W108 2107499-1•BVwG W108 2107499-1
W108 2107499-1Tribunal Administrativo Federal6 de jul. de 2016
Aufenthaltskostenersatz, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nächtigungskosten, Reisekosten,<br/>Verdienstentgang, Verpflegskosten, Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W108 2107499-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 14.04.2015, Zl. 17 C 783/12i, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr beschlossen (weitere Parteien: XXXX:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem Verfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien wurde in der Verhandlung am 27.02.2015 der nunmehrige Beschwerdeführer zeugenschaftlich vernommen. Der Beschwerdeführer wurde an der Adresse S. in H. in Kärnten für 9:00 Uhr vor dem genannten Gericht geladen und seine Anwesenheit bei Gericht war bis 11:30 Uhr erforderlich.
2. Am 09.03.2015 machte der Beschwerdeführer mit dem Formular "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" für diese Zeugentätigkeit eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geltend, und zwar in der Höhe von EUR 1.649,92 (Reisekosten: EUR 372,12;
Aufenthaltskosten: EUR 105,00 für eine unvermeidliche Nächtigung und EUR 52,80 für zwei Mittagessen ["Taggeld" je EUR 26,40];
Entschädigung für Zeitversäumnis: EUR 1.120,00 für Verdienst-/Einkommensentgang [16 Stunden zu je EUR 112,00]) bzw. in der Höhe von EUR 700,00 ["Pauschale laut Verhandlung"], wobei er begehrte, den Betrag von EUR 700,00 an ihn zu überweisen.
3. Im Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr wurde der Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 12.03.2015 u.a. aufgefordert, seine Eingabe im Original einzubringen und Belege vorzulegen. Hinsichtlich der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis wurde der Beschwerdeführer aufgefordert anzugeben, welches Einkommen ihm durch die Befolgung der gerichtlichen Ladung konkret entgangen sei. Er müsse dazu ausführen, welche Tätigkeit er im Einzelnen nicht verrichten habe können und weshalb ihm dadurch Einkommen für 16 Stunden für immer entgangen sei. Wenn er nur Tätigkeiten versäumt hätte, die er später hätte nachholen können, sei dies irrelevant, weil der bloße Zeitverlust, der durch das Erscheinen bei Gericht entstehe, nicht abgegolten werde. Dem selbständig erwerbstätigen Zeugen sei nur der tatsächlich entgangene Verdienst zu ersetzen und dabei sei auf einen konkreten Vermögensschaden abzustellen. Ein solcher liege nur vor, wenn Tätigkeiten versäumt worden seien, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten und die nicht nachgeholt hätten werden können.
4. In Beantwortung des Verbesserungsauftrages beantragte der Beschwerdeführer - mit Eingabe vom 24.03.2015 - mit dem Formular "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" eine Gebühr in der Höhe von EUR 1.649,92 mit dem Begehren, diesen Betrag an ihn zu überweisen. Überdies legte er eine Rechnung eines Gästehauses in Wien vom 27.02.2015 betreffend "Nächtigung - Frühstück - Garage" hinsichtlich des Zeitraumes 26.02.1015 bis 27.02.2015 über EUR 105,00 vor, erklärte, als Finanzberater/Versicherungsmakler selbständig erwerbstätig zu sein, und erläuterte seinen tatsächlich entgangenen Verdienst dahingehend, dass er sowohl am 26.02.2015 als auch am darauffolgenden Tag zwei Kundenberatungen mit entsprechendem Anlagevolumen (ca. EUR 50.000,00) nicht habe durchführen und auch keine Veranlagung für die betroffenen Kunden habe abschließen können. Diese Beratungen hätten weder vorher terminisiert/durchgeführt noch später nachgeholt werden können, weil es sich um zwei ausländische Kunden (aus Belgien und Deutschland) handle, die sich nur kurzfristig im Rahmen ihrer Durchreise