BVwG W209 2118802-1

W209 2118802-1Tribunal Administrativo Federal6 de jul. de 2016

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Pension, Übertragung

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BVwG W209 2118802-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2118802.1.00

Spruch

W209 2118802-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter betreffend die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, XXXX, Kroatien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 19.11.2015, Zl. WRSB/XXXX, wegen des Antrages auf Zustimmung zur Übertragung des Anspruches auf einen Pensionsteil gemäß § 98 Abs. 2 ASVG zur Verpfändung für eine Forderung von Frau XXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 19.11.2015, Zl. WRSB/XXXX, lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, (im Folgenden die belangte Behörde) den Antrag auf Zustimmung zur Übertragung des Anspruches auf einen Pensionsteil gemäß § 98 Abs. 2 ASVG zur Verpfändung für eine Forderung von Frau XXXX ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die monatliche Nettopension des Beschwerdeführers derzeit € 166,23 betrage, weshalb der gesamte Betrag bis zur Höhe des monatlichen Existenzminimums von € 872,- nicht pfänd- oder verpfändbar sei. Hierbei könne die Überprüfung, ob die Übertragung im Interesse des Beschwerdeführers oder seiner nahen Angehörigen gelegen sei, unterbleiben. Dabei wäre zu berücksichtigen, ob ihm der wirtschaftliche Gegenwert der übertragenen Pensionsbeiträge künftig auch tatsächlich zufließe. Da in der bloßen Entlastung von einer bestehenden Verbindlichkeit kein Zufließen eines wirtschaftlichen Gegenwertes der Pension gesehen werden könne, sei nach den vorliegenden Unterlagen unklar, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien. Eine Verpfändung unter dem Existenzminimum wäre jedoch faktisch gar nicht möglich und sei damit nicht im Interesse des Beschwerdeführers gelegen, weshalb die inhaltliche Prüfung des Ansuchens unterbleiben könne. Die Zustimmung zur Übertragung könne nicht erteilt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass die belangte Behörde nicht nach den unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend den Europäischen Vollstreckungstitel vorgegangen sei, wonach dem Mitgliedstaat, welchem dieser zugestellt werde, kein inhaltliches Prüfungsrecht einer im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten öffentlichen Urkunde zukomme. Daher sei die belangte Behörde nicht dazu berechtigt gewesen, eine Anpassung des Rechtsrahmens des Art. 25 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen im Hinblick auf das in der österreichischen Rechtsordnung verankerte Existenzminimum vorzunehmen.

Die öffentliche Urkunde mit dem Inhalt, dass Frau XXXX ein Drittel der Pensionsleistungen des Beschwerdeführers verpfändet werde, sei in inhaltlicher und formeller Hinsicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen Kroatiens verfasst worden, da beide Parteien kroatische Staatsbürger seien, sie dort ihren ordentlichen Wohnsitz hätten und sich dort aufhalten würden. Da den österreichischen Behörden keine Prüfungskompetenz der öffentlichen Urkunde zukomme, habe die belangte Behörde mit Erlassung des angefochtenen Bescheids gegen die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 verstoßen.

3. Am 23.12.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts seitens der belangten Behörde.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127, 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65, 73 f).

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft:

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 98 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. Nr. 110/1993:

"Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

§ 98. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:

1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern, vom Dienstgeber oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;

2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, dass § 291b EO sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.

(3) ..."

§ 291b EO, RGBl. Nr. 79/1896 idF BGBl. I Nr. 31/2003:

"Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen

§ 291b. (1) Bei einer Exekution wegen

1. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs,

2. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist,

3. eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegen

4. der Prozess- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind, gilt Abs. 2.

(2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.

(3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen zu befriedigen.

(4) Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, stehen Zahlungen aus dem nach § 291a pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden."

§ 98 Abs. 1 ASVG regelt die Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz zur Deckung bestimmter Vorschüsse (Z 1) sowie zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten (Z 2).

Gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz ASVG kann der Anspruchsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen.

Der Versicherungsträger darf die Zustimmung nach § 98 Abs. 2 letzter Satz ASVG jedoch nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH 06.07.2011, 2011/08/0106) kann dieses erforderliche Interesse begrifflich nicht mit jenem Interesse ident sein, das der Zedent als Vertragspartner des Zessionars an der Rechtswirksamkeit des privatautonom zustande gekommenen Vertragsinhaltes hat, sondern setzt ein objektiviertes, von der Behörde festzustellendes Interesse voraus, das in einer Verbesserung der rechtlichen Situation des Geldleistungsberechtigten gelegen ist und ihn keinem Risiko dabei aussetzt, dass ihm der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt (Hinweis VwGH 23.04.2003, 2000/08/0111). Das in der Abwehr seiner Privatgläubiger gelegene Interesse des Anspruchsberechtigen (Interesse daran, dass seine Lebensgefährtin mit ihrer Forderung vorrangig gegenüber sonstigen Gläubigern behandelt werde) an der Zustimmung zur Zession stellt kein schutzwürdiges Interesse nach § 98 Abs. 2 ASVG dar (vgl. das - ebenfalls eine Abtretung an eine Lebensgefährtin, welche ihre Ersparnisse dem Anspruchsberechtigten für einen wirtschaftlichen Neubeginn zur Verfügung gestellt habe und ein menschlich verständliches Interesse daran habe, mit ihren Forderungen vorrangig zum Zug zu kommen, betreffende - Erkenntnis VwGH 30.09.1994, 93/08/0124). Aus der Entlastung von der Darlehensverbindlichkeit an sich ist ein Interesse iSd § 98 Abs. 2 ASVG nicht abzuleiten, da der Leistungsbezieher auf die Darlehensverbindlichkeit freiwillige Zahlungen aus der ihm zufließenden Pension leisten kann (Hinweis: VwGH 18.03.1997, 95/08/0031, mwN). Der Umstand, dass mit der Zession Prozess- und Exekutionskosten (samt den damit verbundenen Unannehmlichkeiten) vermieden werden, betrifft lediglich das unbeachtliche Motiv des Leistungsbeziehers für die Forderungsabtretung. Die Schuldentilgung im Wege der Anspruchsabtretung stellt für den Anspruchsberechtigten - gegenüber der laufenden Zahlung aus den Pensionsleistungen - wegen der der Abtretung immanenten Einschränkung der Verfügungsmacht über Teile der Pensionsbezüge eher eine Verschlechterung der rechtlichen Lage dar. In der bloßen Entlastung von einer offenen Darlehensverbindlichkeit kann überdies auch kein Zufließen des wirtschaftlichen Gegenwertes der Versicherungsleistung erblickt werden (Hinweis: VwGH 23.04.2003, 2000/08/0111, mwN).

