmerzen im LWS-Bereich und des Taubheitsgefühls in den Beinen fühle er sich erheblich in seinen unteren Extremitäten sowie in seiner körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt.

Befunde wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.12.2015 von der belangten Behörde vorgelegt. Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk vom 14.12.2015, wonach die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung zwar überprüft, aber nicht in Betracht gezogen wurde, da keine neuen Aspekte bzw. Befunde vorliegen würden und die Einwendungen bereits im Zuge des Parteiengehörs überprüft worden seien.

8. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung medizinischer Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie sowie Neurologie/Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.

9. Dr. XXXX, FÄ. f. Psychiatrie und Neurologie, führt in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.02.2016 aus:

"Anamnese:

65 Jahre alter Mann, der mit einem Gehstock in der rechten Hand alleine zur Untersuchung kommt. Ist 1972 nach dem Ende des XXXX nach Österreich gekommen, hat zuerst an der Technischen Universität Maschinenbau zu studieren begonnen, aber dann an der HTL den Ingenieur fertig gemacht und auch schnell zu arbeiten begonnen. War verheiratet. Aus dieser Ehe eine Tochter, 21 Jahre alt. Geschieden. Dann noch eine Beziehung, aus dieser ein jetzt 11 Jahre alter Sohn, mit dem der Kontakt leider von der Exlebensgefährtin verhindert wird.

Frühere Erkrankungen:

Siehe Vorgutachten.

Aktuell: Schmerzen, therapieresistent. Kann immer nur kurze Strecken gehen, dann wegen Schmerzen nicht mehr in der Lage weiter zu gehen, muss dann eine Pause einlegen, um dann erst weitergehen zu können. Seit den Operationen Bamstigkeit in beiden Beinen. Soll vielleicht noch einmal operiert werden. Verplattung der Wirbelkörper in den betroffenen Segmenten.

Größe: 175 cm. Gewicht: 89 kg. Nikotin: seit 11 Jahren nicht mehr.

Nur mehr gelegentlich 1 Zigarre. Alkohol: selten.

Medikamentöse Therapie:

An nervenfachärztlich relevanten: Adjuvin 100 mg 1, Trittico 150 mg retard 2/3, Hydal retard 4 mg 2x1, Parkemed 500 mg bei Bedarf.

Psychischer Status:

Cognitiv keine Einbußen. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Befindlichkeit trotz der ständig vorhandenen Schmerzen relativ gut und auch ausreichende Affizierbarkeit und Resonanz. Kooperativ. Keine Suizidalität.

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Im Bereich der Extremitäten oben seitengleiche unauffällige Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Aber an den unteren abgeschwächte Reflexe, Bamstigkeit beidseits, ohne radiculäre Zuordnung. Keine Koordinationsstörungen. Keine pathologischen Reflexe. Romberg unsicher, Sämtliche Steh- und Gehversuche wegen Schmerzen nicht durchführbar. Gangbild schmerzbedingt unsicher und langsam.

Diagnose:

Lumboischialgie beidseits bei Discopathie nach mehrfacher Operation

Die Schmerzzustände führen zu einer merklichen Beeinträchtigung, jedoch nicht zu einer erheblichen Erschwernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und für die Fortbewegung und den sicheren Transport in diesen."

Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, führt in seinem orthopädischen Gutachten vom 12.02.2016 Folgendes aus:

"Sachverhalt - Fragestellung:

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen:

Zusammenfassung des Fachgutachtens Neurologie/Psychiatrie mit der Beantwortung folgender Fragen:

1. Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor?

2. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste aufzuführen und anzuführen in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.

3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktion der UE vor?

4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

5. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten Funktionen vor?

6. Stellungnahme zu Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Inwieweit wird der BF dadurch, wie er geltend gemacht hat, an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300-400m aus eigener Kraft, Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert.

Mit welcher Art und welchem Ausmaß von Schmerzen ist das Zurücklegen der Gehstrecke (300-400m) aus eigener Kraft beim BF verbunden.

7. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen.

Beschwerdevorbringungen Aktenblatt 70-71.

Vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen der ersten Instanz Aktenblatt 47-50, 52-53.

8. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung SV-Gutachten Dr. XXXX Aktenblatt 54-58.

9. Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Grundlage:

o Klinische Untersuchung vom 12.02.2016

o Akt BVwG.

o Akt SMS.

o Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten 12.2.2016

Ausweis: Personalausweis XXXX

Vorgutachten:

• 17.07.2015, Aktenblatt 54-58:

Orthopädische Leiden:

Degenerative Veränderungen der WS-Dekompression L3/4 links, Mikrodiskektomie L3/4 bds., Neurolyse L3.

Abnützung der Daumengelenke

Weitere Leiden nicht Fachbezogen:

Stabile koronare Herzkrankheit

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

Seit Juni 2015 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Letzte Bandscheibenoperation Juli 2015 L3/4. Nach Angabe des Chirurgen ist durchaus eine weitere Operation mit Verschraubung notwendig.

Aktuelle Beschwerden:

Habe massive Schmerzen in dem unteren Lendenwirbelsäulenbereich und nach kurzer Zeit auch Schmerzen in der rechten Hüfte. Der Schmerz zieht dann recht rasch Richtung Kleinzehe. Eine Gefühlsstörung wird dann auch angegeben. Muss mich dann sofort hinsetzen.

Die Pause dauert dann zwischen 5 und 10 Minuten.

Verwendet für längere Gehstrecken wird ein Gehstock verwendet. 3-Punktmieder wird fallweise verwendet.

Letzte physikalische Therapie:

Mache derzeit eine ambulante Rehabilitation in einem Institut im 8. Bezirk.

Rehab im Vorjahr nach der Operation hat nicht gut getan.

Schmerzstillende Medikamente:

Hydal ret 4 mg 1-0-1, Hydal 1,3 als Bedarf.

Sozialanamnese:

Derzeit AMS, Wohnung 1 Stock ohne Lift.

Befunde, Röntgen, MRT:

Mitgebrachte:

Seit Juli 2015 keine neuen Röntgenbilder angefertigt.

Im Akt vorhandene ( auszugsweise):

• Aktenblatt 52-53, Patientenbrief orthop. Spital XXXX, Abteilung für WS- Chirurgie, 7.7.2015:

OP 2.7.2015, Dekompression L3/4 links, Mikrodiskektomie L3/4 bds, Neurolyse L3. Postoperativ gelinderte Schmerzen bei Ruhe- und Belastungsbeschwerden, schmerzbedingte Schwäche der Hüftbeuger und Kniestrecker links Kraftgrad 4 sonst Sensomotorik der UE intakt.

• Aktenblatt 49-50, MRT der LWS Ambulatorium Dr. XXXX 1.6.2015:

Links lateraler Prolaps mit deutlicher linksseitiger Neuroforamenstenose und Verlagerung der Nervenwurzel nach craneal. Postoperative Verziehung des Duralsackes.

Links mediolateraler Prolaps L3/4 mit Tangierung der Nervenwurzel L3 links langstreckig.

Geringe Abnützungen in den Segmenten L1/2 und L2/3 sowie L4/5.

Spondylarthrosen TH12/L1.

• Aktenblatt 48, Patientenbrief orthop. Spital XXXX, 3.6.2015:

Konservative Therapie wegen massiver Lumboischialgie mit Ausstrahlung linkes Bein gluteal, Oberschenkel bis zum Knie.

• Aktenblatt 47, Patientenbrief orthop. Spital XXXX:

OP 13.11.2015, Mikrodiskektomie und Dekompression L5/S1 von links. Bei Entlassung intakte Sensibilität der UE, es fand sich eine Kraftminderung der Kniestrecker links Kraftgrad 4, somit keine wesentliche Änderung zum präoperativen Status.

Orthopädischer Status:

Größe (cm) 175 cm

Gewicht (kg) 89 kg

Allgemein-Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. Ein Gehstock.