in der Nähe des Betriebsstandortes des Beschwerdeführers befunden hätten. Eine Beratung und Durchführung dieser Tätigkeit im Ausland sei dem Beschwerdeführer mangels ausländischen Betriebsstandortes nicht erlaubt und somit nicht durch einen Besuch im Ausland nachholbar. Somit sei die zu erwartende Provision/das Honorar, sein Einkommen, für immer entgangen. Im Rahmen seiner Beratung und Durchführung für Veranlagungen in Investmentfonds falle eine Provision von 4% bis 5% (AGIO) an und betrage die Provision bei 4% für einen Veranlagungsbetrag über EUR 50.000,00 EUR 1.923,00. Der konkret eingetretene Vermögensschaden betrage somit mindestens das von ihm angesetzte Pauschale von EUR 1.120,00 bzw. betrage das tatsächlich für immer entgangene Einkommen EUR 1.923,00, da diese Kunden die Veranlagung in der Zwischenzeit anderweitig getätigt hätten und frühestens im Jahr 2016 wieder vor Ort wären und eine weitere Veranlagung derzeit nicht in Diskussion stünde.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] wurde die Zeugengebühr in der Höhe von EUR 291,70 bestimmt und dahingehend aufgeschlüsselt:
Abfahrt 26.02.2015, 18.06 Uhr
Busfahrt von S. bis Bahnhof H.: EUR 2,10
Bahnfahrt von H. bis Wien: EUR 59,90
1 Fahrschein in Wien für die Fahrt zur Unterkunft: EUR 2,20
1 Fahrschein für die Anreise zum Gericht: EUR 2,20
Zugfahrt Wien bis H. am 27.02.2015: EUR 59,90
Busfahrt vom Bahnhof H. bis S., Ankunft 18:49 Uhr: EUR 2,10
2. Aufenthaltskosten: EUR 49,70
für eine Nächtigung vom 26.02.2015 auf den 27.02.2015: EUR 37,20
für ein Frühstück und ein Mittagessen am 27.02.2015: EUR 12,50
3. Verdienstentgang: EUR 113,60
8 Stunden zu je EUR 14,20
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Mit der im Bescheid enthaltenen Auszahlungsanordnung wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, dem Beschwerdeführer den genannten Betrag aus Amtsgeldern zu überweisen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Anreise am Vortag der Verhandlung notwendig gewesen sei, da der Beginn der Verhandlung mit 9:00 Uhr terminisiert worden und eine Anreise am Verhandlungstag aus Kärnten nicht zumutbar gewesen sei. Dem Beschwerdeführer seien die Kosten der Beförderung mit Massenbeförderungsmitteln für die An- und Rückreise (Bus vom Wohnort zum Bahnhof H., Zug nach Wien, Benützung der innerstädtischen Wiener Verkehrsmittel sowie gleichgelagerte Rückreise) zu vergüten. Dem Zeugen stünden gemäß dem GebAG für das Frühstück EUR 4,00 für das Mittagessen EUR 8,50 und hinsichtlich einer unvermeidlichen Nächtigung bei - wie im Fall des Beschwerdeführers - Vorliegen einer Bestätigung maximal EUR 37,20 zu. Dem selbständig Erwerbstätigen stehe für Verdienstentgang eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, die pro Stunde pauschal EUR 14,20 betrage. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer einen Verdienstentgang von zwei Tagen in der Höhe von EUR 1.120,00 begehrt, was damit begründet worden sei, dass er zwei fixierte Kundenberatungen am 26.02.2015 und 27.02.2015 nicht habe durchführen können, somit keine eventuelle Veranlagung für die Kunden habe erledigen und somit auch keine Provisionsbeträge habe lukrieren können, wobei eine spätere Beratung nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 26.02.2015 jedoch abends angereist, sodass eine Beratung an diesem Tag möglich gewesen sei. Hinsichtlich der Beratung am 27.02.2015 könne eine positive Erledigung des Beratungsgespräches nicht gesichert angenommen werden. Ein Zuspruch von fiktiven Provisionsentgängen könne nicht erfolgen, da das Beratungsergebnis nicht vorherzusehen gewesen sei. Das GebAG habe die Absicht, die mit der Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen auszugleichen, nicht jedoch