Laufende Pensionsansprüche lassen sich unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Gegenwerts mit (hier) offenen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Dritten - mögen sie auch jeweils zum Unterhalt des Anspruchsberechtigten beigetragen haben - von ihrem Zweck her nicht so in Beziehung setzen, dass sich dies als Argument für eine Ausnahme der Zessionen zur Tilgung derartiger Schulden aus dem Bereich der nach § 98 ASVG zustimmungspflichtigen Verfügungen ins Treffen führen ließe. Die Interessen (nur) eines nahen Angehörigen können etwa dann, wenn ihm die Übertragung von Anspruchsteilen vom Anspruchsberechtigten auf einen Dritten Vorteile verschafft, in deren Genuss er sonst nicht kommen könnte, nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auch für sich genommen ausreichen, um die Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Anspruchsübertragung herzustellen (18.03.1997, 95/08/0031).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.10.1997, 96/08/0191, dargelegt hat, bedarf es bei der Zession von Pensionsansprüchen eines konkreten, nicht anders erzielbaren Vorteils, um die Anspruchsübertragung zu rechtfertigen und den Anspruchsberechtigten oder seine Angehörigen vor der Gefahr möglicher wirtschaftlicher nachteiliger Folgen einer voreiligen Zession zu bewahren (hier: Bei Darlehenstilgung zu verneinen).

Es genügt nicht, dass infolge dieser Übertragung wirtschaftliche Nachteile für den Rentenempfänger nicht zu befürchten sind, sondern muss eine solche Übertragung vielmehr dem Rentenempfänger oder dessen nahen Angehörigen zum Vorteil gereichen (VwGH 18.03.1997, 95/08/0031; 18.04.1962, 1372/60)

Im vorliegenden Beschwerdefall wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustimmung zur Übertragung des Anspruches auf einen Pensionsteil gemäß § 98 Abs. 2 ASVG zur Verpfändung für eine Forderung von Frau XXXX ab, ohne zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für eine solche Zustimmung nach der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur vorliegen.

So führt die belangte Behörde selbst aus: "Unterbleiben kann hierbei die Prüfung, ob die Übertragung im Interesse des Pensionisten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist. Dabei wäre zu berücksichtigen, ob dem Pensionisten der wirtschaftliche Gegenwert der übertragenen Pensionsbeiträge künftig auch tatsächlich zufließt. Nach den Unterlagen ist unklar, ob diese Voraussetzungen gegeben wären, da in der bloßen Entlastung von einer bestehenden Verbindlichkeit kein Zufließen eines wirtschaftlichen Gegenwertes der Pension gesehen werden könnte".

In diesem Sinne macht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch keine näheren Ausführungen zu dem dem Verfahren zu Grunde liegenden, vom Beschwerdeführer - angeblich - am 20.10.2015 gestellten Antrag sowie zur etwaigen Forderung von Frau XXXX. Zur Beurteilung, ob die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist, ist jedoch die Kenntnis der Rechtsnatur der Forderung bzw. der konkreten Umstände des vorliegenden Falles erforderlich.

Weder der Antrag des Beschwerdeführers noch sonstige Unterlagen, aus welchen sich nähere Angaben zur Forderung von Frau XXXX machen ließen, liegen im vorliegenden Verwaltungsakt auf. Daher ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 letzter Satz ASVG vorliegen.

In Verkennung der Rechtslage vermeint die belangte Behörde mit Verweis auf die Höhe der monatlichen Nettopension des Beschwerdeführers, welche unter dem Existenzminimum liege, den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Zwar sieht § 98 Abs. 1 Z 2 ASVG für die Übertragung bzw. Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten einen Verweis auf § 291b EO vor, welcher Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen normiert. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass - abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, nicht ersichtlich ist, ob es sich um einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer handelt, § 98 Abs. 2 ASVG gerade nicht auf die Fälle des Abs. 1 leg. cit. Bezug nimmt, sondern die Übertragung von Ansprüchen auf Geldleistungen "auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen" regelt.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zustimmung zur Übertragung des Anspruches auf einen Pensionsteil gemäß § 98 Abs. 2 ASVG zur Verpfändung für eine Forderung von Frau XXXX als gravierend mangelhaft erweist, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine inhaltliche Überprüfung unterbleiben könne, sogar annehmen, dass sie Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht liegt im vorliegenden Fall im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen und unter Berücksichtigung der bereits genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne des Gesetzes. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - auch nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den in der rechtlichen Beurteilung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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