An- und Auskleiden selbstständig, im Sitzen, flüssig, ohne Fremdhilfe.

Guter AZ und EZ, Caput, Thorax, Abdomen unauffällig, Brille, Rechtshänder.

Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben im Bereich L4-S1.

Gangbild-Ist breitbeinig, beidseits vorsichtig, keine wesentliche Hinkkomponente. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand nur mit Hilfe möglich. Hocke ein Viertel möglich. Transfer zur Untersuchungsliege gelingt selbstständig. Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege sind schmerzhaft, werden langsam durchgeführt.

Gesamt-Wirbelsäule

Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, abgeschwächte paravertebrale Muskulatur der LWS. Sl-Gelenke nicht druckschmerzhaft.

HWS-S 30/0/20, R je 60, F je 20.

BWS-R je 30, Ott 30/32.

LWS-Streckhaltung mit leichter antalgischer Schonhaltung. FBA +60, Vorneigen und Aufrichten schmerzhaft. Reklination 0, Seitneigen 10, Plateau L4-S1 beidseits und Druckschmerz segmental L4-S1.

Grob-Sensibilität im rechten Bein und im linken Fuß mäßiggradig

neurologisch-abgeschwächt. Sonst mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Kraft- Koordination symmetrisch und seitengleich, siehe auch nervenfachärztliches Gutachten.

Obere Extremität

Allgemein-Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Schulter re S 40/0/170, F 170/0/10, Rotation frei, keine Beschwerden bei Bewegung, bandstabiles Gelenk.

Schulter li S 40/0/170, F 170/0/10, Rotation frei, keine Beschwerden bei Bewegung, bandstabiles Gelenk.

Ellbogen re S 0/0/135, R je 80, bandstabil, kein Reizzustand

Ellbogen li S 0/0/135, R je 80, bandstabil, kein Reizzustand

Handgelenk re Frei beweglich.

Handgelenk li Frei beweglich.

Langfinger re Frei beweglich.

Langfinger li Frei beweglich.

Nackengriff Sehr gut

Schürzengriff Sehr gut

Kraft gut

Fingerfertigkeit

Untere Extremität

Allgemein-Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Bei Bewegungsprüfung Schmerzangaben in der unteren LWS, Bewegungsprüfung im Liegen.

Hüfte re-S 0/0/110, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.

Hüfte li-S 0/0/110, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.

Knie re-S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Knie li-S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Ob. Sg

Unt. Sg

Füße-Nicht bewegungseingeschränkt.

Nicht bewegungseingeschränkt.

Unauffällig.

Beurteilung --Fragenbeantwortung - Stellungnahme:

Frage 1:

Die wesentliche Funktionsbehinderung stellt die Abnützung im Bereich der LWS dar, die durch mehrfache Voroperationen behandelt wurde. Es ergeben sich hierdurch Einschränkungen und Abschwächungen der Rumpfstabilität und ein, wie im neurologischen Fachgutachten angeführt, chronisches Schmerzbild in Form einer Lumboischialgie.

Das bedingt eine schmerzbedingte und funktionsbedingte Einschränkung der Gehstrecke. Eine wesentliche Defizitsymptomatik in Form von Lähmungen an der UE ist nicht belegbar, sodass aus orthopädischer Sicht die Gehstrecke von 300-400m möglich ist.

An therapeutischen Optionen ist aus orthopädischer Sicht noch eine geeignete Miederversorgung zu erwähnen, die zu einer Rumpfstabilisierung beitragen könnte, ebenso wie auch eine neuerliche OP mit segmentaler Stabilisierung, die die Schmerzsituation und Belastungssituation günstig beeinflussen könnten.

Frage 2:

Diagnosen - fachbezogen:

Funktionseinschränkungen

1

Degenerativer WS-Schaden mit Vor-OP im Segment L3/4 und L5/S1.

2

Abnützung beider Daumengelenke.

Diagnosen - zusammenfassend:

Funktionseinschränkungen

1

Degenerativer WS-Schaden mit Vor-OP im Segment L3/4 und L5/S1.

