BVwG W118 2118280-1

W118 2118280-1Tribunal Administrativo Federal6 de jul. de 2016

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Regest

Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, Gegenstandslosigkeit, Irrtum, mangelnde Beschwer,<br/>Prämiengewährung, Übertragung, Verfahrenseinstellung, Wegfall des<br/>Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,<br/>Zahlungsansprüche

Texto completo

BVwG W118 2118280-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2118280.1.00

Spruch

W118 2118280-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715866, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 sowie über einen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (Bewirtschafterwechsel) entschieden.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825293, änderte diese den oa. Bescheid vom 03.01.2014 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 ab.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829670, änderte diese den oa. Bescheid vom 30.10.2014 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 ab.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

4. Mit Datum vom 10.12.2015 legte die AMA die gegenständliche Beschwerde dem BVwG vor. In dem Vorlageschreiben führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"In den zuletzt ergangenen Abänderungsbescheiden der AMA vom 30.10.2014 und vom 26.03.2015 wurde irrtümlicherweise ausgeführt, dass die Abänderung gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erfolgte, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch abgeändert werden können, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Damit ist die vor Erlassung der Abänderungsbescheide eingebrachte Beschwerde nicht erledigt worden. Da Abänderungsbescheide an die Stelle des abgeänderten Bescheides treten, richtet sich diese Beschwerde gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid (vgl. VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0147)."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.

Zu A)

Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 die Abänderungsbescheide vom 30.10.2014 bzw. 26.03.2015.

§ 19 Abs. 2 MOG 2007 idF der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautet:

"Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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