zu entlohnen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit der Begründung, dass es unzumutbar, nicht nachvollziehbar und auch nicht zeitgemäß sei, von seinem Wohnort abends um 18:06 Uhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Wien zu fahren und sich nach Ankunft spät abends in Wien als Ortsunkundiger eine Unterkunft zu suchen, die lediglich EUR 37,20 koste. Jeder Dienstnehmer habe Anspruch auf mindestens das amtliche Kilometergeld. Die Nächtigungskosten mit Frühstück für EUR 105,00 seien für Wien günstig. Den Verdienstentgang mit EUR 14,20 anzusetzen sei maximal für eine Hilfskraft, nicht aber für qualifizierte Fachkräfte möglich. Die Wirtschaftskammer habe in ihren Kalkulations- und Honorarrichtlinien einen Stundensatz von mindestens EUR 112,00. Sein Verdienstentgang sei auf jeden Fall gegeben, da zwei fixierte Beratungen mit Veranlagung nicht erfolgen hätten können. Als Einzelunternehmer sei es auch erforderlich, sämtliche BackOffice-Arbeiten selbst zu erledigen, und es sei seine Unabkömmlichkeit im Unternehmen gegeben. Berücksichtige man für die Hin- und Rückfahrt einen Zeitraum von mindestens je 6 Stunden sowie den Aufenthalt mit Teilnahme an der Verhandlung, würden sich ein Zeitaufwand und eine Abwesenheit vom Büro sowie von Kunden in der Dauer von mindestens ca. 20 Stunden ergeben. In dieser Zeit seien weder BackOffice-Arbeiten noch die von den Kunden gewünschten Beratungen mit Veranlagung möglich gewesen. Aus dem von ihm angesetzten Pauschalbetrag von EUR 1.120,00 folge daher maximal ein Ausgleich seiner finanziellen Einbußen und keine Entlohnung (je EUR 56,00 je Stunde). Er begehre eine Gebühr mindestens im Umfang der in der Verhandlung genannten pauschalen Kosten in der Höhe von EUR 700,00.
7. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Der vorliegende Beschwerdefall ist vor dem Hintergrund folgender Rechtslage zu beurteilen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Die weiteren relevanten Bestimmungen des GebAG lauten:
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Fahrpreisklasse
§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1),
wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2),
wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder
wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
Kilometergeld
§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,
wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird (Z 1), oder
wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird (Z 2).
(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.
Aufenthaltskosten
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen
1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Nächtigung
§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €
zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.
(2) Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
3.4. Der Beschwerdeführer bringt u.a. zusammengefasst vor, die Reisebewegung, auf die im angefochtenen Bescheid verwiesen worden sei (von seinem Wohnort in Kärnten ab 18:06 Uhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Wien) sei unzumutbar. Damit wird im Ergebnis eine Mangelhaftigkeit des Bescheides aufgezeigt:
Die belangte Behörde erachtete die Anreise des Beschwerdeführers am Vortag der Verhandlung in Wien am 27.02.2015 als notwendig (sodass sie dem Beschwerdeführer einen Betrag für eine unvermeidliche Nächtigung vergütete) und die Benützung von Massenbeförderungsmitteln nach Lage der Verhältnisse als zumutbar (sodass sie dem Beschwerdeführer die Kosten der Beförderung mit Massenbeförderungsmitteln zusprach), wobei sie eine Abreise des Beschwerdeführers am 26.02.2015 von seinem Wohnort S. um 18:06 Uhr per Busfahrt zu Grunde legte.