2

Abnützung beider Daumengelenke.

3

Lumboischialgie beidseits bei Discopathie nach mehrfacher OP

4

Stabile koronare Herzkrankheit

Wie bereits oben erwähnt, liegt die hauptsächliche

Funktionsbehinderung, die sich auf die Möglichkeit der Benützung

öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, im Bereich der LWS mit

eingeschränkter Möglichkeit der Rumpfstabilisierung,

belastungsabhängigen Schmerzen, die in Ruhe, Stehen und Gehen

auftreten.

Eine Einschränkung der Gehstrecke ist dadurch gegeben. Die Unmöglichkeit der Überwindung kurzer Wegstrecken ist aber nicht fassbar.

Frage 3:

Aus orthopädischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der UE vor, da die Großgelenke von normalem Bewegungsumfang sind.

Frage 4:

Die koronare Herzkrankheit ist stabil und wirkt sich nicht, wie im Aktenblatt 57 des Vorgutachtens angeführt, auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.

Frage 5:

Diese Frage wird im nervenfachärztlichen Gutachten behandelt.

Frage 6:

Belegt ist die chronische Schmerzhaftigkeit im Bereich der WS, die durch die vorgenommenen OP nur in geringer Form beeinflusst werden konnte. Es wird auch eine adäquate Schmerztherapie angewendet.

Die Rumpfstabilität ist eingeschränkt, belastungsabhängige Schmerzen sind dokumentiert, bei Fehlen relevanter Funktionsbehinderungen im Bereich der Gelenke der UE ist aber aus orthopädischer Sicht, trotz Schmerzhaftigkeit, das Zurücklegen kurzer Wegstrecken (300-400m) möglich.

Frage 7:

Stellungnahme zu

• Beschwerdevorbringungen Aktenblatt 70-71:

Die angegebenen Schmerzen im Bereich der LWS und die dadurch eingeschränkte Belastbarkeit sind einerseits durch die Befundlage ausreichend dokumentiert, andererseits durch vorliegende Sachverständigengutachten belegt. Gutachterlich sind die Symptome die angeführt werden, in den jeweiligen Beurteilungen mitberücksichtigt.

• Befunde der ersten Instanz Aktenblatt 47-50, 52-53:

Die Befunde belegen die mehrsegmentale Abnützung der LWS, die Notwendigkeit des operativen Eingreifens und die chronische Schmerzhaftigkeit, die durch konservative Therapie gelindert aber nicht völlig zum Verschwinden gebracht werden kann.

Frage 8:

Aus orthopädischer und nervenfachärztlicher Sicht, ergibt sich im Vergleich zum Vorgutachten Aktenblatt 54-58, bezüglich der Beurteilung der Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, keine Änderung.

Frage 9:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist."

10. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs führte der BF in seinem Schriftsatz vom 04.05.2016 aus, dass er eine Wegstrecke von 300-400 m nicht in einem Stück bewältigen könne. Dieses Problem liege nicht an orthopädischen Problemen der unteren Extremitäten, sondern an extremen neurologischen Problemen, die von der LWS ausgehen würden. Nach 3-4 Minuten stehen bzw. nach ca. 100-150 m Gehstrecke würden derartige Schmerzen und in der Folge ein komplettes Taubheitsgefühl in den unteren Extremitäten auftreten, so dass eine Unterbrechung der Zurücklegung der Gehstrecke zwingend erforderlich sei. Die Unterbrechung müsse aber in Form einer Entlastung der LWS erfolgen, da sonst durch Schmerzstress und Gefühllosigkeit in den unteren Extremitäten eine Sturzgefahr drohe. Die als therapeutische Option empfohlene Miederversorgung sei in Wahrheit auch keine Option, da er bereits seit mehr als einem Jahr ein geeignetes Mieder verwende, welches jedoch weder eine Verbesserung noch eine Erleichterung gebracht habe.

