BVwG G312 2113669-1

G312 2113669-1Tribunal Administrativo Federal6 de jul. de 2016

Abrir fonte

Regest

Arbeitslosengeld, Berufsunfähigkeitspension, Geltendmachung

Texto completo

BVwG G312 2113669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2113669.1.00

Spruch

G312 2113669-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinz ZAVECZ und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 25.08.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 17.08.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.08.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) der Bezug auf Arbeitslosengeld ab dem 07.07.2015 gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG 1977 gebührt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF bis 30.06.2015 im Bezug einer Berufsunfähigkeitspension gestanden sei, sie ab 19.03.2015 einen Antrag auf Weitergewährung der befristeten Berufsunfähigkeitspension bei der PVA gestellt habe und am 07.07.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 11.08.2015 (datiert mit 07.08.2015) und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF am 19.03.2015 bei der PVA um Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension angesucht habe und ihr in mehreren Telefonaten versichert worden sei, dass ihr diese nahtlos weitergewährt werden würde. Am 07.07.2015 habe sie nochmals bei der PVA vorgesprochen und habe persönlich den Ablehnungsbescheid der Pension wie auch des Rehageldes ausgefolgt erhalten. Aus diesem Grunde ersuche sie um Gewährung des Arbeitslosengeldes rückwirkend ab 01.07.2015.

3 Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 17.08.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die BF vom 16.09.2013 bis 28.02.2014 einen Pensionsvorschuss erhalten habe. Für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2015 sei ihr die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden, ihr Antrag auf Weitergewährung dieser Pension mit Bescheid vom 01.07.2015 abgelehnt worden. Am 07.07.2015 habe die BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, davor habe es keinerlei Kontakt mit der belangten Behörde gegeben. Da eine rückwirkende Gewährung der Leistung das Gesetz nur in Einzelfällen bei Verschulden der belangten Behörde vorsehe, könne gegenständlich aus sozialen Gründen keine rückwirkende Gewährung erfolgen. Daher gebühre gegenständlich das Arbeitslosengeld ab 07.07.2015.

4. Mit Schriftsatz vom 25.08.2015, datiert mit 18.08.2015, beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 04.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G313 zugewiesen.

6. Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.05.2016 wurde der Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung G312 mit 01.06.2016 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF stand vom 01.07.2013 bis 30.06.2015 im Bezug der befristeten Berufsunfähigkeitspension. Die BF hat am 19.03.2015 die Verlängerung dieser Berufsunfähigkeitspension bei der zuständigen PVA beantragt.

Mit Bescheid vom 01.07.2015 wurde der BF die Verlängerung der Berufsunfähigkeitspension sowie des Rehageldes durch die PVA abgelehnt.

Am 07.07.2015 sprach die BF persönlich bei der belangten Behörde vor und beantragte das Arbeitslosengeld. Die Ablehnung der Berufsunfähigkeitspension wie auch des Rehageldes hat die BF an diesem Tag der belangten Behörde gegenüber nachgewiesen.

Vor dieser persönlichen Kontaktaufnahme am 07.07.2015 hat die BF unstrittig bei der belangten Behörde nicht vorgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF rückwirkend das Arbeitslosengeld - ab Ende der Berufsunfähigkeitspension mit 01.07.2015 - gebührt, oder erst ab ihrer persönlichen Vorsprache mit 07.07.2015.

3.1.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

3.1.3. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich gemäß Abs. 2 leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

3.1.4. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. (2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.1. Unstrittig ist, dass sich die BF mit 07.07.2015 persönlich bei der belangten Behörde gemeldet hat und mit diesem Tag einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte.

Bei der niederschriftlichen Befragung zu den Gründen, warum die BF erst am 07.07.2015 bei der belangten Behörde vorgesprochen hat und einen Antrag stellte und nicht mit 01.07.2015, da ihre Berufsunfähigkeitspension mit 30.06.2015 beendet war, erklärte die BF, dass sie dachte, sie müsse einen Nachweis der PVA vorlegen, diesen hat sie jedoch persönlich holen müssen und konnte daher erst mit 07.07.2105 persönlich vorsprechen.

Die belangte Behörde jedoch entgegnet, dass eine rückwirkende Gewährung nur in Einzelfällen bei Verschulden der belangten Behörde vorsieht. Gegenständlich könne daher - aus sozialen Gründen durch die überraschende Ablehnung der Berufsunfähigkeitspension - keine rückwirkende Gewährung des Arbeitslosengeldes erfolgen.

Damit ist die belangte Behörde im Recht.

3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die - soweit hier wesentlich oben überblicksweise dargelegte

Da erwiesen ist, dass die BF am 07.07.2015 das Arbeitslosengeld im Sinne des § 17 iVm § 46 AlVG geltend gemacht hat, gebührt der BF entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen das Arbeitslosengeld ab dieser Geltendmachung mit 07.07.2015.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.