Den weiteren zeitlichen Verlauf der Reisebewegung bis nach Wien bzw. die Zeitpunkte der Weiterreise (an den Umsteigebahnhöfen) und die Ankunftszeit in Wien wurde bzw. wurden im Bescheid von der belangten Behörde zwar nicht festgestellt (wozu sie allerdings gehalten gewesen wäre), doch ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden "VOR Routenplaner" betreffend die Hinfahrt, dass der Beschwerdeführer nach der Abfahrt um 18:06 Uhr in S. um 18:18 Uhr in H. (Kärnten) angekommen wäre, dort um 19:07 Uhr einen Zug nach V. (Kärnten) hätte nehmen müssen, der dort um 20:08 Uhr angekommen wäre. Die Weiterfahrt von V. mit der Bahn wäre um 01:46 Uhr des 27.02.2015 nach Wien angetreten worden, wo der Zug um 07:41 Uhr am 27.02.2015 angekommen wäre.
Eine derartige Reisemöglichkeit (Reisezeit über 13 Stunden, in der Nacht sowie mit Ankunft am Tag der Vernehmung erst kurz vor Beginn der Verhandlung) muss der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen, weshalb die belangte Behörde - zu Recht - die Anreise des Beschwerdeführers am Vortag der Verhandlung (sohin am 26.02.2015) als notwendig erachtete und eine Nächtigung als unvermeidlich im Sinne des § 15 GebAG ansah (vgl. auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] E4. zu § 15 GebAG, wonach ohne zwingende Notwendigkeit dem Zeugen die Unbequemlichkeit einer Nachtreise nicht zugemutet werden darf).
Ist dies aber der Fall, darf diese konkrete - unzumutbare - Reisebewegung (womit die Anreise aus Kärnten im Ergebnis nicht am Vortag der Verhandlung, sondern am Verhandlungstag stattgefunden hätte, was von der belangten Behörde selbst als unzumutbar qualifiziert wurde) nicht Ausgangs- bzw. Bezugspunkt für die Beurteilung des Gebührenanspruches sein. Dies hat die belangte Behörde verkannt und sie hat ausgehend davon die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen:
Denn es wäre hinsichtlich der Frage der Reisekosten zu bedenken, dass bei dieser konkreten Reisebewegung mehrstündige Wartezeiten (über fünf Stunden, noch dazu in der Nacht) am Umsteigebahnhof V. entstanden wären und ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 GebAG nach der Lage der Verhältnisse dann nicht benützt werden kann, wenn dessen Benützung nach Lage der Verhältnisse unzumutbar ist, was etwa der Fall ist, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080).
Das bedeutet allerdings nicht (zwingend), dass der Beschwerdeführer etwa Anspruch auf Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges hat (aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich im Übrigen nicht gesichert, mit welchem konkreten Beförderungsmittel er tatsächlich gereist ist), vielmehr hängt dies davon ab, ob dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Anreise am Vortag der Verhandlung am 26.02.2015 - etwa bei Abfahrt zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt - ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand, das er nach Lage der Verhältnisse benützen konnte (worauf der im Verwaltungsakt weiters einliegende "VOR Routenplaner" betreffend die Rückfahrt von Wien nach S. mit Abfahrt um 12:12 Uhr und Ankunft um 18:49 Uhr, sohin in einer Dauer von 6 Stunden und 37 Minuten, hindeutet), wodurch sich gegebenenfalls die Aufenthaltskosten erhöhen könnten. Dazu fehlen allerdings jegliche Erhebungen und Feststellungen der Behörde. Unter Zugrundelegung des sich aus den zitierten Normen ergebenden Maßstabes, durch die der Zeuge primär auf die Benützung des Massenbeförderungsmittels verwiesen ist und ihm der Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Hin- bzw. Rückreise verursacht werden, gebührt, ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass die Reisebewegung bei Benützung des Massenbeförderungsmittels länger dauert als etwa mit dem eigenen Kraftfahrzeug. Dem Zweck der Norm, die den Ersatz der notwendigen Kosten regelt, würde es nicht entsprechen, einerseits den höheren Aufwand durch die Benützung des Kraftfahrzeuges zu versagen, andererseits aber auch den Ersatz der Kosten, die aus der Verwendung des Massenbeförderungsmittels folgen, zu verwehren. Derart sind dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten (vgl. VwGH 24.09.1997, 96/03/0058). Die belangte Behörde hätte daher eine dem Beschwerdeführer zumutbare Reisebewegung, auch was die Hinfahrt anlangt, erheben müssen und diese unter Bedachtnahme auf § 14 Abs. 2 GebAG zu beurteilen gehabt. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist nicht darauf abzustellen, wann der Zeuge die Reise tatsächlich beendet (begonnen) hat, sondern darauf, wann er sie hätte beenden (beginnen) müssen und es sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (vgl. VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).