Neue Befunde wurden keine vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF brachte am 11.06.2015 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

Der BF ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 %.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.07.2015 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie dessen Stellungnahme vom 25.10.2015. Weiters auf dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.02.2016 und dem orthopädischen Gutachten vom 12.02.2016, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung des BF.

In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.

Bereits im Gutachten vom 17.07.2015 führte der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen würden. Dadurch könne eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirken. Auch liege keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems vor.

Die vom BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen wurden nunmehr von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie im nervenfachärztlichen Gutachten vom 12.02.2016 berücksichtigt und von dieser darin diesbezüglich festgestellt, dass zwar die Schmerzzustände zu einer merklichen Beeinträchtigung, nicht aber zu einer erheblichen Erschwernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und für die Fortbewegung und den sicheren Transport in diesen führen.

Auch der orthopädische Sachverständige berücksichtigt im Gutachten vom 12.02.2016 die Einwände des BF. Der Sachverständige führte - objektiviert durch die Befundnahme im Rahmen der persönlichen Untersuchung - aus, dass die Funktionsbehinderung des BF, die sich auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, im Bereich der LWS mit eingeschränkter Möglichkeit der Rumpfstabilisierung, belastungsabhängigen Schmerzen, die in Ruhe, beim Stehen und Gehen auftreten, liegt. Eine Einschränkung der Gehstrecke wurde zwar attestiert, bei Fehlen relevanter Funktionsbehinderung im Bereich der Gelenke der UE wurde aber festgehalten, dass dem BF trotz Schmerzhaftigkeit das Zurücklegen von Wegstrecken im Ausmaß von 300-400 m möglich ist. Erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen konnten durch die Sachverständigen nicht festgestellt werden. Auch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne dieser Verordnung konnten durch die Sachverständigen nicht festgestellt werden.

Hinweise auf erhebliche Einschränkungen finden sich auch in den vorgelegten Befunden nicht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF eine Wohnung im 1. Stock ohne Lift bewohnt. Das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenwesen und vom Parkausweisen wurde ebenfalls verneint.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.07.2015 und 12.02.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der BF ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;

? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;

? Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

? Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;

? Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

? schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d. vorliegen.

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von einer Entfernung von rund 300 bis 400 m anzunehmen (VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0013).

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

...

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

..."

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde sowie vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, in welchen schlüssig dargelegt wird, dass der BF unter keinen erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit leidet.

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 17.07.2015 und 12.02.2016, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim BF weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, und weiters keine Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeit bestehen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.

Die gutachterliche Einschätzung der Bewegungsfähigkeit des BF findet Deckung in dem im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 12.02.2016 erhobenen, oben wiedergegebenen Untersuchungsbefund, in dem von Abnützungen im Bereich der LWS berichtet wird, die Einschränkungen und Abschwächungen der Rumpfstabilität und ein chronisches Schmerzbild in Form einer Lumboischialgie ergeben. Zwar wird vom orthopädischen Sachverständigen eine schmerzbedingte und funktionsbedingte Einschränkung der Gehstrecke bestätigt, dennoch wird die mögliche Absolvierung einer Gehstrecke von 300-400 m beschrieben. Auch im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten wird keine erhebliche Erschwernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und für die Fortbewegung und den sicheren Transport in diesem durch die Schmerzzustände dargelegt. Hinsichtlich des vom BF im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Auftretens eines Taubheitsgefühls in den unteren Extremitäten wird vom orthopädischen Sachverständigen festgestellt, dass eine wesentliche Defizitsymptomatik in Form von Lähmungen an den unteren Extremitäten nicht belegbar ist.

Wie der orthopädische Sachverständige festhält, kam der BF alleine und aufrecht gehend unter Benützung eines Gehstocks und trug bei der Untersuchung Konfektionsschuhe.

Im Beschwerdefall sind somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht erfüllt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes ein neuerlicher Antrag auf die Zusatzeintragung in Betracht kommt.

Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 17.07.2015 und 12.02.2016 zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die von der BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit den genannten Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, drei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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