Der Sachverhalt ist aber auch hinsichtlich der Frage der Entschädigung für Zeitversäumnis, insbesondere mit Blick auf den Zeitraum, für den diese Entschädigung zuzusprechen ist, ergänzungsbedürftig: Der Beschwerdeführer macht geltend, als selbständig Erwerbstätiger einen Einkommensentgang wegen der Befolgung der Zeugenpflicht sowohl am 26.02.2015 als auch am 27.02.2015 in der Dauer von je acht Stunden erlitten zu haben. Von der belangten Behörde wurde ein Vermögensnachteil des Beschwerdeführers wegen der Zeugenvernehmung durch Verlust an üblicher Arbeitszeit eines selbständig Erwerbstätigen zwar bejaht, allerdings nur am 27.02.2015 in der Dauer von acht Stunden, weil sie hinsichtlich des 26.02.2015 zu Grunde legte, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag erst abends abgereist sei und er dadurch seiner beruflichen Tätigkeit (zur üblichen Arbeitszeit) an diesem Tag habe nachgehen können. Eine derartige Tatsachenannahme, die von der belangten Behörde auch nicht begründet wurde, ist allerdings von keinem aktenkundigen Ermittlungsergebnis getragen, zumal auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, wann er tatsächlich von seinem Wohnort (bzw. seiner Arbeitsstätte) nach Wien abgereist ist, bzw. dass er (zur Gänze) außerhalb seiner (üblichen) Arbeitszeit gereist wäre. Ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer am 26.02.2015 aufgrund der Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 GebAG erlitten hat, hängt davon ab, ob er an diesem Tag bzw. ab einem Zeitpunkt an diesem Tag wegen der Abreise zur Verhandlung seiner beruflichen Tätigkeit nicht (mehr) nachgehen konnte bzw. er Arbeitszeit außerhalb seiner Arbeitsstätte verbringen musste, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der bloße Entgang von Freizeit (Nachtruhe) und ideelle Schäden keine Deckung in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG finden. Dahingehend und insbesondere hinsichtlich der Frage, wann der Beschwerdeführer die Reise am 26.02.2015 hätte beginnen müssen (wann es notwendig war, die Arbeit bzw. die Arbeitsstätte zu verlassen) bzw. wann er tatsächlich abgereist ist, liegen jedoch - nach dem Gesagten - keine tauglichen Ermittlungsergebnisse vor.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer jedoch, soweit er sich gegen die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis und der Vergütungen hinsichtlich der Aufenthaltskosten bzw. den nicht vollständigen Ersatz seiner Ausgaben wendet, darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung einer bloßen Einkommenschance bzw. eines fiktiven, spekulativen Einkommensentganges als "tatsächlich entgangenes Einkommen" rechtlich nicht möglich ist und weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht befugt ist, höhere, über das Ausmaß des GebAG (insbesondere §§ 14, 15 und 18) hinausgehende Vergütungs- bzw. Entschädigungsbeträge zuzusprechen.
3.5. Aufgrund des - gänzlichen - Fehlens der genannten Ermittlungen und Feststellungen kann der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden. Die erwähnten notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts sind im behördlichen Verfahren unterblieben, sodass zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und die Rechtssache letztlich noch nicht entscheidungsreif ist. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher im vorliegenden Fall nicht fest.
3.6. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor, weil Ermittlungen und Feststellungen in einem wesentlichen Bereich gänzlich fehlen und der maßgebende Sachverhalt insofern bloß ansatzweise erhoben wurde.
3.7. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts.
Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von dem in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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